Internationales Sanitätsreglement 2 (0.818.102)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Sanitätsreglement 2

Unterzeichnet in Boston am 25. Juli 1969 In Kraft getreten am 1. Januar 1971 (Stand am 15. Juni 2007) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Dieses R gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu den Staaten, die den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 ( SR 0.818.103 ) nicht beigetreten sind.
Die zweiundzwanzigste Weltgesundheitsversammlung,
nach Prüfung der vom Komitee für internationale Quarantäne in seinem fünfzehnten Bericht, Band A, formulierten Empfehlungen über die besondere Überprüfung des Internationalen Sanitätsreglementes;
in Erwägung, dass die Kommission für internationale Quarantäne die in ihrem vierzehnten Bericht, Band II, festgelegten Grundsätze bekräftigt hat;
in der weitern Erwägung, dass die Kommission für internationale Quarantäne an ihrer fünfzehnten Session bei der Vorbereitung des Entwurfs zum Internationalen Sani­tätsreglement, welches das gegenwärtig in Kraft stehende³ ersetzen soll, die Bemerkungen der Mitgliedstaaten geprüft hat;
Vierzehnte Plenarsitzung, 25. Juli 1969
³ SR 0.818.101 ⁴ Heute: Anhänge 1–4.

Titel I Definitionen

Art. 1
In diesem Reglement bedeutet:
Absonderung, sofern der Ausdruck auf eine Person oder eine Gruppe von Personen angewendet wird: die Trennung dieser Person oder Gruppe von allen andern Personen, mit Ausnahme des diensttuenden Sanitätspersonals, um die Weiterverbreitung der Infektion zu verhindern;
Aëdes aegypti ‑Index: das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis zwischen der Anzahl Wohnungen einer bestimmten, genau umschriebenen Zone, in denen Larven von Aëdes aegypti festgestellt worden sind, sei es in den Räumlichkeiten selber oder auf dem diesen unmittelbar angrenzenden und dazugehörenden Gelände, und der Gesamtzahl der untersuchten Wohnungen dieser Zone;
Aerosol ‑Verspriiher: ein Gefäss, das ein Präparat unter Druck enthält, welches das Aerosol eines Insektizids erzeugt, sobald das Ventil geöffnet wird;
angesteckte Person: eine Person, die von einer diesem Reglement unterliegenden Krankheit befallen ist oder bei der es sich nachträglich erweist, dass sie sich in der Inkubationszeit einer dieser Krankheiten befunden hat;
Ankunft eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges
a) im Falle eines Meerschiffes: die Ankunft in einem Hafen;
b) im Falle eines Luftfahrzeuges: die Ankunft in einem Flughafen;
c) im Falle eines Fahrzeuges der Binnenschiffahrt: die Ankunft in einem Hafen oder an einem Grenzposten, je nach den geographischen Gegebenheiten und den zwischen den beteiligten Staaten nach Artikel 98 getroffenen Abkommen oder Vereinbarungen oder nach den im Ankunftsgebiet geltenden Gesetzen und Reglementen;
d) im Falle eines Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges: die Ankunft an einem Grenzposten;
Arztbesuch: den Besuch und die Inspektion eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder eines anderen Transportmittels oder Containers sowie die vorläufige Untersuchung der darin befindlichen Personen, ebenso die Prüfung der Gültigkeit von Impfzeugnissen, nicht jedoch die periodische Besichtigung eines Schiffes im Hinblick auf die Rattenvernichtung;
Besatzung: das Dienstpersonal eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder anderen Transportmittels;
Container: ein Transportgerät, das
a) für den Dauergebrauch bestimmt und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt benützt zu werden;
b) besonders geschaffen ist, um Warentransporte durch ein oder mehrere Transportmittel ohne Umpacken zu erleichtern;
c) mit Vorrichtungen für eine leichte Handhabung besonders bei Umlad von einem Transportmittel auf ein anderes versehen ist;
d) so beschaffen ist, dass es auf einfache Art beladen oder geleert werden kann.
Der Begriff Container umfasst weder die gewöhnlichen Verpackungen noch die Fahrzeuge;
eingeschleppter Fall: eine angesteckte Person bei ihrer Ankunft im Verlaufe einer internationalen Reise;
Epidemie: die Ausbreitung einer dem Reglement unterliegenden Krankheit durch Häufung der Fälle innerhalb einer Zone;
Flug, auf dem: die Zeitspanne zwischen dem Schliessen der Türen des Luftfahrzeuges vor dem Abheben und dem Öffnen nach der Landung;
Flughafen: jeden Flughafen, der vom Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, als Ankunfts- ­und Abflugshafen für den internationalen Luftverkehr bezeichnet wird und wo Formalitäten des Zolls, der Kontrolle von Personen, des öffentlichen Gesundheitswesens⁵, der tierärztlichen und der phytosanitären Kontrolle und andere entsprechende Formalitäten durchgeführt werden;⁶
freier Verkehr: für ein Schiff die Bewilligung, in einen Hafen einzulaufen und mit dem Ausschiffen und allen andern Operationen zu beginnen; für ein Flugzeug die Bewilligung, nach der Landung auszuladen und jede andere Operation vorzunehmen;
Generaldirektor: den Generaldirektor der Organisation;
Gepäck: die persönlichen Effekten eines Reisenden oder eines Besatzungsmitglieds;
gültiges Zeugnis, sofern sich dieser Ausdruck auf die Impfung bezieht: ein Zeugnis, das den in den Anhängen 2, 3 und 4 angeführten Vorschriften und Mustern entspricht;
Hafen: einen Meer‑ oder einen Binnenhafen;
Insektenvernichtung: die der Vernichtung der Insekten, die Überträger menschlicher Krankheiten sind und sich in Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Strassenfahrzeugen oder anderen Transportmitteln sowie auch in Containern befinden, dienende Verrichtung;
internationale Reise
a) im Falle eines Schiffes oder Luftfahrzeuges: eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen, die auf den Hoheitsgebieten mehr als eines Staates liegen, oder eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen, die auf dem oder den Hoheits­gebieten ein und desselben Staates liegen, wobei aber das Schiff oder Luftfahrzeug im Verlaufe der Reise mit dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in Beziehung tritt, jedoch nur soweit es sich um diese Beziehungen handelt;
b) im Falle einer Person: eine Reise, bei der das Hoheitsgebiet eines anderen als desjenigen Staates betreten wird, von dem aus die Reise ihren Ausgang nahm;
Krankheiten, die dem Reglement unterliegen (Quarantäne ‑Krankheiten): Cholera, einschliesslich Cholera eltor, Gelbfieber und Pest;⁷
Luftfahrzeug: ein Luftfahrzeug, das eine internationale Reise durchführt;
Organisation: Die Weltgesundheitsorganisation;
Quarantäne, in: den Zustand oder die Lage eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder anderen Transportmittels oder Containers während der Zeit, wo ihm eine Sanitätsbehörde Massnahmen auferlegt, welche darauf abzielen, die Verbreitung von Krankheiten, Krankheitsherden oder Krankheitsüberträgern zu verhindern;
Sanitätsbehörde: die in dem ihr unterstellten Gebiet für die Durchführung der geeigneten, durch dieses Reglement erlaubten oder vorgeschriebenen sanitären Massnahmen unmittelbar verantwortliche Behörde;
Sanitätsverwaltung: die Regierungsbehörde, die zuständig ist, auf dem ganzen Bereich eines Hoheitsgebietes, auf das dieses Reglement angewendet wird, die Durchführung der darin vorgesehenen sanitarischen Massnahmen zu gewährleisten;
Schiff: ein Meerschiff oder ein der Binnenschiffahrt dienendes Schiff auf einer internationalen Reise;
Tag: eine Zeitspanne von vierundzwanzig Stunden;
transferierter Fall: eine angesteckte Person, die sich in einer anderen, jedoch der gleichen Sanitätsverwaltung unterstehenden Zone angesteckt hat;
verdächtig: eine Person, die nach Auffassung der Sanitätsbehörde der Gefahr einer Ansteckung mit einer dem Reglement unterliegenden Krankheit ausgesetzt war und somit imstande ist, diese Krankheit weiterzuverbreiten;
verseuchte Zone: ein durch die Sanitätsverwaltung, welche das Auftreten der Krankheit in ihrem Lande meldet, nach epidemiologischen Gesichtspunkten bezeichnetes Gebiet, dessen Grenzen nicht unbedingt mit den administrativen Grenzen zusammenfallen. Es handelt sich dabei um einen Teil ihres Hoheitsgebietes, das sich wegen der bevölkerungsmässigen Besonderheiten (Dichte, Mobilität) und des Vorhandenseins von Zwischenträgern oder tierischen Reservoiren für die Verbreitung der gemeldeten Krankheit eignet;
Zone für den direkten Durchgangsverkehr: eine besondere, mit Genehmigung der zuständigen Sanitätsbehörde errichtete und unter ihrer unmittelbaren Kontrolle stehende, innerhalb eines Flughafens gelegene oder mit ihm verbundene Zone mit dem Zweck, den direkten Durchgangsverkehr dadurch zu erleichtern, dass die Reisenden und Besatzungsmitglieder während der Aufenthalte abgesondert werden können, ohne den Flughafen verlassen zu müssen.
⁵ Die Mittel der sanitätsdienstlichen Kontrolle umfassen jene, die in den Art. 14 und 19 dieses R aufgezählt sind.
⁶ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan 1974 ( AS 1974 265 ).
⁷ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Jan 1982 ( AS 1982 1739 ).

