Vertrag betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen (783.33)
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Vertrag betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen

Vertrag betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen (Konsortialbetriebsvertrag) Vom 26. Juni 1979 (Stand 1. Januar 2007) Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und die Einfache Gesell - schaft, bestehend aus der Ciba-Geigy AG in Basel und der F. Hoffmann-La Roche & Co. AG in Basel,
1 ) beschliessen:
1 Verpflichtungen der Parteien aus der Gewässerschutzgesetzgebung Ziff. 1.1 Ausgangslage
1 Aufgrund der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung sind die Kanto - ne Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Reinigung der kommunalen Abwäs - ser, die Chemiefirmen zur Reinigung ihrer industriellen Abwässer verpflichtet. Im Rahmen dieser Verpflichtung haben die Parteien u.a. folgende Gewässer - schutzmassnahmen getroffen: Ziff. 1.1.1 Kanton Basel-Stadt
1
a. Erstellung einer im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden kommunalen Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehören - den Zu- und Ableitungen sowie Spezialbauwerken auf dem ehemaligen Gaswerkareal.
b. Erstellung einer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnerge - meinde der Stadt Basel stehenden Abwasserleitung vom ehemaligen Gaswerkareal in den Rhein («Ableitung ARA Basel-Rhein»). Ziff. 1.1.2 Kanton Basel-Landschaft
1 Beteiligung an der vom Kanton Basel-Stadt gemäss Ziff. 1.1.1 hievor erstell - ten Abwasserreinigungsanlage, die dem Kanton Basel-Landschaft aufgrund besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer der Gemeinden All - schwil, Oberwil, Bottmingen, Binningen und Birsfelden (und später eventuell Schönenbuch) zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt wird.
1) Heute: einfache Gesellschaft bestehend aus: a) Novartis Pharma AG, Basel, b) BASF Schweiz AG, Basel (Nachfolgerin der Ciba-Geigy AG bzw. Ciba Spezialitätenchemie AG), c) F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, d) Syngenta Crop Protetcti - on AG, Basel, e) Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
Ziff. 1.1.3 Die beiden Chemiefirmen
1 Erstellung einer im Eigentum der beiden Chemiefirmen (als Bauberechtigten) stehenden, der Reinigung der industriellen Abwässer der Firmen Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG dienenden Abwasserreinigungsanla - ge nebst dazugehörenden Zu- und Ableitungen sowie Spezialbauwerken auf dem Areal 9 der Ciba-Geigy AG (Werk Klybeck, Areal nordöstlich der Wiese). Ziff. 1.1.4 Die 3 Parteien gemeinsam
1 Erstellung einer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnerge - meinde der Stadt Basel stehenden Schlammbehandlungsanlage auf dem ehe - maligen Gaswerkareal.
2 Erstellung weiterer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnerge - meinde der Stadt Basel stehender Werke und Anlagen auf dem ehemaligen Gaswerkareal (Betriebsgebäude mit Labor und Werkstatt, Strassen und Plätze, ELT-Bauten).
3 Die Projektierung, Erstellung und Finanzierung der vorgenannten Gewässer - schutzanlagen wird von den Parteien nach den Bestimmungen des Konsortial - vertrages vom 10. Mai 1974
2 ) gemeinsam durchgeführt.
4 Das Recht der Mitbenützung der Ableitung ARA Basel – Rhein (Ziff. 1.1.1 Abs. 1 lit. b.) sowie der Schlammbehandlungsanlage und der übri - gen gemeinsamen Werke und Anlagen (Ziff. 1.1.4) durch die beiden Chemiefir - men ist in der Änderung vom 26. Juni 1979 des Konsortialvertrages vom
10. Mai 1974
3 ) geregelt. Ziff. 1.2 Die Pflicht der Parteien zum Betrieb ihrer Gewässerschutzanla - gen
1 Aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung sind die Parteien verpflichtet, die von ihnen erstellten Gewässerschutzanlagen (nachstehend Abwasseranlagen genannt) ordnungsgemäss zu betreiben, zu unterhalten, zu reparieren, erfor - derlichenfalls zu erneuern, allenfalls geänderten gesetzlichen Vorschriften an - zupassen und, falls es die Bedürfnisse verlangen, im Rahmen der vorhande - nen Möglichkeiten zu erweitern. Diese Tätigkeiten werden in diesem Vertrag unter dem Begriff «Betrieb der Abwasseranlagen» zusammengefasst.
