Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder ... (170.300)
CH - SH

Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer

1 r Behördemitglieder und
1. Geltungs- bereich
2. Vorbehalt anderer ge- setzlicher Bestim- mungen
1/2008
3. Private
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) die für den verursachten Schaden geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermögen; b) mangels Verschulden zur Schadenleistung nicht verpflichtet werden können. II. Haftung für Schädigung Dritter
Art. 3
1 Der Staat haftet für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Aus- übung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt; dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu.
2 Bei Änderung eines Entscheides im Rechtsmittel- oder Aufsichts- verfahren haftet der Staat nur, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
3 Für Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft.

Art. 4 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt

oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so entfällt die Er- satzpflicht teilweise oder ganz.
Art. 5
1 Bei Tötung oder Körperverletzung kann unter Würdigung der be- sonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuge- sprochen werden.
2
...
11)
Art. 5a
10) Wer in seiner Persönlichkeit wide rrechtlich verletzt wird, hat An- spruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.
1. Widerrecht- liche Schädi- gung a) Haftung b) Herabset- zungsgründe c) Genugtuung
1a. Verletzung in den persönlichen Verhältnissen
3 Staat nur, wenn dies in einem h die Tätigkeit eines von mehre- hmers gegenüber dem lässige Verletzung seiner Dienst- den Schaden gemeinsam ver-
2. Schädigung aus rechtmäs- siger Tätigkeit
3. Haftung mehrerer Gemein- wesen
1. Haftung für direkte Schädigung des Staates
2. Rückgrif f
1/2013
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 10
1 Der Staat hat den Arbeitnehmer, gegen den ein Rückgriff in Fra- ge kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Geschädigter vom Staat aussergerichtlich Schadenersatz verlangt und sobald eine Klage anhängig gemacht worden ist.
2 Dem Arbeitnehmer steht im Prozess des Geschädigten gegen den Staat das Recht der Nebenintervention zu.
Art. 11
1 Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungsein- richtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schaden- ersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung entzogen sind.
2 Der Arbeitnehmer kann auch nach Auflösung des Arbeitsverhält- nisses oder nach einer Nichtwiederwahl belangt werden.

Art. 12 Schadenersatz- oder Rückgriffsanspüche werden geltend ge-

macht: a) durch den Grossen Rat gegen Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Erziehungsrates und des Oberge- richtes; b) durch den Einwohnerrat gegen Mitglieder des Einwohnerrates; c) durch den Regierungsrat gegen Mitglieder des Gemeinderates und die oberste Verwaltungsbehörde öffentlich-rechtlicher Kör- perschaften oder Anstalten, soweit diese in ihren Organisati- onsordnungen nicht etwas anderes bestimmen; d) durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gegen Bei- stände;
14) e) durch die zuständige Aufsichtsbehörde in allen übrigen Fäl- len.
15)
Art. 12a
10) Hat der Staat einem geschädigten Dritten aufgrund dieses oder ei- nes anderen Gesetzes für Schaden aus widerrechtlicher Verrich- tung von Privaten Ersatz leisten müssen, so steht ihm der Rückgriff auf die Privaten zu, die den Schaden verursacht haben. Der Rück- griff erfolgt nach Bundeszivilrecht; Art. 10 gilt sinngemäss.
3. Benachrich- tigung und Neben- intervention
4. Deckung des Schadens
5. Geltend- machung
6. Schädigung durch Private
5
13) prüche gegen Arbeitnehmer Angemessenheit des Entscheides.
9)
1. Zuständigkeit a) Ansprüche gegen den Staat b) Ansprüche gegen Arbeit- nehmer
2. Verfahren a) Grundsatz
1/2011 b) Vorverfahren bei Ansprü- chen gegen den Staat
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 c) dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise, weist sie den Geschädigten auf Art. 17 und 18 Abs. 2 hin und gibt ihm bekannt, wer den Arbeitnehmer gewählt oder ernannt hat.

Art. 17 Die Klage kann beim zuständigen Gericht direkt erhoben werden,

wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert drei Monaten seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
Art. 18
1 Die Haftung des Staates erlischt, wenn der Geschädigte sein Be- gehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens, auf alle Fälle aber nach zehn Jahren vom schädigenden Ereignis an gerechnet, bei der zustän- digen Behörde einreicht.
2 Wird der Anspruch von der zuständigen Behörde bestritten, so hat der Geschädigte innert sechs Monaten, von der Mitteilung an gerechnet, bei Folge der Verwirkung Klage beim zuständigen Ge- richt einzureichen.

Art. 19 Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat erlischt,

wenn dieser den Schadenersatzanspruc h nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens oder den Rückgriff nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung sei- ner Schadenersatzpflicht verfügt beziehungsweise beim Bundes- gericht geltend macht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung des Arbeitnehmers.

Art. 20 Die Fristen gemäss Art. 18 und 19 ruhen, solange ein Strafverfah-

ren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tat- bestandes durchgeführt wird.

Art. 21 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.

c) Klage
3. Verwirkung a) Verwirkung von Ansprü- chen Dritter gegen den Staat b) Verwirkung von Ansprü- chen des Staates gegen Arbeitnehmer c) Ruhen der Fristen d) Verjährung
7
2) wird wie folgt ergänzt:
3) wird Die Behörden, Beamten und Angestellten, sei- en sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend im Dienste der Gemeinde tätig, sind für ihre Amtshandlungen strafrechtlich, disziplinarisch und vermögensrechtlich verant- wortlich. Die vermögensrechtliche Verantwor- tung richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haf- tungsgesetz) vom 23. September 1985.
4) Obligationen- recht
1. Ä nderung bis- herigen Rechts
1/2013
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 24 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden auf-

gehoben: a) Art. 141 bis Art. 143 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juli 1911;
5) b) die Verordnung über die v on Beamten und Angestellten der Gemeinden gegenüber der Gemeinde und dem Staat zu leis- tenden Amtskautionen vom 29. April 1885.

Art. 25 Vor dem Inkrafttreten dieses Ge setzes verursachte Schäden wer-

den nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 26
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk sowie nach der Genehmigung von Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 3 durch die Bundesversammlung
6) vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
7)
2 Es ist im Amtsbl att zu veröffentlichen
8) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 172.200.
2) SHR 273.100.
3) SHR 120.100.
4) SHR 180.100.
5) SHR 210.100.
6) Genehmigt durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1986.
7) In Kraft getreten am 1. März 1987, (Amtsblatt 1987, S. 87).
8) Amtsblatt 1987, S. 87.
9) Fassung gemäss G vom 20. März 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
10) Eingefügt durch G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Juli
2007 (Amtsblatt 2007, S. 121, S. 900).
11) Aufgehoben durch G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am
1. Juli 2007 (Amtsblatt 2007, S. 121, S. 900).
12) SR 272.
13) Fassung gemäss G vom 9. November 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
14) Fassung gemäss G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
15) Eingefügt durch G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
2.Aufhebung bisherigen Rechts
3. Übergangs- bestim- mungen
4. Inkrafttreten
Markierungen
Leseansicht