NeckarSchlBetrZV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar (NeckarSchlBetrZV)

NeckarSchlBetrZV
Ausfertigungsdatum: 14.10.2021
Vollzitat:
"Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar vom 14. Oktober 2021 (VkBl. 2021, 1009)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl I S. 962, 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung von 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315), der durch Artikel 23 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1 Betriebszeiten

(1) Die Betriebszeiten der Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar werden vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt festgesetzt:
1. von Montag 6 Uhr bis Samstag 22 Uhr nach Maßgabeder Sätze 2 bis 4,
2. am Sonntag von 8 Uhr bis 16 Uhr.
Von Montag bis Freitag werden in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nur für die gewerbliche Schifffahrt nach einer schriftlichen oder elektronischen Voranmeldung Schleusungen durchgeführt. Das Anmeldeverfahren wird in einer gesonderten Anordnung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Neckar geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Schleusung für Verkehrsteilnehmer,die von den Festlegungen im Anmeldeverfahren abweichen, insbesondere, wenn sie die Schleusungen nicht fristgerecht wahrnehmen.
(2) Die Betriebszeiten der Schleusen Heidelberg sowie der fernbedienten Schleusen Hofen, Cannstatt, Untertürkheim, Obertürkheim, Esslingen, Oberesslingen und Deizisau sind täglich von 0 Uhr bis 24 Uhr.

§ 2 Besondere Betriebsregelungen

(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 gelten an den folgenden Tagen eines Kalenderjahres für die Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar die folgenden besonderen Betriebsregelungen:
1. am Karsamstag, am Pfingstsamstag und am 31. Dezember: Ende des Schleusenbetriebs um 14 Uhr,
2. am 1. Januar, am Ostersonntag und am Ostermontag, am Pfingstsonntag und am Pfingstmontag sowie am 24., 25. und 26. Dezember: Ruhen des Schleusenbetriebs,
3. am 2. Januar und am 27. Dezember: Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr, wenn der Tag auf einen Werktag fällt,
4. am Dienstag nach Ostern und am Dienstag nach Pfingsten: Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Schleusen nach § 1 Absatz 2.

§ 3 Ausnahmen

Von den §§ 1 und 2 kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Neckar aus verkehrlichen oder betrieblichen Gründen vorübergehend abweichen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar vom 12. Oktober 2004 (VkBl. S. 572) außer Kraft.
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