Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (646.40)
CH - BL

Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen

Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) Vom 6. Februar 2024 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , das Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002
2 ) und das Dekret zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000
3 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Lehrpersonen aller öf - fentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.

§ 2 Zweck

1 Die Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Lehr - personen hinsichtlich Berufsauftrag sowie Jahresarbeitszeit und quantifiziert die verschiedenen Aufgabenbereiche derselben.

§ 3 Grundsätze

1 Die Schulleitung gewährleistet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Ge - sundheitsschutz.
2 Sie unterstützt die Lehrpersonen, sich vor Überlastung zu schützen.
3 Sie sorgt mit einer Planung dafür, dass ihnen die Aufträge und Pensen ge - mäss dem Bedarf der Schule und den Grundsätzen des Schulprogramms in Bezug auf die Anforderungen ausgewogen zugewiesen werden. Nach Möglich - keit nutzt sie dabei die besonderen Fähigkeiten und Interessen der einzelnen Lehrpersonen zugunsten der Schule und der Lernenden.
1) SGS 100
2) SGS 640
3) SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.011
4 Bei der Gestaltung des Unterrichts innerhalb der kantonalen Lehrpläne und des Schulprogramms der einzelnen Schulen wird den Lehrpersonen ausdrück - lich für die individuelle Arbeit und die Teamarbeit ein berufsfachlich und berufsethisch begründeter eigenverantwortlicher Freiraum gewährt und Ver - trauen bei der Erfüllung der Jahresarbeitszeit entgegengebracht.
5 Die Umsetzung des Berufsauftrags in der Jahresarbeitszeit ist primär Aufga - be der einzelnen Lehrpersonen in Absprache und gemäss Vereinbarung mit der Schulleitung.
6 Die Lehrpersonen setzen ihre Aufgaben gemäss Lehrplan und Schulpro - gramm sowie den diesbezüglichen Vereinbarungen mit der Schulleitung in ent - sprechender Qualität und termingerecht um.
2 Elemente des Berufsauftrags

§ 4 Berufsauftrag

1 Der Berufsauftrag besteht aus dem Grundauftrag (GA) und gegebenenfalls aus dem erweiterten Auftrag (EA).

§ 5 Grundauftrag (GA); Aufgabenbereiche

1 Der Grundauftrag umfasst folgende Aufgabenbereiche:
a. Unterricht (Bereich A);
b. unterrichtsbezogene Aufgaben (Bereich B);
c. schulbezogene Aufgaben (Bereich C);
d. Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten (Bereich D);
e. Personalentwicklung (Bereich E).
2 Den Aufgabenbereichen sind insbesondere folgende Tätigkeiten zugeordnet:
a. Unterricht und unterrichtsbezogene Aufgaben:
1. Bereich A: Schülerinnen und Schüler bzw. Berufslernende unterrich - ten, beim gemeinsamen und selbstständigen Arbeiten und Lernen anleiten und begleiten, fördern und beurteilen, während der Unter - richtspausen stufenangemessen beaufsichtigen, Klassenveranstal - tungen durchführen.
2. Bereich B: Unterricht selbstständig und in Zusammenarbeit insbe - sondere im Klassen-, Jahrgangs- oder Fachschaftsteam planen, vorbereiten und nachbereiten sowie Planung von Klassenveranstal - tungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.011
b. Weitere Aufgaben:
1. Bereich C: Mitwirkung an gemeinschaftlichen Aufgaben im Arbeits - feld Schule inkl. Fachschaftsarbeit, Teilnahme an Schulkonventen, an Besprechungen mit der Schulleitung, an Schulanlässen und schulinternen Weiterbildungen, Mitwirkung bei der Schulprogramm - arbeit und Qualitätsüberprüfung, Übernahme von Spezialfunktionen und Spezialaufgaben, sofern diese nicht dem Bereich EA1 zugeord - net sind, sowie Übernahme von organisatorischen bzw. pädagogi - schen Aufgaben für die Schule.
2. Bereich D: Schülerinnen und Schüler, Berufslernende und Erzie - hungsberechtigte beraten, inkl. Vorbereitung und Durchführung der Standortgespräche, sowie Zusammenarbeit mit Erziehungsberech - tigten, schulischen Fachstellen, Lehrbetrieben, überbetrieblichen Kursen (üK) und externen Diensten.
3. Bereich E: Erweiterung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in fachlicher, methodisch-didaktischer, pädagogischer, psychologi - scher und schulorganisatorischer Hinsicht.

§ 6 Erweiterter Auftrag (EA)

1 Beim erweiterten Auftrag handelt es sich um Aufgaben, welche Lehrpersonen ausserhalb des Grundauftrags im Auftrag der Schulleitung wahrnehmen und für deren Erfüllung die einzelne Schule zusätzliche Personalmittel entweder wiederkehrend oder zeitlich befristet erhält.
2 Der erweiterte Auftrag umfasst folgende 2 Aufgabenbereiche:
a. Bereich EA1: Spezialfunktionen oder zeitlich befristete Spezialaufgaben oder Aufgaben zugunsten der Schul-, Unterrichts- und Personalentwick - lung innerhalb des Schulbetriebs, die nicht im Aufgabenbereich C erfüllt werden können.
b. Bereich EA2: Zusatzaufträge für die Planung, Umsetzung und Wirkungs - überprüfung von Schul-, Unterrichts- und Personalentwicklungsvorhaben im Auftrag des Trägers oder des Kantons mit zeitlich befristeten Zusatz - mitteln.
3 Für die Übernahme von erweiterten Aufträgen in den Aufgabenbereichen EA1 oder EA2 kann die Schulleitung:
a. Lehrpersonen im Grundauftrag vom Unterricht entlasten;
b. deren Arbeitspensum bis auf maximal 100 Stellenprozente erhöhen;
c. im Rahmen der Lektionenbuchhaltung eine Zeitpauschale vereinbaren.
4 Die Übernahme von Kleinaufträgen kann auch ausbezahlt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.011

