Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen
                            Absenzen- und Disziplinarverordnung  Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und  Disziplinarmassnahmen  (Absenzen- und Disziplinarverordnung)  Vom 20. Mai 2014 (Stand 10. August 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. c und d des Schulgesetzes vom 4.  April  1921
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf § 29 Abs. 3 des  Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , auf Antrag des Erziehungs  -  rats,  *  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Bestimmungen für die Schulpflicht während der obligatorischen Schul  -  zeit, den Schulbesuch, die Absenzen, die Dispensationen und die Disziplinarmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler der Volksschulen, der Sonderschulen mit kantonalem Auf  -  trag, der Mittelschulen (Gymnasien, Fachmaturitätsschule, Maturitätskurse für Berufstätige, Passe  -  relle-Lehrgang) sowie für Lernende der Wirtschaftsmittelschule sowie der übrigen Schulen der beruf  -  lichen Vor- und Grundbildung (Allgemeine Gewerbeschule Basel, Berufsfachschule Basel, Schule für  Gestaltung Basel, Zentrum für Brückenangebote).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absenzen- und Disziplinarregelungen für die Lehrwerkstätten der Schulen der beruflichen  Grundbildung und für die höhere Berufsbildung sowie für den Berufsmaturitätslehrgang nach der  beruflichen Grundbildung (BM2) werden von der betreffenden Schulleitung erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Volljährige Schülerinnen, Schüler und Lernende
                            1  Schülerinnen, Schüler und Lernende, die das 18. Altersjahr vollendet haben, nehmen die Rechte und  Pflichten, die nach dieser Verordnung den Erziehungsberechtigten zukommen, alleine wahr. Zu Ge  -  sprächen können sie ihre Eltern oder eine andere Person ihres Vertrauens beiziehen.  II. Kontrolle der Schulpflicht während der obligatorischen Schulzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Für die Kontrolle über die Erfüllung der Schulpflicht während der obligatorischen Schulzeit ist für  die vom Kanton geführten Schulen die Volksschulleitung, für die von den Gemeinden geführten Schu  -  len die zuständige Stelle der Gemeinden verantwortlich.  III. Schulbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ferien
                            1  Die Dauer der Ferien beträgt:  b)  *  zur Weihnachtszeit: zwei Wochen;  c)  zur Fasnachtszeit: zwei Wochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  420.200  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absenzen- und Disziplinarverordnung  d)  *  im Frühling: zwei Wochen;  e)  im Sommer: sechs Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ferientermine für die einzelnen Jahre werden vom Erziehungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schulfreie Tage
                            1  Schulfrei sind der Freitag nach Auffahrt und die in die Schulzeit fallenden öffentlichen Ruhetage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Unterrichts- und Betreuungszeiten *
                            1  Der Erziehungsrat legt für die Volksschulen den Unterrichtsbeginn und den Unterrichtsschluss am  Vor- und Nachmittag sowie die Betreuungszeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann Schulanlässe für obligatorisch erklären, auch wenn sie das reguläre Schulpen  -  sum überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schulbesuchspflicht
                            1  Die Schülerinnen, Schüler und Lernenden sind verpflichtet, alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer, alle  Freifächer, für die sie angemeldet sind, sowie alle obligatorischen Schulanlässe zu besuchen.  *  IV. Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Begriff
                            1  Als Absenz gilt das Nichterfüllen der Schulbesuchspflicht ohne Dispensation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verspätungen und Versäumnisse
                            1  In   den   Volksschulen,   den   Sonderschulen   mit   kantonalem   Auftrag,   den   Mittelschulen,   der  Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote gelten als eine Absenz:  a)  das Zuspätkommen zu einer Unterrichtslektion oder einem obligatorischen Schulanlass  (Verspätung);  b)  das Fernbleiben von einer oder mehreren Unterrichtslektionen am Vormittag oder am  Nachmittag oder von einem obligatorischen Schulanlass (Versäumnis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung gelten als eine Absenz:  a)  das Zuspätkommen zu einer Unterrichtslektion oder einem obligatorischen Schulanlass  (Verspätung);  b)  das Fernbleiben von einer Unterrichtslektion oder von einem obligatorischen Schulanlass  (Versäumnis).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bewilligungs- und Begründungspflicht für Absenzen
