Verordnung betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (731.0.11)
CH - FR

Verordnung betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden

Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Ausführung des Artikels 9 des Gesetzes vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden; auf Antrag der Direktion des Polizei-, Sanitäts- und Sozialfürsorgewesens, beschliesst: I. KAPITEL Organisation und Befugnisse

Art. 1 Der Oberamtmann

Nebst den in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Befugnissen obliegt ihm folgendes: a) er inspiziert periodisch die Feuerwehrkorps; b) ... c) er beruft alljährlich im November oder Dezember alle Präsidenten der Feuerkommissionen und die Feuerwehrkommandanten des Bezirkes zu einem Rapport ein, der von ihm geleitet wird. Er lässt einen ausführlichen Bericht erstellen; ein Exemplar desselben ist innert 30 Tagen der Kantonalen Gebäudeversicherung (die Gebäudeversicherung), zuzustellen; d) ... e) er bewilligt die Inbetriebnahm e von Aufzügen, Warenaufzügen und Fahrtreppen.

Art. 2 Der Gemeinderat

Nebst den in Artikel 6 des Gesetzes vorgesehenen Befugnissen obliegt dem Gemeinderat folgendes:
a) er ernennt den Präsidenten und die Mitglieder der lokalen Feuerkommission; b) er beschafft das Material und die Einrichtungen zur Brandbekämpfung und überwacht deren guten Unterhalt; c) er organisiert das Feuerwehrkorps; d) er inspiziert mindestens einmal jährlich das Material und die Brandbekämpfungseinrichtungen; e) er führt ein Inventar über das Brandbekämpfungsmaterial und ein Namensverzeichnis des Feuerwehrkorps. Er kann diese Aufgabe der Feuerkommission übertragen.

Art. 3 Die lokale Feuerkommission

a) Im Allgemeinen
1 Der lokalen Feuerkommission gehören an ein Mitglied des Gemeinderats, das den Vorsitz hat, und mindestens zwei weitere Mitglieder. Der Feuerwehrkommandant ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission; er kann sich durch einen Offizier vertreten lassen.
2 Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 7 des Gesetzes hat die Feuerkommission folgende Aufgaben: a) Sie kontrolliert die im Bau befindlichen Gebäude, bevor die Bezugsbewilligung erteilt wird. b) Sie führt regelmässig die Feuerschau durch. c) Sie sorgt dafür, dass die Eigentümer die von den Kaminfegern festgestellten Mängel beheben. d) Sie sorgt dafür, dass die Vorschriften über die Gärung der Futterwaren befolgt werden. e) Sie erteilt die nötigen Anweisungen, damit die Gebäude und Feuereinrichtungen den feuerpolize ilichen Vorschriften entsprechen.
3 Die lokale Feuerkommission kann die Kontrollen und die Feuerschau einer Person mit einer anerkannten Ausbildung als kommunaler Brandschutzexperte übertragen. Der Experte muss der Kommission Bericht erstatten.

Art. 3a b) Kontrolle von im Bau befindlichen Gebäuden und

regelmässige Feuerschau
1 Bei der Kontrolle der im Bau befindlichen Gebäude und bei der regelmässigen Feuerschau werden säm tliche Gebäude und Bauten geprüft, mit dem Ziel, für die Sicherheit der Personen, Tiere und Sachen gemäss Gesetz und Verordnung zu sorgen.
2 Die Feuerschau erfolgt: a) alle 10 Jahre in Wohngebäuden, b) alle 5 Jahre in Verwaltungsgebäuden, Werkstätten und Betrieben, c) alle 3 Jahre in landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, d) jährlich in Schulgebäuden, Personenunterkünften, Gaststätten, Kaufhäusern, Gebäuden mit Räumen, die zur Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen bestimmt sind sowie in Gebäuden mit sozialmedizinischer Nutzung, in Spitälern und in Anstalten für die Betreuung von Behinderten.
3 Die lokale Feuerkommission kann jederzeit, auf eigene Initiative oder auf Antrag, eine ihr notwendig erscheinende Feuerschau vornehmen. Die Gebäudeversicherung kann von Fall zu Fall und je nach Art der Gebäude den Gemeinden gestatten, die Feuerschau in grösseren Zeitabständen auszuüben, oder ihnen vorschreiben, die Kontrollen häufiger durchzuführen.
4 Die lokale Feuerkommission erteilt den Eigentümern eine schriftliche Anweisung zur Ausführung von Reparaturen, Umbau- und Verbesserungsarbeiten, die sie für nötig erachtet, und setzt ihnen je nach Ausmass und Bedeutung der auszuführenden Arbeiten eine angemessene Frist.
5 Nach Ablauf der Frist findet eine neue Kontrolle statt, um die Ausführung der erteilten Anweisungen zu überprüfen.
6 Sind die verlangten Arbeiten innerhalb der angesetzten Frist nicht ausgeführt worden, benachrichtigt die Feuerkommission das Oberamt und die Gebäudeversicherung.

Art. 4 Die Kantonale Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung führt das Gesetz und die Ausführungsvorschriften durch das ka ntonale Feuerinspektorat, das kantonale Inspektorat für elektrische Installationen und das kantonale Feuerwehrinspektorat aus.

Art. 5 Das kantonale Feuerinspektorat

Das kantonale Feuerinspektorat im besonderen: a) führt Inspektionen durch, die es für nötig erachtet, sei es auf eigenen Antrieb oder auf Begehren hin; b) meldet den Eigentümern schriftlich die festgestellten Mängel und lädt sie ein, sich den geltenden Vorschriften zu unterziehen, mit
gleichzeitiger Androhung der Anzeige an das Oberamt und die Gebäudeversicherung; c) zeigt der lokalen Feuerkommission die Fälle an, die ihm zur Kenntnis gebracht werden oder in denen ein Feuerungsverbot ausgesprochen werden muss; d) hilft bei Untersuchungen nach Brandfällen mit; e) begutachtet alle Baugesuche; f) überprüft alle Gesuche um Ausnahmen und gibt sein Gutachten an die Gebäudeversicherung weiter; g) sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung im Bereich des Kaminfegerdienstes; h) erstattet der Sicherheits- und Justizdirektion Meldung, wenn Kaminfeger ihre Pflichten verletzen oder die für die Erteilung der Konzession vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllen.
2 Für die Ausübung seiner Aufgaben verfügt es über Feuerinspektoren, deren Tätigkeitsgebiet von der Gebäudeversicherung festgelegt wird.

Art. 6 Das kantonale Inspektorat für elektrische Installationen

1 Das kantonale Inspektorat für elektrische Installationen: a) führt die Kontrolle der Blitzab leiter, Aufzüge, Warenaufzüge und Fahrtreppen durch; b) überwacht im Hinblick auf die Brandverhütung die Ausführung der Vorschriften des Bundes über die Montage, den Unterhalt und die Kontrolle von elektrischen Installatione n; es trifft zu diesem Zweck alle sachdienlichen dringlichen Massnahmen; c) nimmt an den Untersuchungen nach Brandfällen teil, wenn die Ursache des Brandes dem Strom oder dem B litz zugeschrieben werden kann; d) führt alle weiteren Aufgaben aus, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.
2 Die Aufgaben und Befugnisse der gemäss Bundesgesetzgebung mit der Kontrolle elektrischer Installationen beauftragten Organe bleiben vorbehalten.

