Verordnung über die Gebühren der amtlichen Vermessung (211.442)
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Verordnung über die Gebühren der amtlichen Vermessung

Gebührenpflicht Vertrag, Bewilligungs- vermerk
2 Das Vermessungsamt erteilt zur Nutzung der Daten eine zeitlich unbe- grenzte Bewilligung.
3 Auf vom Besteller oder von der Bestellerin aufgrund der bezogenen Da- ten erstellten grafischen Ausgaben ist der Bewilligungsvermerk des Ver- messungsamtes anzubringen.
§ 3
1 Als Dauerbenützer bzw. -benützerin gilt, wer für fünf Jahre das Recht zum Bezug von Daten der amtlichen Vermessung über eine zusammen- hängende, in einer oder mehreren Gemeinden liegende Fläche von min- destens 50 Hektaren oder eine das ganze Baugebiet einer Gemeinde um- fassende Fläche erwirbt.
2 Dauerbenützer bzw. -benützerinnen sind berechtigt, während der Ver- tragsdauer nachgeführte Daten in digitaler Form zu beziehen. Sie haben eine einmalige Investitionskosten- und eine jährliche Betriebskostenge- bühr zu bezahlen.
3 Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird.

§ 4 Als freie Benützer gelten sämtliche Dienststellen, die gemäss § 1 Abs. 2

von der Gebührenpflicht ausge-nommen sind.
§ 5
1 Alle Benützer bzw. Benützerinnen, die nicht Dauerbenützer bzw. – benützerinnen oder freie Benützer bzw. Benützerinnen sind, gelten als ge- legentliche Benützer bzw. Benützerinnen.
2 Gelegentliche Benützer bzw. Benützerinnen haben für jeden Datenbezug eine Investitionskosten- und Betriebskostengebühr zu bezahlen. II. Bezug von Daten in digitaler Vektorform
§ 6
1 Die Investitionskostengebühr beträgt für den a) Grunddatensatz (alle Informationsebenen der amtlichen Vermessung): aa) Überbaute Gebiete und Bauzonen Fr. 85.--/ha bezogene Gebietsfläche; bb) Übrige Gebiete Fr. 5.--/ha bezogene Gebietsfläche; b) generalisierten Plandatensatz (z.B. Uebersichtsplandatensatz) 15% de Gebühr für den Grunddatensatz. Dauerbenützer bzw. -benützerin Freie Benütze r Gelegentliche Benützer bzw. Benützerinnen Investitions- kostengebühr
20 Prozent;
30 Prozent;
20 Prozent;
20 Prozent;
10 Prozent. Bauzonen Fr. 8.50/ha bezogene Gebietsfläche; Fr. 0.50/ha bezogene Gebietsfläche; und Betriebskostengebühr zusammen: Fr. 5.--; Fr. 1.--. Betriebskosten- gebühr Mindestgebüh r Gebühr für Einzelpunkte
III. Bezug von Daten in digitaler Rasterform
§ 10
1 Generalisierte Plandatensätze und analoge Grundbuchpläne können auch in digitaler Rasterform abgegeben werden.
2 Die Investitions- und Betriebskostengebühr zusammen beträgt Fr. 6.-- pro dm2 nutzbare Planfläche, mindestens aber Fr. 50.--. IV. Bezug von Daten in grafischer Form

§ 11 Die Investitions- und Betriebskostengebühr zusammen beträgt Fr. 2.-- pro

dm2 nutzbare Planfläche, mindestens aber Fr. 20.--. V. Weitere Bestimmungen

§ 12 Wer mit Informatikmitteln direkt auf die Daten der amtlichen Vermessung

zugreift, bezahlt Gebühren gemäss dieser Verordnung.

§ 13 Für Dauerbenützer bzw. Dauerbenützerinnen werden die Gebühren jähr-

lich abgerechnet. Die Investitionskostengebühr kann in Raten auf die Ver- tragsdauer aufgeteilt werden, wobei die erste Rate bei Vertragsabschluss fällig wird. Die Betriebskostengebühr wird zu Beginn jedes Vertragsjahres fällig.

§ 14 Beim Bezug für schulische und wissenschaftliche Zwecke und für die

Ausübung politischer Rechte sind nur die Bearbeitungskosten zu bezah- len.

§ 15 Die Gebührenansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

§ 16 Die Gebührenansätze passen sich jeweils auf den 1. Januar der Teuerung

an. Massgebend ist der von der zuständigen Bundesstelle genehmigte Gebühr für Rasterform Gebühr für grafische Form Direkter Zugriff Fälligkeit Ausnah m e von der Gebühren- pflicht Mehrwertsteue r Anpassung an Teuerung
1) und in die kantonale Gesetzes- Amtsblatt 1999, S. 535. Anrechnung bezahlter Leistungen Härtefälle Inkrafttreten
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