Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (150)
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Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons

Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) Vom 25. September 1997 (Stand 1. August 2024) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 81 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich

§ 1 * Allgemeines

1 Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden mit Voll- oder Teilpensum:
a. der Direktionen, der Gerichte und der Besonderen Behörden;
b. der rechtlich unselbständigen kantonalen Anstalten und Regiebetriebe;
c. der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
2 Besondere Behörden sind:
a. die Landeskanzlei;
b. die Ombudsstelle;
c. die Aufsichtsstelle Datenschutz;
d. die Finanzkontrolle;
e. die Staatsanwaltschaft.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen.

§ 2 Weitere Unterstellungen

1 Unter Vorbehalt abweichender Regelungen in anderen Gesetzen gilt dieses Gesetz auch für:
a. die nebenamtlichen Richterinnen und Richter;
1) SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 23. November 1997 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
b. die Inhaberinnen und Inhaber anderer Nebenämter des Kantons.
2 Für die Mitglieder des Regierungsrates gelten die in diesem Gesetz aufge - stellten Bestimmungen über die Pflicht zur Verschwiegenheit, die Ablehnung von Vorteilen, die Ferien, das Lohnwesen, die Haftung und den Rechtsschutz.
3 Die Mitglieder des Landrates und die basellandschaftliche Vertretung im Ständerat sind diesem Gesetz nicht unterstellt.
1.2 Begriffe

§ 3 Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Arbeitsverhältnis

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
2 Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet werden.

§ 4 Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern des Kantons

1 Als Inhaberin oder Inhaber eines kantonalen Nebenamtes gilt, wer ohne Be - gründung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere als Richterin und Richter oder als Mitglied einer nichtparlamentarischen Kommission, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut und auf Amtsperiode gewählt ist.
2 Inhaber von Nebenämtern des Kantons sind auch die Organe der Gemeinden in Ausübung kantonaler Funktionen.

§ 5 * Anstellungsbehörden

1 Die Verordnung bezeichnet die zur Anstellung berechtigten Behörden und In - stanzen, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen gegeben sind oder die Wahl durch das Volk, den Landrat oder den Regierungsrat vorge - sehen ist.
1.3 Personalpolitik

§ 6 * Einheitliche Personalpolitik

1 Der Kanton Basel-Landschaft ist ein Arbeitgeber mit einheitlichen personal - rechtlichen Anstellungsbedingungen.
2 Die Anstellungsbehörden sind verpflichtet, die einheitlichen personalrechtli - chen Anstellungsbedingungen durchzusetzen und sich dabei gegenseitig zu unterstützen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008

§ 7 * Grundsätze der Personalpolitik

1 Der Regierungsrat bestimmt die Personalpolitik, soweit sie nicht bereits durch Gesetz und Dekret formuliert ist. Sie soll:
a. die Attraktivität des Kantons als Arbeitgeber fördern, um die zur Erfüllung der Aufgaben geeigneten Mitarbeitenden zu gewinnen und zu erhalten;
b. den wirtschaftlichen, wirksamen und dem steten Wandel der Aufgaben angepassten Personaleinsatz sicherstellen;
c. fortschrittliche Organisationsstrukturen, Führungs- und Steuerungsinstru - mente ermöglichen;
d. für nachhaltig ausgestaltete Anstellungen sorgen und das nachhaltige Verhalten fördern;
e. eine offene Information und partizipative Entscheidungsfindung gewährleisten;
f. die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden fördern sowie deren Arbeitsfähigkeit und Gesundheit schützen;
g. die Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit Familienpflichten und aus - serberuflichen Aktivitäten zum Wohl der Gesellschaft unterstützen;
h. die Chancengleichheit für alle gewährleisten;
i. das Angebot an Ausbildungsplätzen in den Arbeitsfeldern des Kantons und die aktive Zusammenarbeit mit Ausbildungsinstitutionen fördern;
j. * die Beschäftigung und Eingliederung von Erwerbslosen und Menschen mit Behinderungen ermöglichen und fördern.
2 Der Regierungsrat und das Kantonsgericht wirken auf eine einheitliche Perso - nalpolitik hin und unterstützen sich dabei gegenseitig.
3 Der Regierungsrat schafft die notwendigen Instrumente zur Verwirklichung der Personalpolitik.

§ 8 * Umsetzung der Personalpolitik

1 Die Direktionen, die Gerichte und die Besonderen Behörden vollziehen die Personalpolitik.
1bis Die HR-Beratungen der Direktionen und der Besonderen Behörden sind dem Personalamt zugeordnet. Die HR-Beratung der Gerichte ist der Gerichts - verwaltung zugeordnet. *
2 Das Personalamt erarbeitet die Grundlagen für die Personalpolitik und sorgt mit entsprechenden Weisungen für die einheitliche Anwendung der personal - rechtlichen Bestimmungen.
3 Die fachliche und organisatorische Führung der Mitarbeitenden der HR-Bera - tungen der Direktionen und der Besonderen Behörden, des Dienstleistungs - zentrums Personal sowie des Kompetenzzentrums Personal liegt in der Ver - antwortung der Leitung des Personalamts. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008

§ 9 * Führung der Mitarbeitenden

1 Die Vorgesetzten tragen die Führungsverantwortung für die Mitarbeitenden.
2 Die Mitarbeitenden sowie die Vorgesetzten fordern und fördern sich gegen - seitig und setzen dabei auf Eigenverantwortung.
3 Die Vorgesetzten streben die Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an. Sie informieren die Mitarbeitenden frühzeitig und vollständig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Tätigkeit von Bedeutung sind.

