Gesetz über die Schulzahnpflege (815.131)
CH - SO

Gesetz über die Schulzahnpflege

Gesetz über die Schulzahnpflege Vom 29. Oktober 1944 (Stand 1. Januar 1995) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 70 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887
1 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 *

1 Die Schulzahnpflege hat den Zweck, die Zahnschäden und ihre Folgen durch vorbeugende Massnahmen und Behandlung zu bekämpfen.
2 Die Schulzahnpflege hat die gesamte schulpflichtige Jugend und die Kin - der im Kindergarten zu umfassen. Die Einwohnergemeinden sind zu ihrer Durchführung verpflichtet.

§ 2 *

1 Jede Einwohnergemeinde bestimmt oder wählt einen oder mehrere Schulzahnärzte oder eine oder mehrere Schulzahnärztinnen, die im Haupt- oder Nebenamt tätig sind. Die Schulzahnärzte oder Schulzahnärztinnen benötigen die Berufsausübungsbewilligung eines Kantons.
2 Mehrere Gemeinden können sich zur Durchführung der Schulzahnpflege zusammenschliessen.

2. Vorbeugende Zahnpflege

§ 3 *

1 Die vorbeugende Zahnpflege ist Aufgabe der Eltern, des Schulzahnarztes oder der Schulzahnärztin, der Lehrkräfte und der Schulbehörden. Die Ge - meinden können die Aufgaben gemäss den §§ 4 und 5 an anderes, beson - ders geschultes Personal übertragen.

§ 4 *

1 Der Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin macht die Kinder mit der theoretischen und praktischen Zahnpflege bekannt. Er oder sie hat die El - tern und die Lehrkräfte in geeigneter Weise auf die bestehenden Zahn - mängel und ihre Ursachen und Folgen aufmerksam zu machen und an El - ternabenden und anderen Veranstaltungen für die vorbeugende Zahnpfle - ge zu wirken.
1) Es gilt die KV vom 8. Juni 1986. GS 76, 238
1

§ 5 *

1 Die Lehrkräfte haben in besonderen Unterrichtsstunden und bei passen - den Gelegenheiten die Kinder mit der Kenntnis der Zähne, ihrer Krankhei - ten und ihrer Pflege vertraut zu machen.

3. Untersuchung und Behandlung

§ 6 *

1 Der Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin untersucht alljährlich die Kin - der auf den Zustand der Zähne und stellt die Zahnmängel fest.

§ 7

1 Nach der Untersuchung werden die behandlungsbedürftigen Kinder vom Schulzahnarzt oder von der Schulzahnärztin zur Behandlung der Zähne aufgeboten. Eltern, die ihre Kinder auf eigene Kosten durch einen privaten Zahnarzt oder eine private Zahnärztin behandeln zu lassen wünschen, ha - ben dies dem Schulzahnarzt oder der Schulzahnärztin mitzuteilen. *
2 Die Behandlung besteht in der systematischen Sanierung der Gebisse.

4. Finanzielles

§ 8 *

1 Die Kosten der vorbeugenden Zahnpflege (§§ 3-5) und der Reihenunter - suchungen (§ 6) werden von der Gemeinde getragen.
2 Die Kosten der Behandlung sind von den Eltern entsprechend ihrer finan - ziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kinderzahl teilweise oder ganz zu übernehmen. Die Höhe der Beitragsleistung der Eltern wird von den Ge - meinden in ihren Ausführungsbestimmungen festgelegt.
3 Die Gemeinden können in ihren Ausführungsbestimmungen Gemeinde - beiträge an überwiegend oder ausschliesslich kosmetische kieferorthopädi - sche Behandlungen aufgrund einer Schweregradliste ausschliessen.
4 Für Kinder, die eine auswärtige Schule besuchen, hat die Wohnsitzge - meinde den Kostenanteil zu übernehmen.

§ 9 * ...

§ 10 * ...

§ 11 * ...

2

5. Aufsicht

*

§ 12 *

1 Der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin beaufsichtigt den Schulzahnpflegedienst in Verbindung mit dem Sanitäts- und dem Erzie - hungs-Departement.

6. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 13 *

1 Eltern, die ihre Kinder der durch dieses Gesetz vorgesehenen vorbeugen - den Zahnpflege oder den Reihenuntersuchungen entziehen, können durch die zuständige Gemeindebehörde nach erfolgloser Mahnung von der Bei - tragsberechtigung ausgeschlossen werden. Die Beitragsberechtigung kann wieder aufleben, sofern das Gebiss des Kindes vollständig saniert ist.

§ 14 * ...

§ 15

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.
2
... * Inkrafttreten am 3. November 1944.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.06.1995 01.01.1995 § 1 totalrevidiert -

25.06.1995 01.01.1995 § 2 totalrevidiert -

25.06.1995 01.01.1995 § 3 totalrevidiert -

25.06.1995 01.01.1995 § 4 totalrevidiert -

25.06.1995 01.01.1995 § 5 totalrevidiert -

25.06.1995 01.01.1995 § 6 totalrevidiert -

25.06.1995 01.01.1995 § 7 Abs. 1 geändert -

25.06.1995 01.01.1995 § 8 totalrevidiert -

25.06.1995 01.01.1995 § 9 aufgehoben -

25.06.1995 01.01.1995 § 10 aufgehoben -

25.06.1995 01.01.1995 § 11 aufgehoben -

25.06.1995 01.01.1995 Titel 5. geändert -

25.06.1995 01.01.1995 § 12 totalrevidiert -

25.06.1995 01.01.1995 § 13 totalrevidiert -

25.06.1995 01.01.1995 § 14 aufgehoben -

25.06.1995 01.01.1995 § 15 Abs. 2 aufgehoben -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 25.06.1995 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 2 25.06.1995 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 3 25.06.1995 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 4 25.06.1995 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 5 25.06.1995 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 6 25.06.1995 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 7 Abs. 1 25.06.1995 01.01.1995 geändert -

§ 8 25.06.1995 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 9 25.06.1995 01.01.1995 aufgehoben -

§ 10 25.06.1995 01.01.1995 aufgehoben -

§ 11 25.06.1995 01.01.1995 aufgehoben -

Titel 5. 25.06.1995 01.01.1995 geändert -

§ 12 25.06.1995 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 13 25.06.1995 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 14 25.06.1995 01.01.1995 aufgehoben -

§ 15 Abs. 2 25.06.1995 01.01.1995 aufgehoben -

5
Markierungen
Leseansicht