Münz10EuroBek 2014-07-08
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „150. Geburtstag Richard Strauss“)

Münz10EuroBek 2014-07-08
Ausfertigungsdatum: 08.07.2014
Vollzitat:
"Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „150. Geburtstag Richard Strauss“) vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 1063)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 23.7.2014 +++)

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Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema „150. Geburtstag Richard Strauss“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1 400 000 Stück, davon ca. 200 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Prägung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt, München (Prägezeichen D).
Die Münze wird ab dem 5. Juni 2014 in den Verkehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stempelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegelglanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt eine der bekanntesten Strauss-Darstellungen, ein Portrait mit hohem Wiedererkennungswert.
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und Wertbezeichnung, das Prägezeichen „D“ des Bayerischen Hauptmünzamtes, München, die Jahreszahl 2014 sowie die zwölf Europasterne. Auf der Wertseite der Münze in Spiegelglanzqualität ist zusätzlich die Angabe „SILBER 625“ aufgeprägt.
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:
„TON UND WORT
SIND BRUDER UND SCHWESTER“.
Der Entwurf stammt von dem Künstler Erich Ott, München.

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

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(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1063)
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