2) GS 25.912, SGS 783.32
3) GS 25.912, SGS 783.32 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
2 Die Zusammenarbeit der Parteien bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht zum Betrieb ihrer Abwasseranlagen
2.1 Allgemeines Ziff. 2.1.1 Einfache Gesellschaft Novartis Pharma AG / Ciba Spezialitäten - chemie AG / F. Hoffmann-La Roche AG / Syngenta Crop Protec - tion AG / Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH *
1 Im Rahmen dieses Vertrages treten die Chemiefirmen als 1 Partei (1 Partner) auf. Sie haben sich zu diesem Zweck zu einer einfachen Gesellschaft zusam - mengeschlossen. Sie regeln ihre internen Verhältnisse allein, also ohne Mitwir - kung der übrigen Partner. Im externen Verhältnis sind sie Solidarschuldner der Pflichten und Gläubiger zu gesamter Hand der Rechte aus diesem Vertrag. Sie können deshalb insbesondere das ihnen aufgrund dieses Vertrages zustehen - de Stimmrecht nur gemeinsam ausüben; kommt unter ihnen eine einheitliche Willensbildung nicht zustande, so nehmen sie an der betreffenden Beschluss - fassung nicht teil; sie werden solchenfalls behandelt, wie wenn sie sich der Stimme enthalten würden. Das Erfordernis ihrer ausdrücklichen Zustimmung gemäss Ziff. 2.2.4 Abs. 1 lit. b. Ziff. 1 bleibt vorbehalten. * Ziff. 2.1.2 Die Gründung der Aktiengesellschaft
1 Zur Erreichung einer optimalen Koordination und Rationalisierung vereinba - ren die Partner im nachbeschriebenen Umfange den gemeinsamen Betrieb ih - rer Abwasseranlagen. Sie schliessen sich zu diesem Zwecke zu einer Aktien - gesellschaft zusammen. Ziff. 2.1.3 Übertragung des Betriebs auf die Aktiengesellschaft
1 Die Partner übertragen die mit dem Betrieb ihrer Abwasseranlagen zusam - menhängenden Aufgaben im nachbeschriebenen Umfang der Aktiengesell - schaft. Seitens der Chemiefirmen erfolgt diese Übertragung mit der Unterzeich - nung und dem Inkrafttreten dieses Vertrages. Seitens der Kantone erfolgt die - se Übertragung aufgrund besonderer Regierungsratsbeschlüsse gestützt auf das eidgenössische Gewässerschutzgesetz. Ziff. 2.1.4 Eigentumsverhältnisse an den Abwasseranlagen
1 Die Zusammenarbeit der Partner berührt die Eigentumsverhältnisse an ihren (im Teil 1 hievor beschriebenen) Anlagen nicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
2.2 Statutarische Einzelheiten der Aktiengesellschaft Ziff. 2.2.1 Zweck
1 Der statutarische Zweck der Gesellschaft ist wie folgt umschrieben:
a. Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Aktionäre bei der Erfül - lung der ihnen gemäss Gewässerschutzgesetzgebung obliegenden Ver - pflichtungen, insbesondere durch Betrieb, Unterhalt und Ausbau von Klär - anlagen und weiteren der Abwasserreinigung dienenden Werke und An - lagen in der Region Basel.
b. Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Gesellschaft sämtliche erforderli - chen kaufmännischen, baulichen industriellen und finanziellen Tätigkeiten ausüben.
c. Sie ist berechtigt, Grundstücke im In- und Ausland zu erwerben und sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmungen zu beteiligen. Ziff. 2.2.2 Grundkapital
1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf 50'000 Fr. festgelegt.
