Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (416.963)
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

1 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhau- sen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Grau- bünden, Aargau und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Träger

1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaff- hausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhod en, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hoch schule HfH, nach- folgend Hochschule).
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons b eitreten.

§ 2. Rechtsnatur und Sitz

1 Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anst alt mit eigener Rechts- persönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltu ng.
2 Sitz der Hochschule ist Zürich.

§ 3. Aufgabe der Hochschule

1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung vo n heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fac hpersonal.
2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientier- te Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienst- leistungen.
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbaru ngen und gegebenen- falls der Trägerkantone über die Anerkennung der vo n der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behindert er Studierender Rücksicht.

§ 4. Freiheit von Lehre und Forschung

Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.
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§ 5. Studienrichtungen

1. Ausbildungsstufe und -Bereiche

1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weite rbildung und unter Berücksichtigung der Berufs-, fach- und funktionssp ezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus: a) Bereich Heilpädagogische Lehrberufe; b) Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwan dten Bereichen zu- dem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderunge n eines Hoch- schullehrganges nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Au fgaben der allge- meinen und der speziellen Heilpädagogik.

§ 6. 2. Veränderungen

Die Regierungen der Trägerkantone können durch über einstimmende Be- schlüsse weitere Studienbereiche einführen und best ehende aufheben.

§ 7. Forschung und Entwicklung

1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendun gsorientierten Weiterentwicklung a) der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete; b) schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule aus- bildet.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

§ 8. Dienstleistungen

Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durch- dringung von Lehre, Forschung und Praxis.

§ 9. Zusammenarbeit mit andern Institutionen

Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit ande ren pädagogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inlan d und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulre gion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge a bschliessen.

§ 10. Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum

Liechtenstein und Aufnahme von Nichträgerkantonen i n die Trägerschaft
1 Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über di e Zulassung von Stu- dierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge a bschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft b edürfen der Geneh- migung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichne n die für ihren Kanton zuständige Instanz.

§ 11. Aufsicht

Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerka ntone.
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§ 12. Zulassungsbeschränkungen

1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Z ulassung zu ei- nem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt eine r angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung ste hen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantone n haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinn en und Bewer- bern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Kantonen, mit den en ein Vertrag über die Zulassung zu Ausbildungsgängen abgeschloss en worden ist (im folgenden Vertragskanton), werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, in nerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgän- ge bestehen.
4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkanto nen und den Ver- tragskantonen soweit als möglich nach den Einwohner zahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteil t. Kantonen mit klei- nen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungs plätze zugesi- chert werden.
5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränk ungen sind Alter, Dauer der Berufspraxis und Eignung. II. Organisation

§ 13. Organe

Organe der Hochschule sind:

1. der Hochschulrat;

2. die Schulleitung;

3. die Rekurskommission.

§ 14. Hochschulrat

1. Zusammensetzung

1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur na ch Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch au f eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsi dentin oder den Präsi- denten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied .
3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge z u stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen: a) die Leitung der Hochschule; b) eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeite r.

§ 15. 2. Wahl und Abberufung

1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kan- tons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vi er Jahren oder für deren Rest.
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2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vert reter ihres Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

§ 16. 3. Konstituierung

Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.

§ 17. 4. Aufgaben

a. Grundsätzliche
1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschul e in allen grund- sätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umsc hreibt periodisch den Leistungsauftrag.
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Cont rolling verantwortlich.

§ 18. b. im Einzelnen

Dem Hochschulrat obliegen im einzelnen insbesondere folgende Aufga- ben:

1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und rege lt den Ausstand.

2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentra lisierten Ausbil-

dungsgängen.

3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhe bung bestehen-

der Studienbereiche.

4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwe rpunkte.

5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und ent scheidet im Zwei-

felsfall über deren Durchführung.

6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildung sgängen in

verwandten Bereichen.

7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab un d nimmt diese in

die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 11 Absat z 2.

8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.

9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und se tzt deren Be-

fugnisse fest.

10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Diszipli-

narwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache.

11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder d er Schulleitung

und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitg lieder des Lehr- körpers.

12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiteri nnen und Mit-

arbeitern aus disziplinarischen und andern wichtige n Gründen. Er be- stimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.

13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährl ichen Vor-

anschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und ve rabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufst ellung des Voran- schlages.

14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Träger-

kantone allfällige Nachtragskredite.
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15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Miet-

verträgen von grösserer Tragweite.

16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Ho chschule, über die

Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnis se und -diplome.

17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, besti mmt die für die

Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewicht ung und be- zeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schw eizerischen ver- gleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehe n.

18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflicht en der Studierenden

und über die Disziplin.

19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus diszi-

plinarischen Gründen.

20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.

21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachg eordneter In-

stanzen der Hochschule.

22. Er wählt die Rekurskommission.

23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission un d allfälliger

Schiedsgerichte.

