Standeskommissionsbeschluss über die Ausübung der anderen Berufe des Gesundheitswesens (811.002)
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Standeskommissionsbeschluss über die Ausübung der anderen Berufe des Gesundheitswesens

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Ausübung der anderen Berufe des Gesundheitswesens * (StKB andere Gesundheitsberufe) vom 4. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 8 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 des Gesundheitsgesetzes vom

26. April 1998,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss regelt: a) die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Berufe des Gesundheits - wesens mit Ausnahme der medizinischen Berufe gemäss Gesund - heitsgesetz; b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilli - gung; c) den zulässigen Tätigkeitsbereich; d) die Berufspflichten.

Art. 2 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

1 Der Bewilligungspflicht unterstehen Tätigkeiten, die folgenden Berufen zu - zuordnen sind: a) Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker b) Drogistin oder Drogist c) Hebamme oder Entbindungspfleger d) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut e) Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater f) Logopädin oder Logopäde
g) medizinische Masseurin oder medizinischer Masseur h) Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker i) Osteopathin oder Osteopath j) Optometristin oder Optometrist k) Pflegefachfrau oder Pflegefachmann l) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut m) Podologin oder Podologe n) Psychotherapeutin oder Psychotherapeut o) Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter p) Tierphysiotherapeutin oder Tierphysiotherapeut

Art. 3 Bewilligungsfreie Tätigkeiten

1 Die Atlaslogie und die Craniosacraltherapie gelten nicht als Manipulationen an der Wirbelsäule im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g des Gesundheitsgeset - zes und sind ohne Bewilligung zulässig.
2 Medizinische Praxisassistentinnen oder medizinische Praxisassistenten dürfen entgegen Art. 11 Abs. 1 lit. d des Gesundheitsgesetzes Blutentnah - men bewilligungsfrei vornehmen, sofern sie hierfür über die nötige Aus- und Weiterbildung verfügen.

Art. 4 Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung

1 Als Gesundheitsfachperson in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein darf, wer die Berufsausübungsbewilligung des Kantons besitzt.

Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Berufsausübungsbewilligung wird der gesuchstellenden Person erteilt, wenn sie: a) die Voraussetzungen von Art. 10 des Gesundheitsgesetzes erfüllt; b) über ein eidgenössisches oder gesamtschweizerisch anerkanntes Di - plom, einen eidgenössisch anerkannten ausländischen Bildungsab - schluss, ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, einen ge - samtschweizerisch anerkannten Fähigkeitsausweis oder einen eidge - nössischen Fachausweis verfügt; c) einen Nachweis der für die Ausübung des Berufes notwendigen Infra - struktur, wie Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate, gemäss Richtlinien der anerkannten Berufsverbände erbringt.
2 Für die Bewilligungserteilung der in der Bundesgesetzgebung über die Psychologieberufe und die Gesundheitsberufe geregelten Berufe sind die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Erlasse massgebend.

Art. 6 Sprachkenntnisse

1 Die gesuchstellende Person hat, sofern die Aus- und Weiterbildung nicht mehrheitlich in der deutschen Sprache erfolgt sind, ein international aner - kanntes Sprachdiplom in Deutsch der Niveaustufe B2 gemäss dem gemein - samen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen.

Art. 7 Zulässiger Tätigkeitsbereich

1 Gesundheitsfachpersonen dürfen nur jene bewilligungspflichtigen Tätigkei - ten ausüben, für die sie eine Berufsausübungsbewilligung haben. Sie haben sich dabei an die Grenzen ihrer fachlichen Kompetenzen zu halten.
2 Sie sind verpflichtet, Personen oder Tiere, deren Zustand (tier-)ärztlicher Abklärung oder Behandlung erfordert, an einen entsprechenden Arzt oder eine Ärztin zu verweisen.

Art. 8 Anstellung von Mitarbeitenden

1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber dürfen keine Gesund - heitsfachpersonen, die eine der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit aus - üben, anstellen: a) welche die bundesrechtlichen und kantonalen Bewilligungsvorausset - zungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nicht erfüllen; b) denen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in ei - nem anderen Land entzogen wurde; c) denen gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde.
2 Ausgenommen sind Anstellungen für die Dauer der Erlangung eines eidge - nössischen oder gesamtschweizerisch anerkannten Diploms, eines eidge - nössischen Weiterbildungstitels oder der eidgenössischen Anerkennung des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels.

Art. 9 Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung

1 Gesundheitsfachpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung dürfen bewil - ligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, wenn die Verantwortung über ihre Tä - tigkeit von einer Person des gleichen Berufs wahrgenommen wird. Die Ver - antwortungsübernahme muss vor Tätigkeitsbeginn schriftlich festgehalten werden.
2 Die die Verantwortung wahrnehmende Person muss über die Berufsaus - übungsbewilligung des Kantons verfügen.
3 Art. 8 dieses Erlasses ist sinngemäss anwendbar, auch wenn kein Arbeits - verhältnis zwischen der unterstellten Person und der die Verantwortung wahrnehmenden Person besteht. Die Verantwortung wahrnehmende Person ist für die Einhaltung dieser Voraussetzungen verantwortlich.