                            1  Absenzen müssen entweder im Voraus bewilligt (Urlaub) oder nachträglich hinreichend begründet  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gründe
                            1  Als Gründe für eine Absenz werden insbesondere anerkannt:  a)  Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch nicht möglich ist;  b)  dringende Arztkonsultationen;  c)  aussergewöhnliche Familienereignisse;  d)  religiöse Feiertage;  e)  Wohnungswechsel;  f)  Amtstermine, Militär-, Hilfs-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absenzen- und Disziplinarverordnung  g)  Schülerinnen- und Schüleraustausche;  h)  in den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag: Familienurlaub (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Schulen der beruflichen Grundbildung entlasten Verpflichtungen des Lehrbetriebs nicht vom  Besuch des Unterrichts. Lehrbetriebe, die ihre Lernenden vom Besuch der Schule abhalten, werden  auf Antrag der Schulleitung durch den Bereich Mittelschulen und Berufsbildung verwarnt. Im Wieder  -  holungsfall erfolgt durch den Bereich Mittelschulen und Berufsbildung eine Strafanzeige wegen Wi  -  derhandlung gegen § 51 Abs. 1 des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. September
                        
                        
                    
                    
                    
                2007. Die Massnahmen sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. *
§ 12 Familienurlaub in den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag
                            1  In den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag können Erziehungsberechtigte  zusätzliche Urlaubstage für einen gemeinsamen Urlaub mit ihren Kindern beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben Anspruch:  a)  im Kindergarten: auf höchstens fünf Tage pro Schuljahr;  b)  in der Primarschule: auf höchstens zwei Tage pro Schuljahr;  c)  in der Sekundarschule: auf höchstens zwei Tage pro Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tage nach Abs. 2 können während dem Kindergarten, der Primarschule und der Sekundarschule  einzeln oder kumuliert bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Termin- und Formvorschriften
                            1  Begründungen für Absenzen sind schriftlich und unterzeichnet mitzuteilen:  a)  in den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag: von den Erzie  -  hungsberechtigten;  b)  in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebo  -  te: von den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten;  c)  in den Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung: von den Lernenden, den Erzie  -  hungsberechtigten und den Berufsbildnerinnen und -bildner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Von Schülerinnen, Schülern und Lernenden, die aus gesundheitlichen Gründen eine Aufnahme-  oder Abschlussprüfung versäumt haben, einem mehrtägigen obligatorischen  Schulanlass  oder länger  als eine Woche dem Unterricht fernbleiben, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urlaubsgesuche sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin schriftlich der  Schule einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nachträgliche Begründung von Absenzen muss in den Volksschulen, den Sonderschulen mit  kantonalem Auftrag, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenan  -  gebote spätestens innert acht, in den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung innert  vierzehn Tagen nach erfolgter Absenz eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zuständigkeiten
                            1  Die Lehr- und Fachpersonen entscheiden, ob nachträglich mitgeteilte Absenzen als begründet aner  -  kannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungen entscheiden über die Bewilligung von Urlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitungen können in den Fällen von § 11 Abs. 1 lit. a und b die Schulbesuchsfähigkeit vom  Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   abklären lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Absenzenkontrolle
                            1  In jeder Klasse wird nach den Vorgaben der Schulleitung eine Absenzenkontrolle geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absenzen- und Disziplinarverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Absenzenreglemente der Mittelschulen und der Wirtschaftsmittelschule