Art. 6a Kantonales Feuerwehrinspektorat

1 Das kantonale Feuerwehrinspektorat ist die Dienststelle für Fragen der Bekämpfung von Bränden und Naturgewalten.
2 Seine Aufgaben bestehen darin: a) die Gemeinden und die Feuerwehren zu informieren und zu beraten;
b) die Entscheide der Gebäudeversicherung vorzubereiten und zu vollziehen; c) die Ausbildung zu leiten; d) die Koordination auf kantonaler und interkantonaler Ebene sicherzustellen; e) im Einvernehmen mit den Oberamtmännern eine allgemeine Kontrolle der Dienste zur Bekämpfung von Bränden und Naturgewalten auszuüben.

Art. 7 Kontrollzulassung

Alle Eigentümer sind verpflichtet, den mit der Inspektion und Kontrolle beauftragten Personen freien Zutritt zu gewähren. II. KAPITEL Brandverhütung und Schutz gegen Elementarschäden A. Brandverhütung

Art. 8 Vorsichtsmassnahmen

1 Jedermann hat mit Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, besonders mit Feuer und offenen Flammen, sowie mit feuergefährlichen Stoffen und Waren vorsichtig umzugehen. Energieverbrauchende Maschinen, Installationen und Apparate müssen so gelagert, eingerichtet oder benützt werden, dass Brände und Explosionen vermieden werden.
2 Insbesondere sind unter Androhung de r im Gesetz vorgesehenen Strafen verboten: a) das Anzünden von Feuer, gleich welcher Art, und Feuerwerken oder beweglicher Feuerstellen in der Nä he von leicht brennbaren Stoffen; b) das Lagern von leicht brennbaren Stoffen und Waren in weniger als zwanzig Metern Entfernung von einem Gebäude oder an Fassaden; in besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung kürzere Abstände bewilligen; c) das Lagern von eingebrachtem Heu ohne die vorgeschriebenen Kontrollen; d) das Hantieren mit feuergefährlichen Stoffen und Waren in der Nähe eines Feuers und wärme- oder funkenerzeugender Einrichtungen; e) das Übergiessen von Feuer mit brennbaren Flüssigkeiten;
f) das Rauchen oder der Umgang mit ungeschützten Flammen in Kellern, Estrichen, Scheunen, Ställen und an anderen Orten, wo feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Waren vorhanden sind; g) das Aufbewahren von Feuerzeugen, Streichhölzern, Feuerwerksartikeln oder anderen ähnlichen Gegenständen ohne Aufsicht oder Verhaltensmassregeln in Griffnähe von Kindern oder urteilsunfähigen Personen; h) das Benützen oder das Belassen unter Spannung von elektrischen Installationen und Apparaten mit offensichtlichen Mängeln; i) das unbeaufsichtigte Erhitzen von Ölen, Fetten und ähnlichen Stoffen; j) das Auftauen von wasserführenden Leitungen mit offenem Feuer oder mit elektrischem Strom ohne die üblichen Vorsichtsmassnahmen; k) das Aufbewahren von gefährlichen Stoffen, Asche, Putzlappen, Putzfäden in brennbaren und unv erschlossenen Behältern und in brandgefährdeten Räumen.
3 Wer einen Brand oder Anzeichen eines Brandes entdeckt, hat unverzüglich die bedrohten Personen und die Feuerwehr zu alarmieren.

Art. 9 Feuerungsverbot

1 Im Falle drohender Gefahr, verursacht durch defekte Installationen, gefährliche provisorische Installationen, Feuerungen in Räumen, in welchen leichtbrennbare Stoffe und Waren angehäuft sind, Kamine in schlechtem Zustand, spricht die lokale Feuerkommission das Feuerungsverbot aus.
2 Sie benachrichtigt den Gebäudeeigentümer durch eingeschriebenen Brief, in welchem die Folgen aus der Nichtbefolgung des Befehls bekanntgegeben werden, das heisst Ausschluss des Gebäudes von der Versicherung, Kürzung oder Verweigerung jeder Entschädigung bei einem Brandfall.
3 Die Feuerkommission überweist eine Abschrift des Feuerungsverbotes an das Grundbuchamt, an das Oberamt und an die Gebäudeversicherung. Das Grundbuchamt meldet dies den Hypothekargläubigern, damit diese ihre Interessen wahren können.
4 Das Feuerungsverbot wird von der Feuerkommission aufgehoben, sobald die befohlenen Reparaturen ausgeführt sind und die Installationen vorschriftsgemäss befunden werden. An alle vom Verbot in Kenntnis gesetzten Organe ist davon Mitteilung zu machen. Das Grundbuchamt meldet allen Hypothekargläubigern die Aufhebung des Feuerungsverbotes. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Fehlbaren.

Art. 10 Ordnung in den Gebäuden

1 Die Eigentümer, die Mieter oder Pächter sind für die Ordnung in den Gebäuden verantwortlich. Die Estriche, Speicher, Keller und Schuppen sind periodisch aufzuräumen, unnütze Gegenstände sind zu entfernen. Die Sachen sind so abzustellen, dass jedes Begehen ungehindert geschehen kann. Treppen, die auf den Estrich und in den Keller führen, sind zu jeder Zeit freizuhalten.
2 In den Bühnen sind die Spinnengewebe periodisch zu entfernen.
3 Das Reinigen der Dächer, Sägemehlsilos, Gras- und Getreidetrocknungen hat periodisch zu erfolgen.

Art. 11-15

...

Art. 16 Mähen des Schilfes

Die Eigentümer und Mieter von Landparzellen an den freiburgischen Gestaden des Neuenburger- und Murtensees haben die Pflicht, jährlich bis spätestens 31. Mai das Schilf zu mähen, das in Abständen unter 30 m von Gebäuden wächst. B. Verhütung von Schäden verursacht durch Naturgewalten

Art. 17 Bauverbot

Der Bau oder Wiederaufbau von Gebäuden an Stellen, die durch Lawinenzüge, Erdrutschungen, Felsstürze, Steinschlag, Überschwemmungen, Hochwasser oder andere Naturgewalten gefährdet sind, ist verboten.

Art. 18 Hochwasser

1 Die Erstellung von Gebäuden, gleich welcher Zweckbestimmung, am Ufer des Neuenburgersees unter de r Quote 431 und am Ufer des Murtensees unter der Quote 431,60 ist verboten.
2 Bei der Einreichung eines Gesuches für die Baubewilligung an den Gestaden des Neuenburger- und des Murtensees sind die Höhenquoten genau anzugeben.