Titel II Meldungen und Berichte über die Seuchenlage

Art. 2
Jeder Staat erkennt der Organisation das Recht zu, in der Anwendung dieses Reglements mit der Sanitätsverwaltung seines oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar zu verkehren. Jede Meldung und jeder Bericht der Organisation an die Sanitätsverwaltung eines Staates gelten als diesem Staate erstattet, und jede Meldung und jeder Bericht der Sanitätsverwaltung eines Staates an die Organisation gelten als von diesem Staate erstattet.
Art. 3
1.  Die Sanitätsverwaltungen erstatten der Organisation telegrafisch oder über Telex spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis davon erhalten, dass ein erster Fall einer dem Reglement unterliegenden Krankheit, der weder eingeschleppt noch transferiert worden ist, in einer ihnen unterstehenden Zone angezeigt worden ist. Innerhalb der folgenden vierundzwanzig Stunden melden sie die verseuchte Zone.
2.  Überdies erstatten die Sanitätsverwaltungen der Organisation telegrafisch oder über Telex und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie davon Kenntnis erhalten haben,
a) dass ein oder mehrere Fälle einer dem Reglement unterliegenden Krankheit in eine nicht verseuchte Zone eingeschleppt oder transferiert worden sind; die Meldung hat alle verfügbaren Angaben über die Herkunft der Ansteckung zu enthalten;
b) dass ein Schiff oder Luftfahrzeug mit einem oder mehreren Fällen einer dem Reglement unterliegenden Krankheit an Bord angekommen ist; in der Meldung sind der Name des Schiffes oder die Flugnummer des Luftfahrzeuges sowie seine vorangegangenen und künftigen Zwischenlandungen aufzuführen und die allfälligen gegenüber dem Schiff oder dem Luftfahrzeug ergriffenen Massnahmen anzugeben.
3.  Eine auf Grund einer hinreichenden klinischen Diagnose gemeldete Krankheit ist sobald wie möglich anhand der durchführbaren Laboratoriumsuntersuchungen zu bestätigen, und die Ergebnisse sind der Organisation unverzüglich telegrafisch oder über Telex mitzuteilen.
Art. 4
1.  Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation unverzüglich die Tatsachen, die das Vorhandensein des Gelbfiebervirus belegen, inbegriffen das auf Mücken oder andern Vertebraten als dem Menschen festgestellte Virus, und ebenso das Vorhandensein des Pestbazillus in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes, wobei sie den Umfang der betroffenen Zone bekanntgeben.
2.  Bei der Meldung von Nagerpestfällen haben die Sanitätsverwaltungen zwischen der Wildnager‑ und der Hausnagerpest zu unterscheiden und – im Falle der Wild­nagerpest – die epidemiologischen Verhältnisse zu beschreiben und die betroffene Zone anzugeben.
Art. 5
Den in Artikel 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldungen haben unverzüglich ergänzende Auskünfte über Herkunft und Art der Krankheit, über die Zahl der Erkrankungs‑ und Sterbefälle, über die Bedingungen für die Weiterverbreitung der Krankheit sowie über die getroffenen Verhütungsmassnahmen zu folgen.
Art. 6
1.  Während einer Epidemie sind die in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Mel-dungen und Auskünfte durch regelmässige Mitteilungen an die Organisation zu ergänzen.
2.  Diese Mitteilungen sind so häufig und eingehend wie möglich zu erstatten. Die Zahl der Erkrankungs- ­und Sterbefälle ist wenigstens einmal wöchentlich zu melden. Anzugeben sind die Vorsichtsmassnahmen, die gegen die Ausbreitung der Krankheit und insbesondere gegen ihre Verschleppung auf andere Gebiete durch Schiffe, Luft­fahrzeuge, Eisenbahnzüge, Strassenfahrzeuge, andere Transportmittel oder Container, welche die verseuchte Zone verlassen, getroffen worden sind. Im Falle von Pest sind die gegen die Nager getroffenen Massnahmen besonders anzuführen. Bei den dem Reglement unterliegenden, durch Insekten übertragenen Krankheiten sind auch die gegen diese Überträger ergriffenen Massnahmen besonders zu bezeichnen.
Art. 7
1.  Die Sanitätsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem eine verseuchte Zone umschrieben und gemeldet wurde, benachrichtigt die Organisation, sobald diese wieder seuchenfrei ist.
2.  Eine verseuchte Zone kann als seuchenfrei angesehen werden, wenn alle Vorbeugungsmassnahmen ergriffen und aufrechterhalten worden sind, um das Wiederauftreten der Krankheit oder deren mögliche Ausbreitung auf andere Zonen zu verhindern, und wenn
a) im Falle von Pest oder Cholera⁸ seit dem Tode, der Heilung oder Absonderung des letzten festgestellten Krankheitsfalles eine Zeitspanne verstrichen ist, die mindestens doppelt so lang ist wie die in diesem Reglement festgesetzte Inkubationszeit, und wenn keine epidemiologischen Anzeichen einer Ausbreitung der Krankheit auf eine angrenzende Zone vorliegen; b) i)im Falle von Gelbfieber, das durch einen andern Überträger als durch Aëdes aegypti übertragen worden ist, drei Monate ohne Anzeichen von Aktivität des Gelbfiebervirus verflossen sind;
ii) im Falle von Gelbfieber, das durch Aëdes aegypti übertragen worden ist, drei Monate seit der letzten Erkrankung eines Menschen verflossen sind oder ein Monat seit dem letzten Fall, sofern während dieses Monats der Aëdes aegypti‑Index ständig unter 1 Prozent gehalten worden ist;
c) i)im Falle von Hausnagerpest drei Monate seit der Entdeckung oder dem Fang des letzten angesteckten Tieres verflossen sind;
ii) im Falle von Wildnagerpest drei Monate verflossen sind, ohne dass die Krankheit so nahe bei Häfen oder Flughäfen beobachtet wurde, dass sie den internationalen Verkehr bedrohte.
⁸ Fassung dieses Passusses gemäss Art. I des Zusatzreglements vom 20. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan.1982 ( AS 1982 1739 ).
Art. 8
1.  Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation:
a) die gegenüber Ankünften aus einer verseuchten Zone verfügten Massnahmen sowie ihre Aufhebung unter Angabe des Datums, an dem sie in Kraft oder ausser Kraft treten;
b) jede Änderung ihrer Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen.
2.  Diese Meldungen sind telegrafisch oder über Telex zu erstatten und, wenn möglich, bevor die Änderung wirksam wird oder die Massnahmen in Kraft oder ausser Kraft treten.
3.  Die Sanitätsverwaltungen haben der Organisation einmal jährlich an einem von dieser festgesetzten Datum eine Übersieht ihrer Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen zukommen zu lassen.
4.  Die Sanitätsverwaltungen treffen Vorkehren, um allfällige Reisende über ihre Vorschriften oder deren Änderungen zu unterrichten; sie sichern sich je nach den Umständen die Mitarbeit von Reiseagenturen, Schiffahrts- ­oder Fluggesellschaften oder greifen zu irgend einem anderen Mittel.
Art. 9
Ausser den in den Artikeln 3–8 vorgesehenen Meldungen und Auskünften übermitteln die Sanitätsverwaltungen jede Woche der Organisation:
a) telegrafisch oder über Telex einen Bericht über die Zahl der Erkrankungs‑ und Sterbefälle infolge von Krankheiten, die dem Reglement unterliegen und die während der vorhergehenden Woche in den einzelnen an einen Hafen oder Flughafen angrenzenden Städten festgestellt worden sind, einschliesslich der eingeschleppten oder transferierten Fälle;
b) über Luftpost einen Bericht über das Ausbleiben solcher Erkrankungsfälle während der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c bezeichneten Zeiträume.
Art. 10
Die Sanitätsverwaltung übermittelt alle in den Artikeln 3–9 vorgesehenen Meldungen und Auskünfte auf Verlangen auch den diplomatischen Missionen und Konsulaten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Art. 11
1.  Die Organisation gibt alle Auskünfte über die Seuchenlage und anderen Berichte, die sie in Anwendung der Artikel 3–8 und 9 Buchstabe a erhalten hat, an alle Sanitätsverwaltungen sobald wie möglich und auf dem für jeden Fall geeigneten Wege weiter. Sie meldet auch, wenn die in Artikel 9 vorgeschriebenen Auskünfte nicht eingetroffen sind. Dringende Mitteilungen werden telegrafisch, über Telex oder telefonisch übermittelt.
2.  Alle zusätzlichen Angaben über die Seuchenlage und alle anderen Auskünfte, worüber die Organisation dank ihrem Überwachungsprogramm verfügt, werden allen Sanitätsverwaltungen gemeldet, wenn dies angezeigt ist.
3.  Im Einvernehmen mit der betroffenen Regierung kann die Organisation eine Untersuchung über jede durch eine dem Reglement unterliegende Krankheit verursachte Epidemie durchführen, welche die Nachbarländer oder die Weltgesundheit in schwerem Masse bedroht. Diese Untersuchungen sollen darauf hinzielen, den Regierungen beim Ergreifen der notwendigen Schutzmassnahmen zu helfen; sie können die Entsendung einer Equipe an Ort und Stelle umfassen.
Art. 12
Alle Telegramme, Telexmeldungen oder Telefonanrufe auf Grund der Artikel 3–8 und 11 geniessen den durch die Umstände gegebenen Vorrang. Die im Falle aussergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung einer dem Reglement unterliegenden Krankheit besteht, ausgegebenen Meldungen werden mit dem grösstmöglichen Vorrang übermittelt, den die internationalen Vereinbarungen über den Fernmeldeverkehr derartigen Mitteilungen gewähren.
Art. 13
1.  Jeder Staat erstattet der Organisation gemäss Artikel 62 ihrer Verfassung⁹ einmal jährlich Bericht über das allfällige Auftreten der einzelnen Fälle einer dem Reglement unterliegenden Krankheit, die durch den internationalen Verkehr verursacht oder in diesem beobachtet worden sind, sowie über die auf Grund dieses Reglements und in Anwendung dieses Reglements getroffenen Verfügungen.
2.  Auf Grund der in Absatz 1 dieses Artikels verlangten Berichterstattung sowie der in diesem Reglement vorgeschriebenen Meldungen und Berichte und aller anderen amtlichen Auskünfte erstellt die Organisation einen Jahresbericht über die Anwendung dieses Reglements und seine Auswirkungen auf den internationalen Verkehr.
3.  Die Organisation verfolgt die Entwicklung der Seuchenlage hinsichtlich der diesem Reglement unterliegenden Krankheiten und veröffentlicht mindestens jährlich einmal über diesen Gegenstand Berichte mit Karten, welche die Verbreitung der verseuchten und seuchenfreien Zonen auf der ganzen Welt zeigen, sowie alle weiteren geeigneten Meldungen, die im Rahmen ihres Überwachungsprogramms gesammelt worden sind.
⁹ SR 0.810.1

Titel III Sanitätsorganisation

Art. 14
1.  Die Sanitätsverwaltungen sorgen dafür, dass die Häfen und Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet über eine geeignete Organisation und Ausrüstung verfügen, um die in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen durchzuführen.
2.  Zum Gebrauch und Genuss durch das Publikum am Boden oder an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen muss jeder Hafen oder Flughafen über Trinkwasser und einwandfreie Nahrungsmittel verfügen, deren Herkunft von der Sanitätsverwaltung genehmigt ist. Das Trinkwasser und die Nahrungsmittel sind unter geeigneten Bedingungen aufzubewahren und zu behandeln, um sie vor jeder Verunreinigung zu schützen. Die Sanitätsbehörde besichtigt regelmässig das Material, die Einrichtungen und Räumlichkeiten und erhebt vom Trinkwasser und den Nahrungsmitteln Proben, die im Laboratorium untersucht werden, um zu prüfen, ob die Anordnungen dieses Artikels beachtet werden. Dabei, wie bei jeder anderen sanitären Massnahme, sind in grösstmöglichem Masse die Grundsätze und Empfehlungen anzuwenden, die hierüber von der Organisation herausgegeben worden sind, wobei die in diesem Reglement enthaltenen Vorschriften zu berücksichtigen sind.
3.  Jeder Hafen oder Flughafen muss über eine zweckmässige Einrichtung verfügen, um Fäkalien, Kehricht und Abwasser sowie ungeniessbare Lebensmittel und anderes die öffentliche Gesundheit gefährdendes Material zu beseitigen und unschädlich zu machen.
Art. 15
Möglichst viele Häfen und Flughäfen eines Hoheitsgebietes sollen über einen ärzt­lichen und sanitären Dienst verfügen, dem das nötige Personal, Material und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und insbesondere auch die Mittel für rasche Absonderung und Behandlung angesteckter Personen, für Desinfektion, Insekten‑ und Rattenvernichtung, für bakteriologische Untersuchungen, für Fang und Untersuchung von Nagetieren zur Feststellung der Pestinfektion, für die Entnahme von Wasser‑ und Lebensmittelproben sowie für deren Versand in ein Laboratorium zur Untersuchung und überhaupt für die Durchführung aller anderen geeigneten, in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen.
Art. 16
Die Sanitätsbehörde des Hafens oder des Flughafens
a) ergreift alle geeigneten Massnahmen, um die Anlagen des Hafens oder Flughafens von Nagetieren freizuhalten;
b) unternimmt alle Anstrengungen, um die Hafen‑ oder Flughafeneinrichtungen vor Ratten zu schützen.
Art. 17
1.  Die Sanitätsverwaltungen treffen die erforderlichen Anordnungen, damit auf ihrem Hoheitsgebiet eine genügende Anzahl von Häfen über das nötige Fachpersonal zur Inspektion der Schiffe im Hinblick auf die Ausgabe der in Artikel 54 genannten Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung verfügt; Häfen, welche diese Bedingungen erfüllen, sind von den Sanitätsverwaltungen für den genannten Zweck anzuerkennen.
2.  Entsprechend der Bedeutung und Aufteilung des internationalen Verkehrs in ihrem Hoheitsgebiet bestimmen die Sanitätsverwaltungen unter den nach Absatz 1 hiervor anerkannten Häfen diejenigen, die, mit der erforderlichen Ausrüstung und dem nötigen Personal zur Rattenvernichtung auf den Schiffen versehen, zur Ausstellung der in Artikel 54 genannten Zeugnisse über die Rattenvernichtung zuständig sind.
3.  Die Sanitätsverwaltungen, die auf diese Art Häfen bestimmt haben, sorgen dafür, dass die Zeugnisse über die Rattenvernichtung und über die Befreiung von der Rattenvernichtung den Vorschriften dieses Reglements entsprechend abgegeben werden.
Art. 18 ¹⁰
1.  Die Sanitätsverwaltungen bezeichnen eine der Bedeutung des internationalen Verkehrs auf ihrem Hoheitsgebiet entsprechende Anzahl von Flughäfen als Sanitätsflughäfen dieses Gebietes, wobei diese den in Absatz 2 dieses Artikels sowie den in Artikel 14 genannten Bestimmungen zu genügen haben.
2.  Jeder Sanitätsflughafen muss über folgende Einrichtungen verfügen:
a) eine ärztliche Organisation, die das erforderliche Personal und Material sowie die nötigen Räumlichkeiten umfasst;
b) die nötigen Mittel, um angesteckte oder verdächtige Personen zu befördern, abzusondern und zu behandeln;
c) die erforderlichen Mittel für eine wirksame Desinfektion und Insektenvernichtung, für die Vernichtung von Überträgern und Nagetieren sowie für die Durchführung jeder anderen geeigneten, in diesem Reglement vorgesehenen Massnahme;
d) ein bakteriologisches Laboratorium oder die zum Versand verdächtiger Stoffe an ein solches Laboratorium erforderlichen Mittel;
e)¹¹
die zur Impfung gegen das Gelbfieber innerhalb oder ausserhalb des Flug­hafens nötigen Mittel.
¹⁰ Ursprünglicher Art. 18 aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981 ( AS 1982 1739 ). Die ursprünglichen Art. 19–82 wurden zu Art. 18–81.
¹¹ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1982 1739 ).
Art. 19
1.  Jeder Hafen und ebenso die ganze Fläche innerhalb der Begrenzung jedes Flughafens ist sowohl von Larven als auch von ausgewachsenen Exemplaren der Aëdes aegypti sowie von Mücken freizuhalten, die Malaria oder andere Krankheiten von epidemiologischer Bedeutung für den internationalen Verkehr übertragen. Zu diesem Zweck sind in einem Schutzgebiet, das sich mindestens 400 m über die Begrenzung hinaus erstreckt, regelmässig Massnahmen zur Mückenvernichtung durchzuführen.
2.  In der Zone für den direkten Durchgangsverkehr eines Flughafens, der sich entweder in einer Zone befindet, wo die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Überträger vorkommen, oder in der unmittelbaren Nachbarschaft einer solchen Zone, sind alle zur Aufnahme von Personen oder Tieren bestimmten Räumlichkeiten mückenfrei zu halten.
3.  Als Begrenzung des Flughafens im Sinne dieses Artikels gilt die Linie, welche das Gebiet umschliesst, wo sich die Flughafengebäude und die Boden‑ oder die Wasserfläche befinden, die zum Stationieren der Luftfahrzeuge dienen oder dazu vorgesehen sind.
4.  Die Sanitätsverwaltungen sind verpflichtet, der Organisation jährlich einmal zu melden, in welchem Masse ihre Häfen und Flughäfen von Überträgern freigehalten werden, die für den internationalen Verkehr von epidemiologischer Bedeutung sind.
Art. 20
1.  Die Sanitätsverwaltungen übermitteln der Organisation:
a) ein Verzeichnis der Häfen ihres Hoheitsgebietes, die gemäss Artikel 17 anerkannt sind für die Ausstellung i) lediglich von Zeugnissen über die Befreiung von der Rattenvernichtung,
ii) von Zeugnissen über die Rattenvernichtung und von Zeugnissen über die Befreiung von der Rattenvernichtung;
b)–c) …¹²
2.  Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation jede spätere Änderung der in Absatz 1 hiervor genannten Verzeichnisse.
3.  Die Organisation gibt die Angaben, welche sie gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhält, unverzüglich an alle Sanitätsverwaltungen weiter.
¹² Aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973 ( AS 1974 265 ).
Art. 21
1.  Auf Verlangen der interessierten Sanitätsverwaltung und nach entsprechender Erhebung bestätigt die Organisation, dass ein auf dem Hoheitsgebiet dieser Verwaltung liegender Sanitätsflughafen die durch dieses Reglement aufgestellten Bedingungen erfüllt.
2.  Auf Verlangen der interessierten Sanitätsverwaltung und nach entsprechender Erhebung bestätigt die Organisation, dass die Zone für den direkten Durchgangsverkehr eines Flughafens, der in einer von Gelbfieber verseuchten Zone des Hoheits­gebietes dieser Verwaltung liegt, die durch dieses Reglement aufgestellten Bedingungen erfüllt.
3.  Die Organisation überprüft in Zusammenarbeit mit der betreffenden Sanitätsverwaltung periodisch diese Bestätigungen, um sich zu vergewissern, ob die aufgestellten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.
4.  Im Verzeichnis, das die Organisation auf Grund von Artikel 20 zu veröffentlichen hat, bezeichnet sie die Flughäfen, die Gegenstand der in diesem Artikel vorgesehenen Bestätigungen bilden.
Art. 22
1.  Wo die Bedeutung des internationalen Verkehrs es rechtfertigt oder die Seuchenlage es erfordert, sind die Grenzposten an Eisenbahnen oder Strassen mit den Einrichtungen für die Anwendung der in diesem Reglement genannten Massnahmen zu versehen. Dasselbe gilt für Grenzposten an Binnenwasserwegen, wo die Kontrolle der der Binnenschiffahrt dienenden Schiffe an der Grenze vorgenommen wird.
2.  Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation die Betriebsaufnahme und den Standort derartiger Einrichtungen.
3.  Die Organisation übermittelt unverzüglich allen Sanitätsverwaltungen die auf Grund dieses Artikels erhaltenen Meldungen.

