Übereinkommen zwischen der Regierung des Kantons Appenzell I. Rh. und dem Schweizeri... (822.001)
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Übereinkommen zwischen der Regierung des Kantons Appenzell I. Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich über den Vollzug des kantonalen Standeskommissionsbeschlusses betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

zwischen der Regierung des Kantons Appenzell I. Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkessel- Besitzern in Zürich über den Vollzug des kantonalen Standeskommissionsbeschlusses betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen Gegenseitig genehmigt am 8./12. Januar 1926. Art. 1
1 Gesuche um Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes werden der Prüfungsstelle durch Vermittlung der Polizeidirektion zur Begutachtung zugestellt.
2 Die begutachteten Gesuche werden an die Polizeidirektion zurückgeleitet. Art. 2
1 Die Polizeidirektion teilt ihren Entscheid über die Aufstellung des Dampfkessels oder Dampfgefässes der Prüfungsstelle mit.
2 Dasselbe geschieht überhaupt mit Verfügungen, die sich auf den Vollzug des Stan- deskommissionsbeschlusses vom 4. Juli 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen erstrecken. Art. 3
1 Die Prüfungsstelle erhebt die Kosten in Nachachtung von Art. 12 des Standes- kommissionsbeschlusses vom 4. Juli 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen gemäss Tarif, beschlossen durch den Vorstand des Schweizerischen Vereins von Dampfkessel-Besitzern oder in besondern Fällen nach Ergebnis der eigenen Kosten.
2 Für Arbeiten, die die Prüfungsstelle in besonderm Auftrag der Kantonsregierung ausführt, können dieser die Kosten angerechnet werden.
3 Die Kantonsregierung haftet der Prüfungsstelle für innerhalb von 3 Monaten nicht gedeckte Guthaben. Art. 4 Der Schweizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern hinterlegt bei der Regierung den gültigen Tarif und die Statuten; er übermittelt ihr die Jahresberichte.

Art. 5

1 Der Vollzug von Art. 8 des Standeskommissionsbeschlusses vom 4. Juli 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (Verhü- tung von Brandschäden) erstreckt sich nicht nur auf Betriebsräume, die dieser un- terliegen, sondern auch auf solche, die der Schweizerische Verein von Dampfkes- sel-Besitzern in Ausübung des bundesrätlichen Mandates überwacht.
2 Für ihre feuerpolizeiliche Tätigkeit verrechnet die Prüfungsstelle keine Kosten, so- fern nicht besondere Aufträge der Kantonsregierungen auszuführen sind. Art. 6
1 Dieses Übereinkommen fällt dahin, wenn der Standeskommissionsbeschluss vom

4. Juli 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäs-

sen ausser Kraft tritt.
2 Das Übereinkommen kann auf 30. Juni oder 31. Dezember jedes Jahres beidseitig gekündigt werden mit halbjährlicher Kündigungsfrist.
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