Art. 19 Schnee

Bei starkem Schneefall ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Dächer von demselben zu entlasten. Alle Massnahmen sind zu treffen, damit der Schnee eines höher liegenden Daches nicht auf ein darunter liegendes Dach oder auf eine Terrasse fällt.
III. KAPITEL Bau, Ausstattung und Benützung der Gebäude

Art. 20 Anwendbare technische Vorschriften

1 Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der Artikel 21–32 gelten für die Ausstattung und die Benützung der Gebäude die im Anhang zu diesem Reglement erwähnten technischen Vorschriften der Fachorganisationen.
2 Ein auf dem neuesten Stand stehendes Exemplar der Normen und Richtlinien der VKF, die als anwendbar anerkannt sind, liegt zur Einsichtnahme auf, und zwar: a) bei der Gebäudeversicherung; b) beim Bau- und Raumplanungsamt; c) bei den Oberämtern; d) bei den Gemeindeschreibereien. Die Gebäudeversicherung sorgt für den Vollzug dieses Bestimmung.
3 Die Vorschriften der eidgenössische n und kantonalen Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes und explosiver Stoffe sind vorbehalten.

Art. 21 Abstände

a) Zwischen Gebäuden
1 Der Schutzabstand zwischen Gebäuden soll die Ausbreitung von Feuer verhindern.
2 Zwischen Gebäuden sind grundsätzlich folgende Abstände einzuhalten: a) 10 m, wenn die Aussenwände der benachbarten Gebäude brennbar sind; b) 7,5 m, wenn eine der Aussenwände brennbar und die andere nichtbrennbar ist; c) 5 m, wenn beide Aussenwände nichtbrennbar sind.
3 Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden zwischen Einfamilienhäusern, zwischen Bauten geringer Höhe (bis 11 m Gesamthöhe) oder zwischen Bauten mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe), wenn die Aussenwände – mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen – einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen. Es gelten folgende Brandschutzabstände: a) 6 m, wenn beide Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen; b) 5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist;
c) 4 m, wenn beide Aussenwände eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweisen.

Art. 22 b) Zur Grundstücksgrenze

1 Von einem Gebäude zur Grundstücksgrenze ist mindestens folgender Abstand einzuhalten: a) 5 m, wenn die betreffende Aussenwand brennbar ist; b) 2,5 m, wenn die betreffende Aussenwand nichtbrennbar ist.
1bis Für Einfamilienhäuser gilt jedoch der folgende Abstand zur Grundstücksgrenze: a) 3 m, wenn die betreffende Aussenwand brennbar ist; b) 2 m, wenn die betreffende Aussenwand nicht brennbar ist.
2 Nachbarn können von den gesetzlichen Abständen zur Grundstücksgrenze durch schriftliche Vereinbarung abweichen, sofern die Abstände zwischen den Gebäuden eingehalten werden.
3 Die von der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgeschriebenen Abstände bleiben vorbehalten.

Art. 23 c) Ausnahme für Bauten von geringfügiger Bedeutung

1 Die Bestimmungen der Artikel 21 und 22 gelten nicht für Bauten von geringfügiger Bedeutung im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetzgebung wie Garagen, Wintergärten, Gartenhäuser, Hühnerställe, kleine Ställe, Schuppen und Gewächshäuser, unabhängig davon, ob diese Bauten an ein Hauptgebäude angebaut oder freistehend sind.
2 Für diese Bauten sind die von der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgeschriebenen Abstände massgeben d. Bei Abweichungen verlangt das kantonale Feuerinspektorat spezielle Schutzmassnahmen.

Art. 23a Erdbebensicherheit

1 Die Gebäudeversicherung verfügt für die Überprüfung der Baugesuche im Hinblick auf die Erdbebensicherheit über ein auf diesem Gebiet spezialisiertes Amt.
2 Baugesuche für Werke, die einen erhöhten Schutz erfordern (Klasse II und III), müssen ein Erdbebenkonzept enthalten; für diejenigen, die einen wesentlichen Umbau eines solchen Werkes zum Gegenstand haben, braucht es eine Evaluation der Erdbebensicherheit.
3 Bei neuen Bauten und Anlagen hat die befähigte Person im Übereinstimmungsnachweis zu bestätigen, dass das Werk die Tragwerksnormen der SIA einhält.
4 Die Gebäudeversicherung legt in den Richtlinien den Inhalt der zu liefernden Dokumente fest.

Art. 24 Brennbare Bedachungen

1 Brennbare Bedachungen wie Schindeldächer sind nur für Alphütten oder andere geschützte Gebäude gesta ttet, sofern diese Bedachungen im Brandfall nicht die Gebäude selber oder benachbarte Gebäude gefährden.
2 Zwischen Gebäuden, von denen mindestens eines ein brennbares Dach aufweist, ist ein Abstand von mindestens 30 m einzuhalten.

Art. 25 Holzkamine

a) Zulässigkeit Holzkamine und Küchen mit Feuerstellen ohne direktes Kamin sind nur in Alphütten gestattet.

Art. 26 b) Technische Anforderungen

1 Holzkamine sollen aus mindestens 45 mm starken, gehobelten Brettern in Nut und Federn oder Nut und Kamm dicht gefügt sein.
2 Zwischendecken und -wände oder Einbauten aller Art sind verboten.
3 Der Raucheintritt in das Kamin hat unter einer Flammplatte aus hochwärmefestem Material (350° C) von mindestens 40 cm Ausladung zu erfolgen.
4 Die Rohre von Feuerstellen, die in bestehende Holzkamine eingeführt werden, müssen mindestens 20 cm von der Kaminwand entfernt sein. Sie müssen vertikal auslaufen und soweit als möglich in der Kaminachse hochgehen.
5 In den bestehenden Holzkaminen, deren Fugen undicht sind, kann eine innere unbrennbare Verkleidung verlangt werden.
6 Holzkamine können am Kaminfuss durch einen Betonboden abgeschlossen werden. Ist der Boden aus Holz, so muss er mit einem mindestens 6 cm starken Mauerüberzug versehen sein.

Art. 27 Heizungsinstallationen

1 Für Heizungen mit Festbrennstoffen und einer Leistung von mehr als 20 kW, für automatische Heizungen mit Fest- oder Flüssigbrennstoffen sowie für ortsfeste Gasheizungen ist nach dem in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehenen Verfah ren eine Bewilligung einzuholen.
2 Das Bewilligungsgesuch ist auf eine m speziellen amtlichen Formular einzureichen. Es ist mit den nötigen Plänen in vier Exemplaren der
Gemeindebehörde zuzustellen, die es an die anderen begutachtenden Organe weiterleitet.
3 Die Akten müssen enthalten: a) das amtliche Formular, vollständig ausgefüllt und vom Eigentümer oder seinem Vertreter sowie vom Ersteller der Heizungsanlage unterzeichnet; b) Grundriss- und Schnittpläne der beanspruchten und angrenzenden Räume mit Angabe der Zweckbestimmung, mit eingetragenen Rauchkanälen, Heizkesseln, Heizölbehältern usw. sowie mit allen Massen und Angaben; c) für die ausserhalb des Gebäudes gesetzten Behälter einen von einem patentierten Geometer unterzeichneten Situationsplan.
4 Für Öfen und Kachelöfen mit Kamin jeglicher Art müssen keine Pläne eingereicht werden; das offizielle Formular und die Brandschutzanwendungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sind für diese Geräte ausreichend.
5 Die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 27a Ortsfeste Druckbehälter für brennbare Gase

1 Die ortsfesten Druckbehälter für brennbare Gase in Betrieben, die der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) unterliegen, müssen bei der SUVA gemeldet werden.
2 Für Personen und Betriebe, die nicht der VUV unterliegen, müssen die Pläne für diese Behälter und ihre Installation einer anerkannten Prüfstelle (z.B. Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches: SVGW) zur Begutachtung vorgelegt werden.
3 Die Abnahmeprüfung muss bei der Inbetriebnahme erfolgen, und die regelmässigen Kontrollen müssen durch eine anerkannte Organisation (z.B. Schweizerischer Verein für technische Inspektionen: SVTI) ausgeführt werden.