24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche na mens der Hoch-

schule.

25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmit telbaren Vollzug

der Vereinbarung notwendig sind.

§ 19. 5. Delegation von Aufgaben

Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder be- fristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch se iner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufga ben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.

§ 20. Leitung der Hochschule 1. Auftrag

1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistun gsauftrages und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.

§ 21. 2. Befugnisse

Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanz en stehen alle Befug- nisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich z ugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.

§ 22. Rekurskommission

1. Zusammensetzung und Konstituierung

1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine ge- meinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren R est gewählt wer- den.
2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für d ie Hochschule tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
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§ 23. 2. Zuständigkeit

Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Ve rfügungen und Entscheide des Hochschulrates.

§ 24. 3. Verfahren

Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons. III. Angehörige der Hochschule

§ 25. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Anstellung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffent- lich-rechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche An- stellung möglich.

§ 26. 2. Mitsprache

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschul e ist eine ange- messene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.

§ 27. Studierende

1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den ein- schlägigen Reglementen.
2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt. IV. Finanzen

§ 28. Voranschlag

Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteile r rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 29. Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten

1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des durchschnittli- chen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die n ächste Rechnung über- tragen werden.
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit e ntstand.

§ 30. Nachtragskredite

1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, n icht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht an ders bestritten wer- den können.
2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so ras ch als möglich ein- zuholen.
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3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach de n Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.

§ 31. Rechnungsablage

Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Geneh migung einzurei- chen.

§ 32. Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbe halten.

§ 33. Deckung der Aufwendungen

Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten

1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, di e leistungsbezo-

gen, auf Grund des Voranschlages, in der Regel paus chalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtig ung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden;

2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kanton s Zürich als

Sitzkanton;

3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen

decken müssen;

4. durch Studiengelder und Gebühren;

5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritte r und durch

weitere Eigenleistungen.

§ 34. Leistungen der Studierenden

1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungs gebühren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbar en schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.
2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistunge n können besondere Gebühren erhoben werden.
3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehöre n oder ihm zuge- rechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendecke ndes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht auf Grund einer Verei nbarung mit der Hoch- schule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund i nternationaler Abkommen abgegolten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studiengelder zu erheben.

§ 35. Dienstleistungen

Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Rege l kostendeckend in Rechnung zu stellen.

§ 36. Berechnung der Leistungen der einzelnen Träge rkantone

1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kri terien berechnet: a) Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studi erenden; b) Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengänge n; c) Kosten der einzelnen Studiengänge.
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2 Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt: a) zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierend en; b) zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen und deren Kosten.
3 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre f ix bestimmt. Massge- bend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehe nden Studienjahre.

§ 37. Bauten

Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der en tsprechenden Auf- wendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Träger- kantonen vorbehalten.

§ 38. Überweisung der Betriebsbeiträge

Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss V oranschlag in vier- teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartal s. V. Haftung und Verantwortlichkeit

§ 39. Haftung

1. Der Hochschule

1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mi tarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, wider- rechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zu fügt.
2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin od er den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen.

§ 40. 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgr iff auf die Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Perso- nen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

§ 41. 3. Übrige Vorschriften

1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu ma- chen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalte n. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.

§ 42. Disziplinarmassnahmen

1. Grundsatz

1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsät zlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinari sche Massnahmen er- griffen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
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§ 43. 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen sind:

1. Verweis;

2. Geldleistung bis Fr. 5000.-;

3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug

der Besoldung;

4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;

5. Disziplinarische Entlassung.

§ 44. 3. Verfahren, Entscheid, Verjährung

Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Ve rjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule. VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule

§ 45. Schiedsgericht

1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwische n den Trägerkan- tonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nö- tigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parte ien bezeichnen in ge- genseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitgl ieder, so dass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Könne n sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nich t einigen, so be- zeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgeric htsbarkeit vom

27. März 1969 massgebend.

VII. Kündigung

§ 46. Kündigung

Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines St udienjahres kündigen. VIII. Schlussbestimmungen

§ 47. Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden

Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung ge richteten rechts- kräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschul e stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urt eilen gleich.
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§ 48. Übergangsregelung

Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweck- mässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zwec k nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorüberg ehend ab- zuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungs- schlüssels unter den Trägerkantonen für die erste d reijährige Beitrags- periode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbaru ng gebunden.

§ 49. Aufhebung geltenden Rechts

Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädago gische Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.

§ 50. Weiterbestand geltenden Rechts

1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 e rlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinba rung nicht wider- sprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahr es nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ab- lauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpäd agogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen in- nerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Re cht abschliessen.

§ 51. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zus tändigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von die- sem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten gemäss Regierungsratsbeschluss vom 24 . April 2001 am

7. Februar 2001.

Publiziert im Amtsblatt vom 4. Mai 2001.
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