§ 9a * Massnahmen zur Gleichstellung von Menschen mit einer Be -

hinderung
1 Der Kanton ergreift angemessene Massnahmen zur Gleichstellung von Men - schen mit Behinderungen und sorgt insbesondere dafür:
a. den Anteil der Mitarbeitenden mit Behinderungen an der Gesamtzahl der Mitarbeitenden in der kantonalen Verwaltung zu erhöhen;
b. die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in der kantonalen Verwaltung durch geeignete Strategien und Massnahmen zu fördern;
c. die notwendigen Anpassungen der Arbeitsplätze vorzunehmen;
d. geeignete Personalentwicklungsmassnahmen anzubieten.
2 Der Regierungsrat legt periodisch Zielvorgaben zur Gleichstellung von Men - schen mit Behinderungen fest, deren Einhaltung durch die Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen geprüft wird.
1.4 Datenschutz

§ 10 Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von Daten

1 Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Stellenbe - werberinnen und Stellenbewerbern dürfen bearbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsver - hältnis notwendig und geeignet sind.
2 Personendaten sind bei Nichtanstellung zurückzugeben oder zu vernichten, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.

§ 10a * Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von besonderen

Personendaten
1 Besondere Personendaten von Mitarbeitenden wie Daten über Mitarbeiten - dengespräche, Daten über den Gesundheitszustand von Mitarbeitenden, oder Daten, die im Zusammenhang mit einem Case-Management verwendet wer - den, dürfen bearbeitet werden, sofern es für die Erfüllung der gesetzlichen Auf - gaben notwendig ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008

§ 10b * Personalinformationssystem

1 Das Personalamt betreibt für den Arbeitgeber Basel-Landschaft ein Personal - informationssystem, das der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dient. Es dient insbesondere:
a. der zentralen Verwaltung der Personaldaten von Mitarbeitenden und von Stellenbewerbenden und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Di - rektionen, Gerichte und Besonderen Behörden;
b. der Bearbeitung von Lohndaten, der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und der Personalkostenplanung;
c. der Integration der Datenverwaltung in das System für das Finanz- und Rechnungswesen.
2 Im Personalinformationssystem können besonders schützenswerte Perso - nendaten gemäss § 10a bearbeitet werden.
3 Die Personaldienste, das Personalamt, die verantwortlichen Vorgesetzten und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen haben Zu - griff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Auf - gaben notwendig ist.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
2 Das Arbeitsverhältnis
2.1 Begründung

§ 11 Ausschreibung

1 Offene Stellen sind öffentlich und geschlechtsneutral auszuschreiben.
2 Offene Stellen, die in begründeten Fällen durch bisherige Mitarbeitende be - setzt werden, befristete Anstellungen von bis zu 12 Monaten Dauer und inte - grative Arbeitsstellen müssen nicht ausgeschrieben werden. *

§ 12 Voraussetzung der Anstellung

1 Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das Schweizer Bür - gerrecht erforderlich.
2 Die Verordnung bezeichnet die hoheitlichen Funktionen und regelt die Aus - nahmen vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts.

§ 13 Entstehung des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch schriftlichen Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nicht die Wahl durch das Volk, den Landrat oder den Regierungs - rat vorsehen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
2 Die Verordnung regelt das Verfahren der Anstellung.

§ 14 Dauer

1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Es kann beidseitig gekün - digt werden.
2.2 Probezeit

§ 15 Probezeit

1 Die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit; bei Lehr - personen dauert die Probezeit 6 Monate. *
1 bis Bei einem Stellenwechsel innerhalb der kantonalen Verwaltung und bei ei - nem befristeten Arbeitsverhältnis kann auf das Ansetzen einer Probezeit ver - zichtet werden. *
2 Die Probezeit kann in begründeten Fällen um höchstens 3 Monate, bei Lehr - personen um 6 Monate verlängert werden. *
3 Während der ersten 2 Monate kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden, danach mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen.
4 Für vom Volk, vom Landrat oder vom Regierungsrat gewählte Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter gilt keine Probezeit. *
2.3 Beendigung

§ 16 Beendigungsarten

1 Das Arbeitsverhältnis endet durch:
a. Kündigung;
b. Ablauf einer befristeten Anstellung;
c. * fristlose Kündigung;
d. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;
e. Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität;
f. Erreichen der Altersgrenze;
g. Tod;
h. Ablauf der Amtsperiode, Entlassung auf Gesuch hin und Amtsenthebung.

§ 17 Kündigungsfristen und -termine

1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Pro - bezeit betragen beidseitig:
a. im 1. Anstellungsjahr 1 Monat; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
b. ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate.
2 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
3 Die Kündigung kann jeweils auf Ende eines Monates, bei Lehrkräften nur auf Ende eines Schulsemesters ausgesprochen werden.

§ 18 Kündigungsform

1 Die Kündigung hat beidseits schriftlich zu erfolgen.

§ 19 Ordentliche Kündigung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis ohne Grundangabe kündigen.
2 Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diese Massnahme rechtfertigen.
3 Wesentliche Gründe liegen insbesondere vor: *
a. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist;
b. * wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme einer neuen oder einer anderen zumut - baren Arbeitsstelle ablehnt oder die Zuweisung einer anderen Arbeitsstel - le nicht möglich ist;
c. * wenn Mängel in der Leistung oder im Verhalten trotz schriftlicher Verwar - nung anhalten oder sich wiederholen;
d. * wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wichtige vertragliche oder ge - setzliche Verpflichtungen verletzt hat;
e. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine strafbare Handlung be - gangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfül - lung nicht vereinbar ist.
4 Die Verordnung regelt das Verfahren über die schriftliche Verwarnung. *
5 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde ist un - zulässig, wenn sie im Zusammenhang steht:
a. mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung und Durchsetzung gesetz - licher oder behördlicher Erlasse, oder
b. mit der Tätigkeit als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter des Personals. *
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
3 ... *

§ 20a * Folgen einer unrechtmässigen Kündigung

1 Erweist sich eine ausgesprochene Kündigung als unrechtmässig, ist der betroffenen Person eine gleichwertige Arbeitsstelle anzubieten.
2 Besteht keine Möglichkeit einer gleichwertigen Arbeitsstelle oder lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die angebotene gleichwertige Arbeitsstelle ab, wird das Arbeitsverhältnis auf den nächstmöglichen Kündigungstermin auf - gelöst.
3 Kann keine gleichwertige Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber gefunden wer - den, kann eine Entschädigung in der Höhe von maximal 3 Monatslöhnen zuge - sprochen werden.
4 Die Verordnung regelt das Verfahren.