Art. 28 Blitzableiter

a) Allgemeines
1 Die Pflicht zur Installation von Blitzschutzanlagen sowie die Beitragsgewährung sind in der Spezialgesetzgebung geregelt.
2 Für Blitzschutzanlagen und deren Installation besteht nur dann ein Anspruch auf die von der Spezialg esetzgebung vorgesehenen Beiträge,
wenn sie von einem von der Gebäudeversicherung autorisierten Installateur ausgeführt werden.
3 Alle neuen Installationen sind der Gebäudeversicherung zu melden, die auch die Kontrolle organisiert und bei allfälligen Mängeln die erforderlichen Massnahmen ergreift.
4 Alle durch Blitzschlag getroffe nen Blitzschutzanlagen sind der Gebäudeversicherung vom Eigentümer innert zehn Tagen zu melden.

Art. 29 b) Installationsbewilligung

1 Jeder Sachverständige, der eine Be willigung für die Installation von Blitzschutzanlagen wünscht, hat ein schriftliches Gesuch mit Fähigkeitsausweis an die Gebäudeversicherung zu richten.
2 Die Bewilligung kann erlangen, wer: a) im Besitz eines Fähigkeitsausweises im Bauwesen ist oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen kann; b) die von der Gebäudeversicherung organisierten Kurse erfolgreich absolviert und sich über praktische Fähigkeiten ausgewiesen hat.
3 Die Bewilligung kann dem Bewilligungsinhaber, der die Vorschriften nicht einhält, entzogen werden. Sie wird entzogen, wenn der Betreffende während vier Jahren keine Anlage erstellt hat.

Art. 30 Aufzüge, Warenaufzüge und Fahrtreppen

a) Allgemeines
1 Das Inverkehrbringen, der Umbau und die umfassende Erneuerung von Aufzügen, Warenaufzügen und Fahrtreppen (die Geräte) müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten erfolgen. Die Installation dieser Geräte muss ausserdem den im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten technischen Vorschriften entsprechen.
2 Die Zugangstüren zum Triebwerk und zu den Steuereinrichtungen müssen grundsätzlich mit einem Türschloss versehen sein, dessen Typ von der kantonalen Inspektion für elektrische Installationen näher bezeichnet wird.

Art. 30a b) Kantonale Kontrolle

1 Das kantonale Inspektorat für elek trische Installationen kontrolliert stichprobenweise neue sowie umgebaute, erneuerte und ersetzte Installationen auf ihre Konformität mit den kantonalen Vorschriften.
2 Nicht unter die kantonale Kontrolle fallen: a) Schiffshebewerke;
b) Automobilheber für Reparatur- und Wartungsarbeiten; c) Materialförderanlagen und sonstige Vorrichtungen zur Beschickung von Maschinen, Behältern und dergleichen.
3 Unter kantonalen Vorschriften sind die Vorschriften im Bereich der Feuerpolizei und jene zur Regelung der Installation von Geräten zu verstehen.

Art. 31 c) Bewilligungsverfahren

1 Vor Beginn der Arbeiten hat der Installateur dem kantonalen Inspektorat für elektrische Installationen folgende Unterlagen einzureichen: a) die technischen Angaben des Geräts; b) die Liste der Vorschriften, Normen oder Spezifikationen, die für das betreffende Gerät anwendbar sind.
2 Nach Beendigung der Arbeiten übermittelt der Installateur dem kantonalen Inspektorat für elektrische Installationen: a) eine Konformitätserklärung, aus der hervorgeht, dass die Installation den kantonalen Vorschriften (im Bereich des Bauwesens) entspricht; b) eine Kopie der bundesrechtlichen Konformitätserklärung.
3 Wird eine Installation umgebaut oder erneuert, so meldet der Installateur dem kantonalen Inspektorat für elektrische Installationen den Abschluss der Arbeiten.
4 In der Regel und unter Vorbehalt einer anders lautenden Verfügung des kantonalen Inspektorats für elektrische Installationen kann die Installation nach der Übermittlung der in Absatz 2 vorgesehenen Konformitätserklärungen an die Behörde provisorisch in Betrieb genommen werden. Wird eine Installation umgebaut oder erneuert, so ist die provisorische Inbetriebnahme möglich, sobald die Installation den Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht.

Art. 32 d) Massnahmen bei Feststellung von Mängeln

1 Der Oberamtmann kann gestützt auf die Stellungnahme des kantonalen Inspektorats für elektrische Installationen die Benützung einer Installation verbieten, wenn diese eine Gefahr darstellt oder den Sicherheitsnormen nicht mehr entspricht. Er kann alle durch die Umstände gebotenen Umbauten oder Reparaturen verlangen.
2 Bei einem Unfall müssen der Oberamtmann und das kantonale Inspektorat für elektrische Installationen so rasch wie möglich benachrichtigt werden.
3 Das kantonale Inspektorat für elektrische Installationen meldet der zuständigen Bundesstelle die bei der kantonalen Kontrolle festgestellten Mängel.

Art. 33-68

ter
... IV.-IX. KAPITEL (Art. 69 bis 416)
... X. KAPITEL Elektrische Installationen

Art. 417 Anwendbares Recht

Sämtliche elektrischen Installationen müssen nach den geltenden Vorschriften des Bundes, einschli esslich der vom Bund anerkannten technischen Vorschriften, und den Werkvorschriften des Stromlieferanten erstellt, unterhalten und kontrolliert werden.

Art. 418-428

...

Art. 429 Vorbeugende Kontrollen

1 Das Inspektorat für elektrische Instal lationen kann von Amtes wegen oder auf Antrag jederzeit allein oder in Zusammenarbeit mit dem Stromlieferanten Kontrollen zur Vorbeugung von Brandgefahren vornehmen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung geregelt.
2 Das Inspektorat für elektrische Installationen berät die Eigentümer und die gemäss Bundesgesetzgebung mit der Kontrolle elektrischer Anlagen beauftragten Organe.

Art. 430 Mangelhafte Installationen

1 Das Inspektorat für elektrische Installationen zeigt den Eigentümern und den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen die von ihm festgestellten Mängel an.
2 Bei unmittelbarer Brand-, Explosions - oder Stromschlaggefahr kann es von sich aus alle den Umständen en tsprechenden dringlichen Massnahmen ergreifen und insbesondere die Stromversorgung unterbrechen.
3 Das Inspektorat für elektrische Instal lationen erstattet dem Oberamtmann Anzeige gegen die Eigentümer, die sich weigern, die gebührend festgestellten Mängel zu beheben.