2 An diesem Grundkapital sind beteiligt:
a. Kanton Basel-Stadt zu 42%
b. Kanton Basel-Landschaft zu 9%
c. * die einfache Gesellschaft Novartis Pharma AG / Ciba Spezialitätenchemie AG / F. Hoffmann- La Roche AG / Syn - genta Crop Protection AG / Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH zu 49% Total: 100% Ziff. 2.2.3 Organe
1 Generalversammlung und Kontrollstelle. Für diese Organe gelten die gesetzli - chen Bestimmungen.
2 Verwaltungsrat
a. * Der Verwaltungsrat besteht aus 7 Mitgliedern.
b. * Der Kanton Basel-Stadt und der Kanton Basel-Landschaft haben An - spruch auf je 2 Verwaltungsratsmitglieder. Die Novartis Pharma AG und die Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH sowie die F. Hoff - mann-La Roche AG haben Anspruch auf je 1 Verwaltungsratsmitglied.
c. Die Wahlvorschläge der Partner für die ihnen zustehenden Sitze im Ver - waltungsrat sind für die Generalversammlung verbindlich.
d. Die Partner wählen gemäss den vorstehenden Bestimmungen Supplean - ten, die die Verwaltungsräte bei Verhinderung vertreten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
e. * Der jeweilige Präsident des Verwaltungsrates wird vom Kanton Basel- Stadt, der jeweilige Vizepräsident von der einfachen Gesellschaft der Chemiefirmen bestimmt.
3 Interne Organisation
a. * Der Verwaltungsrat delegiert die eigentliche Führung der Geschäfte der Gesellschaft an die ihm verantwortliche, 8 Mitglieder umfassende Ge - schäftsführung und erlässt ein Verwaltungsreglement. Die Geschäftsfüh - rung setzt sich zusammen aus 3 Vertretern der beiden Kantone, 4 Vertre - tern der einfachen Gesellschaft der Chemiefirmen sowie dem Betriebslei - ter.
b. Der Betriebsleiter, der mit Zustimmung aller Verwaltungsräte zu wählen ist, führt den Betrieb und ist der Geschäftsführung gegenüber verantwort - lich.
c. Dem Verwaltungsrat stehen als Fachgremien mit beratender Funktion eine juristische Kommission und eine Finanzkommission zur Seite, die aus Vertretern aller Partner zusammengesetzt sind.
d. * Dem Betriebsleiter steht als Fachgremium mit beratender Funktion und als Kontaktstelle die Betriebskonferenz zur Seite. Die Betriebskonferenz setzt sich zusammen aus je 1 Vertreter des Kantons Basel-Stadt, des Kantons Basel-Landschaft, der Novartis Pharma AG, der Ciba Spezialitä - tenchemie AG, der F. Hoffmann-La Roche AG, der Syngenta Crop Pro - tection AG und der Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH sowie dem Betriebsleiter, der den Vorsitz inne hat.
e. Der Verwaltungsrat erlässt für die interne Betriebsorganisation ein Betriebsreglement. Ziff. 2.2.4 Beschlussfassung
1 Für die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft gelten zunächst die ent - sprechenden Bestimmungen der Statuten und des Gesetzes (Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaft) mit folgenden Ausnah - men
a. Beschlüsse, die in Anwendung bzw. in Ausführung von Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zu fassen sind, sollen (im Verwaltungsrat bzw. in der Generalversammlung) einstimmig gefasst werden. Lässt sich diese Einstimmigkeit nicht erzielen, so sind die davon betroffenen (über - stimmten) Partner berechtigt, falls sie den Beschluss nicht akzeptieren wollen, eine öffentlich-rechtliche Verfügung gemäss den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes zu verlangen und gegen diese Verfügung gegebenenfalls die im Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Rechtsmit - - telentscheide ersetzen dann die Beschlussfassung innerhalb der Gesell - schaft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
b. Für die anderen Beschlüsse über den Betrieb der Abwasseranlagen gilt – soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht – folgendes:
1. Beschlüsse über Massnahmen mit erheblichen finanziellen oder technischen Auswirkungen dürfen nicht ohne Zustimmung aller da - von betroffenen Partner gefasst werden.
