Verordnung zum Kantonalen Bürgerrechtsgesetz (I C/12/4)
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Verordnung zum Kantonalen Bürgerrechtsgesetz

I C/12/4 Verordnung zum Kantonalen Bürgerrechtsgesetz (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) Vom 28. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht 1 ) , erlässt: 1. Voraussetzungen für die Einbürgerung von ausländischen Personen

Art. 1 Allgemeine Grundsätze

1 Jede sich um Einbürgerung bewerbende Person, die in ein Einbürgerungs - gesuch einbezogen ist, hat die Einbürgerungsvoraussetzungen ihrem Alter entsprechend und während der gesamten Dauer des Einbürgerungsverfah - rens zu erfüllen.
2 Wird eine Einbürgerungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllt, wird lediglich die betreffende Person vom Verfahren ausgeschlossen.

Art. 2 Vertrautsein mit den Lebensgewohnheiten und Eingliederung in

die Gesellschaft
1 Die sich um Einbürgerung bewerbende Person ist mit den lokalen Verhält - nissen vertraut, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Arti - kel 2 Absatz 1 der eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung (BüV) 2 ) über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen, politischen, kulturellen, historischen und geografischen Verhältnisse im Kanton und in der Gemeinde verfügt.
2 Die sich um Einbürgerung bewerbende Person ist in die Gesellschaft ein - gegliedert, wenn sie am öffentlichen Leben derart teilhat, dass ein nachhalti - ger Kontakt und Austausch mit der schweizerischen Bevölkerung ermöglicht und der Wille zu einem auf Achtung und Toleranz gründenden Zusammenle - ben manifestiert wird.
3 Die entsprechende Prüfung durch die Einbürgerungsbehörde der Gemein - de erfolgt insbesondere anhand:
a. eines von der sich um Einbürgerung bewerbenden Person in deut - scher Sprache verfassten Lebenslaufs;
b. eines persönlichen Gesprächs;
c. der nicht mehr als vier Jahre alten Bescheinigung des erfolgrei - chen Bestehens der Prüfung des kantonalen Vorbereitungskurses für die Einbürgerung; 1) GS I C/12/2 2) SR 141.01 SBE 2017 ... 1
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d. von weiteren geeigneten und notwendigen Abklärungen bei Be - hörden oder Privaten (z.B. Referenzauskünfte).
4 Vor der Durchführung des persönlichen Gesprächs informiert die Einbürge - rungsbehörde der Gemeinde die sich um Einbürgerung bewerbende Person über den Ablauf und den Gegenstand des Gesprächs.
5 Bei der Durchführung des persönlichen Gesprächs hat sich die Einbürge - rungsbehörde der Gemeinde am vermittelten Inhalt des Vorbereitungskurses oder an einem standardisierten Fragekatalog zu orientieren. Sie klärt die sich um Einbürgerung bewerbende Person über die wesentlichen Themen rechtzeitig auf.
Art. 3 Sprachkompetenznachweis
1 Die sich um Einbürgerung bewerbende Person muss mindestens über Kompetenzen in deutscher Standardsprache in den Bereichen Lese-, Sprech- und Hörverständnis auf dem Referenzniveau B1 sowie im Schreiben auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrah - mens für Sprachen (GER) verfügen.
2 Für den Nachweis genügender Sprachkompetenz in deutscher Sprache gilt

Artikel 6 Absatz 2 BüV sinngemäss. Die Einbürgerungsbehörden können bei berechtigten Zweifeln die Sprachkompetenz durch ein anerkanntes Sprach