Titel IV Sanitäre Massnahmen und Formalitäten

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 23
Die durch dieses Reglement gestatteten sanitären Massnahmen bilden das Höchstmass dessen, was ein Staat gegenüber dem internationalen Verkehr zum Schutze seines Gebietes gegen die diesem Reglement unterliegenden Krankheiten fordern darf.
Art. 24
Die sanitären Massnahmen sind ohne Aufschub zu beginnen, ohne Verzug zu Ende zu führen und unterschiedslos anzuwenden.
Art. 25
1.  Die Desinfektion, die Insekten‑ und die Rattenvernichtung und alle anderen sanitären Verfahren sind in der Weise auszuführen, dass
a) jede unnötige Behinderung und jede Schädigung der menschlichen Gesundheit vermieden wird;
b) weder den Bestandteilen der Schiffe, Luftfahrzeuge oder anderen Fahrzeuge noch deren Bordgeräten irgendwelcher Schaden zugefügt wird;
c) jede Brandgefahr vermieden wird.
2.  Bei der Anwendung dieser Vorkehren auf Ladungen, Waren, Gepäck, Container und andere Gegenstände sind die gebotenen Vorsichtsmassregeln zur Verhütung jedes Schadens zu beachten.
3.  Wo Methoden oder Verfahren von der Organisation empfohlen sind, sollten sie angewendet werden.
Art. 26
1.  Auf Wunsch stellt die Sanitätsbehörde dem Frachtführer unentgeltlich ein Zeugnis aus über die an einem Schiff, Luftfahrzeug, Eisenbahnzug, Strassenfahrzeug, anderen Fahrzeug oder Container durchgeführten Massnahmen, die behandelten Teile, die angewandten Verfahren sowie über die Gründe, welche die Massnahmen veranlassten. Bei Luftfahrzeugen wird das Zeugnis auf Wunsch durch eine Eintragung in den die sanitären Fragen betreffenden Teil des allgemeinen Luftfahrzeugausweises ersetzt.
2.  Ebenso stellt die Sanitätsbehörde auf Wunsch und unentgeltlich aus:
a) jedem Reisenden ein Zeugnis über den Zeitpunkt seiner Ankunft oder Abfahrt und die auf seine Person sowie auf sein Gepäck angewandten Massnahmen;
b) dem Belader oder Absender, dem Empfänger oder dem Frachtführer oder deren jeweiligem Vertreter ein Zeugnis über die auf die Waren angewandten Massnahmen.
Art. 27
1.  Die der Überwachung unterstellten Personen werden nicht abgesondert und können sich frei bewegen. Während der Zeit der Überwachung kann die Sanitäts­behörde diese Personen veranlassen, vor ihr, wenn nötig in bestimmten Zeitabständen, zu erscheinen. Unter Berücksichtigung der in Artikel 71 erwähnten Einschränkungen kann die Sanitätsbehörde diese Personen auch ärztlich untersuchen lassen und alle zur Feststellung ihres Gesundheitszustandes erforderlichen Erhebungen anstellen.
2.  Begeben sich der Überwachung unterstellte Personen an einen andern Ort innerhalb oder ausserhalb des gleichen Gebietes, so sind sie verpflichtet, dies der Sanitätsbehörde mitzuteilen. Diese meldet den Ortswechsel unverzüglich der Sanitätsbehörde des Ortes, an den sich diese Personen begeben und vor der sie gleich nach ihrer Ankunft zu erscheinen haben. Diese Behörde kann sie ebenfalls den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Massnahmen unterwerfen.
Art. 28
Ausser in dringenden Fällen, in denen eine schwere Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht, darf die Sanitätsbehörde eines Hafens oder Flughafens einem Schiff oder Luftfahrzeug, das nicht mit einer dem Reglement unterliegenden Krankheit verseucht oder der Verseuchung verdächtig ist, nicht wegen einer anderen epidemischen Krankheit den freien Verkehr verwehren; insbesondere darf sie es nicht hindern, Waren oder Vorräte aus‑ oder einzuladen oder Brenn‑ oder Treibstoffe und Trinkwasser an Bord zu nehmen.
Art. 29
Die Sanitätsbehörde kann alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um ein Schiff daran zu hindern, Abwasser und Abfälle in das Wasser eines Hafens, Flusses oder Kanals auszuschütten, die geeignet sind, dieses zu verschmutzen.

Kapitel II Sanitäre Massnahmen bei der Abfahrt

Art. 30
1.  Die Sanitätsbehörde des Hafens, Flughafens oder der Zone, worin sich ein Grenz­­posten befindet, ergreift jede geeignete Massnahme, um
a) zu verhindern, dass befallene oder verdächtige Personen an Bord gehen;
b) zu vermeiden, dass an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges, anderen Transportmittels oder in einem Container allfällige Infektionserreger oder Überträger einer dem Reglement unterliegenden Krankheit eingeschleppt werden.
2.  Die Sanitätsbehörde einer verseuchten Zone kann von den Reisenden bei der Abfahrt ein gültiges Impfzeugnis verlangen.
3.  Vor der Abfahrt einer auf einer internationalen Reise befindlichen Person kann die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Sanitätsbehörde eine ärztliche Unter­suchung dieser Person vornehmen lassen, sofern sie das als notwendig erachtet. Bei der Bestimmung von Ort und Zeit der Untersuchung ist allen anderen Formalitäten Rechnung zu tragen und darauf zu achten, dass die Abreise weder verhindert noch verzögert wird.
4.  Ungeachtet der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Bestimmungen kann eine Person, die im Verlaufe einer internationalen Reise bei ihrer Ankunft unter Überwachung gestellt worden ist, ermächtigt werden, ihre Reise fortzusetzen. Die Sanitätsbehörde meldet dies, gemäss Artikel 28, auf schnellstem Wege der Sanitätsbehörde des Ortes, wohin sich diese Person begibt.

Kapitel III Sanitäre Massnahmen unterwegs zwischen Abfahrts‑ und Ankunftshafen oder Flughafen

Art. 31
Es ist untersagt, während des Fluges irgendwelches Material aus einem Luftfahrzeug zu werfen oder fallen zu lassen, das zur Weiterverbreitung einer epidemischen Krankheit geeignet ist.
Art. 32
1.  Ein Staat darf Schiffen, die unter seiner Zuständigkeit stehende Gewässer durchfahren, ohne in einem Hafen oder an der Küste zu landen, keinerlei sanitäre Massnahmen auferlegen.
2.  Für den Fall, dass das Schiff aus irgendeinem Grunde landet, sind die im Hoheitsgebiete geltenden Gesetze und Reglemente darauf anwendbar, ohne dass jedoch die Bestimmungen dieses Reglements überschritten werden dürfen.
Art. 33
1.  Ein nach der Definition in Titel V seuchenfreies Schiff, das einen Meereskanal oder einen andern im Hoheitsgebiet eines Staates liegenden Wasserweg benützt, um einen Hafen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates anzulaufen, darf keiner anderen sanitären Massnahme als dem Arztbesuch unterworfen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, die aus einer verseuchten Zone kommen oder eine Person aus einer solchen Zone an Bord haben, solange die Inkubationszeit der Krankheit, mit welcher die Zone verseucht ist, nicht abgelaufen ist.
2.  Die einzige Massnahme, die im einen oder anderen dieser Fälle auf ein seuchenfreies Schiff angewendet werden kann, besteht darin, nötigenfalls eine Sanitäts­wache an Bord zu stellen, um jede nicht erlaubte Berührung zwischen Schiff und Küste zu verhindern und über die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 30 zu wachen.
3.  Die Sanitätsbehörde hat einem Schiff in den oben genannten Fällen zu gestatten, unter ihrer Kontrolle Brennstoff, Treibstoff, Trinkwasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen.
4.  Verseuchte oder verdächtige Schiffe können während ihrer Durchfahrt durch einen Meereskanal oder einen anderen Wasserweg gleich behandelt werden, wie wenn sie in einem Hafen dieses Hoheitsgebietes anlegen würden.
Art. 34
Ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung dieses Reglements, mit Ausnahme des Artikels 76, dürfen die Passagiere und Besatzungsmitglieder keinen andern sanitären Massnahmen als der ärztlichen Untersuchung unterzogen werden,
a) wenn sie sich auf einem seuchenfreien Schiff befinden und nicht von Bord gehen;
b) wenn sie sich auf der Durchreise an Bord eines seuchenfreien Luftfahrzeuges befinden und die Grenzen der Zone für den direkten Durchgangsverkehr eines Flughafens des Hoheitsgebietes, durch welches die Durchreise führt, nicht überschreiten oder wenn sie sich bis zur Errichtung einer derartigen Zone im Flughafen den von der Sanitätsbehörde zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Krankheiten vorgeschriebenen Absonderungsmassnahmen unterziehen. Falls sich jemand unter den oben genannten Umständen gezwungen sieht, den Flughafen, in welchem er ausgestiegen ist, zu verlassen und dies zu dem einzigen Zweck, die Reise von einem anderen, in der Nähe gelegenen Flughafen aus fortzusetzen, so geniesst er auch weiterhin die oben vorgesehene Begünstigung, sofern seine Überfahrt unter der Aufsicht der Sanitätsbehörde oder Sanitätsbehörden stattfindet.