§ 7 Spezialfunktionen und Spezialaufgaben

1 Spezialfunktionen und zeitlich befristete Spezialaufgaben sind zusätzliche Aufgaben, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags oder den Schulbe - trieb notwendig sind.
2 Für folgende Spezialfunktionen gelten die kantonalen Vorgaben gemäss Be - schreibung im Anhang 3:
a. Klassenleitung (alle Stufen);
b. Pädagogischer ICT Support (PICTS) (alle Stufen, befristet bis und mit SJ 2027/28);
c. Leitung Lehrpersonenkonvent (alle Stufen);
d. Stundenplanerin bzw. Stundenplaner (alle Stufen);
e. Unterricht Mehrjahrgangsklasse (Primarschule);
f. Laufbahnverantwortliche bzw. Laufbahnverantwortlicher (Sekundarstu - fe I);
g. * Beauftragte bzw. Beauftragter Berufswegbereitung (BWB) (Sekundarstu - fe I und Sekundarstufe II Berufsfachschule);
h. * schulinterne Begleitung Unterrichtende ohne Lehrdiplom (Sekundarstu - fe I);
i. * schulinterne Begleitung Berufseinsteigende mit Lehrdiplom (Sekundarstu - fe I).
3 Die Schulen definieren weitere Spezialfunktionen und zeitlich befristete Spezialaufgaben mit Pflichtenheft und zugehöriger Ressourcierung im Schul - programm.
4 Die Übernahme von Spezialfunktionen und -aufgaben wird durch die Schullei - tung mit einzelnen Lehrpersonen unter Zuweisung der gemäss Anhang 3 vor - gegebenen bzw. einer angemessenen Zeitpauschale entweder im Bereich C des Grundauftrags, im erweiterten Auftrag EA1 oder anteilsmässig in beiden Bereichen vereinbart.
5 Wird eine Spezialfunktion oder -aufgabe nicht von einer Lehrperson, sondern einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Schuladministration übernom - men, erfolgt die Entschädigung gemäss der angestammten Lohneinreihung in einem zusätzlichen Arbeitspensum.
6 Mit Ausnahme der Klassenleitung werden die Spezialfunktionen und -aufga - ben aus dem Schulpool ressourciert. Der Umfang des Schulpools ist in den je - weiligen Stufenverordnungen geregelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.011
3 Arbeitszeit

§ 8 Jährliche Sollarbeitszeit

1 Die Jahresarbeitszeit einer Lehrperson entspricht der jährlichen Sollarbeits - zeit gemäss § 2 der Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 2000
4 )
.
2 Die Jahresarbeitszeit ist für Teilzeitarbeitende anteilmässig zu kürzen.

§ 9 Ferienanspruch

1 Die Lehrperson hat Anspruch auf Ferien gemäss Personaldekret vom 8. Ju - ni 2000
5 )
.
2 Den zusätzlichen altersbedingten Ferienanspruch alimentieren die Schullei - tungen mit Mitteln aus dem C/D/E-Aufgabenbereich des Grundauftrags.
3 Die Ferien müssen während der unterrichtsfreien Arbeitszeit, in der Regel in den Schulferienwochen, bezogen werden.

§ 10 Umrechnung von Lektionen in Arbeitsstunden

1 Für die Umrechnung einer Jahreslektion in Jahresarbeitszeit gilt folgender Umrechnungsfaktor: Jahresarbeitszeit / Anzahl Lektionen Unterrichtsverpflich - tung.

§ 11 Verteilung der Jahresarbeitszeit im Grundauftrag und im erwei -

terten Auftrag
1 Die Verteilung der Jahresarbeitszeit auf die Aufgabenbereiche des Grundauf - trags erfolgt gestützt auf die Vorgaben zur Unterrichtsverpflichtung (Bereich A) in § 5 Abs. 1 Personaldekret, konkretisiert im Anhang 1 dieser Verordnung.
2 Die Verteilung auf die Bereiche A/B und C/D/E richtet sich nach Anhang 2 dieser Verordnung.
3 Die Binnenverteilung der Jahresarbeitszeit auf die Aufgabenbereiche C/D/E wird individuell zwischen der Schulleitung und der Lehrperson vereinbart. Für bestimmte Arbeitsbereiche können im Schulprogramm Jahrespauschalen vor - gesehen werden. Für den Bereich E der Personalentwicklung können die Lehr - personen im Mehrjahresdurchschnitt mindestens 2 % beanspruchen.
4 Aufgaben im erweiterten Berufsauftrag EA1 und EA2 werden mit einer Zeit - pauschale dem Pensum angerechnet.
4) SGS 153.11
5) SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.011
5 Die Aufgaben in den Bereichen C/D/E, EA1 und EA2 des Berufsauftrags sind in Absprache zwischen Schulleitung und Lehrperson zu planen. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) stellt für diese Aufgabenplanung ein Pla - nungsformular zu Verfügung. Es können auch schulspezifische Weiterentwick - lungen davon genutzt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese die kantona - len Vorgaben erfüllen und korrekt abbilden.
6 Übersteigt der Aufwand in den Bereichen C/D/E das jährlich zur Verfügung stehende Kontingent, kann die Schulleitung in Ausnahmefällen vorgängig Überzeit anordnen. Überzeit darf nur in den Lohnbändern 8 bis 28 angeordnet werden.
7 Die Überzeit in den Bereichen C/D/E ist im Folgejahr bei der Planung zu be - rücksichtigen und im Bereich C/D/E zu kompensieren. Eine Auszahlung ist nicht möglich.

§ 12 Arbeitszeitdokumentation

1 Es gilt der Grundsatz der Vertrauensarbeitszeit.
2 Eine Arbeitszeitdokumentation wird auf Wunsch der Lehrperson vereinbart oder durch die Schulleitung angeordnet.
3 Die BKSD stellt den Schulen ein Instrument für die Arbeitszeitdokumentation nach Aufgabenbereichen zur Verfügung.

§ 13 Lektionenbuchhaltung

1 Schulleitungen führen für jede Lehrperson eine Lektionenbuchhaltung zur Er - fassung von vereinbarten Mehr- und Minderlektionen.
2 Mehr- und Minderlektionen umfassen:
a. die im Voraus vereinbarte bzw. angeordnete erhöhte oder verringerte Un - terrichtsverpflichtung;
b. die über die individuelle jährliche Sollarbeitszeit hinaus im Voraus schrift - lich vereinbarte Arbeitszeit in den Bereichen EA1 und EA2 für die Erfül - lung eines konkreten Auftrags;
c. Stellvertretungslektionen, die nicht ausbezahlt, sondern in die Lektionen - buchhaltung aufgenommen werden.
3 Der Saldo der Lektionenbuchhaltung darf den zeitlichen Gegenwert von plus resp. minus 4 Jahreslektionen nicht überschreiten.
4 Minderlektionen, die zu einem negativen Saldo in der Lektionenbuchhaltung führen, müssen zwischen Schulleitung und Lehrperson schriftlich vereinbart werden.
5 Mehr- und Minderlektionen werden in der Regel im Folgejahr zeitlich kompen - siert.
6 Die Lektionenbuchhaltung der Lehrpersonen wird beim Schuljahreswechsel von der Schulleitung für das darauffolgende Schuljahr nachgeführt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.011
7 In der Lektionenbuchhaltung im Voraus vereinbarte Mehr- und Minderlektio - nen gemäss Abs. 2 Bst. a und b, die zu einer Pensenerhöhung oder -minde - rung während mindestens 3 Monaten führen, werden gleichbehandelt wie eine Vertragsanpassung.
8 Der Saldo der Lektionenbuchhaltung ist in der Regel zu kompensieren. Über eine Auszahlung entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Lehrperson.
9 Weist die Lektionenbuchhaltung bei Stellenaustritt einen negativen Saldo aus, besteht eine Rückerstattungspflicht für die nicht geleisteten Lektionen an den Arbeitgeber.

