Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank (617.11)
CH - SO

Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank

Gesetz über die Privatisierung der Solothurner Kantonalbank Vom 4. Dezember 1994 (Stand 16. Dezember 1994) Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

9. August 1994

beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft über - führt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär beteiligen darf.
2 Zu diesem Zweck kann sie auf dem Wege der Fusion im Sinne von Artikel
748 OR
1 ) oder auf andere Weise in die Nachfolgegesellschaft überführt werden.

§ 2 Kompetenzen des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat trifft alle Entscheide, die zur Verwirklichung des Grundsatzes nach § 1 notwendig sind.
2 Insbesondere ist er befugt, a) die allenfalls erforderlichen Gründungshandlungen zur Errichtung der privatrechtlichen Aktiengesellschaft vorzunehmen; b) die Kantonalbank auf dem Weg der Fusion im Sinne von Artikel
748 OR
2 ) oder auf andere Weise in die Nachfolgegesellschaft zu überführen; c) Verträge mit einem oder mehreren Erwerbern von Aktien abzusch - liessen; d) den Wert des Dotationskapitals und der von der Kantonalbank her - ausgegebenen Partizipationsscheine im Zeitpunkt der Überführung in die Nachfolgegesellschaft zu bestimmen und diese Kapitalien not - falls abzuschreiben; e) die notwendigen finanziellen Verpflichtungen zu Lasten des Kan - tons einzugehen; f) an Stelle von Zahlungen vorbehaltlose Ausfallgarantien zu leisten.
3 Der Regierungsrat ist befugt, einzelne Entscheide an den ausserordentli - chen Bankrat der Solothurner Kantonalbank zu delegieren, die vom Regie - rungsrat zu genehmigen sind.
4 Die Zuständigkeit zum Verkauf von Aktien der Nachfolgegesellschaft richtet sich nach Artikel 80 Absatz 3 KV
3 )
.
1) SR 220.
2) SR 220.
3) BGS 111.1 . GS 93, 342
1

§ 3 Ablösung der Staatsgarantie

1 Der Kanton haftet nicht für die von der Nachfolgegesellschaft der Solo - thurner Kantonalbank eingegangenen Verpflichtungen.
2 Der Kanton haftet für die von der Solothurner Kantonalbank eingegan - genen und von der Nachfolgegesellschaft übernommenen Verpflichtungen bis zu ihrer Fälligkeit. Wenn für einzelne Verpflichtungen keine Fälligkeit eintritt, haftet der Staat dafür während zwei Jahren ab Inkrafttreten die - ses Gesetzes.
3 Der Kanton sorgt vertraglich dafür, dass der Mehrheitsaktionär der Nach - folgegesellschaft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Risiken der Staatshaftung für die von der Solothurner Kantonalbank eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.

§ 4 Inkrafttreten und Aufhebung dieses Gesetzes

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt nur in Kraft, wenn die Änderung der Kantonsverfassung (im Zusammenhang mit der Totalpri - vatisierung der Solothurner Kantonalbank) vom Volk angenommen wird. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
2 Das Gesetz über die Solothurner Kantonalbank vom 11. Juni 1922
1 ) wird aufgehoben, sobald die Solothurner Kantonalbank in die Nachfolgegesell - schaft überführt ist. Der Regierungsrat stellt den Zeitpunkt der Aufhebung fest. Inkrafttreten am 16. Dezember 1994.
1) GS 68, 359 (BGS 617.1).
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