                            1  Die Mittelschulen und die Wirtschaftsmittelschule können von den Bestimmungen in den §§ 10-14  abweichen und das Absenzenwesen in einem Absenzenreglement regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Absenzenreglement hat zum Ziel, eine möglichst lückenlose Präsenz der Schülerinnen und Schü  -  ler zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung erlässt das Absenzenreglement nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler. Es  muss durch die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vorgehen bei unbegründeten Absenzen
                            1  Bei einer unbegründeten Absenz kann die Lehr- und Fachperson  a)  die Erziehungsberechtigten, in den Schulen der beruflichen Grundbildung die Berufsbild  -  nerinnen und –bildner, informieren;  b)  den Unterrichtsstoff nach ihrer Weisung nachholen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wiederholten unbegründeten Absenzen hat die Schulleitung:  a)  in den Volksschulen und den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag: die Schülerinnen  und Schüler und die Erziehungsberechtigten zu mahnen;  b)  in den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und den Brückenangeboten: die Schüle  -  rinnen und Schüler zu mahnen und die Erziehungsberechtigten zu informieren;  c)  in den übrigen Schulen der beruflichen Grundbildung: die Lernenden zu mahnen und die  Berufsbildnerinnen und -bildner zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehr- und Fachpersonen und die Schulleitung können gegenüber den Schülerinnen, Schülern und  Lernenden bei wiederholten unbegründeten Absenzen Disziplinarmassnahmen ergreifen (§§ 29, 30  und 31).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung oder die Leitung Volksschulen bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden können  gegenüber Erziehungsberechtigten bei einer wiederholten Verletzung der elterlichen Pflichten einen  Antrag auf Erlass einer Ordnungsbusse stellen (§ 91 Abs. 9 Schulgesetz).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Absenzenvermerk im Zeugnis
                            1  Im Kindergarten und der Primarschule werden die Absenzen nicht vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Sekundarschule, den Mittelschulen und der Wirtschaftsmittelschule werden die unbegründeten  Absenzen (Verspätungen und Versäumnisse) vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung werden die begründeten und unbe  -  gründeten Absenzen (Verspätungen und Versäumnisse) vermerkt.  V. Dispensationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Begriff
                            1  Eine Dispensation liegt vor, wenn es Schülerinnen, Schülern und Lernenden erlaubt ist, den  Pflicht  -  unterricht sowie obligatorische Schulanlässe während einer bestimmten Zeit ganz oder in einzelnen  Fachbereichen oder Fächern nicht zu besuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dispensationsgründe sind in den §§ 20-23 abschliessend genannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Dispensation aus gesundheitlichen Gründen
                            1  Schülerinnen, Schüler und Lernende können aus gesundheitlichen Gründen von einem einzelnen  Fachbereich oder Fach, vom ganzen Unterricht oder von einem obligatorischen Schulanlass dispen  -  siert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen, Schüler und Lernende, die von einem Fachbereich oder Fach dispensiert sind, können  von der zuständigen Lehr- oder Fachperson für Arbeiten beigezogen werden oder in den Schulen der  beruflichen Grundbildung im Lehrbetrieb arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absenzen- und Disziplinarverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Dispensation aufgrund von ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen
                            1  Schülerinnen, Schüler und Lernende mit ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen können in  einzelnen Fachbereichen oder Fächern dispensiert werden, sofern sie die Lernziele erfüllen und an den  Leistungserhebungen teilnehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Dispensation aufgrund des Besuchs von Förderangeboten für besonders leistungsfähi -
                            ge Schülerinnen, Schüler und Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen, Schüler und Lernende können von einzelnen Unterrichtsstunden dispensiert werden,  damit sie ein Förderangebot für besonders leistungsfähige Schülerinnen, Schüler und Lernende besu  -  chen können. Die Erreichung der Lernziele und die Teilnahme an den Leistungserhebungen müssen  gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Dispensation aufgrund von besonderem Bildungsbedarf in den Volksschulen