2. Die übrigen Entscheidungen werden mit Mehrheitsbeschlüssen ge - fällt. Ziff. 2.2.5 Verzicht auf Gewinnausschüttungen
1 Die Gesellschaft verzichtet auf die Erzielung eines Gewinnes. Sie entfaltet ihre Tätigkeiten nach dem Kostendeckungsprinzip. Es werden keine Dividen - den ausgeschüttet. Allfällige Gewinne werden vorgetragen oder zu Reserve - stellungen verwendet. Ziff. 2.2.6 Übertragung von Aktien/Vorkaufsrecht
1 Die Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates.
2 Dieser kann seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Zustimmung muss jedoch erteilt worden, wenn die Veräusserung auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, welcher die Abwas - seranlagen dienen, erfolgt.
3 Im Falle des Verkaufs von Aktien – mit Ausnahme eines Verkaufs auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, welcher die Abwas - seranlagen dienen oder des Verkaufs von einem Kanton an eine seiner Gemeinden oder umgekehrt – steht den Aktionären das Vorkaufsrecht im Ver - hältnis ihres bisherigen Aktienbesitzes zu. Im Falle der Ausübung dieses Vor - kaufsrechtes ist dem veräussernden Aktionär der Nominalwert bzw. der niedri - gere baselstädtische Steuerwert zu vergüten. Dem Verkauf der Aktien als Vor - kaufsfall ist jede andere Veräusserung der Aktien (z.B. Schenkung) gleichge - stellt.
2.3 Die besonderen Aufgaben der Aktiengesellschaft Ziff. 2.3.1 Allgemeines
1 Die Aktiengesellschaft legt das Gesamtkonzept für den gemeinsamen Betrieb sämtlicher (in Ziff. 2.3.4 hiernach genannten) Abwasseranlagen in organisatori - scher, technischer, personeller, administrativer und finanzieller Hinsicht fest und ist für die Realisierung dieses Gesamtkonzeptes verantwortlich. Sie ver - fügt hiebei insbesondere über das für den gemeinsamen Betrieb erforderliche bauliche und betriebliche Instrumentarium und Personal. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
2 Die Aktiengesellschaft kontrolliert und überprüft die von den Partnern zu gewährleistende Abwasserbeschaffenheit (vgl. Ziff. 2.4.1) der in die Reini - gungsanlagen einzuleitenden Abwasser und ist dafür verantwortlich, dass ein - gehalten werden:
a. die behördlich vorgeschriebenen Reinigungseffekte gemäss Einleit- Bedingungen,
b. die in den Bau- und Betriebsbewilligungen enthaltenen behördlichen Auf - lagen in Bezug auf Immissionen,
c. die im Hinblick auf Sicherheit und Hygiene erforderlichen Massnahmen.
3 Im Zusammenhang mit der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Partner steht der Aktiengesellschaft das fachtechnische Weisungsrecht zu. Ziff. 2.3.2 Insbesondere das Personal
1 Die Anstellungsbedingungen des bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Personals sollen im Wesentlichen mit denjenigen der Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt übereinstimmen.
2 Die Mitarbeiter der Aktiengesellschaft haben obligatorisch der Pensions-, Wit - wen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals beizutreten, mit Ausnahme der von einem Partner übertretenden Mitarbeiter, die ihre bisherige Pensions - kassenzugehörigkeit beibehalten können.