Art. 431-433

... XI. KAPITEL Kaminreinigungsdienst

Art. 434 Konzessionsverfahren

a) Grundsätze
1 Sobald ein Kaminfegerkreis frei wird, schreibt die Gebäudeversicherung ihn öffentlich aus.
2 Die Konzessionsgesuche sind an die Sicherheits- und Justizdirektion zu richten; folgende Unterlagen sind beizulegen: a) eine Kopie des Ausweises über den Abschluss der eidgenössischen Meisterprüfung oder die erforderliche Gleichwertigkeitsbestätigung; b) für in der Schweiz niedergelassene Gesuchsteller, ein Auszug aus dem Strafregister oder, für die übrigen, ein als gleichwertig anerkanntes Dokument. Diese Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
3 Die in Artikel 29 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes vorgesehene Eignungsprüfung wird von der Gebäudeversicherung organisiert. Diese setzt die entsprechende Notenskala fest. Wenn mehrere Kaminfeger um eine Konzession nachsuchen, wird anhand der Prüfungsergebnisse eine Rangliste der Anwärter erstellt.

Art. 435

...

Art. 436 b) Fehlen von Konzessionsanwärtern

1 Haben sich keine Anwärter gemeldet, so entscheidet die Sicherheits- und Justizdirektion auf Stellungnahme der Gebäudeversicherung über die vorläufige Übertragung des gesamten oder eines Teils des Kaminfegerkreises auf einen oder mehrere Kaminfegermeister, die im wirtschaftliche Lage der Betroffenen.
2 In diesem Fall muss innert ei nes Jahres eine neue öffentliche Ausschreibung stattfinden.

Art. 436a Berufshaftpflichtversicherung

Die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung muss mindestens 3 Millionen Franken betragen.

Art. 437 Unstimmigkeiten mit dem Kunden

1 Bei Unstimmigkeiten mit einem Eigentümer oder einem Mieter kann die Gebäudeversicherung auf schriftliches und begründetes Gesuch hin ausnahmsweise die Verrichtung des Kaminfegerdienstes durch einen anderen Konzessionsinhaber anordnen.
2 Der Kunde muss die dem Kaminfeger entstandenen zusätzlichen Transportauslagen übernehmen.

Art. 438 Reinigungsanmeldung

Der Kaminfeger hat seinen Besuch, ausser bei ausdrücklicher, anders lautender Abmachung mit dem Eigentümer oder dem Mieter, mindestens drei Tage vorher anzumelden.

Art. 439 Verweigerung der Reinigung

...

Art. 440 Obligatorische Kaminreinigung

1 Die Feuerungsanlagen für Raumheizung, Warmwasseraufbereitung und Kochzwecke werden gemäss der folgenden jährlichen Häufigkeit kontrolliert und gereinigt: a) Anlagen mit flüssigen Brennstoffen
1. Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen) 2 mal
2. Anlagen mit Zerstäuberbrenner: – Anlagen mit ganzjährigem Betrieb 2 mal – Anlagen mit reinem Winterbetrieb 1 mal b) Anlagen mit festen Brennstofen
1. Anlagen mit ganzjährigem Betrieb 3 mal
2. Anlagen mit reinem Winterbetrieb 2 mal
3. Die Anlagen mit gelegen tlichem Betrieb (Cheminée, Cheminéeöfen usw.) müssen kontrolliert und wenn nötig gereinigt werden 1 mal c) Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen
1. Die Anlagen mit atmosphärischem Brenner müssen kontrolliert und wenn nötig gereinigt werden 1 mal
2. Die Anlagen mit Gebläsebrenner müssen kontrolliert und wenn nötig gereinigt werden 1 mal d) Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen Die hiervor vorgesehene Häufigkeit für die Reinigung ist für Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen sinngemäss anzuwenden. Wenn die Fristen aufgrund der Anlage verschieden sind, ist die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend.
2 Die Anlagen sind in angemessenen Abständen zu reinigen oder zu kontrollieren. Folgende Reinigungen haben während der Heizperiode zu erfolgen: a) Anlagen, die zweimal pro Jahr gereinigt werden müssen, mindestens 1 mal b) Anlagen, die dreimal pro Jahr gereinigt werden müssen, mindestens 2 mal Anlagen, die einmal pro Jahr gereinigt werden müssen, können ausserhalb der Heizperiode gereinigt werden.
3 Gewerbliche und industrielle Feuerungs anlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, wie Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen, sind in einer Häufigkeit zu kontrollieren und zu reinigen, die mit der Zustimmung der Betriebsleitung festgelegt wurde. Die Bestimmungen über die Häufigkeit nach Absatz 1 gelten sinngemäss. Meinungsverschiedenheiten werden von der Gebäudeversicherung entschieden.
4 Für die Kontrolle und Reinigung von Gasheizungen gelten zudem die Weisungen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), die vorliegender Verordnung beigelegt sind.

Art. 441 Öftere Kaminreinigung

1 In besonders intensiv benützten Heizungsinstallationen werden im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Verwalter öftere Reinigungen ausgeführt, je nach Art dieser Inst allationen und deren Aschenabsonderung. Im Falle von Unstimmigkeiten entscheidet die Direktion der Gebäudeversicherung.
2 Die Gebäudeversicherung kann auch öftere Reinigungen anordnen, wenn dies nötig ist.

Art. 442 Kaminreinigung in grösseren Zeitabständen

Die Gebäudeversicherung kann für Installationen, die nicht regelmässig benützt werden, nach Rücksprache mit dem Kaminfeger Reinigungen in grösseren Zeitabständen bewilligen.

Art. 442a Kontrolle der Rauchkanäle vor der Inbetriebnahme

1 Alle Rauchkanäle müssen vor ihrer Inbetriebnahme vom Kaminfegermeister kontrolliert werden.
2 Die der lokalen Feuerkommission übertragenen Kontrollaufgaben für die im Bau befindlichen Gebäude bleiben vorbehalten.

Art. 443 Werkzeug

1 Der Kaminfegermeister hat seinen Angestellten das vollständige Werkzeug zur Verfügung zu stellen; dasselbe hat sich stets in einwandfreiem Zustand zu befinden; das Werkzeug ist der Bedeutung des Unternehmens anzupassen.
2 Die Gebäudeversicherung kann dieses Werkzeug, das den Richtlinien des Schweizerischen Kaminfegermeister-Verbandes entsprechen muss, jederzeit kontrollieren.

Art. 444 Mängel

...

Art. 445 Kaminausbrennungen

1 Ohne Bewilligung der Gebäudeversicherung, die auch die Bedingungen festlegt, dürfen keine Kamine ausgebrannt werden. Der Kaminfeger, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden. Nach Erhalt der Bewilligung hat der Kaminfeger die Feuerkommission über den Tag der Ausbrennung in Kenntnis zu setzen. Die Feuerkommission entscheidet, im Einverständnis mit dem Kaminfeger, welche Vorsichtsmassnahmen zu treffen sind.
2 Nach der Ausbrennung hat der Kaminfeger eine allgemeine Kontrolle sämtlicher Räume und Estriche, durch welche das Kamin führt, auszuführen. Die Örtlichkeiten dürfen erst verlassen werden, wenn er mit Gewissheit feststellt, dass keine Ge fahr mehr besteht. Bei Wind oder grosser Trockenheit sind Kaminausbrennungen verboten.
3 Kaminausbrennungen können durch andere von der Gebäudeversicherung anerkannte Mittel ersetzt werden.

Art. 446 Fahrlässigkeit des Kaminfegers

...