Kapitel IV Sanitäre Massnahmen bei der Ankunft

Art. 35
Die Staaten haben nach Möglichkeit einem Schiff oder Luftfahrzeug durch Funk die Erlaubnis zum freien Verkehr zu erteilen, wenn die Sanitätsbehörde des Bestimmungshafens oder Bestimmungsflughafens auf Grund der Auskünfte, die vom Schiff oder Luftfahrzeug vor seiner Ankunft eingehen, zur Auffassung kommt, dass dadurch keine dem Reglement unterliegende Krankheit eingeschleppt oder die Ausbreitung einer solchen begünstigt wird.
Art. 36
1.  Die Sanitätsbehörde eines Hafens, Flughafens oder Grenzpostens kann bei der Ankunft im Laufe einer internationalen Reise jedes Schiff, Luft‑ oder Strassenfahrzeug, jeden Eisenbahnzug, jedes andere Transportmittel oder jeden Container einem Arztbesuch sowie jede Person einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
2.  Die weiteren sanitären Massnahmen, die auf ein Schiff, ein Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Strassenfahrzeug, ein anderes Transportmittel oder einen Container anwendbar sind, richten sich nach den Verhältnissen während der Reise an Bord oder bei der ärztlichen Untersuchung, wobei jedoch alle Massnahmen vorbehalten bleiben, die dieses Reglement gegenüber einem aus einer verseuchten Zone kommenden Schiff, Luftfahrzeug, Eisenbahnzug, Strassenfahrzeug, anderen Transportmittel oder Container anzuwenden gestattet.
3.  In einem Lande, wo die Sanitätsverwaltung besonderen Schwierigkeiten gegenübersteht, welche die öffentliche Gesundheit schwer gefährden können, kann von jeder auf einer internationalen Reise befindlichen Person verlangt werden, dass sie bei der Ankunft schriftlich die Adresse ihres Reiseziels angibt.
Art. 37
Die Anwendung derjenigen Massnahmen des Titels V, die davon abhängen, ob ein Schiff, Luftfahrzeug, Eisenbahnzug, Strassenfahrzeug oder anderes Transportmittel, eine Person, ein Container oder Gegenstände aus einer von der betroffenen Sanitätsverwaltung gemeldeten verseuchten Zone kommen, wird auf die tatsächlich aus dieser Zone herkommenden Personen oder Sachen beschränkt. Diese Beschränkung gilt nur dann, wenn die Sanitätsbehörde der verseuchten Zone alle notwendigen Massnahmen ergreift, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die in Artikel 31 Absatz 1 erwähnten Massnahmen durchführt.
Art. 38
Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder andern Transportmittels kann jede angesteckte Person von der Sanitätsbehörde ausgeladen und abgesondert werden. Die Sanitätsbehörde ist zum Ausladen verpflichtet, wenn die für das Transportmittel verantwortliche Person es verlangt.
Art. 39
1.  Ausser der Anwendung der Bestimmungen des Titels V kann die Sanitätsbehörde jeden Verdächtigen, der im Laufe einer internationalen Reise mit irgendeinem Transportmittel aus einer verseuchten Zone kommt, der Überwachung unterstellen; die Überwachung kann bis zum Ablauf der Inkubationszeit, die im Titel V festgelegt ist, aufrechterhalten werden.
2.  Mit Ausnahme der Fälle, die dieses Reglement ausdrücklich vorsieht, tritt die Absonderung nur dann an die Stelle der Überwachung, wenn die Sanitätsbehörde die Gefahr der Übertragung der Infektion durch den Verdächtigen als aussergewöhnlich gross ansieht.
Art. 40
Die in einem Hafen oder Flughafen ergriffenen sanitären Massnahmen werden, mit Ausnahme der ärztlichen Untersuchung, in keinem später vom Schiff oder Luftfahrzeug angelaufenen Hafen oder Flughafen wiederholt, ausser wenn
a) nach der Abfahrt aus dem Hafen oder Flughafen, in welchem die Massnahmen angewendet wurden, sich in diesem Hafen oder Flughafen oder an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges eine Tatsache von epidemiologischer Bedeutung ergibt, die geeignet ist, eine erneute Anwendung dieser Massnahmen nach sich zu ziehen;
b) sich die Sanitätsbehörde eines der nachher angelaufenen Häfen oder Flug­häfen nicht vergewissern kann, dass die ergriffenen Massnahmen in tatsächlich wirksamer Weise angewendet worden sind.
Art. 41
Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 80 darf Schiffen oder Luftfahrzeugen der Zutritt zu einem Hafen oder Flughafen aus sanitären Gründen nicht verweigert werden. Immerhin können die Schiffe oder Luftfahrzeuge verpflichtet werden, sich auf eigene Gefahr in den nächsten geeigneten, ihnen am besten passenden Hafen oder Flughafen zu begeben, wenn ein Hafen oder Flughafen für die Durchführung der in diesem Reglement gestatteten und von der Sanitätsbehörde dieses Hafens oder Flughafens als notwendig erachteten sanitären Massnahmen nicht ausgerüstet ist.
Art. 42
Ein Luftfahrzeug gilt als nicht aus einer verseuchten Zone herkommend, wenn es bei der Durchquerung einer verseuchten Zone lediglich in einem oder mehreren Sanitätsflughäfen gelandet ist, die nicht selbst verseuchte Zonen darstellen.
Art. 43
Personen, die an Bord eines seuchenfreien Luftfahrzeuges nach Landung in einer verseuchten Zone ankommen, gelten nicht als aus einer verseuchten Zone herkommend, wenn Passagiere und Besatzung die Bestimmungen von Artikel 35 befolgt haben.
Art. 44
1.  Mit Ausnahme der in Absatz 2 hiernach vorgesehenen Fälle steht es einem Schiff oder Luftfahrzeug, das sich bei der Ankunft den von der Sanitätsbehörde des Hafens oder Flughafens in Anwendung dieses Reglements angeordneten Massnahmen nicht unterziehen will, frei, seine Fahrt unverzüglich fortzusetzen; in diesem Falle darf es im weiteren Verlaufe seiner Fahrt nicht in irgendeinem anderen Hafen oder Flughafen desselben Hoheitsgebietes anlegen. Immerhin ist diesem Schiff oder Luftfahrzeug unter der Bedingung, dass es in Quarantäne verbleibt, zu gestatten, Brennstoff oder Treibstoff, Trinkwasser, Lebensmittel zum Gebrauch und Vorräte an Bord zu nehmen. Wird ein solches Schiff nach ärztlicher Untersuchung als seuchenfrei erklärt, so bleibt es im Genusse der Bestimmungen von Artikel 34.
2.  Bei der Ankunft in einem Hafen oder Flughafen einer Zone, wo Überträger des Gelbfiebers vorhanden sind, werden jedoch von der Sanitätsbehörde des Hafens oder Flughafens den in diesem Reglement vorgeschriebenen Massnahmen unterworfen und sind nicht frei, unverzüglich ihre Reise fortzusetzen:
a) die mit Gelbfieber verseuchten Luftfahrzeuge;
b) die mit Gelbfieber verseuchten Schiffe, wenn an Bord Aëdes aegypti fest­gestellt werden und die ärztliche Untersuchung ergibt, dass eine angesteckte Person nicht innert nützlicher Frist abgesondert worden ist.
Art. 45
1.  Landet ein Luftfahrzeug aus Gründen, die vom Willen seines Kommandanten unabhängig sind, anderswo als in einem Flughafen oder in einem andern als dem ursprünglich vorgesehenen Flughäfen, so hat der Kommandant des Luftfahrzeuges oder sein Beauftragter sich zu bemühen, sich unverzüglich mit der nächsten Sanitätsbehörde oder irgendeiner anderen öffentlichen Behörde in Verbindung zu setzen.
2.  Sobald die Sanitätsbehörde von dieser Landung benachrichtigt worden ist, kann sie die geeigneten Anordnungen treffen, die jedoch in keinem Fall die durch dieses Reglement zugelassenen Massnahmen überschreiten dürfen.
3.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 5 dieses Artikels dürfen die Insassen die Umgebung des Landungsplatzes nur verlassen, um mit der Sanitäts­behörde oder irgendeiner anderen öffentlichen Behörde in Verbindung zu treten oder wenn sie deren Erlaubnis besitzen; die Waren dürfen aus dieser Umgebung nicht entfernt werden.
4.  Sobald die von der Sanitätsbehörde angeordneten Massnahmen ausgeführt sind, steht in sanitärer Hinsicht der Überführung des Luftfahrzeuges nach dem Flughafen, wo es ursprünglich hätte landen sollen, oder falls technische Gründe es verhindern, nach einem Flughafen, der ihm besser entspricht, nichts entgegen.
5.  Im Notfall ergreift der Kommandant des Luftfahrzeuges oder sein Beauftragter alle für die Gesundheit und Sicherheit der Passagiere und der Besatzung erforder­lichen Massnahmen.

Kapitel V Massnahmen bei der Beförderung von Fracht, Waren, Gepäck und Postsachen im internationalen Verkehr

Art. 46
1.  Fracht und Waren sind den im vorliegenden Reglement umschriebenen sanitären Massnahmen nur dann unterworfen, wenn sie aus verseuchten Zonen kommen und wenn die Sanitätsbehörde Gründe zur Annahme hat, dass sie mit Erregern einer der dem Reglement unterliegenden Krankheiten kontaminiert sein oder zur Übertragung einer solchen Krankheit beitragen können.
2.¹³  Waren, die ohne Umlad im Durchgangsverkehr befördert werden, dürfen keinerlei sanitären Massnahmen unterworfen und auch nicht in Häfen, Flughäfen oder an Grenzposten zurückgehalten werden, es sei denn, es handle sich um lebende Tiere.
3.  Das Aushändigen einer Desinfektionsbescheinigung für Waren, die Gegenstand eines Handels zwischen zwei Staaten bilden, kann durch zweiseitige Übereinkunft zwischen dem Ausfuhrland und dem Einfuhrland geregelt werden.
¹³ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1982 1739 ).
Art. 47
Das Gepäck, ausgenommen jenes einer angesteckten oder verdächtigen Person, darf nur dann desinfiziert oder von Insekten befreit werden, wenn es einer Person gehört, die verseuchte Sachen mit sich führt oder auf welcher Insekten gefunden werden, die Überträger einer dem Reglement unterliegenden Krankheit sind.
Art. 48
1.  Gegenüber Briefpost, Zeitungen, Büchern und anderen Drucksachen werden keinerlei sanitäre Massnahmen ergriffen.
2.  Postpakete werden sanitären Massnahmen nur unterworfen, wenn sie enthalten:
a) in Artikel 70 Absatz 1 genannte Nahrungsmittel, bei welchen die Gesundheitsbehörde begründeterweise annimmt, sie seien infolge ihrer Herkunft aus einer mit Cholera verseuchten Zone kontaminiert;
b) gebrauchte oder beschmutzte Leib‑ und Bettwäsche oder Kleider, auf welche die Bestimmungen von Titel V anwendbar sind;
c) verseuchtes Material oder
d) Insekten oder andere Lebewesen, die Überträger von menschlichen Krankheiten sein könnten, sobald sie einmal ins Land eingeschleppt sind oder sich im Lande festgesetzt haben.
Art. 49
Die Sanitätsbehörden wachen nach Möglichkeit darüber, dass die im internationalen Eisenbahn‑, Strassen‑, See‑ oder Luftverkehr verwendeten Container während der Verpackungsvorgänge frei von verseuchtem Material, Überträgern oder Nagetieren bleiben.

Titel V Besondere Vorschriften für die einzelnen dem Reglement unterliegenden Krankheiten

