Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I. Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, ... (822.004)
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Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I. Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits

Kanton Appenzell Innerrhoden Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits, vom 15. Februar 1955 (Stand 1. Januar 1955) wird wird in Ausführung von Art. 8 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung über Acetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid, vom 28. Februar 1950, nachfolgend «Acetylen-Verordnung» genannt, wonach die Kantonsregierungen zusam - men mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachfol - gend «SUVA» genannt, für die Bearbeitung der einschlägigen technischen Fragen und die Vornahme der in der Verordnung vorgesehenen Prüfungen eine gemeinsame technische Prüfstelle zu bezeichnen haben, in Berück - sichtigung, dass die Kantonsregierungen, auf eine entsprechende Anfrage der SUVA, sich damit einverstanden erklärt haben, als solche Prüfstelle den Acetylen-Verein zu bezeichnen, welcher bereits seit 1918 durch Vertrag des Acetylen-Vereins mit der SUVA als Prüfstelle der SUVA bezeichnet worden ist und dass der Acetylen-Verein auch die Belange der Sicherheit gegen Feuer in den Acetylen- und Sauerstoffverbrauchsanlagen im Einvernehmen mit den kantonalen Brandversicherungsanstalten von jeher vollauf berück - sichtigt hat und von den Brandversicherungsanstalten der Mehrzahl der Kantone seit mehreren Jahrzehnten mit der Begutachtung der Acetylenanla - gen in nicht versicherungspflichtigen Betrieben beauftragt ist, folgender Ver - trag abgeschlossen:

Art. 1

1 Der Kanton bezeichnet den Acetylen-Verein als Prüfstelle im Sinne der Acetylenverordnung.

Art. 2

1. Die Aufgaben des Vereins als Prüfstelle sind:

1. Bezüglich der Betriebe des Kantons, welche dem Bundesgesetz

betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 18. Juni 1914 unterstellt sind: a) Begutachtung der Bewilligungsgesuche, die gemäss der Art.
4–6 der Acetylenverordnung eingereicht werden zu Handen des Kantons; b) Durchführung im Auftrage des Kantons der in Art. 7 Abs. 1 der Acetylenverordnung vorgesehenen Abnahmeuntersuchungen in den Betrieben des Kantons und Berichterstattung hierüber; c) Durchführung im Auftrage des Kantons von periodischen In - spektionen der Acetylenanlagen in Bezug auf Brandgefahr und öffentliche Sicherheit und Berichterstattung hierüber.

2. Bezüglich der übrigen dem Bundesgesetz über die Kranken- und Un -

fallversicherung unterstellten Betriebe des Kantons, die Überwa - chung der Acetylenanlagen mit Bezug auf die Brandgefahr und die öffentliche Sicherheit im Auftrage des Kantons und die Berichterstat - tung hierüber.

3. Bezüglich der weder dem Fabrikgesetz, noch dem Kranken- und Un -

fall-Versicherungsgesetz unterstellten Betriebe des Kantons: a) Begutachtung zu Handen des Kantons der gemäss der Han - dels- und Gewerbepolizei-Verordnung eingereichten Bewilli - gungsgesuche für die Einrichtung oder Änderung von Karbid - lagern, Acetylenapparaten und Acetylendissous- sowie dazu - gehöriger Sauerstoffverbrauchsanlagen; b) Durchführung im Auftrage des Kantons der Abnahmeuntersu - chungen in diesen Betrieben und Berichterstattung hierüber an den Kanton; c) Durchführung im Auftrage des Kantons von periodischen Un - tersuchungen an den Karbidlagern, Acetylenapparaten und Acetylendissous- sowie dazu gehöriger Sauerstoffverbrauchs - anlagen und Berichterstattung hierüber an den Kanton; d) Anordnung im Auftrag des Kantons der auf Grund des Unter - suchungsberichtes evtl. nötigen Massnahmen; e) Untersuchung der Unfälle, Explosionen oder Brände, die an Karbid- respektive Acetylen- und Sauerstoffanlagen entstan - den sind und Berichterstattung an den Kanton;
f) Beurteilung, Veranlassung und Kontrolle aller Massnahmen zur Verhinderung von Feuergefahr bei Acetylenanlagen in die - sen Betrieben.

Art. 3

1 In sachlicher Beziehung wird vereinbart, dass für die fachtechnische Beur - teilung der Karbidlager, Acetylenanlagen und Acetylendissous-Verbrauchs - anlagen und auf dem Gebiete des Kantons die fachtechnischen Bestimmun - gen der Acetylenverordnung, der jeweilige Stand der Technik, sowie die massgebenden «Richtlinien» der Technischen Kommission des Acetylen- Vereins gelten sollen, sofern die bestehende, kantonale Acetylenverordnung davon abweichende Bestimmungen aufweist.