§ 21 Arbeitsunfähigkeit bei Invalidität *

1 Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente. *
2 Bei der Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Teilinvalidität kann ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden. *

§ 22 * ...

§ 23 Erreichen der Altersgrenze

1 Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag des Monates, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet haben. *
2 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen über die Alters - grenze hinaus bis höchstens zur Vollendung des 70. Altersjahres verlängert werden. *
3 Lehrkräfte können durch die Anstellungsbehörde verpflichtet werden, das Schulsemester zu vollenden, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen befristeter Arbeitsver - hältnisse beschäftigt werden, gilt keine Altersgrenze.
5 Im Falle einer Teilpensionierung darf die Summe des Teilpensionierungs- und des Beschäftigungsgrads nicht höher als 100 % sein. *

§ 24 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008

§ 25 * Abgangsentschädigung

1 Es kann eine Abgangsentschädigung zugesprochen werden:
a. wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird;
b. wenn die Zuweisung einer anderen Arbeitsstelle gemäss § 19 Abs. 3 Bst. b nicht möglich ist.
2 Die Anstellungsbehörde kann eine Abgangsentschädigung von maximal
6 Monatslöhnen, der Regierungsrat und das Kantonsgericht auf Antrag der An - stellungsbehörde von maximal 12 Monatslöhnen zusprechen.

§ 25a * ...

§ 25b * Härtefallmassnahmen

1 Die Anstellungsbehörde kann Mitarbeitenden, die aufgrund einer Kündigung nach § 19 Abs. 3 Bst. b dieses Gesetzes unverschuldet unzumutbare Folgen erleiden, einmalig eine Härtefallleistung gewähren.
2 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 26 Kündigung zur Unzeit

1 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sind nach Ablauf der Probezeit sinngemäss anzuwenden. Im Falle unverschul - deter Krankheit oder unverschuldeten Unfalls beträgt die Sperrfrist jedoch im
1. Anstellungsjahr 90 Tage, danach 180 Tage.
3 Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.1 Rechte

§ 27 Schutz der Persönlichkeit

1 Der Kanton achtet und schützt die Würde und Persönlichkeit der Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter.
2 Er schützt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Angriffen, die im Zusam - menhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen.

§ 28 Gesundheitsschutz

1 Der Kanton trifft zum Schutze der Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten alle Mass - nahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik mög - lich und den betrieblichen Verhältnissen angemessen sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
2 Er bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit aufgrund einer Be - hinderung nicht weiter ausüben können, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung bei der gleichen Direktion an, soweit dies mit verhältnismässi - gen Massnahmen möglich ist. *
3 Die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses gemäss Abs. 2 gilt als un - verhältnismässig, wenn die Interessen an der Neuanstellung der Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter mit Behinderungen in einem Missverhältnis stehen, insbe - sondere: *
a. zum wirtschaftlichen Aufwand für die Direktion;
b. zum Aufwand für zusätzliche betriebliche Abläufe.
4 Das Nähere regelt die Verordnung. *

§ 29 Lohngleichheit

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Er - fahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

§ 30 Lohnwesen

1 Das Dekret regelt die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems, insbe - sondere:
a. die Formen des Lohnes;
b. die Sozialleistungen;
c. das Ausmass einer Anpassung von Löhnen, Zulagen und Renten an die Kosten der Lebenshaltung;
d. die Lohnbestandteile, bei deren Festsetzung die Zahl der Dienstjahre zu berücksichtigen ist;
e. die Einführung allfälliger Leistungskomponenten;
f. die periodische Überprüfung des Lohnsystems.

§ 31 Auslagen, Schadenersatz

1 Die Verordnung regelt:
a. den Ersatz der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Ausübung der Tätigkeit entstehenden Auslagen;
b. den Ersatz von Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusam - menhang mit der Ausübung der Tätigkeit erleiden.

§ 32 * Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft,

Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit, Unfall
1 Das Dekret regelt den Ferienanspruch. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
2 Die Verordnung regelt:
a. den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, obligatorischem Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, Dienst im Rahmen anderer öffentli - chen Aufgaben und bei humanitären Einsätzen;
b. den Anspruch der Mitarbeiterinnen auf bezahlten Urlaub vor und nach der Geburt;
c. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub;
d. die Anzahl der einzelnen freien Arbeitstage.

§ 33 Wohnsitzfreiheit

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Wohnsitz frei wählen.
2 Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die Anstellungsbehörde Mitarbeiterin - nen oder Mitarbeitern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses:
a. zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet oder
b. zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichten.

§ 34 Arbeitszeugnis

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Verlangen ein Zwischen - zeugnis.
2 Sie haben Anspruch auf ein Austrittzeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistung und ihr Verhalten ausspricht. Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

§ 35 * Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz

1 Der Kanton gewährt Mitarbeitenden Rechtsschutz, wenn gegen sie von Drit - ten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kanton ein gerichtliches Ver - fahren angehoben wird.
2 Mitarbeitende, die sich veranlasst sehen, gegen jemanden wegen Vorkomm - nissen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Kanton gerichtlich vorzuge - hen, können beim Kanton um Rechtsschutz ersuchen.
3 Der Regierungsrat und bei den Mitarbeitenden der Gerichte die Geschäftslei - tung des Kantonsgerichts entscheiden über die Art und den Umfang des Rechtsschutzes.
4 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts kann von den betroffenen Mitarbeitenden je nach Ausgang des gerichtlichen Verfahrens voll oder teilweise Ersatz für seine Leistungen fordern bzw. die Kosten nach - träglich voll, teilweise oder nicht übernehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
3.2 Pflichten

§ 36 Grundsatz

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistung ver - pflichtet.
2 Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben freundlich, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des Kantons zu wahren.