Art. 447 Feuerschau

Die Ortsfeuerkommission kann sich anlässlich der reglementarischen Gebäudekontrollen vom Kreiskaminfeger begleiten lassen; dieser wird von der Gemeindekasse entsprechend entschädigt.

Art. 448 Untersuchungen

Das Oberamt und die Gebäudeversicherung können den Kreiskaminfeger zu Kontrollen von Kamin- und Feuerungsinstallationen sowie zu Untersuchungen bei Kaminbränden ode r bei Brandfällen beiziehen.

Art. 449 Rechnungstellung

1 Die Rechnungen für Kaminfegerarbeiten müssen detailliert ausgefertigt werden.
2 Hierfür sind die vom Kaminfeger-Verband des Kantons Freiburg gemäss den Weisungen der Gebäudeversicherung vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Formulare zu benützen.
3 Die Kaminfeger müssen den Kaminfegertarif auf sich tragen. Bei der Rechnungstellung müssen sie ihre Kunden darauf aufmerksam machen, dass diese den Tarif auf der Stelle einsehen können.
4 Der Kaminfegermeister kann von sich aus oder auf Anfrage jederzeit Irrtümer in der Formulierung oder Rechnungsfehler korrigieren.

Art. 450 Einsprachen

...

Art. 451 Tarif

... XII. KAPITEL Brandbekämpfungsdienst

Art. 452 Organisation

1 Jede Gemeinde ist verpflichtet, auf ihre Kosten einen Brandbekämpfungsdienst zu organisieren, auszubilden und zu unterhalten.
2 Im Brand- und Elementarschadenfall hat das Feuerwehrkorps zu Lasten der Gemeinde einzugreifen, insbesondere bei Überschwemmungen und anderen Katastrophen.
3
...

Art. 453 Alarm

a) Kantonale Zentrale
1 Die Einsatz- und Alarmzentrale der Kantonspolizei empfängt die Alarme und mobilisiert die Angehörigen der Feuerwehr.
2 Die Aufgaben der Einsatz- und Alarmzentrale und ihre Vergütung werden in einer Vereinbarung zwischen der Gebäudeversicherung und der Kantonspolizei festgelegt.

Art. 454 b) Individuelle Mobilisierung

1 Jeder Angehörige der Feuerwehr muss über ein Telekommunikationsmittel verfügen, über das er von der Einsatz- und Alarmzentrale mobilisiert werden kann.
2 Der Kommandant oder der von ihm bezeichnete Offizier muss jederzeit erreichbar sein.

Art. 455 Organisation des Feuerwehrkorps

1 Das Feuerwehrkorps setzt sich zusammen: a) aus einem Kommandanten; b) aus einem Vizekommandanten; c) aus der nach Bedarf erforderlichen Anzahl Offiziere, Unteroffiziere und Feuerwehrmänner.
2 Der Mindestbestand eines Gemeindefeuerwehrkorps beträgt 25 Mann.
3
...

Art. 455a Tauglichkeitsuntersuchung

1 Vor dem Dienstantritt füllt jeder Angehörige der Feuerwehr einen medizinischen Fragebogen zu seiner Diensttauglichkeit aus. Er kann einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.
2 Die Atemschutzgeräteträger werden vorgängig ärztlich untersucht. Diese Untersuchungen werden periodisch wiederholt und können Leistungstests umfassen.
3 Die Gebäudeversicherung bestimmt das Nähere in Richtlinien, die im Rahmen der Empfehlungen der Feuerwehr Koordination Schweiz erlassen werden.

Art. 455b Doppelte Einteilung

1 Neben seiner Einteilung in das Feuerwehrkorps seiner Wohngemeinde kann der Feuerwehrangehörige als Freiwilliger in dasjenige seines Arbeitsorts eingeteilt werden.
2 Diese zweite Einteilung bedarf der Zustimmung des Gemeinderats der Wohngemeinde.
3 Die betreffenden Feuerwehrkommandanten regeln die Einzelheiten im Rahmen von Richtlinien der Gebäudeversicherung.

Art. 456 Kaderbeförderungsbedingungen

1 Die Beförderung zu den verschiedenen Graden erfolgt unter folgenden Bedingungen: a) Unteroffizier: Besuch von Kaderkursen; b) Offizier: Besuch von Unteroffizierskursen und erfolgreiche Absolvierung eines kantonalen Offizierskurses; c) Kommandant: erfolgreicher Besuch der unter Absätze a und b erwähnten Kurse und Absolvierung eines kantonalen Kommandantenkurses.
2 Ein Kommandant kann erst dann zum Hauptmann befördert werden, wenn er einen kantonalen Kommandantenkurs mit Erfolg besucht hat.
3 Ein Kommandant kann erst dann zum Major befördert werden, wenn er mit Erfolg den Schweizerischen Instruktorenkurs besucht hat und wenn er ein Korps führt, das die Funktion eines Stützpunktes wahrnimmt.

Art. 457 Ausnahme

...

Art. 458 Ernennung des Kommandanten

Der Kommandant wird vom Gemeinderat ernannt. Diese Ernennung kann nur im Einvernehmen mit dem Oberamtmann und der Gebäudeversicherung erfolgen. Der Kommandant wird vom Oberamtmann vereidigt.

Art. 459 Ernennung des Kaders

1 Die Subalternoffiziere werden vom Gemeinderat ernannt auf Vorschlag des Stabes und nach Begutachtung durch die Feuerkommission.
2 Die Unteroffiziere werden vom Stab ernannt.

Art. 460 Verantwortung des Kommandanten

1 Der Kommandant ist verantwortlich für die Instruktion des Korps und die Alarmorganisation in seiner Gemeinde. Er hat einen Brandbekämpfungsplan zu erstellen.
2 Jeder Brandfall ist unverzüglich dem Oberamt zu melden.
3 Für Hilfegesuche ausserhalb der Gemeinde finden die von der Gebäudeversicherung aufgestellten Alarmvorschrifte n Anwendung. Diese Vorschriften sind bei den vorgesehenen Telephon-Apparaten anzuschlagen.
4 Erheischt ein Brandfall den Einsatz der benachbarten Orte, so wird das Kommando des ganzen Einsatzes vom Kommandanten des Ortes, in dem sich der Brandfall befindet, geführt.
5 Er kann einen andern Kommandanten eines anwesenden Korps zur Führung des Einsatzes beiziehen.
6 Verträge und Abmachungen zwischen Gemeinden für die erste Hilfe bleiben vorbehalten.
7 Der Kommandant überwacht die fristgemässe Bezahlung der Beiträge an die Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrvereins.
8 Er meldet fristgemäss Krankheiten und Unfälle, die sich während des befohlenen Dienstes ereigneten, dem Präsidenten der erwähnten Kasse, bzw. der Gebäudeversicherung, wenn es sich um Zivilpersonen handelt, welche freiwillig oder nach Aufgebot Hilfe leisteten.

Art. 461 Polizeidienst

1 Der Polizeidienst trifft die ersten Massnahmen zur Regelung des Verkehrs bis zum Eintreffen der Gemeinde- oder Kantonspolizei.
2 Er besorgt den Ordnungsdienst auf dem Brandplatz und verwehrt allen fremden Personen den Zutritt.