§ 14 Stellvertretungen

1 Stellvertretungslektionen werden als vereinbarte Mehrlektionen in der Lektio - nenbuchhaltung geführt. Sie können in Absprache zwischen Schulleitung und Lehrperson auch ausgezahlt werden.

§ 15 Absenzen

1 Planbare Absenzen sind, wenn immer möglich, in die unterrichtsfreie Zeit zu legen.
2 Abwesenheiten infolge unbezahlten Urlaubs werden entsprechend dem Anteil Unterrichts- und unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt und verrechnet.
4 Arbeitsorganisation

§ 16 Arbeitsorganisation

1 Die Schulleitungen können für alle Lehrpersonen ein Zeitgefäss im Umfang von 2 Tagen Arbeitszeit in der unterrichtsfreien Zeit für gemeinschaftliche Auf - gaben der Schule festlegen. Die Festlegung erfolgt spätestens 12 Monate im Voraus.
2 Feste Formen und Zeitgefässe für die gemeinsamen Tätigkeiten in den Auf - gabenbereichen B, C, D, EA1 und EA2 während der unterrichtsfreien Arbeits - zeit inkl. Schulferien regelt das Schulprogramm. Die Festlegung erfolgt spätes - tens 12 Monate im Voraus.
3
1 Woche Arbeitszeit während den Schulferien für schulübergreifende, koordi - nierende Aufgaben zur Erfüllung des Bildungsauftrags einzurichten. Die Festle - gung erfolgt spätestens 18 Monate im Voraus.
4 Arbeitsverpflichtungen gemäss den Abs. 1 und 2 während den Schulferien dürfen insgesamt 2 Wochen pro Schuljahr nicht übersteigen.
5 In begründeten Fällen kann die Schulleitung zusätzlich mit einzelnen Lehrper - sonen individuelle Präsenzarbeitszeiten vereinbaren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.011
6 Angeordnete Präsenzzeiten an Sonn- und Feiertagen sowie den weiteren vom Regierungsrat festgesetzten, bezahlten arbeitsfreien Tagen oder Halbta - gen sind nicht zulässig. Präsenzzeiten an Samstagen (bei der 5-Tage-Woche) und abends nach 20 Uhr dürfen, ausser für Schulveranstaltungen und die Mu - sikschulen, nicht angeordnet werden.

§ 17 Kontaktzeiten

1 Die Lehrpersonen bieten den Schülerinnen und Schülern und den Erzie - hungsberechtigten ausserhalb der Unterrichtszeiten Kontaktzeiten an.

§ 18 Unterrichtsausfall

1 Fällt wegen abwesender Klassen Unterricht aus, so können die Schulleitun - gen die betroffenen Lehrpersonen entweder im Rahmen ihrer Unterrichtsver - pflichtung gemäss Stundenplan oder gemäss individueller Absprache einset - zen.
2 Bei kurzfristigem Ausfall von Lehrpersonen kann die Schulleitung gleichzeitig unterrichtende Lehrpersonen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern einsetzen. Es besteht kein Anspruch auf Anrechnung. Spätestens nach
3 Schultagen ist eine Stellvertretung einzusetzen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.011
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.02.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.011
28.05.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 2, lit. g. geändert GS 2024.023
28.05.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 2, lit. h. eingefügt GS 2024.023
28.05.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 2, lit. i. eingefügt GS 2024.023
28.05.2024 01.08.2024 Anhang 3 Inhalt geändert GS 2024.023 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.02.2024 01.08.2024 Erstfassung GS 2024.011

§ 7 Abs. 2, lit. g. 28.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.023

§ 7 Abs. 2, lit. h. 28.05.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024.023

§ 7 Abs. 2, lit. i. 28.05.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024.023