§ 37 Ablehnung von Vorteilen

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von ge - ringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen.

§ 38 Pflicht zur Verschwiegenheit

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über Angele - genheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffent - liches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. *
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beste - hen.
3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht.
4 Die Verordnung kann Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Informations - anspruch der Öffentlichkeit vorsehen.

§ 38a * Meldung von Missständen

1 Mitarbeitende sind berechtigt, der kantonalen Ombudsperson Missstände zu melden. *
2 Eine Meldung an die Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn die Ombudsper - son nach Eingang einer Meldung nicht tätig wird und sie in gutem Glauben so - wie im öffentlichen Interesse erfolgt. *
3 Zulässige Meldungen verstossen nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäss § 38 und stellen keine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Strafgesetzbuch dar.
4 Mitarbeitende dürfen aufgrund von zulässigen Meldungen im Anstellungsver - hältnis weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
5 Das Nähere regelt der Regierungsrat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008

§ 39 Arbeitszeit

1 Das Dekret legt die Arbeitsdauer gemäss einer Zeiteinheit fest.
2 Die Verordnung legt die zeitliche Einteilung der Arbeitszeit fest.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen der Zumutbarkeit vorübergehend über die ordentliche und die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Arbeitsanfall erfordert. Überstun - den müssen in der Regel kompensiert werden. Die Einzelheiten regelt die Ver - ordnung.

§ 40 Vorübergehende Zuweisung von anderer Arbeit, Verlegung des

Arbeitsortes
1 Die Vorgesetzten können Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorübergehend eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit zuweisen, auch wenn eine solche nicht zu ihren unmittelbaren Aufgaben gemäss Arbeitsverhältnis gehört.
2 Die Vorgesetzten oder die Anstellungsbehörde können aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend den Einsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters an einem andern als dem angestammten Arbeitsort an - ordnen.
3 Führt eine vorübergehende Verlegung des Arbeitsortes zu Mehraufwendun - gen, so haben die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Anspruch auf Ausgleich.

§ 41 Nebenbeschäftigungen

1 Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht nachteilig beein - flussen.
2 Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf einer Bewilli - gung. Die Inhaberinnen und Inhaber der kantonalen Nebenämter unterliegen dieser Bewilligungspflicht nicht.
3 Die Bewilligung darf nur verweigert werden:
a. wenn Haupt- und Nebenbeschäftigung mehr als ein Vollpensum ergeben;
b. wenn die Nebenbeschäftigung die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt;
c. wenn die Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin di - rekt konkurrenziert.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 42 Öffentliche Ämter

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen zur Übernahme eines öffentlichen Amtes eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeits - zeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
3 Das Nähere regelt die Verordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008

§ 43 Vertrauensärztliche Untersuchung

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung.

§ 44 Ausstandspflicht

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, tre - ten in den Ausstand:
a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. wenn sie aus andern von der Verordnung bezeichneten Gründen, na - mentlich wegen Verwandtschaft, in der Sache befangen sein könnten.
2 Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheiten ihren Vorgesetzten.
3 In Zweifelsfällen ist der Entscheid der Vorgesetzten einzuholen.
3.3 Aus-, Fort- und Weiterbildung

§ 45 Ausbildung

1 Ausbildung umfasst alle grundlegenden Massnahmen zur Erlernung eines Berufes im Rahmen einer Tätigkeit beim Kanton.
2 ... *
3 Der Kanton stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung.

§ 46 * ...

§ 46a *

Personalentwicklung
1 Der Kanton fördert im Rahmen seiner Bedürfnisse als Arbeitgeber mit geeig - neten Massnahmen eine nachhaltige Personalentwicklung.
2 Personalentwicklung umfasst alle Massnahmen, welche Mitarbeitende befähi - gen, die mit ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen Funktion verbundenen Auf - gaben zu erfüllen.
3 Personalentwicklungsmassnahmen können von den vorgesetzten Stellen angeordnet werden
4 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 47 * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008

§ 48 Arbeitsverpflichtung und Kostentragung

1 Mit der Bewilligung von Aus- und nicht angeordneten Personalentwicklungs - massnahmen können wahlweise oder kumulativ eine befristete Verpflichtung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur Kostentragung ver - bunden werden. *
4 Mitspracherecht

§ 49 Grundsatz

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Mitspracherecht in allen sie betreffenden Fragen. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände, durch Betriebskommissionen und persönlich wahr.
2 Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat das Recht, zu Fragen der Gestal - tung ihrer bzw. seiner Tätigkeit und des Arbeitsplatzes Stellung zu nehmen.
3 Zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche gegenüber dem Kanton können sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten lassen.
4 Das Petitionsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Personal - verbände ist gewährleistet.

§ 50 Personalverbände

1 Die Personalverbände mit mindestens 250 diesem Gesetz unterstellten Mit - gliedern bilden eine Arbeitsgemeinschaft, die sich selbst konstituiert.
2 Die Arbeitsgemeinschaft ist Bindeglied zwischen den Personalverbänden und dem Regierungsrat.
3 Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, zu allen Entwürfen personalrechtli - cher Erlasse Stellung zu nehmen.
4 Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, dem Regierungsrat Anträge über Er - lass und Vollzug solcher Bestimmungen zu stellen.

