KraftStKompG
DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

KraftStKompG
Ausfertigungsdatum: 29.05.2009
Vollzitat:
"Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2009 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G 603-14/1 v. 29.5.2009 I 1170 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 dieses G am 1.7.2009 in Kraft getreten.

§ 1 Finanzierung

Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde zu legen.

§ 2 Verteilung

Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg14,51618
Bayern17,22275
Berlin 2,35275
Brandenburg 2,98641
Bremen 0,61711
Hamburg 1,80560
Hessen 7,68565
Mecklenburg-Vorpommern 1,81271
Niedersachsen 9,96509
Nordrhein-Westfalen21,16979
Rheinland-Pfalz 5,37339
Saarland 1,32661
Sachsen 4,47004
Sachsen-Anhalt 2,58331
Schleswig-Holstein 3,54935
Thüringen 2,56326.

§ 3 Zahlungsverkehr

Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.
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