Kapitel I Pest

Art. 50
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Pest auf sechs Tage festgesetzt.
Art. 51
Die Impfung gegen Pest darf nicht zur Bedingung für die Zulassung einer Person in ein Hoheitsgebiet gemacht werden.
Art. 52
1.  Die Staaten wenden alle in ihrer Macht liegenden Mittel an, um die Gefahr der Weiterverbreitung der Pest durch Nagetiere und deren Ektoparasiten zu vermindern. Durch systematisches Sammeln und regelmässiges Untersuchen der Nagetiere und ihrer Ektoparasiten haben sich ihre Sanitätsverwaltungen ständig über die Lage in den mit Nagerpest verseuchten oder verdächtigen Zonen, insbesondere Häfen und Flughäfen, auf dem laufenden zu halten.
2.  Während des Aufenthaltes eines Schiffes oder Luftfahrzeuges in einem pestverseuchten Hafen oder Flughafen sind besondere Massnahmen zu ergreifen, um das Eindringen von Nagetieren an Bord zu verhindern.
Art. 53
1.  Die Schiffe sind
a) dauernd in einem Zustand zu halten, dass sich an Bord weder Nagetiere noch Pestüberträger befinden, oder
b) in regelmässigen Zeitabständen von Ratten zu befreien.
2.  Die Zeugnisse über die Rattenvernichtung und die Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung werden ausschliesslich von den Sanitätsbehörden der zu diesem Zwecke nach Artikel 17 anerkannten Häfen ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer dieser Zeugnisse beträgt sechs Monate. Immerhin kann diese Frist für Schiffe auf der Fahrt zu einem anerkannten Hafen um einen Monat verlängert werden, wenn vorauszusehen ist, dass die Rattenvernichtung oder die Inspektion im vorliegenden Fall dort unter besseren Bedingungen durchgeführt werden kann.
3.  Die Zeugnisse über die Rattenvernichtung und die Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung haben dem in Anhang 1 wiedergegebenen Muster zu entsprechen.
4.  Die Sanitätsbehörde eines nach Artikel 17 anerkannten Hafens kann, wenn ihr kein gültiges Zeugnis vorgewiesen wird, nach Abklärung und Besichtigung,
a) wenn es sich um einen Hafen der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Kategorie handelt, das Schiff selbst von Ratten befreien oder diese Massnahme unter ihrer Leitung und Aufsicht durchführen lassen. Sie entscheidet in jedem Falle, welches Verfahren anzuwenden ist, um die Nager auf dem Schiffe sicher zu vernichten. Die Rattenvernichtung ist in der Weise zu vollziehen, dass eine Beschädigung des Schiffes und seiner Ladung möglichst vermieden wird. Sie soll nicht länger dauern, als zu ihrer guten Ausführung unbedingt nötig ist. Das Verfahren findet möglichst bei leerem Schiffsraum statt. Bei bloss mit Ballast fahrenden Schiffen wird das Verfahren vor dem Verlad vorgenommen. Ist die Rattenvernichtung zu ihrer Zufriedenheit durchgeführt, so stellt die Sanitätsbehörde das Zeugnis über die Rattenvernichtung aus;
b) in jedem gemäss Artikel 17 anerkannten Hafen ein Zeugnis über die Befreiung von der Rattenvernichtung ausstellen, wenn sich die Sanitätsbehörde überzeugen konnte, dass sich keine Nager an Bord befinden. Dieses Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn das Schiff bei leerem Laderaum besichtigt wurde oder der Laderaum lediglich Ballast oder Sachen enthält, die nicht geeignet sind, Nagetiere anzuziehen, und deren Beschaffenheit oder Anordnung erlaubt, den Laderaum vollständig zu besichtigen. Tankschiffe mit gefüllten Zisternen können das Zeugnis über die Befreiung von der Rattenvernichtung erhalten.
5.  Wenn nach der Meinung der Sanitätsbehörde des Hafens, in dem die Rattenvernichtung stattgefunden hat, die Bedingungen, unter denen das Verfahren durch­geführt wurde, kein befriedigendes Ergebnis erwarten lassen, vermerkt sie dies auf dem vorhandenen Zeugnis über die Rattenvernichtung.
Art. 54
Bei aussergewöhnlicher Seuchenlage kann an einem Luftfahrzeug, bei dem Nage-tiere an Bord vermutet werden, die Insekten‑ und die Rattenvernichtung durch­geführt werden.
Art. 55
Vor ihrer Abfahrt aus einer Zone, in der eine Lungenpestepidemie herrscht, müssen auf einer internationalen Reise befindliche Verdächtige vom Zeitpunkt an gerechnet, wo sie das letzte Mal der Ansteckung ausgesetzt waren, während einer Frist von sechs Tagen durch die Sanitätsbehörde abgesondert werden.
Art. 56
1.  Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht,
a) wenn sich ein Fall von menschlicher Pest an Bord befindet;
b) wenn ein mit Pest angesteckter Nager an Bord gefunden wird. Ein Schiff gilt auch dann als verseucht, wenn ein Fall von menschlicher Pest später als sechs Tage nach der Einschiffung aufgetreten ist.
2.  Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verdächtig,
a) wenn sich zwar kein Fall von menschlicher Pest an Bord befindet, ein solcher aber innerhalb von sechs Tagen nach der Einschiffung aufgetreten ist;
b) wenn sich unter den Nagetieren an Bord eine ungewöhnlich hohe Sterblichkeit zeigt, deren Ursache noch nicht bestimmt werden konnte;
c) wenn sich an Bord eine Person befindet, die der Ansteckung mit Lungenpest ausgesetzt war und auf welche die in Artikel 56 vorgesehenen Massnahmen nicht angewendet wurden.
3.  Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei seiner Ankunft als seuchenfrei, auch wenn es aus einer verseuchten Zone kommt oder eine Person aus einer verseuchten Zone an Bord hat, wenn sich die Sanitätsbehörde beim Arztbesuch überzeugen konnte, dass die in den Absätzen 1 und 2 hievor vorgesehenen Bedingungen nicht vorliegen.
Art. 57
1.  Bei der Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder eines verseuchten Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a) Insektenvernichtung und Überwachung der Verdächtigen, wobei die Überwachung von der Ankunft an gerechnet nicht länger als sechs Tage dauern darf;
b) Insektenvernichtung und, wenn nötig, Desinfektion i) des Gepäcks der angesteckten oder verdächtigen Personen;
ii) aller andern Sachen, wie gebrauchte Bett‑ oder Leibwäsche, und aller Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als verseucht anzusehen sind.
2.  Wenn bei Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder jedes andern Transportmittels eine mit Lungenpest befallene Person sich an Bord befindet oder wenn ein Fall von Lungenpest an Bord eines Schiffes in den sechs Tagen vor dessen Ankunft aufgetreten ist, kann die Sanitätsbehörde ausser den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Massnahmen die Absonderung der Passagiere und Besatzungsmitglieder des Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder jedes andern Transportmittels für eine Zeit von sechs Tagen, seit sie zum letzten Mal der Ansteckung ausgesetzt waren, verfügen.
3.  Im Falle von Nagerpest an Bord oder in den Containern wird auf dem Schiff eine Insekten‑ und Rattenvernichtung durchgeführt. Wenn nötig wird über das Schiff die Quarantäne verhängt, gemäss den Bestimmungen von Artikel 54, jedoch unter folgenden Vorbehalten:
a) die Massnahmen zur Rattenvernichtung finden statt, sobald der Laderaum leer ist;
b) um die verseuchten Nagetiere am Verlassen des Schiffes zu hindern, können auf dem Schiff eine oder mehrere vorläufige Rattenvernichtungen durch­geführt werden, die vor oder während des Löschens der Ladung vorgeschrieben werden können;
c) wenn die völlige Vernichtung der Nagetiere nicht gewährleistet werden kann, weil lediglich ein Teil der Ladung eines Schiffes gelöscht werden soll, wird das Schiff ermächtigt, diesen Teil der Ladung auszuladen, unter dem Vorbehalt, dass die Sanitätsbehörde diejenigen Massnahmen anwendet, die sie als notwendig erachtet, um die verseuchten Nager am Verlassen des Schiffes zu hindern, und die auch die Quarantäne des Schiffes in sich schlies­­sen können.
4.  Wenn an Bord eines Luftfahrzeuges ein an Pest angestecktes Nagetier gefunden wird, ist das Luftfahrzeug, wenn nötig in Quarantäne, von Insekten und Ratten zu befreien.
Art. 58
Ein Schiff gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig und ein Luftfahrzeug nicht mehr als verseucht, wenn die nach den Bestimmungen der Artikel 39 und 58 von der Sanitätsbehörde vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss durchgeführt worden sind oder wenn die Sanitätsbehörde sich vergewissern konnte, dass die ungewöhnlich hohe Sterblichkeit unter den Nagetieren nicht auf Pest zurückzuführen ist. Das Schiff oder Luftfahrzeug ist hierauf zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 59
Ein seuchenfreies Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft zum freien Verkehr zuzulassen; immerhin kann die Sanitätsbehörde, wenn es aus einer verseuchten Zone herkommt,
a) jeden Verdächtigen, der von Bord geht, während einer Zeitspanne von höchs­tens sechs Tagen, vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Schiff oder Luftfahrzeug die verseuchte Zone verlassen hat, der Überwachung unterstellen;
b) in Ausnahmefällen und aus sehr triftigen Gründen, die dem Kapitän des Schiffes schriftlich mitzuteilen sind, die Vernichtung der Nagetiere und Insekten an Bord des Schiffes anordnen.
Art. 60
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges ein Fall von menschlicher Pest festgestellt, so kann die Sanitätsbehörde die in den Arti­keln 39 und 58 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Massnahmen ergreifen, wobei die Insektenvernichtung, und wenn nötig die Desinfektion, nur an den als verseucht angesehenen Teilen des Eisenbahnzuges oder des Strassenfahrzeuges durchzuführen ist.

Kapitel II Cholera

Art. 61
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Cholera auf fünf Tage festgesetzt.
Art. 62 ¹⁴
1.¹⁵  Wird bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder andern Beförderungsmittels ein Fall von Cholera festgestellt oder ist ein Fall an Bord aufgetreten, a) so kann die Sanitätsbehörde die Reisenden oder Besatzungsmitglieder, die als verdächtig betrachtet werden, einer Überwachung oder Absonderung unterstellen, die nicht mehr als fünf Tage, vom Datum des Aussteigens an gerechnet, dauern darf; b) so ist die Sanitätsbehörde verantwortlich für die Kontrolle der unter hygienischen Bedingungen vorzunehmenden Wegschaffung und Beseitigung der Wasserreserven, der Nahrungsmittel (mit Ausnahme der Fracht), der menschlichen Ausscheidungen, der Abwässer, einschliesslich des Schlagwassers, der Abfälle und aller andern Stoffe, die als kontaminiert betrachtet werden, und ebenso für die Desinfektion der Wasserbehälter und aller zur Hand­habung der Nahrungsmittel dienenden Materialien.
2.¹⁶  Sobald die unter b) vorgeschriebenen Massnahmen ausgeführt sind, so ist das Schiff, Luftfahrzeug, der Eisenbahnzug, das Strassenfahrzeug oder andere Beförderungsmittel zum freien Verkehr zuzulassen.
3.  Ein Luftfahrzeug gilt als verseucht, wenn sich bei seiner Ankunft ein Fall von Cholera an Bord befindet. Es gilt als verdächtig, wenn während der Reise ein Cholerafall an Bord aufgetreten ist und die erkrankte Person bei einer früheren Landung an Land gesetzt wurde.
4.  Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als seuchenfrei, auch wenn es aus einer verseuchten Zone kommt oder eine aus einer verseuchten Zone kommende Person an Bord hat, sofern sich die Sanitätsbehörde beim Arztbesuch überzeugen konnte, dass während der Reise keine Cholerafälle an Bord aufgetreten sind.
¹⁴ Ursprünglich Art. 64. Ursprünglicher Art. 63 aufgehoben durch Art. I des Zusatzregle­mentes vom 24. Mai 1973 ( AS 1974 265 ).
¹⁵ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1974 ( AS 1974 265 ).
¹⁶ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1974 ( AS 1974 265 ).
Art. 63 ¹⁷
Nahrungsmittel, die Teil der Fracht an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels bilden, auf dem während der Fahrt ein Fall von Cholera aufgetreten ist, dürfen nur von den Sanitätsbehörden des endgültigen Bestimmungslandes einer bakteriologischen Untersuchung unterzogen werden.
¹⁷ Ursprünglich Art. 70. Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1974 ( AS 1974 265 ).
Art. 64 ¹⁸
1.  Niemand kann gezwungen werden, sich einem Mastdarm‑Abstrich zu unter­ziehen.
2.  Nur wer auf einer internationalen Reise während der Inkubationszeit der Cholera aus einer verseuchten Zone kommt und Anzeichen aufweist, die Cholera vermuten lassen, kann zu einer Stuhluntersuchung gezwungen werden.
¹⁸ Ursprünglich Art. 71. Ursprüngliche Art. 65–71 aufgehoben durch Art. I des Zusatz­reglementes vom 24. Mai 1973 ( AS 1974 265 ).

Kapitel III Gelbfieber

Art. 65
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit des Gelbfiebers auf sechs Tage festgesetzt.
Art. 66
1.  Die Impfung gegen Gelbfieber kann bei jedermann verlangt werden, der auf einer internationalen Reise eine verseuchte Zone verlässt.
2.  Wenn jemand mit einem Zeugnis über eine noch nicht gültige Impfung gegen Gelbfieber versehen ist, kann ihm die Abreise zwar gestattet, aber die Bestimmungen von Artikel 75 können bei der Ankunft angewendet werden.
3.  Wer im Besitze eines gültigen Gelbfieber‑Impfzeugnisses ist, wird, selbst wenn er aus einer verseuchten Zone kommt, nicht als verdächtig behandelt.
4.  Der Gelbfieber‑Impfstoff muss von der Organisation genehmigt und das Impfzentrum muss von der Sanitätsverwaltung des Hoheitsgebietes, auf dem es sich befindet, anerkannt sein. Die Organisation muss die Zusicherung erhalten, dass die benützten Impfstoffe ständig von angemessener Qualität sind.
Art. 67
1.  Der Besitz eines gültigen Zeugnisses über die Impfung gegen Gelbfieber ist für alle in einem in einer verseuchten Zone gelegenen Hafen oder Flughafen angestellten Personen vorgeschrieben, ebenso für jedes Besatzungsmitglied eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das solche Häfen anläuft oder auf solchen Flughäfen landet.
2.  Luftfahrzeuge, die einen in einer verseuchten Zone gelegenen Flughafen ver­lassen, sind gemäss Artikel 26 von Insekten zu befreien; dabei sind die von der Organisation empfohlenen Vorgehen anzuwenden; Einzelheiten über die Insektenvernichtung sind in dem die sanitären Fragen betreffenden Teil des allgemeinen Luftfahrzeugausweises anzugeben, es sei denn, die Sanitätsbehörde des Ankunftsflughafens schreibe diesen Teil des allgemeinen Luftfahrzeugausweises nicht vor. Die beteiligten Staaten lassen eine während des Fluges durchgeführte Insektenvernichtung gelten, wenn die für die Insektenvernichtung mit Dämpfen genehmigte Vorrichtung angewendet wird.
3.  Schiffe, welche aus einem Hafen auslaufen, der in einer Zone liegt, wo noch Aëdes aegypti vorkommt, und sich in eine Zone begeben, wo Aëdes aegypti ausgemerzt ist, sind von Larven und voll ausgebildeten Aëdes aegypti freizuhalten.
4.  Luftfahrzeuge, die aus einer Zone kommen, in der sich Aëdes aegypti findet, und eine Zone anfliegen, wo Aëdes aegypti ausgemerzt ist, sind gemäss Artikel 26 nach den von der Organisation empfohlenen Verfahren von Insekten zu befreien.
Art. 68
Die Sanitätsbehörde einer Zone, wo der Gelbfieberüberträger vorhanden ist, kann verlangen, dass eine Person, die auf einer internationalen Reise aus einer verseuchten Zone kommt und nicht mit einem gültigen Gelbfieber‑Impfzeugnis versehen ist, solange abgesondert wird, bis das Zeugnis gültig wird, oder während höchstens sechs Tagen vom Zeitpunkt der letzten vermutlichen Ansteckungsmöglichkeit an gerechnet; die kürzere Zeitdauer ist entscheidend.
Art. 69
1.  Jedermann, der aus einer verseuchten Zone kommt, nicht mit einem gültigen Gelbfieber‑Impfzeugnis versehen ist und auf einer internationalen Reise einen Flughafen passieren muss, der in einer Zone gelegen ist, wo der Gelbfieberüberträger vorkommt, und der noch nicht über die Möglichkeit der Abtrennung verfügt, wie sie in Artikel 35 vorgesehen ist, kann während der in Artikel 75 vorgeschriebenen Zeit in einem Flughafen, der diese Einrichtungen besitzt, zurückgehalten werden, sofern ein entsprechendes Abkommen zwischen den Sanitätsverwaltungen der Hoheitsgebiete besteht, in denen sich diese Flughäfen befinden.
2.  Die beteiligten Sanitätsverwaltungen benachrichtigen die Organisation, wenn ein Abkommen dieser Art in Kraft oder ausser Kraft tritt. Die Organisation gibt diese Mitteilung unverzüglich allen anderen Sanitätsverwaltungen bekannt.
Art. 70
1.  Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn sich ein Fall von Gelbfieber an Bord befindet oder wenn ein derartiger Fall während der Reise aufgetreten ist. Es gilt als verdächtig, wenn es weniger als sechs Tage vor der Ankunft eine verseuchte Zone verlassen hat oder wenn es innert dreissig Tagen seit seiner Abfahrt aus einer solchen Zone ankommt und die Sanitätsbehörde Aëdes aegypti oder andere Gelbfieberüberträger an Bord feststellt. Jedes andere Schiff gilt als seuchenfrei.
2.  Ein Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn sich ein Fall von Gelbfieber an Bord befindet. Es gilt als verdächtig, wenn die Sanitätsbehörde von der nach Artikel 74 Absatz 2 durchgeführten Insektenvernichtung nicht befriedigt ist und lebende Mücken an Bord des Luftfahrzeuges feststellt. Jedes andere Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei.
Art. 71
1.  Bei der Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde
a) in einer Zone, wo der Gelbfieberüberträger vorhanden ist, gegenüber allen Passagieren und Besatzungsmitgliedern, welche ohne gültiges Gelbfieber‑Impfzeugnis an Land gehen, die in Artikel 75 genannten Massnahmen ergreifen;
b) die Besichtigung des Schiffes oder Luftfahrzeuges und die völlige Vernichtung der Aëdes aegypti und anderer Gelbfieberüberträger vornehmen. In einer Zone, wo der Gelbfieberüberträger vorhanden ist, kann überdies verlangt werden, dass das Schiff bis zur vollständigen Durchführung dieser Massnahmen mindestens 400 m vom Lande entfernt bleibe.
2.  Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig, wenn die von der Sanitätsbehörde gemäss Artikel 39 und nach Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss durchgeführt sind. Das Schiff oder Luftfahrzeug ist alsdann zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 72
Gegenüber einem seuchenfreien Schiff oder Luftfahrzeug, das aus einer verseuchten Zone kommt, können bei der Ankunft die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b genannten Massnahmen ergriffen werden. Alsdann ist das Schiff oder Luftfahrzeug zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 73
Die Staaten dürfen den Luftfahrzeugen die Landung in ihren Sanitätsflughäfen nicht verbieten, wenn die in Artikel 74 Absatz 2 genannten Massnahmen ergriffen werden. In einer Zone, wo der Gelbfieberüberträger vorhanden ist, kann ein Staat jedoch einen oder mehrere bestimmte Flughäfen als die einzigen bezeichnen, in denen die aus einer verseuchten Zone kommenden Luftfahrzeuge landen dürfen.
Art. 74
Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder andern Transportmittels in einer Zone, wo der Gelbfieberüberträger vorhanden ist, kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a) Absonderung aller Personen, die aus einer verseuchten Zone kommen und nicht mit einem gültigen Gelbfieber‑Impfzeugnis versehen sind, nach den Bestimmungen von Artikel 75;
b) Befreiung des aus einer verseuchten Zone kommenden Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder andern Transportmittels von Insekten.
Art. 75
In einer Zone, wo der Gelbfieberüberträger vorhanden ist, ist die in Artikel 39 und in diesem Kapitel genannte Absonderung in Räumen vorzunehmen, die gegen Mücken gesichert sind.
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubinationszeit der Pocken auf vierzehn Tage festgesetzt.

