Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (721.61)
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Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des Untergrunds

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (V GNU) Vom 23. Oktober 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Nutzung des Untergrunds (GNU) vom 15. Dezember 2016 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Die Baudirektion erteilt die Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 GNU.
2 Sie trifft die weiteren Entscheide, sofern Gesetz und Verordnung keine andere Behörde als zuständig bezeichnet (§ 4 Abs. 2 GNU).
3 Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligungen gemäss § 11 Abs. 1 lit. b GNU und entscheidet über die Weitergabe von Daten ge - mäss § 18 Abs. 4 GNU.

§ 2 Ausgleichsanspruch

1 Die Anspruchstellerin bzw. der Anspruchsteller hat die erforderlichen Auslagen mittels vollständigem Kostennachweis zu belegen und zu begrün - den.
2 Ein Gewinn gemäss § 10 Abs. 2 GNU ist dann angemessen, wenn er derje - nigen Marge entspricht, die ein durchschnittlicher Betrieb in der jeweiligen Branche zu erwirtschaften in der Lage ist. 1) BGS 721.6

§ 3 Offenlegungspflicht

1 Mit dem Gesuch für die Erteilung einer Konzession oder einer Bewilli - gung der Nutzung des Untergrunds sind insbesondere offen zu legen:
a) das Arbeitsverfahren bzw. die Technologie unter Angabe der relevan - ten Parameter;
b) sämtliche Stoffe samt Mengenangaben, welche in den Untergrund ein - gebracht werden.
2 Die Vollzugsbehörde entscheidet darüber, welche Bestandteile des Ge - suchs öffentlich aufgelegt werden, wobei sie das Interesse der Öffentlichkeit an umfassender Information gegenüber dem Interesse der Gesuchstellenden an der Geheimhaltung abwägt.

§ 4 Geologische Begleitmassnahmen

1 Die Vollzugsbehörde verfügt in der Konzession oder Bewilligung die er - forderlichen Auflagen und Bedingungen bei Eingriffen in den Untergrund. Sie kann insbesondere vorschreiben:
a) Geologische Begutachtung und Begleitung durch eine Fachperson;
b) Hydrologische Begutachtung und Begleitung durch eine Fachperson;
c) Seismische Erkundung;
d) Seismisches Monitoring;
e) Frühwarnsysteme;
f) die Erhebung von Rissprotokollen bei der umliegenden Infrastruktur.

§ 5 Versicherung

1 Für die Bestimmung der Versicherungsdeckung gemäss § 13 Abs. 1 GNU hat die Bewerberin bzw. der Bewerber eine Risikobeurteilung der geplanten Nutzung vorzunehmen. Die Versicherung muss das mögliche Schadenspo - tential für die Bau- und die Betriebsphase der geplanten Nutzung abdecken.
2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär bzw. die Bewilligungsinhabe - rin oder der Bewilligungsinhaber muss der Vollzugsbehörde neue Erkennt - nisse gemäss § 13 Abs. 2 GNU, die sich auf die Risikobeurteilung auswir - ken können, unverzüglich mitteilen.
3 Die Vollzugsbehörde legt die Bedingungen der Versicherungsdeckung, na - mentlich Höhe und Dauer, für die Bau- und die Betriebsphase fest.

§ 6 Datenverwaltung

1 Das Amt für Umweltschutz führt ein Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 GNU.
2 Es hört die Konzessionärin bzw. den Konzessionär oder die Bewilligungs - inhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber an, bevor es die Daten Dritten wei - tergibt.
3 Für die Datenweitergabe gilt eine Karenzfrist von 5 Jahren (§ 18 Abs. 4 GNU).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018/054
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.10.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018/054
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