Kfz-EEV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Erfassung von Kfz-Energieverbrauchsdaten und ihre Übermittlung an die Europäische Kommission1 (Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung - Kfz-EEV)

Kfz-EEV
Ausfertigungsdatum: 07.08.2024
Vollzitat:
"Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung vom 7. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 259)"
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO
2 -Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 8.8.2024 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EUV 2021/392 (CELEX Nr: 32020R0392) +++)

Eingangsformel

Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 48a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 48a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, unter Wahrung der Rechte des Bundestages und
– das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
– des § 38 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise und
– des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Erhebung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zum Kraftstoffverbrauch oder zum Kraftstoff- und Stromverbrauch bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung und deren Übermittlung an die Europäische Umweltagentur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO₂-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge, die keiner Pflicht zur Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, unterliegen.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

§ 2 Datenerhebung bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung

(1) Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle ist verpflichtet, die Daten nach der Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung im Sinne des § 29 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu erheben, zu speichern und für die Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 zu verwenden.
(2) Die Erhebung der Daten durch die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat mittels einer Einrichtung für die Systemdatenprüfung nach der Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getrennt von der Auslesung der Daten für die Hauptuntersuchung zu erfolgen.
(3) Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat die Daten nur für Fahrzeuge zu erheben, deren Erstzulassungsdatum zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung weniger als 15 Jahre zurückliegt.
(4) Dem Fahrzeughalter ist von der die Hauptuntersuchung durchführenden Stelle die Möglichkeit einzuräumen, der Erhebung der Daten zu widersprechen. Widerspricht der Fahrzeughalter der Erhebung der Daten, unterbleibt diese.
(5) Hat der Fahrzeughalter der Datenerhebung nicht widersprochen, ist die Erhebung der Daten aber aus technischen oder anderen Gründen, die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle nicht zu verantworten hat, nicht möglich, unterbleibt die Erhebung der Daten. Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat den Grund, aus dem die Daten nicht erhoben werden konnten, und die Fahrzeugidentifizierungsnummer zu erfassen.
(6) Die erhobenen Daten sind dem Fahrzeughalter von der die Hauptuntersuchung durchführenden Stelle auf Nachfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Hat der Fahrzeughalter der Erhebung der Daten widersprochen, ist dem Fahrzeughalter von der die Hauptuntersuchung durchführenden Stelle auf Nachfrage eine Bestätigung des Widerspruches unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(7) Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat den Fahrzeughalter bei der Gelegenheit der Hauptuntersuchung über Folgendes aufzuklären:
1. die Datenerhebung nach Absatz 1,
2. die Weitergabe der Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 sowie an die Europäische Umweltagentur nach § 4 Absatz 1,
3. die Möglichkeit des Fahrzeughalters, der Datenerhebung zu widersprechen, und
4. die Möglichkeit des Erhalts der erhobenen Daten oder der Bestätigung des Widerspruches nach Absatz 6.

§ 3 Datenübermittlung an die nationale Datenspeicherungsstelle, Energieverbrauchsdatei

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist die nationale Datenspeicherungsstelle. Es hat die ihr übermittelten Daten in einer Energieverbrauchsdatei zu speichern.
(2) Die Stellen nach § 2 Absatz 1 haben dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln:
1. die erhobenen Daten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/392, geordnet nach der Fahrzeugidentifizierungsnummer,
2. die Anzahl der Widersprüche nach § 2 Absatz 4 und
3. in den Fällen des § 2 Absatz 5 jeweils die Tatsache der erfolglosen Datenerhebung, geordnet nach der Fahrzeugidentifizierungsnummer, und, falls ermittelbar, den Grund für die erfolglose Erhebung.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 hat über Kopfstellen im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung in die Energieverbrauchsdatei zu erfolgen. Die Übermittlung hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach der Erhebung zu erfolgen. Die Stellen nach § 2 Absatz 1 und die Kopfstellen haben die Daten nach Absatz 2 nach der Übermittlung nach Satz 1 unverzüglich automatisiert zu löschen.
(4) Für die Übermittlung nach Absatz 2 sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards einschließlich des Standards für die Kommunikation im Rahmen internetbasierter Verfahren einzuhalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Standards auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Es hat Änderungen der Hauptversionen dieser Standards im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt bekanntzugeben.
(5) Die Stellen nach § 2 Absatz 1 und das Kraftfahrt-Bundesamt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten sind.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine Verknüpfung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben mit Halterdaten durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen auszuschließen.

§ 4 Datenübermittlung an die Europäische Umweltagentur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat aus der Energieverbrauchsdatei
1. die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
2. den Anteil der Widersprüche nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,
3. den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen eine Datenerhebung aus technischen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden, und
4. den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen die Datenerhebung aus anderen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,
jährlich zum 1. April dem von der Europäischen Umweltagentur verwalteten zentralen Datenarchiv nach Maßgabe von Nummer 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 zu übermitteln.
(2) Die Anteile nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt zusätzlich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu übermitteln.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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