Anhang 3 28.05.2024 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2024.023 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.011
Stand 01.08.2024
1/3 Stufe und Modellumschreibung für Lehrerinnen- und Lehrerfunktion Unterrichtsverpflichtung Voll pensum Bereich (A) in Lektionen
1. Primarstufe (1) Kindergarten 28 (2) Primarschule 28 (3) Schulische Heilpädagogik Primarstufe 28 (4) Förderunterricht Primarstufe 28 (5) Musikalischer Grundkurs 28
2. Sekundarstufe I / Sekundarschule (1) Sekundarschule A, E und P 27 (2) Schulische Heilpädagogik Sekundarschule 27 (3) Förderunterricht Sekundarschule 27
3. Sekundarstufe II
3.1. Gymnasium Maturabteilung und Fachmittelschule (1) Wissenschaftlicher Unterricht 22 (2) Sporttheorie wissenschaftlicher Unterricht Fachmittelschule und Erweiterungsfach Gymnasium 22 (3) Sportunterricht 26 (4) Kunst / Bildnerisches Gestalten a. Gymnasium als Schwerpunktfach oder Ergänzungsfach b. Fachmittelschule
22
22
Stand 01.08.2024
2/3 (5) Kunst / Bildnerisches und Technisches Gestalten (ohne (4)) 26 (6) Instrumentalunterricht 26 (7) Textilarbeit/Werken/Hauswirtschaft 26
4.2 Berufliche Grund - und Weiter bildung
4.2.1 Berufsbildungszentrum Baselland und Berufsfachschule Gesundheit Baselland (1) Wissenschaftlicher Unterricht Berufsmaturitätsschule (BM) 22 (2) Allgemeinbildender Unterricht (ABU) 24 (3) Berufskundlicher Unterricht (BKU) 24 (4) Sportunterricht 26 (5) Unterricht in der beruflichen und berufsorientierten Weiterbildung (WB) 21 (6) Höhere Fachschule für Informations - und Kommunikationstechnologie (hf -ict) 15,75 für die ersten 4 Lekt ionen, darüber 21
4.2.2 Kaufmännische Berufsfachschule: (1) Kaufmännische Berufsfachschule Ausbildungsgänge I: Kaufmännische Lehre mit Berufsmaturität (M -Profil), Berufsmaturitätsschule (BMS 2), Wirtschaftsmittelschule (WMS) - Wissenschaftlicher Unterricht
22 - Sportunterricht
26 - Zeichnen, Chor, Theater
26 (2) Kaufmännische Berufsfachschule Ausbildungsgänge II: Kauffrau/Kaufmann EFZ (E-/B-Profil) inkl. NHB - Allgemeinbildender Fachunterricht
23 - Sportunterricht
26
Stand 01.08.2024
3/3 - Tastaturschreibkurs 24 (3) Büroassistentin / Büroassistent EBA inkl. NHB - Allgemeinbildender Fachunterricht
24 - Sportunterricht
26 (4) Berufsfachschule für Detailhandel Ausbildungsgänge III: Detailhandelsfachfrau / -fachmann EFZ - Fachunterricht 23 - Bürokommunikation
24 - Sportunterricht 26 - Allgemeine Branchenkunde 24 (5) Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassisten t EBA - Fachunterricht/Detailhandelspraxis
24 - Sport
26
4.2.3 Brückenangebote 23 (ausser Sport, Gestalten und Musik 26)
4. Musikschule 27
5. Logopädie und Psychomotorik 27
Stand 01.08.2024
1/1 Aufteilung der Jahresarbeitszeit auf die Bereiche des Berufsauftrags Seit SJ 2017/18 nach Pensenerhöhung* (Sek I und II) und verlängerten Weihnachtsferien** Unterrichts verpflich- tung JAZ in % nach Aufgabenberei- chen In Lektionen A/B C/D/E Primarstufe Kindergarten 28 83.8 16.2 Primarschule 28 83.8 16.2 Musikschule 27 83.8 16.2 Logopädie und Psychomotorik 27 88.7 11.3 Sekundarstufe I Sekundarschule 27 87 13 Sekundarstufe II Gymnasium und Fachmittel- schule
22 87.8 12.2
26 87.1 12.9 Berufsmaturitätsschule und Wirtschaftsmittelschule
22 87.8 12.2
26 87.1 12.9 Berufsfachschule inkl. schu- lische Module Brückenange- bote
22 87.8 12.2
23 87.6 12.4
24 87.4 12.6
26 87.1 12.9 * Im Zuge der unbefristeten Pensenerhöhung für alle Lehrpersonen ohne Klassenleitungsfunk- tion auf den Sekundarstufen I und II wurde der C/D/E -Bereich um den A/B -Anteil einer Pflicht- lektion verkleinert und der A/B -Bereich um denselben Anteil vergrössert. ** Mit der Verlängerung der Weihnachtsferien auf 2 Wochen wurde festgelegt, dass die dadurch für die Lehrpersonen wegfallende Unterrichtszeit in den übrigen Bereichen des Be- rufsauftrags zu kompensieren ist. Rechnerisch wurden dabei für ein 100- %-Pensum 16, 8 Stun- den Arbeitszeit aus dem Bereich A/B des Berufsauftrags in die Bereiche C/D/E verschoben.
Stand 01.08.2024
1/18 Spezialfunktionen und Spezialaufgaben der Lehrpersonen
Stand 01.08.2024
2/ 18 a. Klassenleitung Schulstufe Alle Schulstufen mit schulstufen- und schulspezifischen Anpassungen gemäss Schul pro- gramm Vorgesetzte Stelle Schulleitung Zweck der Spezialfunktion Die Klassenleitung sorgt gemeinsam mit den weiteren, in der Klasse unterrichtenden Lehrper- sonen für die koordinierte Umsetzung von Lehrplan und Schulprogramm sowie weiterer schu- lischer Massnahmen zur Erreichung der Bildungsziele durch möglichst alle Schülerinnen und Schüler sowie Berufslernenden (Lernende). Sie fördert die soziale Integration der Lernenden in eine Klassen- und Schulgemeinschaft, fördert ihre Fähigkeiten zum respektvollen Umgang mit unterschiedlichen Menschen und trägt zu ihrem schulischen Wohlergehen bei. Sie ist erste Anlaufstelle für Lernende sowie die Erziehungsberechtigten, leitet und koordiniert die Bespre- chungen im Klassenkonvent und ist verantwortlich für die Erstellung der Zeugnisse und für die Vorbereitung von Promotions entscheiden. Aufgaben − Führung und Betreuung der Klasse als Gemeinschaft, Moderation des Klassen konvents und Koordination der Klassenführung in Bezug auf den Unterricht, das Sozialverhalten und die Zusammenarbeit mit den Er zie hungsberechtigten − Koordination und Absprachen mit abgebenden und aufnehmenden Klassenlehrpersonen und Schulen zur Gewährleistung der Kontinuität in der Laufbahn Bildung im Hinblick auf die gute Förderung des besonderen Potenzials aller Schülerinnen und Schüler für einen ihnen entsprechenden Abschluss der Sekundarstufe II und für ihre soziale Integration − Besprechung und Beratung von Klassenangelegenheiten mit den Schülerinnen und Schü- lern − Anlauf - und Vermittlungsstelle für persönliche Anliegen und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten − Planen und durchführen von Elternabenden sowie Moderation und Koordination mit den übrigen Lehrpersonen der Klasse bei Besprechungen mit den Er ziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern ausserhalb des Unterrichts − Organisieren und Durchführen von Tätigkeiten an der Schule und im Umfeld der Schule wie Schulanlässe, Lager, Schulreisen, Schulfesten sowie Anlässe mit Erziehungsberech- tigten und Bildungspartnern − Vertretung der Klasse an der Schule und Koordination bzw. Ausführung der damit einher- gehenden administrativen Aufgaben zusammen mit den übrigen Lehr per sonen der Klasse, mit der Schulleitung, den Bildungspartnern (Lehrbetriebe, Schuldienste, externe Fachstellen) − Koordination Umsetzung Aufgaben zur Beurteilung, Beförderung und dem Zeugnis der Schülerinnen und Schüler inkl. Absenzenkontrolle − Bei Disziplinarverstössen Mitwirkung bei der Initiierung, Entwicklung, Umsetzung und Auswertung von Massnahmen