Titel VI Sanitäre Ausweise

Art. 76 ¹⁹
Von Schiffen oder Luftfahrzeugen darf weder ein Gesundheitspass, sei es mit, sei es ohne konsularisches Visum, noch ein Zeugnis über den sanitären Zustand eines Hafens oder Flughafens unter irgendwelcher Bezeichnung verlangt werden.
¹⁹ Die ursprünglichen Art. 83–88 (Kap. IV Pocken) wurden aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1982 ( AS 1982 1739 ). Die bisherigen Art. 89–107 erhielten die Nummern 76–94.
Art. 77
1.  Vor der Landung im ersten Hafen eines Hoheitsgebietes verschafft sich der Kapitän eines Schiffes, das sich auf einer internationalen Reise befindet, Gewissheit über den Gesundheitszustand aller Personen an Bord, füllt bei der Ankunft – es sei denn, die Sanitätsverwaltung schreibe dies nicht vor – einen Gesundheitsausweis für die Meerschiffahrt aus, der vom Schiffsarzt, sofern ein solcher an Bord ist, gegenzuzeichnen ist, und übergibt den Ausweis der Sanitätsbehörde des Hafens.
2.  Der Kapitän und der Schiffsarzt, sofern ein solcher an Bord ist, geben alle von der Sanitätsbehörde gewünschten ergänzenden Auskünfte über die sanitären Verhältnisse an Bord während der Reise.
3.  Der Gesundheitsausweis für die Meerschiffahrt muss dem als Anhang beigefügten Muster entsprechen.
4.  Eine Sanitätsverwaltung kann beschliessen,
a) entweder von den einlaufenden Schiffen den Gesundheitsausweis für die Meerschiffahrt nicht zu verlangen
b) oder diesen Ausweis nur dann zu verlangen, wenn das Schiff aus gewissen besonders bezeichneten Zonen kommt oder wenn positive Feststellungen zu melden sind.
In beiden Fällen werden die Schiffahrtsgesellschaften vom Beschluss in Kenntnis gesetzt.
Art. 78
1.  Bei der Landung auf dem ersten Flughafen eines Hoheitsgebietes hat der Kommandant eines Luftfahrzeuges oder sein bevollmächtigter Stellvertreter – es sei denn, die Sanitätsverwaltung verlange dies nicht – den Abschnitt des allgemeinen Luftfahrzeugausweises auszufüllen, der sich auf die sanitären Fragen bezieht und dem in Anhang 4 enthaltenen Muster entsprechen muss, und ihn der Sanitätsbehörde des Flughafens zu übergeben.
2.  Der Kommandant eines Luftfahrzeuges oder sein bevollmächtigter Vertreter hat alle von der Sanitätsbehörde gewünschten Auskünfte über die an Bord während der Reise festgestellten sanitären Verhältnisse zu erteilen.
3.  Eine Sanitätsverwaltung kann beschliessen,
a) entweder von den Luftfahrzeugen bei der Landung den die sanitären Fragen betreffenden Abschnitt des allgemeinen Luftfahrzeugausweises nicht zu ver­langen
b) oder diesen Abschnitt nur dann zu verlangen, wenn das Luftfahrzeug aus gewissen besonders bezeichneten Zonen kommt oder wenn positive Feststellungen zu melden sind.
In beiden Fällen werden die Fluggesellschaften vom Beschluss in Kenntnis gesetzt.
Art. 79
1.  Die in den Anhängen 1, 2 und 3²⁰ äufgeführten Zeugnisse sind in französischer und englischer Sprache zu drucken; sie können überdies einen Text in einer der Amtssprachen des Hoheitsgebietes enthalten, auf welchem das Zeugnis ausgestellt wird.
2.  Die in Absatz 1 hievor genannten Zeugnisse sind in französischer oder englischer Sprache auszufüllen. Es ist gestattet, Angaben in einer zweiten Sprache beizufügen.
3.²¹  Die internationalen Impfzeugnisse müssen von einem Arzt oder von einer anderen von der nationalen Sanitätsbehörde dazu ermächtigten Person handschriftlich unterschrieben sein; ein offizieller Stempel gilt nicht als Unterschrift.
4.  Die internationalen Impfzeugnisse können nur für Einzelpersonen aus­gestellt werden, nie aber als Kollektivzeugnisse. Auch für Kinder müssen Ein­zelzeugnisse vorliegen.
5.  In keinem Fall darf von den in den Anhängen 2 und 3²² enthaltenen Vorlagen abgewichen werden; die Zeugnisse werden nicht mit Fotografien versehen.
6.  Ein für ein Kind, das nicht schreiben kann, ausgestelltes internationales Impfzeugnis ist von einem der Eltern oder von der für das Kind verantwortlichen Person zu unterzeichnen. Die Unterschrift eines Analphabeten wird in üblicher Weise durch sein Zeichen ersetzt und durch die Bestätigung eines Dritten, dass es sich wirklich um sein Zeichen handle.
7.  Wenn der Impfarzt überzeugt ist, die Impfung sei ärztlich nicht angezeigt, so stellt er der betreffenden Person eine in englischer oder französischer Sprache gehaltene Bescheinigung aus, worin seine Gründe dargelegt sind; die Sanitätsbehörden können diese berücksichtigen.
²⁰ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan.1974 ( AS 1974 265 ).
²¹ Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan.1974 ( AS 1974 265 ).
²² Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan.1974 ( AS 1974 265 ).
Art. 80
Die von den bewaffneten Streitkräften ihren im aktiven Dienst stehenden Angehörigen ausgestellten Impfausweise werden an Stelle des in den Anhängen 2 oder 3 wiedergegebenen internationalen Zeugnisses anerkannt unter der Bedingung, dass sie enthalten:
a) die gleichen ärztlichen Angaben, wie sie im Muster verlangt werden, und
b) eine Erklärung auf französisch oder englisch über Art und Zeitpunkt der Impfung und die Bestätigung, dass die Ausweise auf Grund dieses Artikels ausgestellt worden sind.
Art. 81
Im internationalen Verkehr dürfen keine andern sanitären Ausweise gefordert werden als die in diesem Reglement vorgesehenen.

Titel VII Gebühren

Art. 82
1.  Die Sanitätsbehörde erhebt keinerlei Gebühren für:
a) jegliche in diesem Reglement vorgesehene ärztliche Untersuchung sowie jede zusätzliche bakteriologische oder andere Untersuchung, die für die Abklärung des Gesundheitszustandes der untersuchten Person nötig sein kann;
b) jegliche Impfung bei der Ankunft und jedes darüber ausgestellte Zeugnis.
2.  Werden für andere als die in Absatz 5 hievor genannten Massnahmen, die dieses Reglement vorsieht, Gebühren erhoben, so muss der Tarif dafür in jedem Hoheitsgebiet der gleiche sein. Die verlangten Gebühren sollen
a) diesem Tarif entsprechen;
b) mässig sein und in keinem Falle die tatsächlichen Kosten des geleisteten Dienstes übersteigen;
c) erhoben werden ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthaltsort bei Personen oder ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit, Flagge, Register oder Eigentümerschaft bei Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Strassenfahrzeugen, andern Transportmitteln oder Containern. Insbesondere ist keinerlei Unterschied zwischen den Bürgern des eigenen Landes und Ausländern sowie zwischen einheimischen und ausländischen Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Strassenfahrzeugen oder anderen Transportmitteln zu machen.
3.  Die Gebühr für eine die Bestimmungen dieses Reglements betreffende Radiomeldung darf den üblichen Tarif für Radiogramme nicht übersteigen.
4.  Der Tarif und alle seine Abänderungen sind wenigstens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und der Organisation unverzüglich zu melden.