- testverfahren überprüfen lassen.
Art. 4 Beachtung der Rechtsordnung
1 Die sich um Einbürgerung bewerbende Person erfüllt wichtige öffentlich- rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen insbesondere dann nicht:
a. wenn das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürge - rungsverfahrens Einträge über Verlustscheine oder Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder wegen ausstehen - der Krankenkassenprämien aufweist;
b. wenn den wesentlichen Pflichten gegenüber den Steuerbehörden nicht nachgekommen wird;
c. wenn sie sich nicht an rechtskräftige Urteile, Verfügungen oder Entscheide hält.
2 Jugendliche zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten 18. Altersjahr beachten die Strafrechtsordnung solange nicht, als gemäss Ju - gendstrafgesetz 3 ) ausgefällte Strafen nicht vollzogen oder Schutzmassnah - men nicht aufgehoben sind oder eine Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
3 Der kantonale Bürgerrechtsdienst berücksichtigt bei aktenkundigen poli - zeilichen Vorkommnissen oder ausländerrechtlichen Massnahmen die Schwere der Vorhalte und ihre Bedeutung im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration. 3) SR 311.1
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Art. 5 Wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit

1 Eigene Mittel gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f des Kantonalen Bür - gerrechtsgesetzes (KBüG) 4 ) , liegen vor bei Einkünften aus Einkommen, Ver - mögen oder Ansprüchen gegenüber Dritten, auf die ein Rechtsanspruch be - steht.
2 Dem Bezug von Sozialhilfe im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 BüV gleich ge - stellt ist der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse aufgrund selbst - verschuldeter Arbeitslosigkeit in den drei Jahren vor der Gesuchseinrei - chung und während des Einbürgerungsverfahrens, ausser die bezogenen Sozialhilfegelder werden vollständig zurückbezahlt.

Art. 6 Berücksichtigung besonderer persönlicher Verhältnisse

1 Kann eine sich um Einbürgerung bewerbende Person aktuell und auf ab - sehbare Zeit die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 3 und 5 wegen einer Behinderung, einer Krankheit oder anderen gewichtigen per - sönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfül - len, ist ihren individuellen Fähigkeiten angemessen Rechnung zu tragen.
2 Der kantonale Bürgerrechtsdienst kann die betroffene Person verpflichten, sich einer Begutachtung durch eine von ihm bezeichnete unabhängige Fachperson zu unterziehen. 2. Verfahren und Gebühren bei der Einbürgerung von ausländischen Personen

Art. 7 Verfahrensgrundsätze

1 Jede sich um Einbürgerung bewerbende Person hat Anspruch auf einen Einbürgerungsentscheid, der weder willkürlich noch rechtsungleich oder diskriminierend ist.
2 Die Einbürgerungsbehörden gewährleisten ein rechtmässiges, faires sowie Treu und Glauben beachtendes Verfahren.
3 Die zuständige Behörde gewährt einer betroffenen Person vor einem Ent - scheid das rechtliche Gehör.

Art. 8 Gesuchsunterlagen

1 Die sich um Einbürgerung bewerbende Person hat das ausgefüllte sowie unterzeichnete Gesuch des Bundes um Erteilung der Einbürgerungsbewilli - gung des Bundes, das zugleich auch als Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht gilt, in zweifacher Ausführung der zu - ständigen Stelle der Gemeinde abzugeben. 4) GS I C/12/2 3
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2 Die sich um Einbürgerung bewerbende Person hat namentlich folgende Unterlagen zu beschaffen und dem Gesuch beizulegen:
a. die zivilstandsamtlichen Ausweise;
b. einen in deutscher Sprache verfassten schriftlichen Lebenslauf;
c. die Farbkopie des gültigen Reisepasses oder eines gleichwertigen Personalausweises;
d. eine Kopie der ausländerrechtlichen Niederlassungsbewilligung;
e. die Bescheinigungen über die nach kantonalem und Bundesrecht erforderliche Dauer der Wohnsitznahmen;
f. Belege zum Nachweis der Sprachkompetenz;
g. die nicht mehr als vier Jahre alte Bescheinigung des erfolgreichen Bestehens des Tests des kantonalen Vorbereitungskurses für die Einbürgerung;
h. Erklärung betreffend Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzun - gen;
i. Auszüge der örtlich zuständigen Betreibungsämter für den Nach - weis gemäss Artikel 4 Absatz 1 für alle Personen, welche das 16. Altersjahr vollendet haben;
j. Bescheinigung der Steuerverwaltung für den Nachweis gemäss Artikel 4 Absatz 1 für alle Personen, welche das 19. Altersjahr vollendet haben;
k. Bescheinigungen darüber, dass in den drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengelder zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bezogen wurden;
l. Bescheinigungen über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähig - keit;
m. Ermächtigung des kantonalen Bürgerrechtsdienstes zur Einholung weiterer Informationen;
n. eine Passfotografie.
3 Für die in das Gesuch einbezogenen Kinder gilt Absatz 2 sinngemäss.
4 Die Gemeinde leitet das Gesuch erst an den Kanton weiter, wenn alle Un - terlagen von der sich um Einbürgerung bewerbenden Person komplett ein - gereicht sind. Verweigert die sich um Einbürgerung bewerbende Person die Pflichten zum Nachweis der Einbürgerungsvoraussetzungen ohne zurei - chende Begründung, tritt die Gemeinde auf das Gesuch nicht ein.