Stand 01.08.2024
3/18 Besondere Anforderungen Lehrdiplom der Zielstufe und aufgabenbez ogene Weiterbildung Ressourcierung Primarstufe, Sekundarschule und Vollzeitschulen Sekundarstufe II: Unterrichtsentlastung 1 Lektion Berufsfachschule: Unterrichtsentlastung ½ Lektion
Stand 01.08.2024
4/ 18 b. Pädagogischer ICT -Support (PICTS) Schulstufe Alle Schulstufen mit schulstufen- und schulspezifischen Anpassungen gemäss Schul pro- gramm Vorgesetzte Stelle Schulleitung Zweck der Spezialfunktion Der schulinterne Kompetenzaufbau im Bereich der Informations -/Kommunikationstechnolo- gien und bezüglich des Einsatzes von digitalen Medien im Schulunterricht wird unterstützt. Aufgaben − Aufbau der Spezialfunktion − Die Funktion PICTS setzt sich aus 3 Rollen (Initialisierung, Beratung, Multiplikatorinnen/ Multi plikatoren) mit unterschiedlichen Schwerpunkten zusammen. Diese Rollen können – müssen aber nicht – von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden. Konzeptionelle Aufgaben − Mitverantwortung bei der Erarbeitung von pädagogischen Konzepten − Mitverantwortung bei der Erstellung eines schulinternen Weiterbildungskonzepts für die Lehrpersonen und bezüglich der Organisation von schulinternen Weiterbildungen (SCHIWE) − Erarbeitung von Anträgen für die Beschaffung von Hard- und Software zuhanden der zu- ständigen Gremien. Pädagogische Aufgaben und Betreuung − Lehrpersonen auf der Grundlage des pädagogischen Konzepts beim Einsatz digitaler Me- dien beraten und unterstützen. Dabei sind jeweils die Aspekte des Datenschutzes und der Infor mations sicherheit zu berücksichtigen − Unterrichtsideen für den Einsatz digitaler Medien entwickeln und deren Umsetzung be- gleiten − Digitale Lernmedien, Lehrmittel, Arbeits - und Webplattform evaluieren, beantragen, ein- führen und betreuen − Schulische Projekte im Bereich Medien und Informatik bzw. informatische Bildung initiie- ren und koordinieren − Relevante Informationen den unterschiedlichen Akteuren (Schulleitung, Behörden, Kolle- gium, Eltern u.a.) zugänglich machen (Entwicklungen, Anschaffungen, Internet, Fachlite- ratur, Weiterbildungskurse, digitales Lernmaterial usw.) − Aufbauen und erweitern der eigenen Fachkompetenz (Besuch von Tagungen, Studium von Fachliteratur und Fachpublikationen, Networking u.a.) − Organisation und Durchführung von schulhausinternen Angeboten (Beratungen, Te- amteaching, Unterrichtsbesuche, Mini -Workshops, SCHIWE)
Stand 01.08.2024
5/18 Administrativ -organisatorische Aufgaben und Betreuung − Führen eines Arbeitsjournals − Mitverantwortung für Sitzungen und die Koordination mit Verantwortlichen des Fachbe- reichs Medien und Informatik − Mitarbeit in kommunalen oder kantonalen Gremien insbesondere Beteiligung an einem regelmässigen Austausch mit dem Fachbereich «Pädagogische Services» von Informatik Schulen Baselland IT.SBL Besondere Anforderungen Weiterbildung im pädagogischen ICT- Support (individuell pro Rolle). Von der Weiterbildung kann befreit werden, wer die notwendigen Kompetenzen nachweisen kann. Überdurchschnittlich gute Kenntnis im Schnittstellenbereich IT / Pädagogik. Ressourcierung (Regelung befristet bis und mit Schuljahr 2027/28) Der maximale Anspruch für die mit dem Pädagogischen ICT- Support beauftra gte Lehrperson bzw. die beauftragten Lehrpersonen für die einzelnen «PICTS -Rollen» zur Anrechnung an das Unterrichtspensum beträgt, was folgt: Primarschule, Sekundarschule, Gymnasien:
a. 1/12 einer Lektion pro Klasse für PICTS -Initialisierung
b. 1/4 einer Lektion pro Klasse für PICTS -Beratung
c. 1/4 einer Lektion pro PICTS -Multiplikatorin bzw. PICTS -Multiplikator. Pro 10 an der jeweiligen Schule angestellten Lehrpersonen wird 1 PICTS -Multiplikatorin bzw. PICTS -Multiplikator eingesetzt. Für die dualen Beru fsfachschulen werden zur Berechnung der Entlastung die Klassen mit dem Faktor 0,4 multipliziert.
Stand 01.08.2024
6/ 18 c. Leitung Lehrpersonenkonvent der Schule Schulstufe Alle Schulstufen mit schulstufen- und schulspezifischen Anpassungen gemäss Schul pro- gramm Vorgesetzte Stelle Schulleitung; Konvent als Wahlgremium Zweck der Spezialfunktion Gemäss § 74 des BildG und der Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehre- rin nen und Lehrer des Kantons Basel- Landschaft (Vo AKK, SGS 646.41 ) berät der Lehr perso- nenkonvent die Schulleitung in pädagogischen und organisatorischen Fragen, beteiligt sich an der Ausarbeitung des Schulprogramms, hat zuhanden der Schulleitung Antragsrecht und bei der Anstellung von Mitgliedern der Schulleitung gegenüber dem Schulrat ein Vorschlagsrecht. Über dies nimmt er koordiniert über die AKK zu wichtigen Fragen der Schule und des Bildungs - wesens Stellung. Aufgaben Planung − Erarbeiten von Traktandenlisten und Themenbereichen, die vor den Schulkonvent − gebracht werden müssen − Erarbeitung von Vorschlägen zur Behandlung einzelner Geschäfte bzw. Themen − in Zusammenarbeit mit der Schulleitung (Referenten, Workshops u. a.) − Erarbeitung des Sitzungskalenders für den Vorstand, den Gesamtkonvent und für − Arbeitsgruppen, die im Auftrag des Konvents eingesetzt werden Sitzungsmoderation − Leitung der Vorstandssitzungen des Konvents − Leitung der Schulkonvente − Sicherung der Mitsprache des Kollegiums bei wichtigen Traktanden (Einhaltung des Konventsreglements z.B. bei Wahlen für die Schulleitung) − Wahrung der Rechte der Schüler - und Lernendenvertretung im Konvent Administration − Archivierung und Pflege von Dokumenten, Protokollen und Beschlüssen − Führen einer Konventskasse (falls vorhanden) − Führen der Liste der Stimmberechtigten und Information betr. Verpflichtung für die Teil- nahme an Schulkonventen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung Besondere Anforderungen Kenntnisse in Sitzungsmoderation und Abstimmungsprozeduren Teamfähigkeit und gutes Konfliktmanagement (Interessensausgleich zwischen Kollegium und Schulleitung)
