Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (VIII D/22/1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

VIII D/22/1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (EG UVG) Vom 3. Mai 2009 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 3. Mai 2009)

Art. 1 Kantonales Versicherungsgericht

1 Kantonales Versicherungsgericht im Sinne von Artikel 57 des Bundesge - setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist das Ver - waltungsgericht.

Art. 2 Schiedsgericht

1 Das Schiedsgericht gemäss Artikel 57 des Bundesgesetzes über die Unfall - versicherung (UVG) besteht aus dem Verwaltungsgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und je zwei Vertretern der Parteien als Schiedsrichter, die im Kanton nicht stimmberechtigt sein müssen. Es führt vorgängig auch das Vermittlungsverfahren gemäss Artikel 57 Absatz 3 UVG durch.
2 Der Verwaltungsgerichtspräsident ernennt fallweise die jeweiligen Mitglie - der des Schiedsgerichts auf Vorschlag der Parteien und bezeichnet den Se - kretär. Die Entschädigung der Schiedsrichter richtet sich nach der Lohnver - ordnung. *

Art. 3 Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschrif - ten nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) .

Art. 4 Vollstreckung von Massnahmen zur Unfallverhütung; vorsorgli

- che Massnahmen
1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Verwaltungsbehörde, welche für die Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Verfügungen und für die Anord - nung von vorsorglichen Massnahmen im Sinne der eidgenössischen Gesetz - gebung zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuständig ist.

Art. 5 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbe - stimmungen kann binnen 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. 1) GS III G/1 SBE XI/3 182 1
VIII D/22/1
2 Gegen die Einspracheentscheide kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungs - gericht als kantonalem Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig. Vorbehalten bleiben die Revision und die Erläuterung.
Art. 6 Strafbestimmung
1 Für die strafrechtliche Untersuchung und Beurteilung der nach Bundesge - setz mit Strafe bedachten Handlungen sind die ordentlichen Untersuchungs- und Strafbehörden zuständig.

Art. 7

Inkrafttreten
1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 5. Mai 1996 wird aufgehoben.
2 Dieses Einführungsgesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
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VIII D/22/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2014 40 3
VIII D/22/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 2 Abs. 2 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 40
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