§ 51 Betriebskommission

1 Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationsbereiche Betriebskom - missionen schaffen, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in betrieblichen und organisatorischen Fragen wahren.

§ 52 Mitarbeit

1 Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter während der Arbeitszeit in den Betriebskommissionen, in der Arbeitsgemeinschaft oder den Personalverbänden mitarbeiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
2 Einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter darf infolge einer Tätigkeit in einer Betriebskommission, in der Arbeitsgemeinschaft oder in einem Personalver - band kein Nachteil erwachsen.
5 Versicherungswesen und Haftung

§ 53 Sozialversicherungen

1 ... *
2 ... *
3 Der Regierungsrat kann zur Absicherung der Folgen von Krankheit und Unfall Kollektivversicherungen abschliessen.

§ 54 Andere Versicherungen

1 Die Verordnung legt die Personalkategorien fest, für welche eine Berufshaft - pflichtversicherung und für welche eine Kautionsversicherung abzuschliessen ist.
2 Der Kanton kann eine kollektive Kautions- und Haftpflichtversicherung ab - schliessen.

§ 55 * Haftung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haften dem Kanton und Dritten nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung
3 ) und des Haftungsgesetzes vom
24. April 2008
4 )
.
2 Der Kanton haftet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach den Bestim - mungen der Kantonsverfassung und des Haftungsgesetzes.
3 Das Verfahren für die Geltendmachung von Forderungen gegen den Kanton richtet sich nach den §§ 71 und 72 dieses Gesetzes.
6 Bestimmungen für auf Amtsperiode Gewählte

§ 56 Dauer des Arbeitsverhältnisses

1 Für vom Volk, vom Landrat oder vom Regierungsrat gewählte Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter entspricht die Dauer des Arbeitsverhältnisses der Dauer der jeweiligen Amtsperiode. *
2 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsperiode Gewählten endet mit dem Tage des Ablaufes der Amtsperiode.
3) SGS 100
4) SGS 105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008

§ 57 Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 Die auf Amtsperiode Gewählten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsperiode mit einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats entlas - sen werden.
2 Die Disziplinarbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen.
3 Gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann im Falle der Nichtwieder - wahl eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden.
4 Das Nähere regelt das Dekret.

§ 58 Kündigung durch den Kanton

1 Der Kanton kann das Arbeitsverhältnis mit einer auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiterin bzw. mit einem auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiter kündigen:
a. wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;
b. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist.
2 Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate auf Ende eines Monats.
3 Für die Zuständigkeit zur Anordnung der Kündigung sowie für das Beschwer - derecht gelten die §§ 60 Abs. 1 und 72 sinngemäss.

§ 59 Disziplinarverfahren

1 Besteht gegenüber einer auf Amtsperiode gewählten Person oder der Inhabe - rin bzw. dem Inhaber eines Nebenamtes des Kantons der Verdacht eines Dis - ziplinartatbestandes, so hat die Disziplinarbehörde von Amtes wegen ein Diszi - plinarverfahren zu eröffnen.
2 Die Disziplinarbehörde kann ein Disziplinarverfahren auch auf Antrag der auf Amtsperiode gewählten Person bzw. der Inhaberin oder des Inhabers eines Nebenamtes eröffnen.
3 Sind seit dem Vorfall 5 Jahre verflossen, so kann kein Disziplinarverfahren mehr eingeleitet werden.
4 Das Nähere regelt das Dekret.

§ 60 Disziplinarbehörden

1 Disziplinarbehörden sind: *
a. * der Landrat gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten sowie Rich - terinnen und Richtern des Kantonsgerichts, den Mitgliedern der Fach - kommission Aufsicht Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft, den Vorsteherinnen bzw. Vorstehern der Besonderen Behörden sowie den Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
b. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richtern der erstinstanzlichen Gerich - te und den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern;
c. der Regierungsrat gegenüber den Notarinnen und Notaren der Gemein - den sowie gegenüber allen anderen nicht in den Bst. a–c genannten In - haberinnen und Inhabern von Nebenämtern des Kantons.
2 Ersatzpersonen der in Abs. 1 genannten Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber sind diesen gleichgestellt.
3 Die Disziplinarbehörde kann eine spezielle Untersuchungskommission mit der Untersuchung beauftragen.

§ 61 Disziplinartatbestände

1 Disziplinartatbestände sind:
a. grobe Verletzung der Amtspflicht;
b. schuldhaftes, mit den Amtspflichten nicht zu vereinbarendes Verhalten ausser Amt.

§ 62 Disziplinarmassnahmen

1 Die Disziplinarmassnahmen sind:
a. schriftlicher Verweis;
b. Amtsenthebung.
7 Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter

§ 63 Ausschreibung

1 Nebenämter können ohne Ausschreibung besetzt werden.

§ 64 Wahl

1 Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern werden durch Volk, Landrat oder Regierungsrat auf Amtsperiode gewählt.

§ 65 * Vergütung, Auslagen, Schadenersatz

1 Das Dekret regelt die Vergütung.
2 Die Verordnung regelt den Auslagen- und den Schadenersatz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008

§ 66 * Übrige Leistungen

1 Die Leistungen des Kantons bei Ferien, Schwangerschaft, Mutterschaft, Va - terschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall sind mit der Ver - gütung abgegolten. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Für Richterinnen und Richter regelt die Verordnung die Leistungen des Kantons bei Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlich - keitsdienst, Krankheit und Unfall. Kein Leistungsanspruch besteht bei Krank - heit, Unfall oder Öffentlichkeitsdienst von weniger als 30 Tagen.

