Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz (837.101)
CH - SH

Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz

1 Kantons Schaffhausen,
5)
2) einzureichen. Individuelle Umschulung, Weiterbildung und Ein- gliederung
1/2012
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 2
1 Kollektive Massnahmen müssen die Vermittlungsfähigkeit der ar- beitslosen Personen verbessern.
2 Für Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Massnahmen so- wie das Verfahren gelten die Bestimmungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung sinngemäss.
3 Anträge sind rechtzeitig, mindestens jedoch einen Monat vor Be- ginn der kollektiven Massnahmen, begründet und mit den notwen- digen Unterlagen beim kantonalen Arbeitsamt
2) einzureichen.
§ 2a
6)
1 Sofern es sich im Einzelfall im Hinblick auf die arbeitsmarktliche Integration als sinnvoll erweist, können Leistungen gemäss Art. 3 und Art. 4 des Gesetzes gleichzeitig in Ergänzung zu Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenver sicherung ausgerichtet werden.
2 Unter derselben Voraussetzung können im Einzelfall während ei- ner laufenden Rahmenfrist Leistungen gemäss Art. 3 und Art. 4 des Gesetzes auch nach Erschöpf ung des Anspruches auf obliga- torische Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden.

§ 3 Leistungen gemäss Art. 3 und 4 des Gesetzes sind ausgeschlos-

sen, wenn Massnahmen über Stipendien finanziert werden kön- nen, insbesondere der zweite Bildungsweg, eine Technikums- oder Universitätsausbildung sowie die Fortsetzung der angestammten beruflichen Ausbildung.
§ 4
1 In Anstellungsprogramme können nur arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen aufgenommen werden, wenn deren Vermittlungsfähigkeit dadurch wesentlich verbessert wird. Individuelle und kollektive Massnahmen gemäss Art. 3 und
Art. 4 des Gesetzes gehen den Anstellungsprogrammen vor.
5)
2 Die Programme dauern in der Regel höchstens ein Jahr.
3 Vorrangig werden die Kosten für Lohn und Sozialversicherungs- beiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Anstellungspro- grammen übernommen. Der Träger eines Anstellungsprogramms muss jedoch mindestens 20% der Lohn- und Lohnnebenkosten selbst übernehmen. In besonderen Fällen, insbesondere bei An- stellungsprogrammen mit einer D auer von weniger als drei Mona- ten, kann von einer Selbstbeteiligung der Träger abgesehen wer- den. Kollektive Beratungs-, Umschulungs-, Weiterbildungs- und Ein- gliederungs- massnahmen Spezielle Anspruchs- voraus- setzungen Abgrenzung gegenüber Stipendien Anstellungs- programme
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2) einzurei- sen Personen, deren Bezugsbe-
23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser pflicht im Sinne der arbeitslo- der versicherten Person. Rahmenfrist
1/2012 Wirtschaftlich bescheidene Verhältnisse
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) Abzug allfälliger familienrec htlicher Unterhaltsbeiträge sowie weiterer wiederkehrender finanzieller Aufwendungen im Zu- sammenhang mit Immobilien.
4 Bei der Bestimmung des anr echenbaren Teils des Vermögens werden nur Grundpfandschulden als Abzüge berücksichtigt.
5 Das Einkommen und Vermögen der Ehepartnerin, eingetragenen Partnerin oder Lebenspartnerin oder des Ehepartners, eingetrage- nen Partners oder Lebenspartners wird in gleicher Weise ange- rechnet wie dasjenige der anspr uchsberechtigten Person. Eine Lebenspartnerschaft wird angenommen, wenn eine Lebensge- meinschaft im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Recht- sprechung vorliegt.
6 Im Übrigen richtet sich die Bestimmung des anrechenbaren Ein- kommens sowie des anrechenbaren Teils des Vermögens nach den im Anhang aufgeführten Eink ommens- und Vermögenspositi- onen.
§ 6
1 Die Anschlusstaggelder betragen 90% des zuletzt bezogenen Taggeldes der obligatorischen Ar beitslosenversicherung. Die an- spruchsberechtigte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbil- dungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbe- zahlt, soweit diese Zulagen während der Arbeitslosigkeit nicht aus- gerichtet werden.
2 Die Anschlusstaggelder werden gekürzt, soweit sie zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen sowie dem anrechenbaren Teil des Vermögens den in § 5a Abs. 1 festgelegten Grenzbetrag für wirtschaftlich bescheidene Verhältnisse übersteigen.
5)
3
...
7)
4 Anspruchsberechtigte Personen haben bei einer vorübergehen- den Beschäftigung Anspruch auf die Differenz zwischen dem er- zielten Einkommen und den Anschlusstaggeldern. Die Berechnung und Auszahlung der Anschlusstaggelder erfolgt ansonsten sinn- gemäss nach den Bestimmungen der obligatorischen Arbeitslo- senversicherung ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen.
§ 7
1 Die Rahmenfrist für den Bezug von Anschlusstaggeldern ent- spricht der um zwei Jahre verlängerten Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug nach der obligatorisc hen Arbeitslosenversicherung. Anschlusstag- gelder: a) Bemessung b) Rahmenfrist und Bezugsdauer
5 ndert arbeits- und vermittlungsfä-
2) gemeldet werden.
2) macht die anspruchsberechtigten
2) kann in begründeten Einzelfällen die einzelnen Pflichten entbinden.
1/2012 c) Kontrollvo r - schriften und Pflichten d) Einstellung in der Anspruchs- berechtigung Anspruch bei Wegfall der Karenzfrist
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Gesetzes aber einen Anspruch geltend machen können, werden die im früheren Wohnsitzkanton bezogenen Arbeitslosenhilfeleis- tungen angerechnet.
§ 11
1 Sofern die Vermittlungsfähigkeit wesentlich verbessert wird, kön- nen zur Vermeidung von Härten im begründeten Einzelfall indivi- duelle und kollektive Leistungen ausgerichtet werden, auch wenn kein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenver- sicherung besteht.
2 Anschlusstaggelder können in Härtefällen nur im Zusammenhang mit individuellen oder kollektiven Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden.
3 Für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, ist die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situat ion der arbeitslosen Person zu berücksichtigen. II. Organisation und Durchführung
§ 12
1 Für die Führung der kantonalen Arbeitslosenkasse verantwortlich im Sinne von Art. 103 der Verordnung über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) ist die Leitung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
2 Die Leitung kann Vollzugsaufgaben delegieren.
3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Leitung der kantonalen Arbeitslosenkasse die Bestimmungen des Einfüh- rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung.
§ 13
1 Die kantonale Arbeitslosenkasse erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das AVIG sowie weitere Erlasse des Bundes zugewiesen werden. Im Bereich der kantonalen Arbeitslosenhilfe obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben: a) der Bezug der Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; b) die Abrechnung mit dem Kanton und den Gemeinden; c) die Verwaltung des Sozialfonds; d) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, soweit diese Be- fugnis nicht dem kantonalen Arbeitsamt
2) zusteht; e) die Berechnung und Auszahlung der Leistungen; Härtefälle Kantonale Arbeitslosen- kasse: a) Leitung b) Aufgaben
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2) zum Entscheid, wenn Zweifel bestehen: antonalen Arbeitslosenkasse ist
2) ; vorbehalten bleiben die Befugnisse
2) obliegt insbesondere:
2) zu.
2) als kantonale Amtsstelle im Sinne c) Aufsicht
1/2012 Kantonale Amtsstelle: a) Aufgaben
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 der Regel gemäss der Aufgabenzuteilung in der obligatorischen Arbeitslosenversicherung.
3 Für die Zusprache von Leistungen und Beiträgen gemäss Art. 3,
4, 5 und 7 des Gesetzes im Rahmen des Budgets ist die gemein- same Zustimmung der kantonalen Arbeitslosenkasse und der kan- tonalen Amtsstelle erforderlich. Bestehen unterschiedliche Auffas- sungen, entscheidet der Regierungsrat.
5)
§ 16
1 Kantonale Aufsichtsbehörde der kantonalen Amtsstelle ist das Volkswirtschaftsdepartement; vorbehalten bleibt die Befugnis des Regierungsrates nach Abs. 3.
2 Dem Volkswirtschaftsdepartement obliegt insbesondere: a) die Vereinbarung mit Gemeinden über die Delegation von Auf- gaben an die kantonale Amtsstelle; b) die Vereinbarung mit der kantonalen Amtsstelle über die De- ckung der Verwaltungskosten.
3 Dem Regierungsrat obliegt die Behandlung von Aufsichtsbe- schwerden, welche nicht in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fallen.