3 Die Aktiengesellschaft kann die Personaladministration ganz oder teilweise einem der Partner übertragen.
4 Die Aktiengesellschaft regelt alle Einzelheiten in einem Arbeits- und Lohnre - glement. Ziff. 2.3.3 Insbesondere die Kapazitäten
1 Die Kapazitäten (Abwasser- und Schlamm-Mengen und Abwasserlasten) der Abwasseranlagen für die erste Ausbauetappe sind in der diesem Vertrag bei - gefügten Zusammenstellung (Anhang) für alle Partner verbindlich festgelegt. Diese Kapazitäten sind beim weiteren Ausbau und im übrigen allfällig verän - derten Verhältnissen anzupassen, wobei auf die Bedürfnisse der Partner, die Ausbaumöglichkeiten und die technische Entwicklung Rücksicht zu nehmen ist. Ziff. 2.3.4 Die von der Aktiengesellschaft betriebenen Werke und Anlagen im Einzelnen
1 Der auf die Aktiengesellschaft übertragene gemeinsame Betrieb bezieht sich auf folgende Abwasseranlagen:
a. die Abwasserreinigungsanlage des Kantons Basel-Stadt auf dem ehema - ligen Gaswerkareal sowie der Abwasserzuleitungskanal ab Kreuzung Neuhausstrasse/Badenstrasse bis zum Rohwasserpumpwerk, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
b. * die Abwasserreinigungsanlage der Chemiefirmen auf dem Klybeckareal,
c. die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage auf dem ehemaligen Gaswerkareal,
d. die übrigen für den gemeinsamen Betrieb erforderlichen Anlagen (Betriebsgebäude mit Labor und Werkstatt, Strassen und Plätze, ELT- Bauten).
2 Nicht zu den gemeinsam betriebenen Anlagen gehören alle übrigen von den Partnern getroffenen Gewässerschutzmassnahmen, die somit in der alleinigen Verantwortung des betreffenden Partners stehen, insbesondere alle Zu- und Ableitungen (inkl. Ableitung ARA Basel – Rhein). Ziff. 2.3.5 Die Kosten und deren Aufteilung
1 Sämtliche mit dem gemeinsamen Betrieb der Abwasseranlagen zusammen - hängenden Kosten sind von den Partnern aufzubringen. Diese Kosten werden in den 4 Kostenstellen *
a. Abwasserreinigungsanlage Basel-Stadt,
b. Abwasserreinigungsanlage der einfachen Gesellschaft der Chemiefirmen,
c. Schlammbehandlungsanlage und
d. übrige gemeinsame Anlagen erfasst. Die Aufteilung dieser Kosten auf die Partner erfolgt grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip.
2 Es werden folgende Kostenteller vereinbart: *
a. Abwasseranlage Basel-Stadt: Die Kosten sind zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis des Trinkwasserver - brauchs im Einzugsgebiet der ARA Basel zu teilen.
b. Abwasseranlage der einfachen Gesellschaft Novartis Pharma AG / Ciba Spezialitätenchemie AG / F. Hoffmann-La Roche AG / Syngenta Crop Protection AG und Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH: Die Kosten sind zwischen der Novartis Pharma AG / Ciba Spezialitäten - chemie AG / F. Hoffmann-La Roche AG / Syngenta Crop Protection AG und Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH zu teilen; diese einigen sich hierüber intern direkt.
c. Schlammbehandlungsanlage: Die Kosten werden je zur Hälfte einerseits auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und anderseits auf die einfache Gesellschaft der Chemiefirmen verteilt.
d. Übrige gemeinsame Werke und Anlagen: Die Kosten werden je zur Hälfte einerseits auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und ander - seits auf die einfache Gesellschaft der Chemiefirmen verteilt.
3 Die Kostenteiler (Verteilschlüssel) werden nach Abschluss des Probebetrie - bes jährlich überprüft und allfällig veränderten Verhältnissen angepasst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
4 Die Partner stellen die von ihnen geschuldeten Kostenbeiträge der Aktienge - sellschaft zur Verfügung; diese rechnet darüber jährlich ab. Die Partner haben an diese Kostenbeiträge vierteljährlich vorauszahlbare angemessene Akonto - zahlungen zu leisten. Ziff. 2.3.6 Grundsatz der wirtschaftlichen Betriebsführung
1 Unter Vorbehalt der aus den gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Auf - lagen ist die Aktiengesellschaft nach rein wirtschaftlichen Kriterien tätig. Sie strebt hiebei insbesondere einen möglichst sparsamen und kostengünstigen Betrieb der Abwasseranlagen an und hat bei der Betriebsführung die nach dem Stande der Technik gebotene Sorgfalt anzuwenden. Ziff. 2.3.7 Geheimhaltungspflicht
1 Die Organe und das Personal der Gesellschaft sind verpflichtet, über Betriebsgeheimnisse der Partner strikte Stillschweigen zu bewahren. Ziff. 2.3.8 Erfindungen und Know-how
1 Die Aktiengesellschaft stellt allfällige Erfindungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Abwasseranlagen gemacht werden, sowie das in diesem Zu - sammenhang erworbene Know-how den Partnern kostenlos zur Mitbenützung zur Verfügung.
