FinAusglG2024DV 1
DE - Deutsches Bundesrecht

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2024

FinAusglG2024DV 1
Ausfertigungsdatum: 22.03.2024
Vollzitat:
"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2024 vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 106)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)

Eingangsformel

Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes, von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2024

(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2024 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgelegten Bundesanteils an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird:
Baden-Württemberg52,7 %
Bayern78,6 %
Berlin21,6 %
Brandenburg
Bremen25,1 %
Hamburg89,2 %
Hessen78,2 %
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen8,7 %
Nordrhein-Westfalen59,3 %
Rheinland-Pfalz19,6 %
Saarland65,4 %
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein45,4 %
Thüringen– .
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
(3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch diesen Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vorläufigen Umsatzsteuerverteilung und dem Finanzkraftausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Brandenburg 51 168 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 139 982 000 Euro, an Sachsen 86 197 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 121 897 000 Euro und an Thüringen 141 735 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
(4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung in Höhe eines Zwölftel des Länderanteils des auf 86 300 000 000 Euro geschätzten Jahresaufkommens der Einfuhrumsatzsteuer. Im jeweils darauffolgenden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die anteiligen Beträge der Länder und Gemeinden, die sich nach § 1 Absatz 2, 2a und 5 des Finanzausgleichsgesetzes ergeben, überwiesen. Der nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil an der durch die Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
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