Art. 10 Besondere Berufspflicht fachverantwortlicher Personen

1 Wer die Verantwortung für die Tätigkeit von anderen Personen übernimmt, hat dafür zu sorgen, dass die unterstellten Personen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen halten, die ihnen übertragenen Tätigkeiten beherrschen und die beruflichen Kennt - nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch ihrem Tätigkeitsgebiet entspre - chende Fortbildung vertiefen, erweitern und verbessern.
2 Es dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Beaufsichtigung die übertragende Person befähigt ist und die nicht durch sie persönlich ver - richtet werden müssen.
3 Die verantwortliche Gesundheitsfachperson oder die Stellvertretung hat in der Regel während der Öffnungszeiten des Betriebes oder der Praxis anwe - send zu sein und muss auch bei ihrer Abwesenheit eine genügende Aufsicht sicherstellen.

Art. 11 Ankündigung

1 Bei der Ankündigung der Leistungserbringung durch Gesundheitsfachper - sonen dürfen keine Heilversprechen abgegeben werden.
2 Es dürfen nur die vom Bundesrecht anerkannten Berufsbezeichnungen und Titel verwendet werden.

Art. 12 Patientendokumentation

1 Von jeder Patientin und jedem Patienten ist eine laufend nachzuführende Dokumentation anzulegen. Daraus muss unmittelbar ersichtlich sein, welche Person einen Eintrag vorgenommen oder veranlasst hat.
2 Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt wer - den. Sie gibt insbesondere Auskunft über Untersuchungen, Diagnose, Therapie, Pflege und Behandlungsmassnahmen.
3 Die Dokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren.
4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass die Dokumentation auch nach ihrem oder seinem Tod oder nach der Aufga - be des Berufs oder Betriebs für die Patientinnen und Patienten unter Wah - rung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleibt.
5 Stirbt eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber oder wird ein Betrieb geschlossen, kann die Dokumentation dem Gesundheits- und Sozialdepartment gegen eine Gebühr zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Gebühr ist vom Nachlass der verstorbenen Person oder vom Betrieb zu tragen.

Art. 13 Schweigepflicht

1 Gesundheitsfachpersonen und ihre Hilfspersonen bewahren Stillschweigen über Wahrnehmungen, die ihnen in Folge ihres Berufes anvertraut worden sind.

Art. 14 Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie ihre Hilfsperso - nen haben dem Departement und den von ihm beauftragten Dritten jederzeit zwecks Durchführung von Kontrollen den Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 15 Mitteilungspflicht

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung meldet dem Departement umgehend: a) jede Änderung einer für die Erteilung der Bewilligung massgebenden Tatsache;
b) wesentliche Änderungen der betrieblichen Einrichtungen; c) die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe der Praxis oder des Betriebs.

II. Besondere Bestimmungen für einzelne Berufe oder

Tätigkeitsbereiche

Art. 16 Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker

1 Inhaber und Inhaberinnen des von der Organisation der Arbeitswelt Alter - nativmedizin (OdA AM) ausgestellten Zertifikats OdA AM erhalten eine auf maximal fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilligung für eine supervi - dierte Tätigkeit. Die Supervision ist durch die Organisation der Arbeitswelt si - cherzustellen.

Art. 17 Pflege

1 Nicht bewilligungspflichtig sind a) die Pflege von Familienangehörigen und von nahestehenden Perso - nen; die pflegebedürftige Person entscheidet eigenverantwortlich, ob ihr eine Person nahesteht; b) die häusliche Betreuung, bei der nicht die Pflege von Kranken im Vordergrund steht.

Art. 18 Drogistin oder Drogist

1 Für die fachverantwortliche Leitung einer Drogerie ist das Diplom der eid - genössischen höheren Fachprüfung als Drogistin oder Drogist erforderlich.

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Berufsausübungsbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht.
2 Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten ist innerhalb von ei - nem Jahr seit Inkrafttreten dieses Standeskommissionsbeschlusses ein Be - willigungsgesuch einzureichen. Wird kein Bewilligungsgesuch eingereicht oder wird ihm nicht entsprochen, ist die weitere Ausübung der Tätigkeit un - tersagt.
3 Das Departement kann Personen, die vor Inkrafttreten dieses Standeskom - missionsbeschlusses während mindestens drei Jahren einen der Bewilli - gungspflicht unterstellten Beruf in eigener Verantwortung ausgeübt haben, bei genügender Qualifikation die Berufsausübungsbewilligung für höchstens fünf Jahre erteilen, auch wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
4 Das Departement kann Naturheilpraktikerinnen und -praktikern mit einer kantonalen Approbation des Kantons Appenzell A.Rh. innert fünf Jahren seit Inkrafttretens dieses Erlasses eine Berufsausübungsbewilligung erteilen. Für die Weitergeltung der Bewilligung nach Ablauf der Übergangsfrist gilt Abs. 1 sinngemäss. *

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Standeskommissionsbeschluss über die Ausübung der anderen Berufe des Gesundheitswesens vom 27. Juni 2000 wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

04.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung ----

14.09.2021 01.01.2019 Erlasstitel geändert 2021-28

14.09.2021 01.01.2019 Art. 19 Abs. 4 eingefügt 2021-28

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 04.12.2018 01.01.2019 Erstfassung ---- Erlasstitel 14.09.2021 01.01.2019 geändert 2021-28 Art. 19 Abs. 4 14.09.2021 01.01.2019 eingefügt 2021-28
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