Art. 9

Vorprüfung und Erhebungsbericht
1 Der kantonale Bürgerrechtsdienst prüft gestützt auf die mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen sowie die eigenen Abklärungen, ob die Einbürge - rungsvoraussetzungen des Bundes und des Kantons erfüllt sind.
2 Bei positiv lautendem Ergebnis der Vorprüfung verfasst der kantonale Bür - gerrechtsdienst den Erhebungsbericht gemäss den Vorgaben des Bundes.
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3 Erfüllt die sich um Einbürgerung bewerbende Person die Einbürgerungs - voraussetzungen offensichtlich nicht oder nicht vollständig und lässt sich das Hindernis mutmasslich nicht innert eines Jahres beheben, erlässt der kantonale Bürgerrechtsdienst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einen negativen Entscheid oder schreibt das Verfahren gegebenenfalls zu - folge Gegenstandslosigkeit ab.

Art. 10 Melde-, Vorlage- und Auskunftspflichten

1 Die sich um Einbürgerung bewerbende Person hat dem kantonalen Bürger - rechtsdienst während des laufenden Verfahrens unverzüglich zu melden:
a. Änderungen der Personalien (Namen, Wohnadresse, Personen - stand usw.);
b. Tatsachen, welche für den Einbürgerungsentscheid erheblich sind (Betreibungen, Sozialhilfeabhängigkeit, Arbeitslosigkeit, Eröffnung eines Strafverfahrens usw.).
2 Die sich um Einbürgerung bewerbende Person hat sich auf Verlangen der zuständigen Behörden mit einem gültigen Reisepass oder einem gleichwer - tigen Personalausweis zu identifizieren.
3 Die in das kantonale Mitberichtsverfahren involvierten Verwaltungsstellen und Behörden geben dem kantonalen Bürgerrechtsdienst auf dessen Anfra - ge hin Auskunft über Änderungen von erheblichen Tatsachen.

Art. 11 Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts

1 Die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde erteilt oder verweigert das kom - munale Bürgerrecht gestützt auf den kantonalen Erhebungsbericht sowie eigene Sachverhaltsabklärungen, insbesondere:
a. zum Vertrautsein mit den Lebensgewohnheiten und zur Integration in die Gesellschaft gemäss Artikel 2;
b. zur Respektierung der Werte der Bundesverfassung 5 ) ;
c. zur Förderung der Integration der Familienmitglieder.
2 Vorbehalten bleibt die Prüfung von weiteren kommunalen Einbürgerungs - voraussetzungen.
3 Die Gemeinde eröffnet den Entscheid samt Kostenspruch der sich um Ein - bürgerung bewerbenden Person sowie nach Eintritt der Rechtskraft dem kantonalen Bürgerrechtsdienst zusammen mit dem um die von ihr durchge - führten Abklärungen ergänzten Erhebungsbericht.