2.4 Besondere Pflichten der Partner gegenüber der Aktiengesellschaft Ziff. 2.4.1 Abwassermengen und -beschaffenheit
1 Die Partner sind verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die in die Abwasser - anlagen einzuleitenden Abwässer hinsichtlich Menge und Qualität so beschaf - fen sind, dass der Betrieb der Kläranlagen nicht beeinträchtigt bzw. das Einhal - ten der behördlichen Auflagen an das gereinigte Abwasser nicht verhindert wird. Ziff. 2.4.2 Informationspflicht
1 Im Falle einer Gefährdung des Klärbetriebes oder nach erfolgten Havarien sind die Partner gegenüber der Aktiengesellschaft (Geschäftsführung und Betriebsleiter) informationspflichtig.
2 Wo Betriebsgeheimnisse tangiert werden, kann die Auskunftspflicht direkt ge - genüber dem Gewässerschutzamt Basel-Stadt in seiner Eigenschaft als öffent - lichrechtlicher Amtsstelle erfüllt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
Ziff. 2.4.3 Technische Assistenz
1 Sofern die Abwässer der Partner spezielle abwassertechnische Untersuchun - gen und Messungen erfordern, sind sie verpflichtet, entsprechende Spezialun - tersuchungen entweder im Auftrag der Aktiengesellschaft selber auszuführen oder der Aktiengesellschaft die erforderlichen Untersuchungs- und Messappa - raturen zur Verfügung zu stellen. Alle mit derartigen Spezialuntersuchungen zusammenhängenden Kosten gehen allein zulasten des betreffenden Partners. Ziff. 2.4.4 Partnerseitige Dienste
1 Die Partner sind verpflichtet, ihre Dienste der Aktiengesellschaft im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen. Diese Dienste umfassen im Wesentlichen:
a. Personaladministration,
b. Einkauf,
c. Rechnungswesen,
d. Ingenieurdienste,
e. Reparatur- und Unterhaltsdienst,
f. Pikettdienst,
g. Analytik,
h. Sicherheitsdienst,
i. Sanität und Feuerwehr.
2.5 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft und Dauer der Zusammenarbeit Ziff. 2.5.1 Pflichten der Partner In der Aktiengesellschaft
1 Die Partner sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages betreffend ihre Zusammenarbeit in der Aktiengesellschaft insbesondere durch entspre - chende Ausübung ihres Stimmrechtes durchzusetzen, soweit Aufgaben der Aktiengesellschaft zu erfüllen sind. Ziff. 2.5.2 Dauer der Zusammenarbeit
1 Dieser Vertrag betreffend Zusammenarbeit wird auf eine Dauer von 30 Jahren fest abgeschlossen. Er kann erstmals auf den Ablauf dieser 30jährigen Dauer unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so besteht der Vertrag auf unbestimmte Dauer weiter; er kann sol - chenfalls von jedem Partner unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der kündigende Partner verliert auf den Kündigungstermin den Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungs - rat der Aktiengesellschaft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
3 Schlussbestimmungen Ziff. 3.1 Rechtsnachfolger
1 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Rechtsnachfolger (Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger) der Partner über. Die Partner sind ins - besondere verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag einem allfälligen Einzelrechtsnachfolger vollumfänglich zu überbinden. Ziff. 3.2 Änderungen des Vertrages
1 Dieser Vertrag kann – unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes – nur mit Zu - stimmung aller Partner abgeändert werden. Ziff. 3.3 Vorbehalt des öffentlichen Rechtes
1 Die Partner und die Aktiengesellschaft verfolgen ihre Tätigkeit im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung, insbe - sondere der Gewässerschutzgesetzgebung. Diese Gesetzgebung geht diesem Vertrag und dem Aktiengesellschaftsstatut vor.