                            1  Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf in den Volksschulen, die die Lernziele  markant und über eine längere Zeit nicht erreichen, können ausnahmsweise von einzelnen Fachberei  -  chen oder Fächern dispensiert werden, wenn:  *  a)  schulorganisatorische Massnahmen oder die Festlegung von individuellen Lernzielen  nicht ausreichen;  b)  eine umfassende Förderplanung vorliegt;  c)  der Anspruch auf Unterricht im Umfang der in der Stundentafel ausgewiesenen Stunden  gewährleistet ist;  d)  die Betreuung während den Blockzeiten gewährleistet ist;  e)  den Erziehungsberechtigten die Konsequenzen einer Dispensation im Hinblick auf den  weiteren Zugang zum Bildungs- und Berufsbildungssystem aufgezeigt wurden; und  f)  die Erziehungsberechtigten mit der Dispensation einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Dispensation bei anderweitiger Erfüllung der Schulpflicht während der obligatori -
                            schen Schulzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch der Volksschulen und der Sonderschulen mit kantonalem  Auftrag dispensiert, wenn sie während der obligatorischen Schulzeit im Auftrag der kantonalen Ju  -  gendhilfe ein Heim oder Internat besuchen, in einer staatlich bewilligten Privatschule unterrichtet wer  -  den oder bewilligten Privatunterricht erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Termin- und Formvorschriften
                            1  Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen (§ 20) und aufgrund von ausserordentlichen Leistun  -  gen oder Begabungen (§ 21) werden in den Volksschulen, den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag,  den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und den Brückenangeboten auf Gesuch der Erzie  -  hungsberechtigten, in den übrigen Schulen der beruflichen Grundbildung auf Gesuch des Lehrbetriebs  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dispensationsgesuche sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin schrift  -  lich und von den Erziehungsberechtigten oder dem Lehrbetrieb unterzeichnet der Schule zu unterbrei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absenzen- und Disziplinarverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sollen Schülerinnen, Schüler und Lernende länger als drei Wochen aus gesundheitlichen Gründen  dispensiert werden, haben die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auf dem vom Kinder- und Jugendge  -  sundheitsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   vorgegebenen Formular das Dispensationsgesuch bei diesem einzureichen. Das Ge  -  such hat eine genaue Begründung für die Dispensation und Angaben über deren Umfang und Dauer zu  enthalten. Die Schulärztinnen und -ärzte überprüfen das Gesuch und leiten ihren Bericht an die zustän  -  dige Schulleitung weiter. Bei Bedarf können die Schulärztinnen und -ärzte eine Untersuchung der  Schülerinnen, Schüler und Lernenden durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Dispensationen aufgrund des Besuchs von Förderangeboten für besonders leistungsfähige Schüle  -  rinnen, Schüler und Lernende (§ 21a) und aufgrund von besonderem Bildungsbedarf in den Volks  -  schulen (§  22) werden auf Antrag des zuständigen pädagogischen Teams, oder in den Mittelschulen,  der Wirtschaftsmittelschule und den Brückenangeboten auf Gesuch der Erziehungsberechtigten, er  -  teilt. In den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung werden die Dispensationen auf  Gesuch des Lehrbetriebs erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Dispensationen bei anderweitiger Erfüllung der Schulpflicht (§  -  tigten bei der Volksschulleitung den erforderlichen Nachweis zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Zuständigkeit
                            1  Über Dispensationen in den Fällen von §§ 20-22 entscheiden die Schulleitungen, über Dispensatio  -  nen in den Fällen von § 23 die zuständige Stelle der Volksschulleitung oder der Gemeinden. Sofern  sich die Dispensation in den Schulen der beruflichen Grundbildung auch auf die Qualifikationsverfah  -  ren auswirkt, entscheidet die Lehraufsicht nach Anhören der Schulleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungen können in den Fällen von § 20 die Schulbesuchsfähigkeit vom Kinder- und Ju  -  gendgesundheitsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   abklären lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Befristung
                            1  Dispensationen nach den §§ 20-22 werden befristet.  VI. Platzierungen in der Kriseninterventionsstelle (KIS) und in einem Time-Out
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1  Schülerinnen und Schüler der Volksschulen können auf Antrag der Schulleitung und nach einem Ge  -  spräch mit den Erziehungsberechtigten von der KIS-Leitung in ein Angebot der Kriseninterventions  -  stelle oder in ein Time-Out aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Platzierung dauert in der Regel zwei bis höchstens 12 Wochen, in der KIS-Kleingruppe bis  höchstens 38 Wochen.  VII. Disziplinarische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Ergreifung von disziplinarischen Massnahmen