Art. 12 Entscheid über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts

1 Sind die geprüften formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzun - gen nach Einschätzung des kantonalen Bürgerrechtsdienstes erfüllt, leitet er das Gesuch zusammen mit der kantonalen Zusicherung der Einbürgerung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. 5) SR 101 5
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2 Der Regierungsrat erteilt nach Eingang der Einbürgerungsbewilligung des Bundes das kantonale Bürgerrecht, unter Vorbehalt des Vorliegens von neu - en Tatsachen gemäss Artikel 14 Absatz 2 des eidgenössischen Bürger - rechtsgesetzes (BüG) 6 ) .
3 Werden die materiellen Einbürgerungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt der Regierungsrat auf Antrag des kantonalen Bürgerrechtsdienstes nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einen negativen Entscheid.
4 Bei Gegenstandslosigkeit schreibt der kantonale Bürgerrechtsdienst das kantonale Verfahren kostenpflichtig ab.
Art. 13 Gebühren
1 Die Gebühr für die Behandlung und Erledigung eines Gesuchs über die Er - teilung des Kantonsbürgerrechts wird nach Massgabe des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bemessen; sie beträgt grundsätzlich höchstens 1000 Franken pro Gesuch.
2 Die kantonale Gebühr nach Absatz 1 kann um die Hälfte erhöht werden, wenn die Bearbeitung eines Gesuchs nachweislich einen aussergewöhnlich hohen Aufwand bewirkt, insbesondere bei einer grossen Zahl einzubürgern - der Familienangehöriger.
3 Die Gebühr für die Behandlung und Erledigung eines Gesuchs über die Er - teilung des Gemeindebürgerrechts wird nach Massgabe des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bemessen und beträgt höchstens 2100 Franken pro Person.
4 Kanton und Gemeinde besorgen das Inkasso für ihre Gebühren je selbst - ständig. 3. Einbürgerung von Schweizer Staatsangehörigen
Art. 14 Einbürgerungsvoraussetzungen, Unterlagen
1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche um Aufnahme in das Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht nachsuchen, leben in geordneten Ver - hältnissen, wenn sie keine Einträge im Strafregisterauszug für Privatperso - nen aufweisen und keine Hinderungsgründe gemäss Artikel 4 Absatz 1 vor - liegen.
2 Die sich um Einbürgerung bewerbende Person hat insbesondere folgende Unterlagen zu beschaffen und dem Gesuch an den kantonalen Bürger - rechtsdienst beizulegen:
a. die zivilstandsamtlichen Ausweise;
b. die Bescheinigungen über die nach kantonalem Recht erforderli - che Dauer der Wohnsitznahmen;
c. einen Privatstrafregisterauszug für Personen, welche das 18. Al - tersjahr zurückgelegt haben; 6) SR 141.0
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d. einen nicht mehr als einen Monat alten Betreibungsregisteraus - zug;
e. eine Bescheinigung des kantonalen Steueramtes über die Bezah - lung der Steuern;
f. allenfalls eine Erklärung, ob auf bisherige Bürgerrechte verzichtet wird.
3 Die Einbürgerungsbehörden können weitere geeignete und nötige Abklä - rungen vornehmen.

Art. 15 Gebühren

1 Die Gebühr des Kantons für die Behandlung und Erledigung eines Gesuchs über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts wird nach Massgabe des ent - standenen Bearbeitungsaufwandes bemessen; sie beträgt höchstens
400 Franken pro Person.
2 Die Gebühr der Gemeinde für die Behandlung und Erledigung eines Ge - suchs über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts beträgt höchstens
300 Franken pro Person.
3 Im Übrigen gilt Artikel 13 Absatz 4 sinngemäss. 4. Erleichterte Einbürgerung gemäss Bundesrecht

Art. 16 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

1 Die betroffene Person erhält in Anwendung von Artikel 22 BüG dasjenige glarnerische Gemeindebürgerrecht, welches sie bisher gemäss jüngstem Registereintrag irrtümlicherweise besessen hat.
2 Sofern im Register nicht bereits das Bürgerrecht einer glarnerischen Gemeinde eingetragen war, erhält die betroffene Person in absteigender Reihenfolge das Bürgerrecht:
a. der für den Irrtum verantwortlichen Gemeinde;
b. der letzten Wohnsitzgemeinde;
c. der Gemeinde des letzten Aufenthalts;
d. der Gemeinde Glarus.
3 Der Kanton hört die betroffene Gemeinde vorher an.