§ 67 Rücktritt und Altergrenze

1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Nebenamtes kann jederzeit von ihrem bzw. seinem Amt zurücktreten.
2 ... *

§ 68 Entlassung durch den Kanton

1 Der Kanton kann die Inhaberin oder den Inhaber eines Nebenamtes während der Amtsperiode entlassen:
a. wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;
b. wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber längerfristig oder dauernd an der Ausübung des Amtes verhindert ist;
c. wenn das Amt aufgehoben wird.
2 Organe der Gemeinden verlieren ihre kantonalen Funktionen nur bei Aufgabe oder Verlust des Gemeindeamtes.

§ 69 Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Amt

1 Mit dem Ausscheiden aus dem Amt erlischt der Anspruch auf Leistungen des Kantons.
8 Rechtspflege

§ 70 Anhörung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören.
2 Wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist, kann er vorläufig gefällt werden. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008

§ 71 * Beschwerde gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde

1 Innert 10 Tagen kann Beschwerde erhoben werden: *
a. * beim Regierungsrat gegen Verfügungen der verwaltungsinternen Anstel - lungsbehörde sowie der Schulleitungen der kantonalen Schulen als An - stellungsbehörde, unter Vorbehalt von Abs. 2;
a. bis * beim Schulrat der kommunalen Schulen bzw. beim Gemeinderat, sofern sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit Schulrat ent - schieden hat, gegen Verfügungen der Schulleitung als Anstellungsbehör - de;
b. * beim Kantonsgericht gegen Verfügungen der gerichtlichen Anstellungsbe - hörde, der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Finanzkontrolle und der Om - budsperson.
2 Die Anfechtbarkeit von Verfügungen des Regierungsrates als Anstellungsbe - hörde richtet sich nach der Verwaltungsprozessordnung (VPO)
5 )
.
3 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 des Verwal - tungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988
6 ) kostenlos. *
4 Eine Beschwerde gegen die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Anstel - lungsverhältnisses hat keine aufschiebende Wirkung. *

§ 72 Beschwerde gegen Entscheide der Disziplinarbehörde *

1 Entscheide der Disziplinarbehörde können durch Beschwerde angefochten werden.
2 Beschwerdeinstanz ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts. Sie beurteilt: *
a. Disziplinarentscheide des Landrates und des Regierungsrates;
b. Disziplinarentscheide der Geschäftsleitung Gerichte.
3 Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sind die Bestimmungen der Ver - waltungsprozessordnung (VPO)
7 ) sinngemäss anwendbar. *
9 Übergangsbestimmungen

§ 73 Amtsperiode

1 Die neue, vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. April 1998.
5) SGS 271
6) SGS 175
7) SGS 271 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008

§ 74 Disziplinarwesen

1 Laufende Disziplinarverfahren sind gemäss den Bestimmungen des Beam - tengesetzes vom 5. Juni 1978
8 )
10 Änderungsbestimmungen

§ 75 Änderung bisherigen Rechts

1 Folgende Gesetze werden geändert:
a. Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches: Das Gesetz vom 30. Mai 1911
9 ) über die Einführung des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geän - dert: ...
10 )
b. Gesetz betreffend die Amtsvormundschaft: Das Gesetz vom 19. Juni
1961
11 ) betreffend die Amtsvormundschaft wird wie folgt geändert: ...
12 )
c. Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege: Das Gesetz vom 1. Dezember
1980
13 ) über die Jugendstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: ...
14 )
d. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung: Das Ge - setz vom 16. Dezember 1993
15 ) über die Verfassungs- und Verwaltungs - prozessordnung wird wie folgt geändert: ...
16 )
e. Polizeigesetz: Das Polizeigesetz vom 28. November 1996
17 ) wird wie folgt geändert: ...
18 )
f. Schulgesetz: Das Schulgesetz vom 26. April 1979
19 ) wird wie folgt geän - dert: ...
20 )
g. Gesetz über die Berufsbildung: Das Gesetz vom 10. Juni 1985
21 ) über die Berufsbildung wird wie folgt geändert: ...
22 )
h. Gesetz über die Kinder- und Erziehungsheime: Das Gesetz vom 24. Sep - tember 1951
23 ) über die Kinder- und Erziehungsheime wird wie folgt geän - dert: ...
24 )
8) GS 26.784
9) GS 16.104, SGS 211
10) GS 32.1024
11) GS 21.746, SGS 214
12) GS 32.1024
13) GS 27.672, SGS 242
14) GS 32.1024
15) GS 31.847, SGS 271
16) GS 32.1025
17) GS 32.778, SGS 700
18) GS 32.1025
19) GS 27.169, SGS 640
20) GS 32.1025
21) GS 29.124, SGS 681
22) GS 32.1028
23) GS 20.352, SGS 855
24) GS 32.1028 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
i. Spitalgesetz vom 24. Juni 1976: Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976
25 ) wird wie folgt geändert: ...
26 )
j. Gesetz betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichts - verfassungsgesetz): Das Gesetz vom 30. Oktober 1941
27 ) betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...
28 )
k. Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz): Das Gesetz vom 7. März 1991
29 ) über den Schutz von Personendaten (Daten - schutzgesetz) wird wie folgt geändert: ...
30 )
11 Schlussbestimmungen

§ 76 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über den öffentlichen Dienst (Beamtengesetz) vom 5. Juni
1978
31 ) wird aufgehoben.

§ 76a * ...

