Verordnung über die Kantonsschule Menzingen (414.112)
CH - ZG

Verordnung über die Kantonsschule Menzingen

Verordnung über die Kantonsschule Menzingen * Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 1990 1 ) und des Geset - zes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 2 ) , beschliesst: 1. Schülerinnen und Schüler

§ 1 Eintritt

1 Der Eintritt in die Kantonsschule Menzingen richtet sich nach dem Regle - ment über die Promotion an den öffentlichen Schulen 3 ) . *

§ 2 Rechte und Pflichten

1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.
2 Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zu - handen der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen.

§ 3 Unterrichtszeit

1 Im Langzeitgymnasium darf das folgende wöchentliche Pflichtpensum der Schülerinnen und Schüler (ohne Klassenstunde) nicht überschritten wer - den: *
a) * 35 Lektionen in der 1., 2., 5. und 6. Klasse
b) * 36 Lektionen in der 3. und 4. Klasse 1) BGS 412.11 2) BGS 414.11 3) BGS 412.113
2 Im Kurzzeitgymnasium darf das wöchentliche Pflichtpensum der Schüle - rinnen und Schüler (ohne Klassenstunde) 36 Lektionen nicht überschrei - ten. *

§ 4 Schülerinnen- und Schülerberatung

1 Die Schulkommission regelt die Schülerinnen- und Schülerberatung.
2 Die Beratung ist der Schulkommission unterstellt.
3 Die Beratungen sind kostenlos.

§ 5 Studien- und Berufsberatung

1 Die Studien- und Berufsberatung und deren Ausleihdokumentation steht den Schülerinnen und Schülern zur individuellen Beratung kostenlos zur Verfügung.
2 Sie unterstützt die Schule bei der Studien- und Berufwahlvorbereitung.
3 Die Zusammenarbeit mit der Studien- und Berufsberatung wird in einer Vereinbarung geregelt.

§ 6 Mediothek

1 Die Mediothek ist die schulinterne Dokumentations- und Verleihstelle für schulische Medien.
2 Die Leitung der Mediothek ist der Schulleitung unterstellt.

§ 7 Schularzt-Dienst

1 Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt, allenfalls deren Stellvertretung, ist mit dem Schularzt-Dienst beauftragt, der insbesondere in der medizini - schen Beratung der Schule besteht.

§ 8 Mensa

1 Die Direktion für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion mit einer Institution einen Vertrag über die Führung der Mensa abzuschliessen.
2 Die Schulleitung verhandelt mit der Leitung der Mensa über die Höhe der Konsumationspreise.
2. Erziehungsberechtigte

§ 9 Zusammenarbeit

1 Die Schule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.

§ 10 Beiträge

1 Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlan - gen:
a) Sprachaufenthalte;
b) Schul- und Klassenlager;
c) Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursio - nen;
d) Lehrmittel ab dem 10. Schuljahr; für Lehrmittel, die in der obligatori - schen Schulzeit abgegeben werden und in der nachobligatorischen noch Verwendung finden, kann ein Kostenbeitrag eingefordert wer - den;
e) Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
f) Veranstaltungsbesuche;
g) Kosten für zusätzliche Schulangebote.
2 Die Schulleitung kann die Beiträge gemäss b–g in Härtefällen reduzieren oder erlassen. 2a Die Kosten für eigene, obligatorische Hardware, beispielsweise ein Ta - blet-Computer oder ein Notebook gehen zu Lasten der Erziehungsberechtig - ten (Bring Your Own Device). Die Schulleitung kann in Härtefällen auf be - gründetes Gesuch hin den jeweiligen Schülerinnen und Schülern ein ent - sprechendes Gerät vergünstigt oder kostenlos zur Verfügung stellen. *
3 Die Direktion für Bildung und Kultur legt die Gebühren für die Anmel - dung sowie für die Abschlussprüfungen fest.
4 Bei der definitiven Anmeldung kann eine Gebühr erhoben werden, die im Falle des Nichteintritts verfällt.
3. Lehrpersonen

§ 11 Anstellung

1 Hauptlehrerinnen und -lehrer werden unbefristet angestellt. Die Anstellung setzt das Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau voraus. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule mög - lich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.
2 Lehrbeauftragte werden befristet angestellt. Der Arbeitsvertrag kann er - neuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Einjährige Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit einer Kündigungsmöglichkeit auszustellen.
3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre - tung einer Lehrperson während höchstens eines halben Jahres angestellt. Diese Frist kann einmal verlängert werden.

