Verordnung über die Benutzung der Strassen des Linthwerkes (VII B/55/5)
CH - GL

Verordnung über die Benutzung der Strassen des Linthwerkes

VII B/55/5 Verordnung über die Benutzung der Strassen des Linthwerkes Vom 20. November 2003 (Stand 27. Mai 2016) Die Linthkommission, gestützt auf Artikel 10 Buchstaben a und d der Interkantonalen Vereinbarung vom 23. November 2000 über das Linthwerk (Linthkonkordat), 1 ) verordnet:

Art. 1 Fahrverbote

1 Auf den Damm- und Flurstrassen des Linthwerks besteht ein generelles Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausgenommen davon ist die Gäsistrasse, von Flechsen bis Parkplatz Gäsi (Gemeinde Glarus Nord). *
2 Diese Fahrverbote sind entsprechend signalisiert.

Art. 2 Ausnahmen für bewilligungsfreie Benützung

1 Von diesem Verbot sind ausgenommen und bedürfen keiner Bewilligung:
a. Dienstfahrten der Vertreter des Linthwerks;
b. Dienstfahrten von Polizei, Sanität und Schadendiensten;
c. Fahrten im Rahmen von Notstandshandlungen;
d. Fahrten von Ärzten und Tierärzten in Erfüllung ihrer beruflichen Tä - tigkeit;
e. * Dienstfahrten der Pächter und deren Hilfspersonen als Zufahrt zu den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
f. * Dienstfahrten der Wildhüter, Jagdaufseher, Fischereiaufseher und Förster.

Art. 3 Ausnahmen für bewilligungspflichtige Benützung

1 Auf Gesuch hin kann der Linthingenieur eine Bewilligung für folgende Fahr - ten erteilen:
a. Dienstfahrten von Lieferanten, Berufsleuten usw. zur Ausübung ih - rer Tätigkeit;
b. Fahrten von gehbehinderten Personen.
2 Fahrbewilligungen sind nicht übertragbar und am Fahrzeug gut sichtbar anzubringen. 1) GS VII B/55/2 SBE IX/2 59 1
VII B/55/5
Art. 4 Gebühren
1 Der Linthingenieur kann für die Ausstellung von Fahrbewilligungen Verwal - tungsgebühren im Rahmen der Verordnung vom 20. November 2003 über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes 2 ) erheben.
Art. 5 Besondere Vorschriften
1 Für die Benützung der Strassen gelten folgende Vorschriften:
a. Der Linthingenieur kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen al - le Fahrten verbieten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahr - zeugkategorien Beschränkungen erlassen;
b. Abschrankungen sind nach der Durchfahrt zu schliessen;
c. Das an die Strassen angrenzende Gelände darf nur zum Zwecke der Bewirtschaftung befahren werden. Parkieren und Kreuzen hat an den dafür vorgesehenen und geeigneten Stellen zu erfolgen;
d. Im Übrigen finden für das Verhalten der Verkehrsteilnehmer die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes sinngemäss An - wendung.
Art. 6 Reitverbot
1 Auf den Damm- und Flurstrassen des Linthwerks besteht ein Reitverbot. Auf speziell bezeichneten Abschnitten kann die Linthkommission das Reiten gestatten.
2 Diese Reitverbote sind entsprechend signalisiert.
3 Der Linthingenieur kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen das Reiten für bestimmte Zeiten verbieten oder einschränken. *

Art. 7

Haftung
1 Das Linthwerk haftet nicht für Schäden, die bei der Benutzung der Strassen entstanden sind.

Art. 8

Vollzug und Signalisation
1 Die zuständigen Polizeiorgane und der Linthingenieur vollziehen diese Ver - ordnung.
2 Der Linthingenieur veranlasst die notwendigen Verkehrsbeschränkungen. Die Signalisation erfolgt in Zusammenarbeit mit den Polizeiorganen.
3 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird verzeigt. *

Art. 9

* ... 2) GS VII B/55/4
2
VII B/55/5

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 3
VII B/55/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.03.2016 27.05.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 2 Abs. 1, e. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 2 Abs. 1, f. eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 8 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 9 aufgehoben SBE 2016 10
4
VII B/55/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 1 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10 Art. 2 Abs. 1, e. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10 Art. 2 Abs. 1, f. 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10 Art. 6 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10 Art. 8 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10 Art. 9 17.03.2016 27.05.2016 aufgehoben SBE 2016 10 5
Markierungen
Leseansicht