                            1  Bei Verletzung der den Schülerinnen, Schülern und Lernenden obliegenden Pflichten, bei Verstössen  gegen die Regeln der Schule oder die Hausordnung und bei einem wiederholten Verstoss gegen die  Absenzenregelungen sind angemessene disziplinarische Massnahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Disziplinarische Massnahmen durch Lehr- und Fachpersonen
                            1  Lehr- und Fachpersonen können die folgenden disziplinarischen Massnahmen ergreifen:  a)  mündliche Ermahnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Absenzen- und Disziplinarverordnung  b)  schriftliche Ermahnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten  in den Volksschulen, den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, den Mittelschulen, der  Wirtschaftsmittelschule sowie den Brückenangeboten und den Berufsbildnerinnen und –  bildner in den übrigen Schulen der beruflichen Grundbildung;  c)  Unterricht in einer anderen Lerngruppe;  d)  zusätzliche Hausaufgaben;  e)  zusätzliche Schularbeiten in der unterrichtsfreien Zeit;  f)  Ausschluss von laufenden auswärtigen Schulanlässen. Die Erziehungsberechtigten sind  zu benachrichtigen. In den Volksschulen ist für eine angemessene Beschäftigung zu sor  -  gen und die Betreuung zu klären;  g)  vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, die den Schulbetrieb stören, gegen die  Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Disziplinarische Massnahmen durch die Schulleitung in den Volksschulen, Mittelschu -
                            len, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitung kann in den Volksschulen, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem  Zentrum für Brückenangebote die folgenden disziplinarischen Massnahmen ergreifen:  a)  mündliche oder schriftliche Ermahnung;  b)  schriftliche Verwarnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Erziehungsberechtig  -  ten;  c)  Arbeitseinsatz für die Schule;  d)  gemeinnützige Arbeitsleistung;  e)  *  Ausschluss von Freifächern;  f)  befristeter Ausschluss von einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern;  g)  Wegweisung von der Schule für höchstens fünf Tage; es gelten die Weisungen der Schul  -  leitung. Die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen. In den Volksschulen muss  die Schulleitung für angemessene Beschäftigungsmassnahmen sorgen und die Betreuung  klären;  h)  Versetzung in eine andere Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Disziplinarische Massnahmen durch die Schulleitung in den übrigen Schulen der
                            beruflichen Vor- und Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitung kann in den übrigen Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung die folgenden  disziplinarischen Massnahmen ergreifen:  a)  schriftliche Verwarnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Berufsbildnerinnen  und -bildner sowie der Erziehungsberechtigten;  b)  Wegweisung bis zu zwei Wochen und höchstens fünf Berufsschultagen mit sofortiger Be  -  nachrichtigung des Lehrbetriebs und der Erziehungsberechtigten;  c)  Ausschluss von freiwilligem Unterricht;  d)  *  schriftliche Verwarnung mit Androhung eines Antrags auf Auflösung des Lehrverhältnis  -  ses gemäss lit. f;  e)  *  ...  f)  Antrag an den Bereich Mittelschulen und Berufsbildung zur Auflösung des Lehrverhält  -  nisses gemäss Art. 24 Abs. 5 BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen nach lit. b – f sind den Lernenden, den Erziehungsberechtigten sowie dem Bereich Mit  -  telschulen und Berufsbildung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Absenzen- und Disziplinarverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Disziplinarische Massnahmen durch die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle
                            der Gemeinden, die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung und die Schulkommissi  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden und die Leitung Mittelschulen und  Berufsbildung können Schülerinnen und Schüler in eine andere Schule versetzen. Davon ausgenom  -  men sind Schülerinnen, Schüler und Lernende der Fachmaturitätsschule, Wirtschaftsmittelschule und  der Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden oder die Schulkommission kann  nach vorhergehender Mahnung durch die Schulleitung Schülerinnen, Schüler und Lernende befristet  oder definitiv von der Schule ausschliessen. In den Volksschulen müssen zuvor die Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde ihre Stellungnahme abgeben und ein geeignetes Ersatzangebot vorhanden  sein.  VIII. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1  Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Organi  -  sationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständi  -  gen Departementsvorsteher angefochten werden, in den von den Gemeinden geführten Schulen bei der  zuständigen Stelle der Gemeinden.  IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Gültigkeit für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule
                            1  Die Verordnung gilt, mit Ausnahme von § 18, für die Schülerinnen und Schüler der Orientierungs  -  schule bis Ende des Schuljahrs 2014/15. Es finden die Bestimmungen für die Primarschule sinngemäss  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule bis Ende des Schul  -  jahrs 2016/17. Es finden die Bestimmungen für die Sekundarschule sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Aufhebung anderer Erlasse
                            1  Die Absenzen- und Disziplinarverordnung der Berufsfachschulen (Absenzen- und Disziplinarverord  -  nung) vom 19. Februar 2008 wird am 18. August 2014 aufgehoben.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren, sie wird auf Beginn des Schuljahrs 2014/15 am 18. August 2014  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Absenzen- und Disziplinarverordnung  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.05.2014 Erlass Erstfassung KB 24.05.2014
04.07.2017 Ingress geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 § 1 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 § 5 Abs. 2 aufgehoben KB 08.07.2017
04.07.2017 § 5 Abs. 3 aufgehoben KB 08.07.2017
04.07.2017 § 6 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 § 10 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 § 13 Abs. 1
                            bis  eingefügt  KB 08.07.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                04.07.2017 § 13 Abs. 3 eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 § 17 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 § 17 Abs. 4 eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 § 19 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 § 21 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 § 21a eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 § 22 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 § 24 Abs. 3
                            bis  eingefügt  KB 08.07.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                04.07.2017 § 25 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
05.05.2020 § 11 Abs. 2 geändert KB 09.05.2020
05.05.2020 § 31 Abs. 1, lit. d) geändert KB 09.05.2020
05.05.2020 § 31 Abs. 1, lit. e) aufgehoben KB 09.05.2020
09.01.2024 § 7 Abs. 1 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 § 30 Abs. 1, lit. e) geändert KB 13.01.2024
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                            Absenzen- und Disziplinarverordnung  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  20.05.2014  18.08.2014  Erstfassung  KB 24.05.2014  Ingress  04.07.2017  14.08.2017  geändert  KB 08.07.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 4 Abs. 1, lit. b) 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 4 Abs. 1, lit. d) 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 5 Abs. 2 04.07.2017 14.08.2017 aufgehoben KB 08.07.2017
§ 5 Abs. 3 04.07.2017 14.08.2017 aufgehoben KB 08.07.2017
§ 6 04.07.2017 14.08.2017 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 7 Abs. 1 09.01.2024 10.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 10 Abs. 1 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 11 Abs. 2 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 13 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.07.2017 14.08.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 13 Abs. 3 04.07.2017 14.08.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 17 Abs. 3 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 17 Abs. 4 04.07.2017 14.08.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 19 Abs. 1 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 21 Abs. 1 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 21a 04.07.2017 14.08.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 22 Abs. 1 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 24 Abs. 3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.07.2017 14.08.2017 eingefügt KB 08.07.2017
§ 25 Abs. 1 04.07.2017 14.08.2017 geändert KB 08.07.2017
§ 30 Abs. 1, lit. e) 09.01.2024 10.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 31 Abs. 1, lit. d) 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 31 Abs. 1, lit. e) 05.05.2020 01.07.2020 aufgehoben KB 09.05.2020
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