§ 12 Berufsauftrag

1 Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag:
a) Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Be - ratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zu - sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten;
b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Er - füllung organisatorischer Aufgaben der Schule, Mitwirkung an der Schul- und Qualitätsentwicklung, Mitverantwortung für die Einhal - tung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
c) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogi - sche Weiterbildung.
2 Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfül - len einen reduzierten Berufsauftrag und können durch die Rektorin bzw. den Rektor von der Mitarbeit in der Schule nach Abs. 1 Bst. b teilweise dis - pensiert werden.
3 Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, können die Rektorinnen und Rektoren regeln, an welcher Schule der Hauptteil der Mit - arbeit gemäss Abs. 1 Bst. b zu erbringen ist.

§ 13 Arbeitszeit

1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un - terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen.
3 Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht sowie besondere Ent - schädigungen sind in separaten Beschlüssen des Regierungsrats geregelt.

§ 14 Weiterbildung / Studienurlaub

1 Das zuständige Mitglied der Schulleitung bewilligt die Weiterbildung der Lehrpersonen. Es kann die Lehrpersonen zur Teilnahme an Weiterbildungs - kursen verpflichten.
2 Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Re - glements über die Weiter- oder Zusatzausbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005 1 ) . 4. Schulorganisation

§ 15 Schulleitung

1 Die Schule wird von der Rektorin bzw. vom Rektor geführt.
2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und den Pro - rektorinnen bzw. den Prorektoren. Die Schulleitung organisiert sich selbst. *
3 Die Mitglieder der Schulleitung erfüllen bezüglich ihrer Ausbildung ver - gleichbare Anforderungen wie Hauptlehrerinnen und Hauptlehrer gemäss § 11 Abs. 1 und verfügen über mehrjährige Unterrichtserfahrung. *
4 Die Mitglieder der Schulleitung unterrichten in der Regel ein Teilpensum. Dieses wird von der Direktion für Bildung und Kultur festgelegt. *
5 Die Schulleitung ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in den Kompe - tenzbereich des Amtes für Mittelschulen oder der Rektorin bzw. des Rektors fallen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) ist für die personelle, pädagogische, organisatorische sowie administrative Führung der Schule zuständig;
b) vertritt die Schule nach aussen;
c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla - nungen; 1) BGS 154.215
d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran - lasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schul - kommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab;
e) erlässt die in der Schulordnung genannten Reglemente, soweit nicht andere Instanzen zuständig sind;
f) ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften sowie die Weisungen der übergeordneten Organe eingehalten werden;
g) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil;
h) beantragt der Schulkommission die Änderung der Stundentafel und die Einführung neuer Fächer;
i) ernennt die Fachschafts- bzw. Fachgruppenverantwortlichen;
j) teilt die Unterrichtslektionen an die einzelnen Lehrpersonen zu;
k) ernennt die Stundenplanerinnen bzw. Stundenplaner;
l) ernennt die Klassenlehrpersonen;
m) bewilligt im Rahmen ihrer Kompetenzen die Weiterbildungsgesuche der Lehrpersonen;
n) ist verantwortlich für Budget und Rechnung;
o) legt die Jahresziele für die Schule fest;
p) regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht;
q) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse;
r) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr - personen vergleichbare Leistungsbeurteilung;
s) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule;
t) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht;
u) behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben;
v) erstattet der Direktion für Bildung und Kultur jährlich Bericht.

§ 16 Verfahren für die Auswahl der Schulleitungsmitglieder

1 Die Rektorin bzw. der Rektor wird vom Regierungsrat, die Prorektorinnen bzw. die Prorektoren werden von der Direktion für Bildung und Kultur angestellt. *
2 Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
a) * Die Stellen der Schulleitungsmitglieder werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zuhanden der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerschaft einerseits und Mit - gliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kul - tur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit beratender Stimme teil.
c) * ...