Art. 17 Anhörung der Gemeinde

1 Der kantonale Bürgerrechtsdienst hört die Gemeinde an, bevor er gemäss

Artikel 29 Absatz 1 BüG gegenüber dem Bund Stellung nimmt. 7

I C/12/4 6. Feststellungsverfahren
Art. 18 Zuständigkeit und Anhörung
1 Der Regierungsrat entscheidet gemäss Artikel 43 BüG über den Besitz des Schweizer-, des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, wenn dieses fraglich ist.
2 Der Kanton hört die betroffene Gemeinde vorher an.
3 Für die Behandlung eines Gesuchs auf Feststellung des Bürgerrechts gilt
Artikel 13 sinngemäss. 7. Ehrenbürgerrecht
Art. 19 Kumulation, Kostenlosigkeit
1 Das Ehrenbürgerrecht kann auch einer Person verliehen werden, welche das Kantons- oder Gemeindebürgerrecht bereits besitzt.
2 Das Ehrenbürgerrecht wird unentgeltlich verliehen. 8. Verlust des Kantons- oder Gemeindebürgerrechts durch behördlichen Beschluss

Art. 20

Entlassung aus dem Bürgerrecht
1 Das schriftliche Gesuch ist beim kantonalen Bürgerrechtsdienst einzurei - chen, soweit für dessen Behandlung nicht die Gemeinde alleine zuständig ist.
2 Der kantonale Bürgerrechtsdienst bestimmt die einzureichenden Unterla - gen.
3 Minderjährige Kinder, welche das 16. Lebensjahr zurückgelegt haben, wer - den in die Entlassung der Eltern, unter deren elterlicher Sorge sie stehen, nur einbezogen, wenn sie der Entlassung schriftlich zustimmen.
4 Für die Behandlung eines Gesuchs auf Entlassung aus dem Bürgerrecht erhebt der Kanton eine Gebühr von 150 Franken; Artikel 13 Absatz 2 gilt sinngemäss. 9. Zuständigkeiten der kantonalen Behörden

Art. 21

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist sachlich zuständig für Entscheide über:
a. die Erteilung und Verweigerung des Kantonsbürgerrechts;
b. die Feststellung des Bürgerrechts gemäss Artikel 18;
c. die Erteilung des kantonalen Ehrenbürgerrechts.
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Art. 22 Departement Sicherheit und Justiz

1 Das Departement Sicherheit und Justiz ist das für das Einbürgerungswe - sen und für die Aufsicht über die kommunalen Einbürgerungsbehörden zu - ständige Departement.
2 Es ist insbesondere zuständig für Entscheide:
a. die Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 Absatz 3 BüG und Artikel 11 KBüG;
b. die Entlassung aus dem Bürgerrecht des Kantons Glarus, insbe - sondere gemäss Artikel 37 Absatz 2 BüG;
c. die Zustimmung zum Entzug des Kantons- und Gemeindebürger - rechts durch den Bund gemäss Artikel 42 BüG.
3 Es ist ausserdem zuständig für Verwaltungsaufgaben im Bereich des Ein - bürgerungswesens, die keiner anderen kantonalen Behörde zugewiesen sind.

Art. 23 Kantonaler Bürgerrechtsdienst

1 Der kantonale Bürgerrechtsdienst ist die Koordinationsbehörde im Einbür - gerungsverfahren und die Verbindungsstelle zu den involvierten anderen Be - hörden.
2 Er ist verantwortlich für das Verfassen des Erhebungsberichts, unter Vor - behalt der Ergänzungen der Gemeinde über die von ihr vorgenommenen Ab - klärungen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen.
3 Der kantonale Bürgerrechtsdienst instruiert die Verfahren, bereitet die Ent - scheide zuhanden des Regierungsrates sowie des Departementes Sicher - heit und Justiz vor und schreibt kantonale Verfahren zufolge eingetretener Gegenstandslosigkeit ab.
4 Er vertritt die Interessen des Kantons bei Anhörungen in Verfahren über die erleichterte Einbürgerung gemäss den Artikeln 20–25 sowie Artikel 51–51a BüG und bei der Wiedereinbürgerung gemäss den Artikeln 26–29 BüG. 9
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