Art. 462 Organisation der Ausbildung

a) Im Allgemeinen Für die Ausbildung der Feuerwehrleute sind zuständig: a) die Kommandanten und die Kader der Feuerwehrkorps; b) die Gebäudeversicherung über das kantonale Feuerwehrinspektorat, das für diese Aufgabe über Feuerwehrinstruktoren verfügt.

Art. 462a b) Aufgaben des kantonalen

Feuerwehrinspektorats
1 Das kantonale Feuerwehrinspektorat leitet die Ausbildung auf kantonaler Ebene und kontrolliert sie.
2
...
3 Es wird für die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine kantonale Kommission sowie durch Bezirkskommissionen, die der Gebäudeversicherung administrativ zugewiesen sind, unterstützt.

Art. 462b c) Kantonale Kommission

1 Die kantonale Ausbildungskommission berät das kantonale Feuerwehrinspektorat im Bereich der Ausbildung und nimmt Stellung zu Projekten, die mit der Ausbildung zusammenhängen. Sie beteiligt sich durch ihre Fachkommission an der Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten, Weisungen und Programmen im Bereich der Ausbildung.
2 Der Kommission gehören an: a) der kantonale Feuerwehrinspektor als Präsident; b) der stellvertretende kantonale Feuerwehrinspektor als Vizepräsident; c) die Präsidenten der Bezirkskommissionen; d) zwei Kommandanten von Feuerwehrkorps, die von den Feuerwehrkommandanten bezeichnet werden; e) zwei Kommandanten von Stützpunkten, die von den Stützpunktkommandanten bezeichnet werden; f) ein Vertreter des Freiburger Feuerwehrverbandes, der von diesem Verband bezeichnet wird.
3 Die Kommission verfügt über eine Fachkommission; dieser gehören an der stellvertretende kantonale Feuerwehrinspektor als Präsident und vier Ausbildungsspezialisten, die von de r Kommission bezeichnet werden.
4 Die Amtsdauer der Mitglieder der Kommission und der Fachkommission beträgt vier Jahre.

Art. 462c d) Bezirkskommissionen

1 In jedem Bezirk besteht eine Ausbildungskommission, die bei der Umsetzung der Aufgaben des kantonalen Feuerwehrinspektorates mitwirkt. Sie kontrolliert die Ausbildung in den Feuerwehrkorps und organisiert die regionalen Kurse.
2 Die Bezirkskommission setzt sich aus den Feuerwehrinstruktoren zusammen, die im Bezirk tätig sind. Das Präsidium wird von einem ihrer Mitglieder wahrgenommen, das für 4 Jahre auf Antrag der Kommission und nach Anhören des Oberamtmannes vom kantonalen Feuerwehrinspektor bezeichnet wird.
3 Die Bezirkskommission erstattet dem Feuerwehrinspektorat Bericht. Sie unterrichtet den Oberamtmann über ihre Tätigkeit und ihre Feststellungen.

Art. 463 Obligatorische Übungen

1 In jedem Korps werden jährlich mindestens drei Übungen organisiert.
2 Zudem werden besondere Übungen für die Kader, die Atemgeräteträger und die Spezialisten organisiert.
3 Zu diesen vom Kommandanten angeordneten Übungen kommt eine jährliche Einsatzübung ohne Vorankündigung, die von der Bezirkskommission angeordnet wird. Auf die Anordnung einer solchen Übung kann verzichtet werden, wenn ein Korps im Verlauf des Jahres bereits für einen Schadenfall zum Einsatz gekommen ist.

Art. 464 Obligatorische Kurse und Übungen

Die Mitglieder der Feuerwehrkorps müssen an den Kursen und Übungen teilnehmen, zu denen sie aufgeboten werden.

Art. 465 Feuerwehrkorps von privaten Unternehmen

1 Die Kader der privaten Betriebsfeuerwehren haben an kantonalen Kursen teilzunehmen.
2 Die Feuerwehrkorps von privaten Unternehmen sind verpflichtet, jährlich mindestens eine Übung mit der Ortsfeuerwehr durchzuführen.

Art. 466 Gemeindeverbände

Die Gemeinden, welche einen gemeinsamen Brandbekämpfungsdienst organisieren, haben eine Vereinbarung gemäss Artikel 108 des Gesetzes über die Gemeinden zu treffen. Sie erstellen im übrigen ein Reglement, das dem Oberamtmann zur Genehmigung zu unterbreiten ist; dieser holt die Stellungnahme der Gebäudeversicherung ein.

Art. 467 Stützpunkte

Organisation, Ausrüstung, Ausbildung, Einsatz und Kostenverteilung der Stützpunkte sind in einem speziellen Reglement festgelegt.

Art. 468 Ausrüstung der Feuerwehrmänner

1 Jeder Angehörige der Feuerwehr wird mit einem Schutzanzug ausgerüstet, der seine Sicherheit und einen ausreichenden Komfort gewährleistet.
2 Die Gebäudeversicherung legt in Richtlinien die entsprechenden Anforderungen fest.

Art. 469 Material

1 die von der Gebäudeversicherung als genügend erachtet werden.
2 Die Feuerbekämpfungsmittel einer Gemeinde sollen deren Grösse und den vorhandenen Brandrisiken entsprechen.
3 Das gesamte Korpsmaterial ist regelmässig zu kontrollieren und instand zu halten; der hiefür verantwortliche Feuerwehrmann ist vom Kommandanten zu bezeichnen.
4 Ein nachgeführtes Materialverzeichnis ist im Lokal anzuschlagen.

Art. 470 Räume

1 Räume und Schuppen dürfen nur zum Einstellen des Feuerwehrmaterials verwendet werden.
2 Standort und Ausbau der Räume müssen den Vorschriften der Gebäudeversicherung entsprechen.

Art. 471 Wasserreserven

1 In jeder Gemeinde sind genügend Wasserreserven und Wasserbezugsorte bereitzustellen, welche der Grösse der Gemeinde und den Brandrisiken entsprechen.
2 Der Gemeinderat ist hiefür und für das richtige Funktionieren der Einrichtungen verantwortlich. Werden die Wasserreserven als ungenügend befunden, so ordnet die Gebäudeversicherung im Einvernehmen mit dem Oberamtmann die notwendigen Massnahmen an.

Art. 472 Kontrollen

Das Material, die Räume, die Wasserreserven und Wasserbezugsorte können von der Gebäudeversicherung jederzeit kontrolliert und inspiziert werden.

Art. 472a Inspektion der Feuerwehrkorps

1 Die Inspektion hat zum Zweck zu überprüfen, ob das Feuerwehrkorps imstande ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
2 Sie erstreckt sich auf die Organisation und die Führung des Korps, auf das Ausbildungsniveau seiner Mitglieder sowie auf den Zustand der persönlichen Ausrüstung, des Materials, der Geräte und der Räume. Sie umfasst eine Einsatzübung.
3 Sie wird unter der Leitung des Oberamtmanns und im Beisein eines Vertreters der Gemeindebehörde von Instruktoren durchgeführt.
4 Der Inspektionsbericht wird an den Oberamtmann gerichtet. Dieser nimmt davon Kenntnis und übermittelt ihn, gegebenenfalls mit seinen Weisungen, der Gemeindebehörde; die Gebäudeversicherung erhält eine Kopie.
5 Die Gebäudeversicherung bestimmt die Häufigkeit der Inspektionen und kann sie eingehender regeln.