2 Insbesondere können Vertrag und Statut die öffentlichrechtlichen Aufgaben und Befugnisse, welche die Gesetzgebung dem Kanton Basel-Stadt überträgt, nicht beeinträchtigen. Ziff. 3.4 Gerichtsstand
1 Die Partner unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag dem Gerichtsstande von Basel-Stadt. Ziff. 3.5 Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er allseitig unterzeichnet und von den Re - gierungen und Parlamenten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt und die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen bzw. der Vertrag in einer allfälligen Volksabstimmung angenommen worden ist.
4 )
4) BS: Genehmigt vom Grossen Rat am 20. Dezember 1979 und angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1980. BL: Genehmigt vom Landrat am 1. September 1980. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.06.1979 01.09.1980 Erlass Erstfassung GS 27.533
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.2.2 Abs. 2, lit. c. geändert --
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. a. geändert --
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. b. geändert --
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. a. geändert --
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. d. geändert --
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.3.4 Abs. 1, lit. b. geändert --
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.3.5 Abs. 2 geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.1.1 Titel geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.1.1 Abs. 1 geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.2.2 Abs. 2, lit. c. geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. b. geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. e. geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. d. geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.3.5 Abs. 1 geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.3.5 Abs. 2 geändert -- * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.06.1979 01.09.1980 Erstfassung GS 27.533 Ziff. 2.1.1 06.11.2006 01.01.2007 Titel geändert -- Ziff. 2.1.1 Abs. 1 06.11.2006 01.01.2007 geändert -- Ziff. 2.2.2 Abs. 2, lit. c. 09.03.1999 01.04.1999 geändert -- Ziff. 2.2.2 Abs. 2, lit. c. 06.11.2006 01.01.2007 geändert -- Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. a. 09.03.1999 01.04.1999 geändert -- Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. b. 09.03.1999 01.04.1999 geändert -- Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. b. 06.11.2006 01.01.2007 geändert -- Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. e. 06.11.2006 01.01.2007 geändert -- Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. a. 09.03.1999 01.04.1999 geändert -- Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. d. 09.03.1999 01.04.1999 geändert -- Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. d. 06.11.2006 01.01.2007 geändert -- Ziff. 2.3.4 Abs. 1, lit. b. 09.03.1999 01.04.1999 geändert -- Ziff. 2.3.5 Abs. 1 06.11.2006 01.01.2007 geändert -- Ziff. 2.3.5 Abs. 2 09.03.1999 01.04.1999 geändert -- Ziff. 2.3.5 Abs. 2 06.11.2006 01.01.2007 geändert -- * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.533
A nhang: Kapazitäte n (A bw ass er- und Schlamme ngen und A bw ass erla sten) der A bw ass era nlagen für die ers te A usbaue tappe D en P artne rn s teh en fü r die e rste A us ba ue tap pe (I nb etrieb na hm e 1 98 1/1 98 2) die nachst ehend auf gefü hr t en Nut z ungsr echt e z u:
1. Abwasser mengen
a. ARA Basel Tro c k en w ette ran fa ll:
24
24 s tün dig (TW A ) = 13 33 l/s = 4800m / St d.
3 = 115 200m / Tag
3
16
16 s tün dig (TW A ) = 20 00 l/s = 7200m / St d.
3 = 115 200m / Tag
3 R eg en w as s era nf all: in m ec ha nis c he r Stu fe = 84 00 l/s
16 ent spr i cht 4, 2 x TW A = 30 2 40m / St d.
3 in b iolo gis c he r Stu fe = 40 00 l/s
16 ent spr i cht 2 x TW A = 14 4 00m / St d.