Art. 4

1. Für die Abwicklung der Geschäfte ist folgendes Verfahren vereinbart:

1. Bezüglich der dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe des Kantons:

a) die vom Verein ausgearbeiteten Gutachten über Bewilligungs - gesuche für Neuanlagen und Änderungen gehen an den Kanton über die SUVA; b) die Berichte des Vereins über Abnahmeuntersuchungen wer - den: aa) dem Kanton zur Erteilung der Betriebsbewilligung im Sinne der Art. 96 ff. der Fabrikverordnung und in einem Durchschlag an die SUVA zugestellt, wenn die Aufstellungsbewilligung auf Grund des Fabrikgesetzes in Verbindung mit Art. 5 der Acety - lenverordnung erteilt wurde; bb) dem Betriebsinhaber gemäss Art. 7 Abs. 2 der Acetylenver - ordnung direkt zugestellt (mit Durchschlag an den Kanton), wenn die Voraussetzungen des Art. 47 der Fabrikordnung nicht erfüllt waren und die Bewilligung daher allein auf Grund der Acetylenverordnung erteilt wurde.

2. Bezüglich der übrigen dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

unterstellten Betriebe werden die Berichte des Vereins betreffend Überwachung der Acetylenanlagen mit Bezug auf Brandgefahr und öffentliche Sicherheit im Original dem Betriebsinhaber und je eine Kopie der SUVA und dem Kanton zugestellt.

3. Bezüglich der unter Art. 2 Ziff. 3 hiervor genannten Betriebe werden

die von dem Acetylen-Verein gemäss lit. a und e ausgearbeiteten Be - richte dem Kanton direkt zugestellt. Von den anderen unter Art. 2 Ziff.
3 genannten Berichten, welche im Original an den Betriebsinhaber gerichtet wurden, erhält der Kanton je eine Kopie.

Art. 5

1 Der Kanton bezeichnet die kantonale Polizeidirektion als zuständige Dienststelle, mit welcher der Verein den in diesem Vertrag vereinbarten Ge - schäftsgang und die zu leistenden Dienste zu behandeln hat.

Art. 6

1 Der Verein seinerseits wird sein Acetylen-Inspektorat mit der Durchführung der Arbeiten betrauen.

Art. 7

1 Der Verein erstattet dem Kanton jeweils Ende Januar jährlich einen zusam - menfassenden Bericht über die in Ausführung dieses Vertrages geleisteten Arbeiten und über den Stand der Acetylen-Anlagen auf seinem Gebiet.

Art. 8

1 Der Kanton ist seinerseits dafür besorgt, dass der Verein alle a) Bewilligungsgesuche für Neuanlagen und Änderungen an bestehen - den Anlagen, b) Meldungen über Unfälle und Schadenfälle, innert nützlicher Frist zur Behandlung erhält.

Art. 9

1 Der Kanton entschädigt den Acetylen-Verein für seine Dienste durch Be - zahlung eines jährlichen Beitrages von Fr. 250.--, zahlbar jeweils anfangs Jahr.
2 Dieser Betrag gilt als Entschädigung für alle Leistungen des Vereins, wel - che aus diesem Vertrage folgen.

Art. 10

1 Der Kanton tritt damit gleichzeitig gemäss Art. 4 und 7 der Statuten des Vereins vom 18. Mai 1925, die integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden, in die Rechte eines Patronatsmitgliedes des Vereins ein und kann in - folgedessen gemäss Art. 10 der Statuten des Vereins an den statutarischen Jahresversammlungen mit Stimmrecht rechtsgültig teilnehmen.

Art. 11

1 Erhebt der Kanton vom Betriebsinhaber für die Tätigkeit des Acetylen-Ver - eins Gebühren, so dürfen für die dem KUVG unterstellten Betriebe Kosten nur dann verrechnet werden, wenn sich die Tätigkeit des Vereins auf das Fabrikgesetz oder auf kantonale Vorschriften stützt.

Art. 12

1 Dieser vorliegende Vertrag ist auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen, erstmals bis 31. Dezember 1957 und erneuert sich jeweils bei gegenseiti - gem Stillschweigen auf weitere 3 Jahre.
2 Eine allfällige Kündigung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf einer Vertragsdauer erfolgen.

Art. 13

1 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Natur, die aus diesem Vertrag auftreten könnten, anerkennen die Kontrahenten Appenzell als Ge - richtsstand.
2 Zur Behandlung evtl. Differenzen in der Auffassung fachtechnischer Belan - ge wird die Technische Kommission des Vereins als Expertenkommission bezeichnet.

Art. 14

1 Der Vertrag ist doppelt ausgefertigt und unterzeichnet und tritt am 1. Janu - ar 1955 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

15.02.1955 01.01.1955 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 15.02.1955 01.01.1955 Erstfassung -
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