§ 77 Inkrafttreten

1 Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung und tritt durch Beschluss des Regierungsrates in Kraft
32 )
.
25) GS 26.187, SGS 930
26) GS 32.1029
27) GS 18.672, SGS 170
28) GS 32.1030
29) GS 30.625, SGS 162
30) GS 32.1031
31) GS 26.784, SGS 150
32) Vom Regierungsrat am 9. Dezember 1997 auf den 1. April 1998 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.09.1997 01.04.1998 Erlass Erstfassung GS 32.1008
24.02.2000 01.07.2000 § 23 Abs. 1 geändert GS 33.1280
22.02.2001 01.04.2002 § 71 totalrevidiert GS 34.183
22.02.2001 01.04.2002 § 72 Titel geändert GS 34.183
22.02.2001 01.04.2002 § 72 Abs. 3 geändert GS 34.183
17.10.2002 01.04.2002 § 32 totalrevidiert GS 34.1065
17.10.2002 01.04.2002 § 65 totalrevidiert GS 34.1065
17.10.2002 01.04.2002 § 66 totalrevidiert GS 34.1065
24.04.2008 01.09.2008 § 55 totalrevidiert GS 36.737
12.03.2009 01.01.2011 § 5 totalrevidiert GS 37.96
12.03.2009 01.01.2011 § 13 Abs. 1 geändert GS 37.96
12.03.2009 01.01.2011 § 15 Abs. 4 geändert GS 37.96
12.03.2009 01.01.2011 § 56 Abs. 1 geändert GS 37.96
12.03.2009 01.01.2011 § 60 Abs. 1 geändert GS 37.96
24.09.2009 24.09.2009 § 67 Abs. 2 aufgehoben GS 36.1192
10.02.2011 01.01.2013 § 38 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1165
09.02.2012 01.07.2012 § 22 aufgehoben GS 37.887
09.02.2012 01.07.2012 § 25a aufgehoben GS 37.887
09.02.2012 01.07.2012 § 25b eingefügt GS 37.887
09.02.2012 01.07.2012 § 76a aufgehoben GS 37.887
14.06.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 1 geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 1 bis eingefügt GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 2 geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 1, lit. c. geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 3, lit. b. geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 3, lit. c. geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 3, lit. d. geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 4 geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 20 Titel geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 3 aufgehoben GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 20a eingefügt GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 25 totalrevidiert GS 37.1140
14.06.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 4 eingefügt GS 37.1140
21.06.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 3 geändert wg. GS 37.1049
21.06.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2 geändert wg. GS 37.1049
16.05.2013 01.01.2015 § 23 Abs. 1 geändert GS 38.0273
16.05.2013 01.01.2015 § 23 Abs. 2 geändert GS 38.0273 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.05.2013 01.01.2015 § 23 Abs. 5 eingefügt GS 38.0273
16.05.2013 01.01.2015 § 53 Abs. 1 aufgehoben GS 38.0273
16.05.2013 01.01.2015 § 53 Abs. 2 aufgehoben GS 38.0273
16.05.2013 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 38.0273
16.05.2013 01.07.2013 § 1 totalrevidiert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 6 totalrevidiert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 7 totalrevidiert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 8 totalrevidiert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 9 totalrevidiert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 10a eingefügt GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 10b eingefügt GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 11 Abs. 2 geändert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 35 totalrevidiert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 60 Abs. 1, lit. a. geändert GS 38.223
16.05.2013 01.07.2013 § 71 Abs. 1, lit. b. geändert GS 38.223
09.02.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 3 geändert GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 21 Titel geändert GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 21 Abs. 1 geändert GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 38a eingefügt GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 2 aufgehoben GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 46 aufgehoben GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 46a eingefügt GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 47 aufgehoben GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 1 geändert GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 71 Abs. 1 geändert GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 71 Abs. 1, lit. a. bis eingefügt GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 § 71 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2017.075
09.02.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.075
27.06.2019 01.07.2022 § 8 Abs. 1 bis eingefügt GS 2022.064
27.06.2019 01.07.2022 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2022.064
27.06.2019 01.07.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.064
13.01.2022 01.04.2022 § 38a Abs. 1 geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 § 38a Abs. 2 geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 § 71 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.043
15.09.2022 01.08.2024 § 71 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 71 Abs. 1, lit. a. bis geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 71 Abs. 1, lit. a. bis geändert GS 2023.018
15.09.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.018 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 1, lit. j. geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 9a eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 2 eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 3 eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 4 eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.09.1997 01.04.1998 Erstfassung GS 32.1008

§ 1 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223

§ 5 12.03.2009 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.96

§ 6 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223

§ 7 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223

§ 7 Abs. 1, lit. j. 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088

§ 8 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223

§ 8 Abs. 1 bis 27.06.2019 01.07.2022 eingefügt GS 2022.064

§ 8 Abs. 3 27.06.2019 01.07.2022 eingefügt GS 2022.064

§ 9 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223

§ 9a 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088

§ 10a 16.05.2013 01.07.2013 eingefügt GS 38.223

§ 10b 16.05.2013 01.07.2013 eingefügt GS 38.223

§ 11 Abs. 2 16.05.2013 01.07.2013 geändert GS 38.223

§ 13 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.96

§ 15 Abs. 1 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140

§ 15 Abs. 1 bis 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1140

§ 15 Abs. 2 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140

§ 15 Abs. 4 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.96

§ 16 Abs. 1, lit. c. 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140

§ 19 Abs. 3 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075

§ 19 Abs. 3, lit. b. 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140

§ 19 Abs. 3, lit. c. 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140

§ 19 Abs. 3, lit. d. 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140

§ 19 Abs. 4 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140

§ 20 14.06.2012 01.01.2013 Titel geändert GS 37.1140

§ 20 Abs. 1 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140

§ 20 Abs. 3 14.06.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.1140

§ 20a 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1140

§ 21 09.02.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.075

§ 21 Abs. 1 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075

§ 21 Abs. 2 09.02.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.075

§ 22 09.02.2012 01.07.2012 aufgehoben GS 37.887

§ 23 Abs. 1 24.02.2000 01.07.2000 geändert GS 33.1280

§ 23 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2015 geändert GS 38.0273

§ 23 Abs. 2 16.05.2013 01.01.2015 geändert GS 38.0273

§ 23 Abs. 5 16.05.2013 01.01.2015 eingefügt GS 38.0273

§ 25 14.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1140

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 25a 09.02.2012 01.07.2012 aufgehoben GS 37.887