§ 17 Die Tripartite Kommission kann als Konsultativorgan beigezogen

werden: a) für den Erlass von Richtlinien; b) bei grundsätzlichen oder schwierigen Entscheiden; c) bei der Zuteilung der bewilligten Mittel gemäss Art. 21 des Ge- setzes an kollektive Massnahmen gemäss Art. 4 oder an An- stellungsprogramme gemäss Art. 5 des Gesetzes; d) bei kollektiven Massnahmen, die Kosten von mehr als 50’000 Franken verursachen; e) bei der Festlegung der Voraussetzungen, der Art und des Um- fangs sowie der Bedingungen bei Anstellungsprogrammen; f) beim Entscheid, welche Anstellungsprogramme in welchem Umfange unterstützt werden.

§ 18 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

b) Aufsicht Tripartite Kommission Geschäftsjah r
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8) so- unfts- und Schweigepflicht. t. Die Berechnung erfolgt gemäss Auskunfts- und Schweigepflicht
1/2012 Kostenverteile r Beitragsbezug
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Schlussbestimmungen
§ 23
3)
§ 24
7)
§ 25
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, Ar- beitslosenfürsorge und über Präventivmassnahmen vom 28. No- vember 1983. Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am
5. November 1997. Fussnoten:
1) Amtsblatt 1997, S. 1343.
2) Fassung gemäss V vom 14. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).
3) Aufgehoben durch V vom 14. Dezember 1999, in Kraft getreten am
1. Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).
5) Fassung gemäss RRB vom 5. Juli 2011, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2011, (Amtsblatt 2011, S. 899).
6) Eingefügt durch RRB vom 5. Juli 2011, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2011, (Amtsblatt 2011, S. 899).
7) Aufgehoben durch RRB vom 5. Juli 2011, in Kraft getreten am 1. August 2011, (Amtsblatt 2011, S. 899).
8) SR 830.1. Inkrafttreten
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6)
1/2012
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
1.12 Einkommen aus Grundeigentum Eigenmietwert bei Wohneigentum/Liegenschaftserträge
1.13 Übriges Einkommen Toto-Lottogewinne/Lotteriegewinne
2. Abzüge Einkommen
2.01 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge Alimente etc. Entschädigungen an den getrennt lebenden Ehepartner
2.02 Schuldzinsen/dauernde Lasten Hypothekarzinsen Gebäudeunterhaltskosten
3. Vermögen
3.01 Sparguthaben Sparhefte Postkontoguthaben Bargeld/Gold/Edelmetalle sonstige Kapitalanlagen
3.02 Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen
3.03 Sonstige Vermögenswerte z.B. unverteilte Erbschaften
3.04 Grundeigentum/Liegenschaften (In- und Ausland)
4. Abzüge Vermögen
4.01 Grundpfandschulden/Hypothekarschulden
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