Titel VIII Verschiedene Bestimmungen

Art. 83
1.  Die Luftfahrzeuge müssen gemäss Artikel 25 und entsprechend den von der Organisation empfohlenen Methoden von Insekten befreit werden, wenn sie einen Flughafen verlassen, der in einer Zone liegt, wo die Gefahr der Übertragung von Malaria oder einer anderen durch Mücken übertragenen Krankheit besteht oder wo sich krankheitsübertragende Mücken befinden, die gegen Insektenvernichtungsmittel resistent sind, oder wo eine krankheitsübertragende Mückenart lebt, die in der Gegend, wo das Luftfahrzeug seine nächste Landung vornehmen wird, ausgetilgt ist. Die betreffenden Staaten müssen die während des Fluges durchgeführte Insektenvernichtung als gültig anerkennen, sofern sie mit Hilfe der genehmigten Vorrichtung zur Insektenvernichtung durch Dämpfe vorgenommen wurde. Auslaufende Schiffe, die sich in der gleichen Lage befinden, müssen von den obengenannten Mücken und deren Larven freigehalten werden.
2.  Bei der Ankunft in einem Flughafen, der in einer Zone liegt, wo die Einschleppung von Überträgern zur Verschleppung von Malaria oder einer andern durch Mücken übertragenen Krankheit führen könnte oder wo eine Überträgerart ausgerottet wurde, die in der Zone, in der der Herkunftsflughafen liegt, noch vorhanden ist, können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Flugzeuge gemäss Artikel 26 von Insekten befreit werden, sofern die Sanitätsbehörde keinen hinreichenden Nachweis erhält, dass die Insektenvernichtung entsprechend Absatz 1 dieses Artikels vorgenommen wurde. Die Schiffe, welche einen Hafen anlaufen, der sich in der gleichen Lage befindet, müssen unter Aufsicht der Sanitätsbehörde behandelt und von den betreffenden Mücken oder deren Larven befreit werden.
3.  Soweit dies möglich und gerechtfertigt ist, sind auch Eisenbahnzüge, Strassenfahrzeuge und andere Transportmittel oder Container sowie Schiffe des internationalen Küstenverkehrs oder der internationalen Binnenschiffahrt von Insekten freizuhalten, die menschliche Krankheiten übertragen.
Art. 84
1.  Umherziehende Personen, Nomaden, Saisonarbeiter oder Personen, die an bedeutenden periodischen Zusammenkünften teilnehmen, ebenso wie die Schiffe, besonders die kleinen, dem internationalen Küstenverkehr dienenden Boote, ferner alle Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge, Strassenfahrzeuge oder anderen Transportmittel, deren sie sich bedienen, können Gegenstand zusätzlicher sanitärer Massnahmen sein, gemäss den Gesetzen und Reglementen jedes beteiligten Staates und entsprechend den Abkommen, die diese untereinander abgeschlossen haben.
2.  Alle Staaten haben der Organisation ihre gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie die Abkommen bekanntzugeben, die sich auf umherziehende Personen, Nomaden, Saisonarbeiter und auf Personen beziehen, die an bedeutenden periodischen Zusammenkünften teilnehmen.
3.  Hygienenormen, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen Anwendung finden, welche Personen befördern, die an bedeutenden periodischen Zusammenkünften teilnehmen, dürfen nicht weniger streng sein als die von der Organisation empfohlenen.
Art. 85
1.  Zwei oder mehrere Staaten, die auf Grund ihrer sanitären, geographischen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemeinsame Interessen haben, können besondere Vereinbarungen oder Abkommen treffen, um die Durchführung der in diesem Reglement vorgesehenen sanitären Massnahmen zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf
a) den unmittelbaren und raschen Austausch von Meldungen über die Seuchenlage zwischen benachbarten Hoheitsgebieten;
b) die auf die internationale Küstenschiffahrt und den internationalen Verkehr auf den Binnenwasserstrassen, inbegriffen die Seen, anzuwendenden sanitären Massnahmen;
c) die an den Grenzen benachbarter Gebiete durchzuführenden sanitären Massnahmen;
d) die Vereinigung zweier oder mehrerer Hoheitsgebiete zu einem einzigen für die Durchführung der sanitären Massnahmen, wie dieses Reglement sie vorsieht;
e) die Benützung von Verkehrsmitteln, die für die Beförderung angesteckter Personen besonders eingerichtet sind.
2.  Die in Absatz 1 hievor genannten Vereinbarungen oder Abkommen dürfen keine diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen enthalten.
3.  Die Staaten haben der Organisation alle Vereinbarungen oder Abkommen bekanntzugeben, die sie im Sinne dieses Artikels schliessen. Die Organisation teilt den Abschluss solcher Vereinbarungen oder Abkommen unverzüglich allen Sanitätsverwaltungen mit.

Titel IX Schlussbestimmungen

Art. 86
1.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 101 und der im folgenden aufgezählten Ausnahmen ersetzt dieses Reglement zwischen den Staaten, die es angenommen haben, und zwischen diesen Staaten und der Organisation die Bestimmungen der nachstehend aufgeführten internationalen Sanitätskonventionen, internationalen Sanitätsreglemente und der Vereinbarungen dieser Art:
a) Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 3. Dezember 1903;
b) Panamerikanische Sanitätskonvention, unterzeichnet in Washington am 14. Oktober 1905;
c) Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 17. Januar 1912²³;
d) Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1926;
e) Internationale Sanitätskonvention für die Luftfahrt, unterzeichnet im Haag am 12. April 1933;
f) Internationale Vereinbarung über die Aufhebung der Gesundheitspässe, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
g) Internationale Vereinbarung über die Aufhebung der Konsulatsvisa auf den Gesundheitspässen, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
h) Konvention über die Abänderung der Internationalen Sanitätskonvention vom 21. Juni 1926, unterzeichnet in Paris am 31. Oktober 1938;
i) Internationale Sanitätskonvention von 1944 über die Abänderung der Konvention vom 21. Juni 1926, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 15. Dezember 1944;
j) Internationale Sanitätskonvention für die Luftfahrt von 1944 über die Abänderung der Konvention vom 12. April 1933, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 15. Dezember 1944;
k) Protokoll vom 23. April 1946 über die Verlängerung der Internationalen Sanitätskonvention von 1944, unterzeichnet in Washington;
l) Protokoll vom 23. April 1946 über die Verlängerung der Internationalen Sanitätskonvention für die Luftfahrt von 1944, unterzeichnet in Washington;
m) Internationales Sanitätsreglement von 1951²⁴ zusätzliche Reglemente von 1955, 1956, 1960, 1963 und 1965.
2.  Das in Havanna am 14. November 1924 unterzeichnete Panamerikanische Sanitätsgesetzbuch bleibt in Kraft mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16–53, 61 und 62, auf welche die entsprechenden Bestimmungen von Absatz 1 hievor Anwendung finden.
²³ [BS 12 449]
²⁴ SR 0.818.101
Art. 87
1.  Die in Artikel 22 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation²⁵ vorgesehene Frist zur Geltendmachung einer Ablehnung oder von Vorbehalten beträgt neun Monate vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt.
2.  Ein Staat kann diese Frist hinsichtlich der überseeischen oder weit entfernten Gebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, durch eine Mitteilung an den Generaldirektor auf achtzehn Monate verlängern.
3.  Jede Ablehnung und alle Vorbehalte, die der Generaldirektor nach Ablauf der in Absatz 1 oder 2 hievor genannten Fristen erhält, sind wirkungslos.
²⁵ SR 0.810.1
Art. 88
1.  Erhebt ein Staat zu diesem Reglement einen Vorbehalt, so ist dieser nur gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen worden ist. Das Reglement tritt für diesen Staat erst dann in Kraft, wenn die Versammlung den Vor­behalt angenommen hat oder, falls die Versammlung den Vorbehalt wegen seiner wesentlichen Unvereinbarkeit mit den Grundzügen und dem Zweck des Reglements nicht annimmt, nachdem der Vorbehalt zurückgezogen worden ist.
2.  Die teilweise Ablehnung des Reglements ist gleichbedeutend mit einem Vor­behalt.
3.  Die Weltgesundheitsversammlung kann die Annahme eines Vorbehalts an die Bedingung knüpfen, dass der betreffende Staat in bezug auf den Gegenstand, zu dem er einen Vorbehalt angebracht hat, an die Verpflichtung oder die Verpflichtungen gebunden bleibe, die er früher auf Grund der in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art eingegangen ist.
4.  Erhebt ein Staat einen Vorbehalt, der nach Auffassung der Weltgesundheitsversammlung nicht in wesentlichen Punkten einer oder mehreren Verpflichtungen widerspricht, die der Staat auf Grund der in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art eingegangen ist, so kann die Versammlung diesen Vorbehalt annehmen, ohne zur Bedingung zu machen, dass der Staat sich in der in Absatz 3 hievor vorgesehenen Weise verpflichte.
5.  Widersetzt sich die Weltgesundheitsversammlung einem Vorbehalt und wird dieser nicht zurückgezogen, so tritt das Reglement für den Staat, der diesen Vor­behalt erhoben hat, nicht in Kraft. Die in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente und Vereinbarungen gleicher Art, an denen dieser Staat bereits beteiligt ist, bleiben infolgedessen für ihn weiterhin in Kraft.
Art. 89
Eine Ablehnung, ein Vorbehalt oder ein teilweiser Vorbehalt kann jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor zurückgezogen werden.
Art. 90
1.  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
2.  Ein Staat, der nach diesem Zeitpunkt Mitglied der Organisation wird und dieses Reglement noch nicht angenommen hat, kann innert einer Frist von drei Monaten vom Tage an gerechnet, an welchem er Mitglied der Organisation geworden ist, erklären, dass er es ablehnt oder dazu Vorbehalte anbringt. Lehnt er es nicht ab, so tritt das Reglement unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 101 für diesen Staat nach Ablauf der oben genannten Frist in Kraft.
Art. 91
1.  Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, jedoch an einer der in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art beteiligt sind oder denen der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgegeben hat, können dem Reglement beitreten, indem sie die Annahme dem Generaldirektor anzeigen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 101 wird diese Annahme mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements wirksam, oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt angezeigt worden ist, drei Monate nach dem Tage, an dem der Generaldirektor die Annahmeerklärung erhalten hat.
2.  Für die Anwendung dieses Reglements werden die Artikel 23, 33, 62, 63 und 64 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation²⁶ auf diejenigen Staaten angewendet, die nicht Mitglieder der Organisation, aber an diesem Reglement beteiligt sind.
3.  Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, jedoch am vorliegenden Reglement beteiligt sind, können jederzeit ihre Beteiligung an diesem Reglement durch eine Mitteilung an den Generaldirektor kündigen; diese Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung wirksam. Der Staat, der gekündigt hat, hat von diesem Zeitpunkt an wiederum die Bestimmungen derjenigen in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art anzuwenden, an denen er früher beteiligt war.
²⁶ SR 0.810.1
Art. 92
Der Generaldirektor der Organisation gibt allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie den weitern Vertragsparteien aller in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekannt. Ebenso gibt der Generaldirektor diesen Staaten sowie jedem anderen Staat, der dem Reglement beigetreten ist, jedes zusätzliche Reglement, welches das vorliegende abändert oder ergänzt, sowie jede Mitteilung, die er in Anwendung der Artikel 100, 102,103 und 104 erhalten hat, und jeden durch die Weltgesundheitsversammlung in Anwendung von Artikel 101 gefassten Beschluss bekannt.
Art. 93
1.  Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Reglements oder eines zusätzlichen Reglements kann von den beteiligten Staaten dem Generaldirektor unterbreitet werden, der sich alsdann bemüht, diese Frage oder Meinungsverschiedenheit zu regeln. Kommt eine Regelung nicht zustande, so unterbreitet der Generaldirektor aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen eines beteiligten Staates die Frage oder Meinungsverschiedenheit dem Ausschuss oder einem anderen zuständigen Organ der Organisation zur Prüfung.
2.  Jeder beteiligte Staat hat das Recht, sich vor diesem Ausschuss oder anderen Organ vertreten zu lassen.
3.  Jede Meinungsverschiedenheit, die durch dieses Verfahren nicht bereinigt wird, kann von jedem beteiligten Staat mit schriftlicher Eingabe dem Internationalen Gerichtshof zum Entscheid vorgelegt werden.
Art. 94
1.  Der englische und der französische Wortlaut dieses Reglements sind gleicher­weise massgebend.
2.  Die Originaltexte dieses Reglements werden im Archiv der Organisation hinterlegt. Beglaubigte Abschriften werden durch den Generaldirektor allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie auch den anderen Vertragsparteien einer der in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art zugestellt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements werden vom Generaldirektor in Anwendung von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Eintragung zugestellt.
Zu Urkund dessen ist diese Akte am 25. Juli 1969 in Boston unterzeichnet worden.

W. H. Stewart

Präsident der
22. Weltgesundheitsversammlung

M. G. Candau

Generaldirektor der
Weltgesundheitsorganisation

Anhang 1

Zeugnis über Rattenvernichtunga)

Zeugnis über die Befreiung von der Rattenvernichtung a)
ausgestellt gemäss Artikel 54 des Internationalen Sanitätsregelements (1969) (Dieses Zeugnis darf von den Hafenbehörden nicht eingezogen werden)

Datum

______________________________

                                      

Name des Hafens

_______________________________

Das vorliegende Zeugnis bestätigt die Kontrolle und

die Rattenvernichtung

die Befreiung

a) in diesem Hafen an oben genanntem Datum

Des Schiffes ___________________  von ______________

Bei Hochseeschiffen, Nettotonnenraumgehalt __________________

Bei Binnenschiffen, Tonnage _______________________________

a) f)

Im Zeitpunkt

der Inspektion

der Rattenvernichtung

a) enthielt der Laderaum ___________________ Tonnen Ladung

 

Rattenverstecke

Rattenvernichtung

Anzeichen von Rattenc)

festgestellted)

beseitigte

durch Ausräuchern
Verwendetes Gas _____________________________
Einwirkung Stunden __________________________

durch Abfangen
oder Gift

Abteileb)

Raum (in Kubik­metern)

Verwendete Mengene)  

Aufgefundene tote Ratten

Ausgelegte Fallen oder Gifte

Gefangene oder getötete Ratten

Laderaum

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Zwischendeck

Kohlenbunker

Feuerungsraum, Verbindungsschacht

Vordere Piek und Magazin

Hintere Piek und Magazin

Rettungsboote

Karten- und Funkraum

Küchen

Proviantkammern

Vorratsräume

Unterkünfte (Besatzung)

Zimmer (Offiziere

Kabinen (Passagiere)

Unterkünftte (Auswanderer)

Total

a)
Nicht Zutreffendes streichen.
b)
Wenn eines der aufgezählten Abteile auf dem Schiff nicht vorhanden ist, ist dies aus­drücklich zu vermerken.
c)
Ältere oder neuere Exkremente, Durchlaufspuren oder Nagespuren.
d)
Nichts, wenig, ziemlich oder viel.
e)
Angabe der Mengen von Schwefel oder Zyanid oder von Blausäure.
f)
Angeben, ob es sich um Metertonnen handelt oder um eine andere Masseinheit.
Bemerkungen: Im Falle der Befreiung muss hier angegeben werden, welche Massnahmen ergriffen wurden, um das Schiff von Nagern und von Pestüberträgern freizuhalten.
Stempel, Name, Rang und Unterschrift des Kontrollbeamten

Anhang 2 ²⁷

²⁷ Ursprünglich Anhang 3. Ursprünglicher Anhang 2 aufgehoben durch Art. I des Zusatz­reglementes vom 23. Mai 1973 ( AS 1974 265 ). Die ursprünglichen Anhänge 1–6 erhiel­ten die Nummern 1–4.