Art. 472b Richtlinien der Gebäudeversicherung

1 Die Gebäudeversicherung kann die Anwendung von Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Feuerwehr Koordination Schweiz über operative und technische Fragen vorschreiben.
2 Sie kann in den vom Gesetz oder von der Verordnung vorgesehenen Fällen Richtlinien erlassen.
3 Sie hört vorgängig die Gemeinden und die Oberamtmänner an. XIII. KAPITEL Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 473 Aufhebungen

Durch diese Verordnung werden alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere nachstehende Erlasse, aufgehoben: – Verordnung vom 9. April 1948 betreffend die Feuer- und Baupolizei; – Beschluss vom 18. Mai 1954 betreffend Verkauf und Verwendung von Feuerwerk; – Beschluss vom 4. Oktober 1955 zum teilweisen Ausschluss aus der Elementarschadenversicherung der Schäden infolge Hochwasser am Neuenburger- und Murtensee; – Beschluss vom 9. Juli 1957 betreffend Abänderung der Artikel 95, 97,
98 und 103 der Verordnung vom 9. April 1948, betreffend die Feuer- und Baupolizei; – Beschluss vom 29. Dezember 1959 für die Abänderung des Artikels 23 der Verordnung vom 9. April 1948, betreffend die Feuer- und Baupolizei; – Beschluss vom 20. Juli 1962 betreffend das Mähen des Schilfes in der Umgebung der Häuser an den Ufern des Neuenburger- und Murtensees; – Verordnung vom 28. November 1930 über die Lagerung flüssiger Brennstoffe, Garagen und Reparatu rwerkstätten für Motorfahrzeuge; – Verordnung vom 30. Juni 1953 betreffend die Erstellung und den Betrieb von Ölfeuerungsanlagen und die Lagerung zugehöriger Heizöle; – Verordnung vom 29. Dezember 1959 betreffend den Schutz gegen Brand- und Elementarschäden bei Hochhäusern;
– Beschluss vom 30. Dezember 1960 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung vom 29. Dezember 1959 betreffend den Schutz gegen Brand- und Elementarschäden bei Hochhäusern; – Verordnung vom 3. November 1936 betreffend die Installation von Gasapparaten; – Verordnung vom 12. April 1929 betreffend die Kontrolle über die elektrischen Hausinstallationen; – Beschluss vom 3. September 1938 zur Änderung der Verordnung vom
8. August 1936 betreffend Blitzableiteranlagen; – Verordnung vom 12. April 1938 betreffend Personen- und Warenaufzüge; – Beschluss vom 30. Juni 1953 bezüglich der Kantonalen Dienststelle für elektrische Hausinstallationen; – Artikel 13 des Beschlusses vom 5. Mai 1958 über die Unterbringung von Ferienkolonien; – die Artikel 14 bis 36 der Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1949 zum Gesetz vom 1. Februar 1949 betreffend Kino und Theater; – Beschluss vom 27. Juni 1941 zur Änderung von Artikel 9 der Verordnung vom 12. 4. 1929 betreffend die Überwachung der elektrischen Hausinstallationen; – Beschluss vom 4. Oktober 1955 zur Änderung von Artikel 38 der Verordnung vom 30. 6. 1953 betreffend den Betrieb und die Installation von Ölfeuerungsanlagen.

Art. 474 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1966 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.  Anhang Anwendbare technische Vorschriften (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung) A. Normen und Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, einschliesslich der Normen, auf die sie Bezug nehmen
1. Brandschutznorm, Ausgabe 2015:
01–15 Norm
2. Brandschutzrichtlinien, Ausgabe 2015 (einschliesslich der entsprechenden Erläuterungen):
10–15 Begriffe und Definitionen
11–15 Qualitätssicherung im Brandschutz
12–15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz
13–15 Baustoffe und Bauteile
14–15 Verwendung von Baustoffen
15–15 Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte
16–15 Flucht- und Rettungswege
17–15 Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
18–15 Löscheinrichtungen
19–15 Sprinkleranlagen
20–15 Brandmeldeanlagen
21–15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
22–15 Blitzschutzsysteme
23–15 Beförderungsanlagen
24–15 Wärmetechnische Anlagen
25–15 Lufttechnische Anlagen
26–15 Gefährliche Stoffe
27–15 Nachweisverfahren im Brandschutz
28–15 Anerkennungsverfahren B. Technische Normen, Richtlinien und Leitsätze anderer Institutionen (nicht abschliessend)
1. Schweizer Norm des Schweize rischen Ingenieur- und Architekten- Vereins, Aufzüge für die Förderung von Personen und Gütern. SIA
370/10, Ausgabe 1979.
2. Schweizer Norm des Schweize rischen Ingenieur- und Architekten- Vereins, Aufzüge für die Förderung von Personen und Gütern mit elektrohydraulischem Antrieb. SIA 370/11, Ausgabe 1990.
3. Wegleitung für die Anwendung der Norm SIA 370/10 (1979) «Aufzüge»: SIA 370/101, Ausgabe 1985.
4. Schweizer Norm des Schweize rischen Ingenieur- und Architekten- Vereins, Kleingüteraufzüge mit elektromechanischem Antrieb. SIA
370/20, Ausgabe 1990.
5. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 3: Elektrisch und hydraulisch betriebene Kleingüteraufzüge: NF EN 81-3, Ausgabe März 2001.
6. Aufzüge für die Förderung von Gütern mit manuellem Beladen und Entladen (Verbot des Mitfahrens): SIA V 370/23, Ausgabe 1994.
7. Schweizer Norm des Schweize rischen Ingenieur- und Architekten- Vereins, Fahrtreppen und Fahrsteige. SIA 370/12, Ausgabe 1987.
8. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen: SN EN 115, Ausgabe 1998.
9. Technische Norm des SEV – Niederspannungs-Installationen (NIBT) SN SEV 1000: 2000, 15. Januar 2000.
10. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge: SN EN 81-
1, Ausgabe August 1998.
11. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge: SN EN
81-2, Ausgabe 1998.
12. Erhöhung der Sicherheit bestehender Aufzugsanlagen. Erforderliche Massnahmen in Anlehnung an die Normen SN EN 81-1: 1998 (SIA
370.001): SIA Merkblatt 2019, Ausgabe 2000.
13. Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen – Wartungsanweisungen: SN EN 13015: 2001, Ausgabe 2001.
14. Leitsätze des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins, Blitzschutzanlagen. SEW 41.4022, Ausgabe 1987.
15. Leitsätze des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins, Fundamenterder SEV 41.4113, Ausgabe 1989.
16. Ergänzende technische Richtlinien der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt zu den Blitzschutzanlagen, Ausgabe
1995.
17. Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches betreffend die Kontrollen und Reinigungen von Gasheizungsinstallationen, Ausgabe 1989.
18. Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, Tragwerke: SIA 260 bis 267, Ausgabe 2003.
Diese Texte können bei den Sekretariaten der betreffenden Institutionen bezogen oder eingesehen werden.
Markierungen
Leseansicht