3
b. ARA Ci ba- Gei gy/ Roche Cib a- Gei gy =135 000 m / W oche
3 Roche =40 000m / W oche
3 Tot al =175 000 m / W oche
3 Abwass erzu fl uss z ur ARA . Der Abwasser anfa l l i st unr egel mässi g üb er 7 Tage pro W oc he verteilt un d k on zen tri ert sic h a u f die 5 A rbe itsta ge von Mo nta g b is Fr ei t ag. Als maxi mal e T agesmen ge wi r d 1/ 5 der W ochenme nge und al s maxi mal e St un- denmen ge 1 / 16 d i eser Ta gesmeng e an genomme n. d5 h16 Q = 35 0 00 m / Tag, Q = 2188 m / St d.
33 Abwasser anfa l l nach der Spei cher ung. Das n eu t r al i si er t e un d v or gekl är t e Ab- w as s er w ird ge s pe ic he rt un d mö glic hs t gleic hm äs s ig ü be r 7 Ta ge pro W oc he in di e wei t er en Beha ndl ungsst ufen gel ei t et . Di ese St ufen si nd f ür fo l gende Meng en au s ge leg t: d7 h24 Q = 25 0 00 m / Tag, Q = 1042 m / St d.
33
2. Abwasser l ast en
a. ARA Basel
5 Schmut z l ast BSB = 28 8 00 kg / Tag
5 ( BS B = bi ol ogi scher Sauer st off bedar f i n 5 Tage n)
b. ARA Ci ba- Gei gy/ Roche
5 B S B -B ela s tun g (5tä gig er bio c he m is c he r Sa ue rsto ff be da rf), G es am tlas t:
5 Cib a- Gei gy = 158 000 kg BS B / W oche
5 Roche = 60 0 00 kg BS B / W oche
5 Tot al = 218 000 kg BS B / W oche
5 Ausgl ei ch au f 7 Ta ge = 31 1 43 kg B / Tag Bel ast ung der Bel üft ungsan l age
5 Es wi r d da v on au sg eg an ge n, da ss i n de r Ne ut r al i sa t i on un d Fl ot at i on k ei ne BSB -
5 Redukt i on st at t fi ndet . Dann i st di e BSB - Bel ast ung i m Zu l auf der Bel ebung :
5 BS B = 218 000 kg/ W oche, = 31 1 43 kg / Tag, = 1298 kg/ St d. Spez i fi sche Bel ast ung
5 C iba -Ge igy = 11 70 mg S B /l
5 R oc he = 15 00 mg B S B /l
5 G em ein s am = c a. 1 25 0 m g B S B /l TO C -B ela s tun g (tota ler org an is c he r Ko hle ns tof f), Ge s am tlas t: Cib a- Gei gy = 106 000 kg TOC/ W oche Roche = 32 0 00 kg TOC/ W oche Tot al = 138 000 kg TOC/ W oche Ausgl ei ch au f 7 Ta ge = 19 7 14 kg TOC/ Tag D O C -B ela s tun g (ge lös ter orga nis c he r Ko hle ns tof f), Ge s am tlas t: Cib a- Gei gy = 106 000 kg DOC / W oche Roche = 28 0 00 kg DOC / W oche Tot al = 134 000 kg DOC / W oche Ausgl ei ch au f 7 Ta ge = 19 1 43 kg DOC / Tag
3. Schl amm eng en
a. ARA Basel Über schussbel ebt schl amm t r ocken 241 920 kg TS/ W oche
34 5 60 kg TS/ Tag Schl ammkonz ent r i on 2% Über schussbel ebt schl amm f l üssi g 1728 m / Tag
3 Ver wei l z ei t i m Ei ndi cker z i r ka 24 St unden
b. ARA Ci ba- Gei gy/ Roche Vor kl är - und Über schussbel ebt schl amm t r ocken Cib a- Gei gy 94 5 00 kg TS/ W oche Roche 24 6 76 kg TS/ W oche Tot al 119 176 kg TS/ W oche
17 0 25 kg TS/ Tag Schl ammkonz ent r at i on Z ul auf 2% Vor kl är - und Über schussbel ebt schl amm f l üssi g 851 m / Tag
3 Ver wei l z ei t i m Ei ndi cker z i r ka 48 St unden
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