Internationales Zeugnis über Impfung oder Wiederimpfung gegen Gelbfieber

Der

Die

Unterzeichnete bestätigt, dass ____________________________________________

geboren am __________________________

Geschlecht __________________________

dessen

deren

Unterschrift hier folgt ________________________________________________

an oben genanntem Datum gegen Gelbfieber geimpft oder wiedergeimpft worden ist.

Datum

Unterschrift und Titel des Impfarztes

Hersteller des Impfstoffes und Nummer des Herstellungssatzes

Amtlicher Stempel des Impfzentrums

1

1

2                     

2

3

3

4                     

4

Dieses Zeugnis ist nur gültig, wenn der verwendete Impfstoff von der Weltgesundheits-organisation genehmigt ist und wenn das Impfzentrum die Ermächtigung der Sanitäts­verwaltung des Hoheitsgebietes besitzt, in dem sich das Zentrum befindet.
Die Gültigkeit dieses Zeugnisses währt zehn Jahre vom zehnten Tage nach der Impfung an gerechnet oder, im Falle der Wiederimpfung im Laufe dieser zehn Jahre, vom Tage dieser Wiederimpfung an gerechnet.
Dieses Zeugnis muss von einem Arzt eigenhändig unterzeichnet werden; sein offizieller Stempel gilt nicht als Ersatz für die Unterschrift.
Jede Abänderung oder Ausradierung auf dem Zeugnis und das unvollständige Ausfüllen können desssen Gültigkeit beeinträchtigen.

Anhang 3 ²⁸

²⁸ Ursprünglich Anhang 4. Ursprünglicher Anhang 3 aufgehoben durch Art. I des Zusatz­reglementes vom 20. Mai 1981 ( AS 1982 1739 ).

Gesundheitsausweis für die Meerschiffahrt

(Muss von den Kapitänen der von einem ausserhalb des Hoheitsgebietes gelegenen Hafen herkommenden Schiffe vorgelegt werden.)
Hafen ___________________________________  Datum ____________________________
 
Name des Schiffes ____________________________________________________________
 
Herkunft von _____________________________  Weiterfahrt nach ____________________
 
Nationalität ______________________________   Name des Kapitäns __________________
 
Nettotonnage ________________________________________________________________

Rattenvernichtung

oder Befreiung

von der

Rattenvernichtung

Zeugnis ________________________ am _____________________

ausgestellt in _____________________________________________

Zahl der Passagiere

Kabine ________________ Zahl der Besatzungsmitglieder ________

Deck ____________________________________________________

Aufzählung der Zwischenlandungen seit Beginn der Reise und jeweilige Abfahrtsdaten:

Auskünfte über den Gesundheitszustand

Mit ja oder nein antworten

1. Ist im Laufe der Reise* an Bord ein Fall (oder ein Verdachtsfall) von Pest, Cholera oder Gelbfieber²⁹ aufgetreten? Einzelheiten sind in der Tabelle an­zugeben.

2. Sind im Laufe der Reise* an Bord ein (oder ein Verdacht) von Pest unter den Ratten oder Mäusen aufgetreten, oder wurde unter ihnen eine ungewöhnliche Sterblichkeit festgestellt?

3. Ereigneten sich im Laufe der Reise* an Bord Todesfälle, die nicht auf Unfall zurückzuführen sind? Einzelheiten sind in der Tabelle anzugeben.

4. Sind im Laufe der Reise* an Bord Fälle von vermutlich ansteckenden Krankheiten aufgetreten? Einzelheiten sind in der Tabelle anzugeben.

5. Befinden sich gegenwärtig Kranke an Bord? Einzelheiten sind in der Tabelle anzugeben.

* Wenn mehr als vier Wochen seit Beginn der Reise vergangen sind, genügen die Auskünfte über die letzten vier Wochen.
Auskünfte über den Gesundheitszustand

Mit ja oder nein
antworten

Bemerkung:
Wenn kein Arzt vorhanden ist, muss der Schiffskapitän folgende Symptome als Verdachtszeichen für das Vorliegen einer ansteckenden Krank­heit ansehen: Fieber mit Abgeschlagenheit oder von mehreren Ta­gen Dauer, oder mit Drüsenschwellung; jede Art von Hautreizung oder akuten Ausschlägen mit oder ohne Fieber; jeder schwere Durchfall mit Anzeichen von typischer Schwäche; von Fieber begleitete Gelbsucht.

6. Ist Ihnen ein anderer Umstand aufgefallen, der an Bord die Ansteckung oder die Verbreitung einer Krankheit begünstigen könnte?

Ich erkläre, dass die Auskünfte und Antworten, welche in diesem Gesundheitsausweis (Tabelle inbegriffen) erteilt werden, genau sind und der Wahrheit entsprechen, soweit ich weiss und es beurteilen kann.

                                                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum ______________________

                                   

 

Unterschrift

 

 

 

Zweitunterschrift

 

 

 

                                   

                                                        

 

 ___________________________

                      Kapitän

 

 

 ___________________________

                      Bordarzt

 

 

                                                        

²⁹ Fassung dieses Passusses gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1982 1739 ).

Anhang 3

(Fortsetzung)

Tabelle zum Gesundheitsausweis

Einzelheiten zu jedem an Bord aufgetretenen Krankheits- oder Todesfall

Name

Klasse oder Dienststellung an Bord

Alter

Geschlecht

Staats­angehörigkeit

Eingeschifft im Hafen

Datum der Einschiffung

Art der Krankheit

Datum des Krankheits­beginns

Ausgang der Krankheit*

Erledigung**

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Angeben ob der Kranke genesen ist, ob er immer noch krank ist oder ob er gestorben ist.
** Angeben, ob der Kranke noch an Bord ist, ob er ausgeschifft wurde (Name des Hafens) oder ob sein Leichnam versenkt wurde.

Anhang 4

Abschnitt für sanitäre Fragen des allgemeinen Luftfahrzeugausweises

Gesundheitszeugnis
An Bord festgestellte oder im Laufe der Reise ausgeladene Krankheitsfälle (ohne Luftkrankheit oder Unfälle), inbegriffen Personen mit Symptomen oder Anzeichen wie Hautausschläge, Fieber, Schüttelfrost, Durchfall.
 
____________________________________________________________________________ 
 
Jeder andere Umstand an Bord, der zur Ausbreitung einer Krankheit führen kann.
 
____________________________________________________________________________ 
 
Einzelheiten über jede im Verlauf des Fluges durchgeführte Insektenvernichtung oder andere sanitäre Massnahmen (Ort, Datum, Stunde, Verfahren). Wenn im Verlaufe des Fluges keine Insektenvernichtung durchgeführt wurde, sind die Angaben über die zuletzt vorgenommene anzuführen.
 
____________________________________________________________________________ 
 
 
Unterschrift (wenn nötig) _______________________________________________________ 
                                                                                 Besatzungsmitglied

Geltungsbereich des Reglementes am 1. Oktober 1972 ³⁰

³⁰ AS 1972 2623
Das Reglement ist gemäss Artikel 103 Absatz 1 am 1. Januar 1971 für folgende Staa­ten in Kraft getreten:

Afghanistan

Albanien

Algerien

Äquatorialguinea

Argentinien

Äthiopien

Bahrain

Barbados

Belarus

Belgien

Benin

Bolivien

Brasilien

Bulgarien

Burkina Faso

Burundi

Chile

China (Taiwan)

Costa Rica

Côte d’Ivoire

Dänemark

Deutschland

Dominikanische Republik

Ekuador

El Salvador

Finnland

Frankreich

Gabun

Ghana

Griechenland

Grossbritannien

Guatemala

Guinea

Guyana

Haiti

Honduras

Indien*

Indonesien

Irak

Iran

Irland

Island

Israel

Italien

Jamaika

Japan

Jemen (Aden)

Jemen (Sanaa)

Jordanien

Jugoslawien

Kambodscha

Kamerun

Kanada

Katar

Kenia

Kolumbien

Kongo

Korea (Süd)

Kuba*

Kuwait

Laos

Lesotho

Libanon

Liberia

Libyen

Liechtenstein

Luxemburg

Madagaskar

Malawi

Malaysia

Malediven

Mali

Malta

Marokko

Mauretanien

Mauritius

Mexiko

Monaco

Mongolei

Myanmar

Nepal

Neuseeland

Nicaragua

Niederlande

Surinam*

Niger

Nigeria

Norwegen

Österreich

Panama

Paraguay

Peru

Philippinen

Polen

Portugal

Rumänien

Russland

Rwanda

Sambia

Samoa

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Senegal

Sierra Leone

Somalia

Spanien

Sri Lanka

Sudan

Syrien

Tansania

Thailand

Togo

Trinidad und Tobago

* Vorbehalte siehe hiernach.

Tschad

Tschechoslowakei

Tunesien

Türkei

Uganda

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Venezuela

Vereinigte Staaten von Amerika

Vietnam (Süd)

Zaire

Zentralafrikanische Republik

Zypern

Das Reglement ist für die hernach bezeichneten Staaten an den nachfolgenden Daten in Kraft getreten:

Ägypten*

10. Mai

1971

Fidschi

12. Juni

1971

Oman

28. August

1971

Pakistan*

18. Mai

1971

Vereinigte Arabische Emirate

30. Juni

1972

* Vorbehalte siehe hiernach.

Vorbehalte

Ägypten

(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1) Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik behält sich das Recht vor, das gesamte Hoheitsgebiet eines Staates als Gelbfiebergebiet zu betrachten, wenn Gelbfieber nach Artikel 3 Absatz 1 oder nach Artikel 4 Absatz 1 gemeldet worden ist.
Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitabschnitt von drei Jahren angenommen, vom Tag des Inkrafttretens der Vorschriften an gerechnet.

Indien

1.  (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1) Gleicher Vorbehalt wie Ägypten.
2.  (Art. 7 Abs. 2 b ) Die Regierung von Indien behält sich das Recht vor, ein Gebiet so lange als Gelbfiebergebiet anzusehen, bis ein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, dass die Gelbfieberinfektion in dem Gebiet vollständig ausgerottet worden ist.
Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitabschnitt von drei Jahren angenommen, vom Tag des Inkrafttretens der Vorschriften an gerechnet.
3.  (Art. 42) Die Regierung von Indien behält sich das Recht vor, ein Luftfahrzeug, das auf seiner Reise über verseuchtes Hoheitsgebiet auf einem Sanitätsflughafen gelandet ist, der selbst nicht Infektionsgebiet ist, unmittelbar nach der Ankunft von Insekten zu befreien, wenn sich eine ungeschützte Person aus dem umgebenden Infektionsgebiet an Bord des Luftfahrzeuges begeben hat und das Luftfahrzeug Indien innerhalb eines Zeitraums erreicht, in dem eine solche Person eine Gelbfieberinfektion verbreiten kann.
Dieser Vorbehalt gilt nicht für Luftfahrzeuge, in denen ein zugelassenes Aerosol-Insektenvernichtungsverfahren zwangsweise durchgeführt wird.
Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitabschnitt von drei Jahren angenommen, vom Tag des Inkrafttretens der Vorschriften an gerechnet.
4.  (Art. 43) Die Regierung von Indien behält sich das Recht vor, Artikel 75 auf Fluggäste und Besatzungsmitglieder an Bord eines in indischem Hoheitsgebiet landenden Luftfahrzeuges anzuwenden, die auf der Durchreise durch einen Flug­hafen gekommen sind, der in einem Gelbfiebergebiet liegt und nicht über ein unmittelbares Durchgangsgebiet verfügt.
5.  (Art. 81) Die Regierung von Indien ist berechtigt, von Personen, die auf einer internationalen Reise auf dem Luftweg in indischem Hoheitsgebiet eintreffen oder dort auf der Durchreise landen und die unter Artikel 76 Absatz 1 fallen, Auskünfte über ihre Ortsveränderungen während der letzten sechs Tage vor ihrer Landung zu verlangen.

Kuba

(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1) Gleicher Vorbehalt wie Ägypten.

Pakistan

1.  (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1) Gleicher Vorbehalt wie Ägypten.
2.  (Art. 7 Abs. 2 b) Gleicher Vorbehalt wie Indien.
3.  (Art. 42) Gleicher Vorbehalt wie Indien für die Absätze 1 und 3.
4.  (Art. 43) Gleicher Vorbehalt wie Indien.
5.  (Art. 68) Die Worte «sechs Tagen» werden durch die Worte «neun Tagen» ersetzt.
Dieser Vorbehalt wurde für einen Zeitabschnitt von drei Jahren angenommen, vom Tag des Inkrafttretens der Vorschriften an gerechnet.
6.  (Art. 81) Gleicher Vorbehalt wie Indien.

Surinam

(Art. 17 Abs. 2 und Art. 57) Die Gesundheitsverwaltung von Surinam ist berechtigt, einen nach Artikel 17 Absatz 1 zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Befreiung von der Entrattung zugelassenen Hafen, der über die erforder­lichen Einrichtungen und das erforderliche Personal für die Entrattung von Schiffen zwecks Ausstellung der in Artikel 53 erwähnten Entrattungsbescheinigung verfügt, nicht bekanntzugeben und ein Schiff nicht zu entratten, das unter die Bestimmungen des Artikels 57 Absatz 3 Buchstabe a oder b oder Absatz 4 fällt.
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