Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin (413.171)
CH - ZG

Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin

Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin Vom 11. Juni 2014 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset - zen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001 1 ) und § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017 2 ) , * verfügt:

§ 1 Allgemeines

1 Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ) bietet im Rahmen der Höheren Fachprüfung Landwirt/in (Meister - landwirt/in) und des Lehrgangs Agrotechniker HF/Agrotechnikerin HF ein Angebot für die Höhere Fachprüfung Bäuerin an.
2 Ergänzend zur Prüfungsvorbereitung zur Höheren Fachprüfung Bäuerin werden die beiden Abschlüsse Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin und Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin angeboten.

§ 2 Eintrittskriterien

1 Alle Lehrgänge der Höheren Berufsbildung Bäuerin bedingen für die Er - langung des Abschlusses den eidgenössischen Fachausweis Bäuerin.
2 Die Ausbildung kann vor dem Vorliegen des eidgenössischen Fachauswei - ses begonnen werden.
3 Der eidgenössische Fachausweis muss spätestens beim Abschluss des Lehrgangs Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin vorliegen. 1) BGS 413.11 2) BGS 153.3

§ 3 Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin

1 Bei erfolgreichem Abschluss der Module Persönliche und methodische Kompetenzen, Wirtschaftlichkeit des Betriebszweigs, Marketing sowie Per - sonalführung und dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Kandidatin der Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin» erteilt.
2 Die Bedingungen für den erfolgreichen Modulabschluss legt der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.

§ 4 Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche

Betriebswirtschafterin
1 Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien er - füllt:
a) Vorliegen der erfolgreichen Modulabschlüsse;
b) Bestehen der Abschlussprüfung zur landwirtschaftlichen Betriebswirt - schafterin.
2 Die Bedingungen der Abschlussprüfung legt der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.

§ 5 Eidgenössische Höhere Fachprüfung Bäuerin

1 Das Diplom der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin ist in den entsprechenden Reglementen des Branchenverbands geregelt. Das LBBZ Schluechthof bietet die entsprechenden Vorkurse an.

§ 6 Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin

1 Bei erfolgreichem Abschluss zur Landwirtschaftlichen Betriebswirtschaf - terin, der Höheren Fachprüfung Bäuerin, der Module Korrespondenz und Rechnungswesen sowie dem Bestehen der Abschlussprüfung erlangt die Teilnehmerin den kantonalen Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebsma - nagerin».

§ 7 Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin

1 Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien er - füllt:
a) Vorliegen der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin;
b) Durchschnitt der Erfahrungsote und der Schlussprüfungsnote in den Fächern Korrespondenz und Rechnungswesen ist genügend.

§ 8 Wiederholung der Prüfungen

1 Die Modulprüfungen und die Abschlussprüfungen für die landwirtschaftli - che Betriebsmanagerin können maximal zweimal wiederholt werden.

§ 9 Prüfungsergebnis

1 Die Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof entscheidet über Beste - hen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung und die Erteilung der kanto - nalen Abschlüsse.

§ 10 Prüfungseinsicht/Einsprache

1 Kandidatinnen, welche die Modul- oder die Abschlussprüfung nicht be - standen haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses in - nerhalb der Einsprachefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.
2 Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen beim Rektor bzw. bei der Rek - torin des LBBZ Schluechthof Einsprache erhoben werden.
3 Die Einsprache wird von der Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof be - handelt.
4 Gegen Einspracheentscheide kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Be - schwerde erhoben werden.

§ 11 Schulgeld/Gebühren

1 Der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof legt das Schulgeld und die Gebühren fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.06.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/028 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/076
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.06.2014 01.08.2014 Erstfassung GS 2014/028 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/076
Markierungen
Leseansicht