Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin* (Feinoptikerausbildungsverordnung - FeinOAusbV)
FeinOAusbV
Ausfertigungsdatum: 12.03.2024
Vollzitat:
"Feinoptikerausbildungsverordnung vom 12. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 95)"
Ersetzt V 806-21-1-299 v. 22.7.2002 I (FeinOAusbV)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung und des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2024 +++)
Eingangsformel
Auf Grund
– des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, sowie
– des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
Abschnitt 2
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 6 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 7 | Inhalt des Teiles 1 |
§ 8 | Prüfungsbereiche des Teiles 1 |
§ 9 | Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“ |
§ 10 | Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ |
§ 11 | Inhalt des Teiles 2 |
§ 12 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 13 | Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ |
§ 14 | Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ |
§ 15 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Feinoptikers und der Feinoptikerin wird staatlich anerkannt nach
1. § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 35 Feinoptiker der Handwerksordnung und
2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen,
2. Auswählen und Anwenden von Fügetechniken,
3. Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
4. Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung,
5. Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen,
6. Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
7. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
8. Anwenden des Qualitätsmanagements,
9. Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen,
10. Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen,
11. Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen,
12. Instandhalten von Betriebsmitteln und
13. Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4. digitalisierte Arbeitswelt.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Herstellen von planoptischen Bauteilen“ und
2. „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“.
§ 9 Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung technischer Zeichnungen zu prüfen und Arbeitsplätze einzurichten,
2. persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,
3. Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
4. planoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,
5. planoptische Bauteile zu reinigen,
6. planoptische Bauteile durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,
7. bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,
8. Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
10. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen. Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsproduktes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Herstellung des Prüfungsproduktes wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden und 20 Minuten. Die Zeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen beträgt sieben Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“
(1) Im Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,
2. Werkstoffe und darauf bezogene Betriebsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,
3. die Bereitstellung von Werkstoffen sowie von Betriebsstoffen darzustellen,
4. Anforderungen an Rohteile, Halbzeuge und Werkstücke zu erläutern,
5. Qualitätsmerkmale von Rohteilen, Halbzeugen und Werkstücken zu erläutern,
6. Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von planoptischen Bauteilen auszuwählen und ihren Einsatz unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,
7. die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und
8. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 11 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“,
2. „Fertigungstechnik“ und
3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 13 Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsplätze einzurichten,
2. persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,
3. Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
4. rundoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,
5. optische Baugruppen durch Fügen von Bauteilen herzustellen,
6. aus Bauteilen und Baugruppen durch Fügen, Justieren und Montieren optische Systeme herzustellen,
7. optische Baugruppen sowie optische Systeme zu reinigen,
8. optische Baugruppen sowie optische Systeme durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,
9. bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,
10. Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
11. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
12. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 14 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“
(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. technische Zeichnungen und Unterlagen zu erstellen und zu lesen,
2. Materiallisten und Stücklisten zu erstellen,
3. Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung deren Aufbaus und Funktion sowie Fertigungsverfahren auszuwählen und die Antwort zu begründen,
4. das Durchführen von Reinigungsverfahren zu beschreiben,
5. Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von optischen Baugruppen sowie optischen Systemen aufgabenbezogen auszuwählen und den Einsatz von Mess- und Prüfmitteln unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,
6. Verfahren zur Beschichtung von Oberflächen darzustellen,
7. die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,
8. Verfahren zur Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen zu beschreiben,
9. die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
10. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen“ | mit 20 Prozent, |
2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ | mit 10 Prozent, |
3.
„Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ | mit 40 Prozent, |
4.
„Fertigungstechnik“ | mit 20 Prozent |
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden – wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Fertigungstechnik“ oder
b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin vom 22. Juli 2002 (BGBl. I S. 2748) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 95, S. 8 - 16)
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 23 | |
| 23 | |||
| ||||
2 | Auswählen und Anwenden von Fügetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 6 | |
| 3 | |||
3 | Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 5 | |
| 5 | |||
4 | Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 9 | |
5 | Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 4 | |
| 7 | |||
6 | Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 12 | |
| 12 | |||
7 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 4 | |
| ||||
8 | Anwenden des Qualitätsmanagements (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 6 | |
| 6 | |||
9 | Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 9 | |
| 9 | |||
10 | Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 3 | |
| ||||
11 | Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| 2 | |
| 20 | |||
12 | Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
| 3 | |
| 3 | |||
13 | Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
| 5 | |
| 3 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| ||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildung | |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| ||
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| ||
|
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