Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über ... (527.3)
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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern vom 10. Februar 1981 1) Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen erlassen in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei 2) als Vereinbarung:

Art. 1 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen:

a) der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs; b) der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi; c) der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt, einschliesslich der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt mit Ausnahme des Weihers süd- lich von Egg; d) die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs; e) der Wattbach.

Art. 2 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St. Gallen unterstehen:

a) der Necker oberhalb Ruezenecker; b) die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Urnäsch; c) die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des Bernhardsbachs mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bern- hardsbachs in Unterwilen; d) der Landgraben. — — — — — — — — — — — —
1) Vom Bundesrat genehmigt am 11. März 1981; in Vollzug ab 11. März 1981
2) SR 923

Art. 3 Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts

anderes bestimmt.

Art. 4 Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kan-

tons in Bezug auf: a) die Fischereiberechtigung; b) den Fischfang und die Fanggeräte; c) die fischereiliche Bewirtschaftung; d) die Aufsicht; e) die Strafen und die Massnahmen.

Art. 5 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist

auf Ende jedes sechsten Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1986.

Art. 6 Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh.

betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 1921 1) wird aufgehoben.

Art. 7 Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und

nach Genehmigung des Bundesrates 2) angewendet. — — — — — — — — — — — —
1) bGS 527.3 (aGS I/89)
2)
11. März 1981
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