Stand 01.08.2024
7/18 Ressourcierung : Gemäss Vorgaben im Schulprogramm (Anrechnung GA Bereich C oder bei Bedarf im EA1 als Spezialfunktion im Rahmen des Schulpools der Schule). Falls keine spezifische Regelung im Schulprogramm , gilt die 2-fache Konventszeit als anrechenbare Pauschale.
Stand 01.08.2024
8/ 18 d. Stundenplaner in / Stundenplaner Schulstufe Alle Schulstufen mit schulstufen- und schulspezifischen Anpassungen gemäss Schul pro- gramm Vorgesetzte Stelle Schulleitung Zweck der Spezialfunktion Die Stundenplanerin bzw. der Stundenplaner unterstützt die Schulleitung bei der Stundenplan- legung und deren Optimierung zugunsten der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Blockzei- ten, Abfolge der Fächer und Sicherung der Wahlmöglichkeiten im Freifach- und Wahlpflichtfa- chunterricht und der Situierung von Sonderveranstaltungen im Jahr. Ebenso hilft sie, die zeit- liche Verteilung des Unterrichtspensums an den Unterrichtstagen in Abstimmung mit den Lehr- personen für die Lehrpersonen zu optimieren. Aufgaben − Verantwortung für die Stundenplanlegung der Schule − Planung und Steuerung des Prozesses der Stundenplanlegung − Durchführung einer Vernehmlassung − Vermittlung und Konfliktregelung − Durchsetzung der Stundenplanregelung − Empfehlung / Beratung der Schulleitung − Bestandesaufbau und - pflege von Dokumentationen − Mitwirkung bei stundentafel - und lehrplantechnischen Projekten − Information gegenüber Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schü- lern − Beratung von Lehrpersonen bei der Kursbildung − Mitwirkung bei der Erarbeitung und internen Evaluation des organisatorischen Konzeptes der Schule im Schulprogramm einschliesslich der Sonderveranstaltungen Besondere Anforderungen Lehrdiplom Zielstufe mit Berufserfahrung als Lehrperson und entsprechende Weiterbildung Ressourcierung Sekundarstufe I und II: Gemäss Vereinbarung Schulleitung mit der entsprechenden Lehrper- son maximal: für 1 –9 Klassen: 1 Lektion für 10– 29 Klassen: 2 Lek tionen für 30– 49 Klassen: 3 Lektionen für 50– 69 Klassen: 4 Lektionen für 70– 89 Klassen: 5 Lektionen für 90 und mehr Klassen: 6 Lektionen.
Stand 01.08.2024
9/18 Primarstufe: Im Bereich C des Grundauftrags oder gemäss Budget und Entscheid Gemeinde als Teil des Schulpools im Erweiterten Auftrag.
Stand 01.08.2024
10/ 18 e. Unterricht an einer Mehrjahrgangsklasse Primarschule Schulstufe Primarschule Vorgesetzte Stelle Schulleitung Zweck der Spezialfunktion In Mehrjahrgangsklassen der Primarschule lernen Schülerinnen und Schüler altersdurch- mischt und gemäss Lehrplan und unterschiedlichen Lernzielen individualisiert nach ihrem Lern- und Entwicklungsstand. Die besonders grossen Unterschiede im Alter und im Lernstand der Schülerinnen und Schüler werden als Ressource genutzt für das gemeinsame und indivi- duelle Lernen, für den Erwerb von Methodenkompetenzen und für die soziale Integration. Aufgaben − Lehrpersonen, die eine Mehrjahrgangsklasse als Klassenlehrperson leiten und unterrich- ten, haben folgende zusätzlichen Aufgaben: − Unterrich ts- und individualisierte Lernplanung für die einzelnen Schülerinnen und Schüler mit Bezug zu den Lehrplanzielen im Zyklus über mehrere Jahre hinweg − Vermittlung von Methodenkompetenz für das selbstständige und gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler und Aufbau entsprechender Unterrichtsformen − Ergänzung der Lehrmittel und Lernmaterialien mit individuellen Lernaufgaben für den Mehrjahrgangsklassenunterricht − Information der Erziehungsberechtigten über das pädagogische Konzept des Unterrichts mit Mehrjahrgangsklassen und die spezifischen Massnahmen für ihr Kind − Mitwirkung bei kantonalen Austauschtreffen der Mehrjahrgangsklassenlehrpersonen Besondere Anforderungen − Lehrdiplom Primarstufe und entsprechende Weiterbildung für Unterricht mit heterogenen Lerngruppen − Fähigkeit, Erziehungsberechtigte über das pädagogische Konzept und die Besonderhei- ten des Mehrjahrgangsklassenunterrichts zu informieren und zu beraten Ressourcierung Mehrjahrgangsklassenunterricht mit 14 und mehr Schülerinnen und Schülern • bei 2- 3 Klassenstufen 1 Lektion Unterrichtsentlastung • bei 4- 6 Klassenstufen 2 Lektionen Unterrichtsentlastung. Unterrichtsentlastung in der Regel für die hauptverantwortliche Klassenleitung mit mindestens
50 % Unterrichtspensum oder per Vereinbarung Schulleitung aufgeteilt auf maximal 2 Lehr- personen.
Stand 01.08.2024
11/ 18 f. Laufbahnverantwortliche / Laufbahnverantwortlicher Schulstufe Sekundarschule Vorgesetzte Stelle Schulleitung Zweck der Spezialfunktion Im Rahmen der beruflichen Orientierung bzw. Berufswahlvorbereitung sind verschiedene Ak- tivitäten vorgesehen, welche den Jugendlichen helfen, sich für einen geeigneten beruflichen oder schulischen Weg nach der obligat orischen Schulzeit zu entscheiden (Übergang nach der Sekundarstufe I). Zusammen mit den Erziehungsberechtigten übernehmen die Jugendlichen die Hauptverantwortung bei der Ausbildungswahl. Die Lehrpersonen der Sekundarstufe I be- gleiten den Berufsfindungsprozess innerhalb der Klassengemeinschaft. Die Spezialfunktion Laufbahnverantwortliche / Laufbahnverantwortlicher ist für die Begleitung und Koordination der Abläufe der ganzen Schule verantwortlich. Aufgaben Zielsetzung
1. Die Aktivitäten zur Berufswahl sind koordiniert.
2. Externe Stellen haben eine Ansprechperson im Schulhaus.
3. Betriebe und Schule bilden ein Netzwerk.