§ 17 Verwaltungsleiterin bzw. Verwaltungsleiter

1 Die Schulverwaltung wird durch eine Verwaltungsleiterin bzw. einen Ver - waltungsleiter geführt.
2 Die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter ist der Schulleitung un - terstellt.
3 Die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter hat insbesondere fol - gende Aufgaben: Sie bzw. er
a) ist im Rahmen der Vorgaben der Schulleitung zuständig für das Dienstleistungsangebot der Verwaltung (Sekretariat, Hausdienst, Tech - nische Dienste, Informatik, Mensa);
b) ist verantwortlich für die Führung des Rechnungswesens, der Perso - naladministration sowie des Lohn- und Versicherungswesens;
c) ist zuständig für den Unterhalt, die Überwachung, die schulexterne Nutzung und in Zusammenarbeit mit der Schulleitung für die Planung und Weiterentwicklung der Infrastruktur der Schule;
d) unterstützt die Schulleitung in Sicherheitsfragen.

§ 18 Fachschaften bzw. Fachgruppen

1 Die Fachschaften bzw. Fachgruppen sind Zusammenschlüsse aller Lehr - personen, welche das gleiche Fach bzw. verwandte Fächer unterrichten.
2 Über die Bildung von Fachschaften bzw. Fachgruppen entscheidet die Di - rektion für Bildung und Kultur auf Antrag der Schulleitung.
3 Die Fachschaften bzw. Fachgruppen treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens einmal im Semester.
4 Die Fachschaften bzw. Fachgruppen haben ein Antragsrecht an die Schul - leitung.

§ 19 Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortliche

1 - schaften bzw. Fachgruppen.
2 Die Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortlichen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) sind verantwortlich die Einhaltung des Lehrplans und die Verwendung der bewilligten Lehrmittel innerhalb der Fachschaft bzw. Fachgruppe;
b) delegieren bei der Anstellung und Beförderung von Lehrpersonen und nach Rücksprache mit der Fachschaft ein Mitglied in die Wahlkom - mission.
c) sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft und dem zuständigen Mit - glied der Schulleitung;
d) sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Mit - glied der Schulleitung;
e) sind verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assisten - ten, sofern eine Assistentin bzw. ein Assistent in der Fachschaft bzw. Fachgruppe angestellt ist;
3 Die Schulleitung kann den Fachvorständen bzw. Fachgruppenverantwortli - chen weitere Aufgaben übertragen.

§ 20 Mentorat

1 Neue Lehrpersonen werden durch einen Mentor bzw. eine Mentorin be - gleitet.
2 Die Schulleitung erlässt ein Mentoratsreglement.

§ 21 Projekte

1 Auf Antrag der Schulleitung kann die Direktion für Bildung und Kultur für bestimmte Projekte eine Projektleitung auf Zeit ernennen.
2 Im Antrag sind Ziele, Auftrag, Kompetenzen, Zeitplan, Kostenrahmen, Unterrichtsentlastung und Unterstellung zu umschreiben.
3 Die Schulleitung kann zur Behandlung von Spezialfragen schulinterne Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 22 Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz

1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz; die Stell - vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.
2 Delegierte der Schülerschaft nehmen mit Stimmrecht teil. Die Rektorin bzw. der Rektor bestimmt die Ausnahmen.
3 Die Konferenz befasst sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.
4 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen.
5 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver - treterin bzw. Vertreter in der Schulkommission vorzuschlagen.

§ 23 Klassenkonferenz

1 Alle Lehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler einer Klasse in obligato - rischen Fächern unterrichten, bilden die Klassenkonferenz.
2 Sie behandelt pädagogische und organisatorische Fragen der betreffenden Klasse.

§ 24 Klassenlehrpersonen

1 Jede Klasse wird von einer Klassenlehrperson betreut. Die Schulleitung er - lässt ein Reglement über die Aufgaben der Klassenlehrpersonen.