§ 25b 09.02.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.887

§ 28 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088

§ 28 Abs. 3 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088

§ 28 Abs. 4 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088

§ 32 17.10.2002 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.1065

§ 35 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223

§ 38 Abs. 1 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165

§ 38a 09.02.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.075

§ 38a Abs. 1 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043

§ 38a Abs. 2 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043

§ 45 Abs. 2 09.02.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.075

§ 46 09.02.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.075

§ 46a 09.02.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.075

§ 47 09.02.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.075

§ 48 Abs. 1 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075

§ 53 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2015 aufgehoben GS 38.0273

§ 53 Abs. 2 16.05.2013 01.01.2015 aufgehoben GS 38.0273

§ 55 24.04.2008 01.09.2008 totalrevidiert GS 36.737

§ 56 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.96

§ 60 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.96

§ 60 Abs. 1, lit. a. 16.05.2013 01.07.2013 geändert GS 38.223

§ 65 17.10.2002 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.1065

§ 66 17.10.2002 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.1065

§ 67 Abs. 2 24.09.2009 24.09.2009 aufgehoben GS 36.1192

§ 71 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.183

§ 71 Abs. 1 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075

§ 71 Abs. 1, lit. a. 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016

§ 71 Abs. 1, lit. a. bis 09.02.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.075

§ 71 Abs. 1, lit. a. bis 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016

§ 71 Abs. 1, lit. a. bis

15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.018

§ 71 Abs. 1, lit. b. 16.05.2013 01.07.2013 geändert GS 38.223

§ 71 Abs. 1, lit. b. 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075

§ 71 Abs. 1, lit. b. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043

§ 71 Abs. 3 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049

§ 71 Abs. 4 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1140

§ 72 22.02.2001 01.04.2002 Titel geändert GS 34.183

§ 72 Abs. 2 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049

§ 72 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.183

§ 76a 09.02.2012 01.07.2012 aufgehoben GS 37.887

Anhang 1 16.05.2013 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 38.0273 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Anhang 1 09.02.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.075 Anhang 1 27.06.2019 01.07.2022 Inhalt geändert GS 2022.064 Anhang 1 13.01.2022 01.04.2022 Inhalt geändert GS 2022.043 Anhang 1 15.09.2022 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.016 Anhang 1 15.09.2022 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.018 Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.1008
1/2 Erlasstitel Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter des Kantons (Personalgesetz) SGS -Nr. 150 GS -Nr. 32.1008 Erlassdatum 25.09. 1997 ( 1996/177, Totalrevision Beamtengesetz) In Kraft seit 01.04. 1998 > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel -Landschaft Hinweise : - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le- sung. - Die Links unter «GS -Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Doku- menten in der chronologischen und in der sys tematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land- ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate). - Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament ». Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzes- sammlung» . Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
26.01.2023 2023.088 01.01.2024 2022/461, Verfassungsinitiative «Für eine kan- tonale Behi ndertengleichstellung»; Gegenvor- schlag für ein Gesetz des Kantons Basel -Land- schaft über die Rechte von Menschen mit Be- hinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)
15.09.2022 2023.018 01.08.2024
01.04.2023
2021/568 , Variable Führungsstrukturen für die kommunalen Schulen §§ 111 Abs. 2/111b Abs. 1 SGS 640, § 185b SGS 180
15.09.2022 2023.016 01.08.2024 2021/567 , Klare Führungsstrukturen für die kantonalen Schulen, Stärkung von Qualität und Aufsicht im Bildungswesen BL
13.01.2022 2022.043 01.04.2022 2018/158 , Einführung des Jobsharing- Modells Ombudsperson
10.09.2020 $ $ 2020/178, Erlass E -GovG
2/2
27.06.2019 2022.064 01.07.2022 2016/138, Motion «Zusammenführen, was zu- sammengehört »
09.02.2017 2017.075 01.01.2018 2016/270, Beschwerden/Whistleblowing
16.05.2013 38.0273 01.01.2015 2012/176, Reform berufliche Vorsorge Perso- nal BL
16.05.2013 38.223 01.07.2013 2012/312, Personalpolitik, -strategie
21.06.2012 37.1049 01.01.2013 2012/014, Teilrevision GOG
14.06.2012 37.1140 01.01.2013 2012/013, Probezeit, Kündigung, Abgangsent- schädigung
09.02.2012 37.887 01.07.2012 2011/293, flankierende Massnahmen Entlas- tungspaket 12/15
10.02.2011 37.1165 01.01.2013 2010/199, Öffentlichkeitsprinzip im IDG
12.03.2009 37. 96 01.01.2011 2008/148, EG StPO und Verfassungsänderung
24.09.2009 36.1192 24.09.2009 2009/080, Aufhebung Alterslimite Nebenämter
12.12.2007 36.737 01.07.2008 2007/173, Revision Datenschutzgesetz zur An- passung an Schengen/Dublin
16.11.2006 36.203 01.08.2007 2005/052, Totalrevision EG ZGB
23.06.2005 35.648 01.07.2005 2005/077, Flankierende Massnahmen bei Stel- lenabbau im Rahmen Projekt GAP
10.06.2004 35.302 01.01.2005 2004/001, Teilrevision des Verwaltungsverfah- rensgesetzes (EFFILEX)
17.10.2002 34.1065 01.04.2002 2002/107, soziale Absicherung nebenamtlicher Richterinnen und Richter
06.06.2002 34.666 01.08.2003 2001/105, Neue Bildungsgesetzgebung
22.02.2001 34.183 01.04.2002 2000/090, Weiterführung der Gerichtsreform
24.02.2000 33.1280 01.07.2000 1999/275, Anpassung an Statuten PK BL
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