4. Klassenübergreifende Berufswahlveranstaltungen sind geplant, organisiert und werden durchgeführt. Die Verantwortlichen für die Laufbahn stimmen ihre Funktion mit der Schulleitung ab. Gemein- sam erarbeiten sie ein Pflichtenheft. Mögliche Aufgaben − Sie weisen auf die Stationen im Berufswahlfahrplan hin und koordinieren die Abläufe. − Sie sind die direkten Ansprechpersonen für die Akteure im Rahmen des Berufsfindungs - prozesses (Berufsberatung, ausbildende Betriebe, Berufsfachschulen und weiterführende Schulen). − Sie stellen den Prozess im Übertrittsverfahren sicher. − Sie beraten und unterstützen die Kolleginnen und Kollegen in Berufswahlf ragen. − Sie nehmen die Rolle eines Mentors, einer Mentorin in Fragen des Berufswahlunterrichts. − wahr (z.B. für Junglehrpersonen). − Sie pflegen den Kontakt zur Wirtschaft im Zusammenhang mit der Berufsfindung. − Subsidiär beraten sie auf Zuweisung der Klassenlehrperson Schülerinnen und Schüler in Laufbahnfragen. − Sie planen klassenübergreifende Aktivitäten im Rahmen der Berufswahl. − Die Laufbahnverantwortlichen werden von der Berufs -, Studien und Laufbahnberatung zu Informationsveranstaltungen eingeladen und regel mässig über aktuelle Themen infor- miert. − Die Laufbahnverantwortlichen richten ihre Weiterbildung nach berufsspezifischen Fragen aus.
Stand 01.08.2024
12/ 18 − Mitwirkung beim Pädagogischen Konzept des Schulprogramms bezüglich der beruflichen Orientierung, des Berufswahlunterrichts und weitere Massnahmen im gesamt en Berufs- wahlprozess von der 1. –3. Klasse der Sekundarschule Besondere Anforderungen − Die Verantwortlichen verfügen über vertieftes Fachwissen in Fragen des Berufswahl -Un- terrichts und der Berufliche Orientierung, des Berufsbi ldungswesens sowie des Arbeits- marktes. − Sie kennen die Unterstützungsangebote der beruflichen Integration. − Sie sind interessiert an wirtschaftlichen Fragen und Fragen der Bildungs - und Arbeitswelt. − Sie haben die Fähigkeit, ein Netzwerk aufzubauen und zu pfl egen. − Sie können bei Fragen konstruktiv unterstützen. Ressourcierung
2 Lektionen Unterrichtsentlastung pro Sekundarschule
Stand 01.08.2024
13/ 18 g1. Beauftragte / Beauftragte r Berufswegbereitung (BWB) Sekundarschule Schulstufe Sekundarschule (für die Berufsfachschule vgl. nachfolgende Beschreibung Spezial funktion BWB) Vorgesetzte Stelle Schulleitung Zweck der Spezialfunktion Als Massnahme zur Sicherung des Bildungserfolgs mit einem Abschluss Sekundarstufe II sol- len in ihrer schulischen und beruflichen Laufbahn besonders gefährdete Schülerinnen und Schüler gemäss Schulprogramm der Sekundarschule bzw. der berufsbildenden Schule mit dualem Beschulungsauftrag begleitet und unterstützt werden. BWB auf der Sekundarstufe I gewährleistet, dass Jugendliche, deren Einstieg in die Sekun- darstufe II gefährdet ist, mit individuell abgestimmten Massnahmen begleitet werden. Findet der/die Jugendliche keine adäquate Anschlusslösung, wird die Übergabe in die BWB der Se- kundarstufe II sichergestellt. Damit ist eine Anschlusslösung gar antiert. Prioritär werden Jugendliche mit mehrfachen Schwierigkeiten, welche die berufliche Integra- tion beeinträchtigen, von den BWB -Fachperson aktiv angesprochen. Eine Fallführung wird eingerichtet. Übergeordnetes Ziel ist es, dass 95% aller Schülerinnen und Schüler die Sekundarstufe II abschliessen können. Der gesetzliche Mindestanspruch für den Besuch eines geeigneten Bil- dungsangebots der Sekundarstufe II - einschliesslich Sonderschulung - soll durch alle Lernen- den eingelöst werden können. Aufgaben − Enge Zusammenarbeit mit der Klassenleitung bzw. den Klassenteams für die Umsetzung der Aufgabe − Frühzeitige Identifikation von Schwierigkeiten im Prozess der beruflichen Orientierung und bei der Suche nach einer ihren Interessen und Möglichkeiten entsprechenden Ausbildung auf der Sekundarstufe II − Niederschwellige und rasche Unterstützung in der 2. und 3. Klasse bei Schwierigkeiten mit dem Ziel, einen Weg von der obligatorischen Schulzeit in die berufliche Grundbildung zu finden − Begleitung beim Übertritt in die Sekundarstufe II − Mitwirkung beim pädagogischen Konzept des Schulprogramms zur Prävention und Integ- rativen Schulung sowie zur beruflichen Orientierung und BWB Besondere Anforderungen Weiterbildung im Coaching, pädagogisch- sozialen Case-M anagement und Begleitung von Ju- ation Weiterbildung Berufsberatung und Laufbahnplanung 1. und 2. Arbeitsmarkt
Stand 01.08.2024
14/ 18 Ressourcierung Die Schulen erhalten für die Betreuung der in der schuli schen Laufbahn gefährdeten Schüle- rinnen und Schüler jährlich 300 Stellenprozente. Davon entfallen auf die einzelnen Schulen:
a. ein Sockelbeitrag von 1 Lektion je Sekundarschulstandort bzw. Schulanlage ,
b. zusätzliche Lektionen in Abhängigkeit der Anzahl Klassen des Vorjahres.
Stand 01.08.2024
15/ 18 g2. Beauftragte / Beauftragte r Berufswegbereitung (BWB) Berufsfachschulen Schulstufe Berufsfachschulen Zweck der Spezialfunktion Die BWB -Fachperson auf der Sekundarstufe II ist für Lernende an den Berufsfachschulen des Kantons Basel -Landschaft zuständig. Das primäre Ziel der BWB -Fachperson Sek II ist es, Lehrabbrüche zu verhindern und die jungen Erwachsenen zu beraten und geeignete Unter- stützungsmassnahmen einzuleiten. Das betrifft vor allem Lernende, welche Probleme haben und innerhalb der bestehenden Stütz -, Förder - und Beratungsangeboten an den Schulen auf- gefangen werden können. Diese gelten als „C -Fälle“ und werden von der BWB -Fachperson in Form von Prävention betreut. Die BWB -Fachperson Sek II betreut alle Lernenden, deren Ausbildungsplatz aufgrund schuli- scher, sozialer, psychischer, physischer und anderer persönlicher Themen gefährdet ist und bei denen die Standardangebote der Schule nicht genügen. Sie bedürfen deshalb einer be- sonderen, mit erhöhtem Aufwand verbundenen Betreuung durch die BWB Sek II. Aufgaben − Allgemeine Aufgaben einer BWB -Fachperson Sek II: − Trägt die Hauptverantwortung für die BerufsWegBereitung der Lernenden an der Berufs- fachschule − Steuert und überwacht die internen Prozesse der Lernenden mit BWB -Ma ssnahmen − Steht den Lehrpersonen beratend zur Verfügung − Sorgt für Qualitätsentwicklung und -sicherung im Bereich Früherfassung und Stützmass- nahmen an Berufsfachschulen − Verpflichtet sich zur aktiven Mitarbeit bei der Qualitätsentwicklung im BWB -Konzept und anderen Förderkonzepten, zum Beispiel FiB (fachkundige individuelle Begleitung) Aufgabenschwerpunkte einer BWB -Fachperson Sek II − Koordination und übergeordnete Prozess steuerung − Meldung der Lernenden an die BWB -Leitung, sobald das Unterstützungsangebot der Be- rufsfachschule deren Möglichkeiten übersteigt − Entscheidung, ob ein Lernender BWB -Unterstützung braucht und somit verbindlich be- gleitet wird − Betreuung von Lernenden, bei welchen aufgrund psychosozialer Belastungen der Ausbil- dungsplatz gefährdet ist − Ansprechperson für die Ausbildungsberatung und Koordination der Vernetzung mit den Zuständigen an der Schule − Entscheidung über die Einleitung von Stütz - und Fördermassnahmen sowie den Einbezug zusätzlicher Fachpersonen oder Fachstellen − Prozesssteuerung bei einem Lehrabbruch, solange die lernende Person die Berufsfach- schule weiterhin besucht − Meldung von Lernenden, welche die Berufsfachschule nicht mehr besuchen, an die Aus- bildungsberatung − Begleitungsübergabe an die BWB -Leitung bei Schulabbruch und Planung erster Stütz- massnahmen (Berufsberatung etc.) − Jährlicher Bericht und Teilnahme an zwei BWB -ERFA -Sitzungen