§ 25 Klassenvertretung

1 Jede Klasse wählt eine Klassenvertretung mit der Aufgabe, die Klasse ge - genüber den Lehrpersonen und dem zuständigen Mitglied der Schulleitung zu vertreten. 5. Schulkommission

§ 26 Aufgaben

1 Die Aufgaben der Schulkommission richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen 1 ) .
2 Die Schulkommission hat zudem im Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie
a) genehmigt die strategischen Elemente der Schulentwicklung und be - teiligt sich an deren Entwicklung;
b) überprüft die Umsetzung der internen Evaluation anhand der Rechen - schaftsberichte der Schule;
c) genehmigt das Konzept für die Personalführung;
d) entscheidet über eine Vertretung der Schülerschaft an ihren Sitzungen;
e) bewilligt und beaufsichtigt die Schülerinnen- und Schülerberatung; 1) BGS 414.11
f) legt Höchstansätze für die Beiträge an Sprachaufenthalte, Schul- und Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schul- und Studien - reisen fest.
3 Die Schulkommission beantragt
a) die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes, u.a. die Führung von Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern am Gymnasium;
b) die für die Führung und Entwicklung der Schule notwendigen Rah - menbedingungen;
c) die Anstellung der Mitglieder Schulleitung. 6. Schlussbestimmungen

§ 27 Übergangsbestimmung

1 Für Lehrpersonen, die vor dem 1. August 1995 an einer Mittelschule im Kanton Zug angestellt worden sind und die Bedingungen von § 11 Abs. 3 nicht erfüllen, bleibt das bisherige Anstellungsverhältnis bestehen.
2 § 11 ist innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.

§ 28 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Dezember 2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über das Kantonale Gymnasium Menzingen vom 9. Juli 2002 1 ) aufgehoben. 1) GS 27, 441
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 04.12.2007 01.12.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 499 18.08.2009 22.08.2009 § 15 Abs. 4 geändert GS 30, 249 26.10.2010 30.10.2010 § 15 Abs. 3 geändert GS 30, 615 13.11.2012 17.11.2012 § 15 Abs. 2 geändert GS 31, 671 13.11.2012 17.11.2012 § 16 Abs. 1 geändert GS 31, 671 13.11.2012 17.11.2012 § 16 Abs. 2, a) geändert GS 31, 671 24.06.2014 01.08.2014 Erlasstitel geändert GS 2014/031 24.06.2014 01.08.2014 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014/031 20.10.2015 24.10.2015 § 16 Abs. 1 geändert GS 2015/054 20.10.2015 24.10.2015 § 16 Abs. 2, a) geändert GS 2015/054 20.10.2015 24.10.2015 § 16 Abs. 2, c) aufgehoben GS 2015/054 10.07.2018 01.08.2018 § 10 Abs. 2a eingefügt GS 2018/025 05.03.2019 01.08.2020 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020/035 05.03.2019 01.08.2020 § 3 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020/035 05.03.2019 01.08.2020 § 3 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020/035 05.03.2019 01.08.2020 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2020/035
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 04.12.2007 01.12.2007 Erstfassung GS 29, 499 Erlasstitel 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/031

§ 1 Abs. 1 24.06.2014

01.08.2014 geändert GS 2014/031

§ 3 Abs. 1 05.03.2019

01.08.2020 geändert GS 2020/035

§ 3 Abs. 1, a) 05.03.2019

01.08.2020 eingefügt GS 2020/035

§ 3 Abs. 1, b) 05.03.2019

01.08.2020 eingefügt GS 2020/035

§ 3 Abs. 2 05.03.2019

01.08.2020 eingefügt GS 2020/035

§ 10 Abs. 2a 10.07.2018

01.08.2018 eingefügt GS 2018/025

§ 15 Abs. 2 13.11.2012

17.11.2012 geändert GS 31, 671

§ 15 Abs. 3 26.10.2010

30.10.2010 geändert GS 30, 615

§ 15 Abs. 4 18.08.2009

22.08.2009 geändert GS 30, 249

§ 16 Abs. 1 13.11.2012

17.11.2012 geändert GS 31, 671

§ 16 Abs. 1 20.10.2015

24.10.2015 geändert GS 2015/054

§ 16 Abs. 2, a) 13.11.2012

17.11.2012 geändert GS 31, 671

§ 16 Abs. 2, a) 20.10.2015

24.10.2015 geändert GS 2015/054

§ 16 Abs. 2, c) 20.10.2015

24.10.2015 aufgehoben GS 2015/054
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