Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in ... (153.771)
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Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion

Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion Vom 18. Dezember 2018 (Stand 5. Januar 2019) Die Finanzdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998 1 ) , § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Per - sonalgesetz, PG) vom 1. September 1994 2 ) , § 40 des Gesetzes über den Fi - nanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 3 ) und auf § 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017 4 ) , verfügt:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verfügung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträ - gen ohne unmittelbare finanzielle Verpflichtungen, von Verfügungen und von anderen verbindlichen Willenserklärungen für den Kanton.
2 Sie bezweckt ausserdem, Entscheidbefugnisse in individuellen Personalge - schäften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Finanzdirektion zu dele - gieren. Eine Subdelegation der Entscheidkompetenzen ist ausgeschlossen.
3 Die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen mit unmittelbaren fi - nanziellen Verpflichtungen für den Kanton richtet sich nach § 16 der Fi - nanzhaushaltverordnung (FHV) vom 21. November 2017 5 ) sowie nach dem auf der Webseite des Kantons öffentlich zugänglichen und von der Direkti - onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher visierten Verzeichnis über spezielle Unterschriftenregelungen. 1) BGS 153.1 2) BGS 154.21 3) BGS 611.1 4) BGS 153.3 5) BGS 611.11

§ 2 Grundsatz

1 Soweit die Unterzeichnung von Dokumenten notwendig ist, gilt unter Vor - behalt abweichender Regelungen Einzelunterschrift.
2 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter können für bestimmte Sachgebiete Kollektivunterschrift festlegen (siehe § 4).

§ 3 Zeichnungsberechtigungen

1 Zeichnungsberechtigt sind:
a) für den ganzen Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion: 1. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher; 2. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bis zu einem Be - trag von 150 000 Franken;
b) für den Zuständigkeitsbereich eines Amtes: 1. die Amtsleiterinnen oder Amtsleiter bis zu einem Betrag von 150 000 Franken.
2 Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 1 gelten auch für die Stellver - tretungen der erwähnten Funktionen, wobei Stellvertretungen nicht mit ih - ren Stellvertretungen unterzeichnen.

§ 4 Amtsinterne Zeichnungsberechtigungen

1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter regeln die Zeichnungsberechtigung innerhalb ihrer Ämter in Weisungen und in den Stellenbeschreibungen.

§ 5 Personalgeschäfte

1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und Ziff. 1 der Delegationsverordnung 6 ) über individuelle Perso - nalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ge - stützt auf das Personalgesetz 7 ) , die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. Dezember 1994 8 ) sowie die Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeits - zeitverordnung) vom 4. November 2011 9 ) . Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte
a) Beförderungen;
b) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolgen; 6) BGS 153.3 7) BGS 154.21 8) BGS 154.211 9) BGS 154.214
c) Vergütung von Überstundenarbeit.
2 Die Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erfolgt nach Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
3 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter treffen sämtliche Entscheide gemäss Abs. 1 und 2 nach vorgängiger Rücksprache mit dem Personalamt (§ 3a Personalverordnung). Die Entscheide sind dem Personalamt zur Kenntnis - nahme zuzustellen.

§ 6 Entscheide gemäss Submissionsverordnung

1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bei einem Lieferauftrag bis zu einem Auftragswert von 100 000 Franken und bei einem Dienstleis - tungsauftrag bis zu einem Auftragswert von 150 000 Franken über die an - wendbare Verfahrensart gemäss § 41 Abs. 1 Bst. c der Submissionsverord - nung (SubV) vom 20. September 2005 10 ) .

§ 7 Entscheide gemäss Delegationsverordnung

1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bis zu einem Betrag von 150 000 Franken über die Einholung von verwaltungsexternen Gutachten gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Delegationsverordnung 11 ) . 10) BGS 721.53 11) BGS 153.3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.12.2018 05.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2019/007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.12.2018 05.01.2019 Erstfassung GS 2019/007
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