Stand 01.08.2024
16/ 18 Ablauf Einige Lernende müssen länger betreut werden, andere wenig er lang. Einige erscheinen über- haupt nicht mehr. Diese werden dem InTake (über die Ausbildungsberatung) gemeldet. Die BWB -Lernenden melden sich wöchentlich an ihrem Schultag bei der BWB -Fachperson ihrer Schule. Diese bespricht mit diesen Lernenden die vergangene Woche und kontrolliert deren Ersatzlehrvertrag, in welche sie ihre Bewerbungsanstrengungen notiert haben. Des Weiteren vergibt die BWB -Fachperson den Lernenden neue Aufgaben (Bewerbungen, Ge- spräche etc.). Ein Gespräch dauert mindestens eine halbe Stunde. Es wird eine Statistik der BWB -Fälle geführt, und alle Lehrabbrüche werden kontrolliert und abgelegt. Besondere Anforderungen Weiterbildung im Coaching, pädagogisch- sozialen Casemanagement und Begleitung von Ju- gendlichen mit ungünstigen Vorausse tzungen einschliesslich psychosozialer Belastungssitu- ation Weiterbildung Berufsberatung und Laufbahnplanung erster und zweiter Arbeitsmarkt Ressourcierung Die berufsbildenden Schulen erhalten für die Betreuung der in der beruflichen Laufbahn ge- fährdeten Lernenden:
a. einen Sockelbeitrag von 1 Lektion, sofern die Schule im dualen Bereich tätig ist
b. zusätzliche Lektionen in Abhängigkeit der Zahl der dual ausgebildeten Lernenden:
1. ab 500 Lernenden 1 Lektion
2. ab 1'000 Lernenden 2 Lektionen
3. ab 1'500 Lernenden 3 Lektionen
4. ab 2'000 Lernenden 4 Lektionen.
Stand 01.08.2024
17/ 18 h. Schulinterne Begleitung Unterrichtende ohne Lehrdiplom i. Schulinterne Begleitung Berufseinsteigende mit Lehrdiplom Schulstufe: Sekundarschule Vorgesetzte Stelle: Schulleitung Zweck der Spezialfunktion: An den Berufseinstieg in den Lehrberuf sind von Beginn an komplexe und vielfältige Anforde- rungen gestellt. Neben der Übernahme der Verantwortung für die Klassen und den Unter- richt, müssen sich neue Lehrpersonen in der Schulorganisation und im Schulalltag zurecht- finden und sich im Kollegium einleben. Die im Rahmen der Ausbildung an der Pädagogische Hochschule absolvierten Praktika können in vielen Bereichen nur begrenzt auf den komple- xen Schulalltag vorbereiten. Zudem sind in den Schulen vermehrt auch Lehrpersonen ange- stellt, welche (noch) über kein Lehrdiplom verfügen. Lehrpersonen beider Kategorien benöti- gen unkomplizierte Unterstützung und kollegiale Beratung, damit sie in ihrem Handeln ge- stärkt werden und Sicherheit für die Bewältigung ihrer Aufgaben gewinnen. Damit sollen eine Überforderung beim Berufseinstieg verhindert und Ausfälle sowie vorzeitige Austritte aus dem Lehrberuf vermieden werden. Lehrpersonen, welche die « Begleitung von berufseinsteigenden Lehrpersonen mit Lehrdip- lom » oder von «Unterrichtenden ohne Lehrdiplom » übernehmen entlasten einerseits die Schulleitung in der Personaleinführung, andererseits unterstützen sie die neuen Lehrperso- nen niederschwellig bei ihren vielfältigen Aufgabenstellungen. Übernahme und Abschluss der Begleitung: Die Zusammenarbeit zwischen den begleiteten und den begleitenden Lehrpersonen wird von der Schulleitung in einer Vereinbarung schriftlich festgehalten und von allen drei Parteien un- terschrieben. Die Vereinbarung enthält die Dauer, den Umfang, die Ziele und die Aufgaben der Begleitung. Die Schulleitung entscheidet nach Absprache mit der begleitendenden sowie der begleiteten Lehrperson über das Ende der Vereinbarung. Geeignete Lehrpersonen werden nach Bedarf von der Schulleitung bestimmt und betreuen in der Regel höchsten zwei neu angestellte Lehrpersonen. Aufgaben Grundsätzlich enthalten die beiden Spezialfunktionen die gleichen Aufgaben, die aber natür- lich je nach Ausgangslage und individuellem Bedürfnis der neuen Lehrpersonen gewichtet werden. - Unterstützung bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Reflexion des Unter- richts - Einführung in die Fachschaft, Lehrmittel, Jahresplanungen etc. - Organisieren von gegenseitigen Hospitationen und Reflexionsgesprächen - Verweis auf nützliche Unterrichtsmaterialien - Unterstützung bei der Einführung ins Team
Stand 01.08.2024
18/ 18 - Hilfe in organisatorischen und administrativen Bereichen - Unterstützung bei der Informationsbeschaffung - Unterstützung bei Fragen in der Klassenführung - Support im Umgang mit schwierigen Schülerinnen und Schülern - Unterstützung in der Elternarbeit (Elternabende, Gespräche, Kontakte etc.) Dabei ist ganz wichtig festzuhalten, dass die begleitende Lehrperson keinen Ausbildungsauf- trag und keine Beurteilungsfunktion hat. Besondere Anforderungen: Lehrpersonen welche die Begleitung von berufseinsteigenden Lehrpersonen m it Lehrdiplom oder Unterrichtenden ohne Lehrdiplom übernehmen, sind - berufserfahren, - kennen die lokalen Schulgegebenheiten, - haben einen guten Zugang zu den Kolleginnen und Kollegen und - sind geschult in Gesprächsführung und Unterrichtsbeobachtung. Regelmäs sige Besprechungen sowie Hospitationen gehören dazu. Die begleitende Lehrperson arbeitet mit einem klaren Rollen- und Beratungsverständnis. Ressourcierung Für die Begleitung jeder Unterrichtenden / jedes Unterrichtenden ohne Lehrdiplom: einmalig
1 Jahresl ektion Für die Begleitung jeder Berufseinsteigerin / jedes Berufseinsteigers mit Lehrdiplom: einma- lig 0.5 Jahreslektionen
Markierungen
Leseansicht