Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (153.62)
CH - ZG

Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit

Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung) Vom 23. August 2011 (Stand 1. März 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober
1998 2 ) , beschliesst:

§ 1 Leitbild

1 Das vom Regierungsrat verabschiedete Leitbild beschreibt die Werte, nach denen die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung zu erbringen sind und wie intern und extern zusammengearbeitet wird. Es wird gleichzeitig mit der Strategie beschlossen.

§ 2 Grundsätze der Strategie

1 In der Strategie definiert der Regierungsrat die Ziele und Aktionsfelder, die die zentralen Herausforderungen des Lebens- und Wirtschaftsraumes Zug berücksichtigen.
2 Die Strategie
a) fördert die nachhaltige Entwicklung des Kantons;
b) stärkt den Kanton als attraktiven Lebens- und Wirtschaftsraum;
c) setzt Prioritäten;
d) behandelt allfällige Zielkonflikte. 1) 2) BGS 153.1

§ 3 Geltungsdauer und Information

1 Die Strategie gilt in der Regel für acht Jahre. Sie kann während der Gültig - keitsdauer überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich ver - ändert haben.
2 Der Regierungsrat informiert regelmässig intern und extern über die Stra - tegie.
3 Die Staatskanzlei koordiniert die Erarbeitung, die Kommunikation und die periodische Kontrolle der Strategie und erlässt die notwendigen Weisungen.

§ 4 Teilstrategien

1 Der Regierungsrat kann mit Teilstrategien strategische Ziele und generelle Massnahmen zu wichtigen Themen definieren.
2 Teilstrategien werden durch die zuständigen Direktionen erarbeitet und dem Regierungsrat zum Beschluss vorgelegt. Sie sind auf die Strategie des Regierungsrates abzustimmen und periodisch zu überarbeiten.
3 In jeder Teilstrategie sind die Geltungsdauer und die Berichterstattung zu regeln.
4 Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis aller Teilstrategien.

§ 5 Legislaturziele

1 Mit den Legislaturzielen konkretisiert der Regierungsrat die strategischen Ziele. Sie können während der Gültigkeitsdauer überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich verändert haben.
2 Der Regierungsrat informiert intern und extern über die Legislaturziele und legt diese dem Kantonsrat im November, vor Beginn der nächsten Le - gislaturperiode, zur Kenntnisnahme vor.
3 Der Regierungsrat definiert und kontrolliert die Umsetzung der Legislatur - ziele auf Basis einer Meilensteinplanung und informiert in seinem Jahresbe - richt über die Zielerreichung.
4 Die Staatskanzlei koordiniert die Erarbeitung, die Kommunikation und die periodische Kontrolle der Legislaturziele und erlässt die notwendigen Wei - sungen.

§ 6 * ...

§ 7 Leistungsaufträge

1 Die Leistungsaufträge gemäss § 7 Organisationsgesetz berücksichtigen die Vorgaben des Leitbildes, der Strategie, allfälliger Teilstrategien und der Le - gislaturziele.
2 Die Ämter erarbeiten die Leistungsaufträge inhaltlich und zeitlich koordi - niert mit dem Budget und dem Finanzplan. Die gleiche Abstimmung erfolgt zwischen der Berichterstattung zu den Leistungsaufträgen und der Jahres - rechnung.
3 Die Jahresberichte informieren pro Leistungsauftrag über die Zielerrei - chung und allfällige Zielabweichungen. Die Ämter dokumentieren die Aus - sagen nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit. Die Finanzkontrolle kann die Aussagen über die Zielerreichung periodisch überprüfen.
4 Die Finanzdirektion koordiniert den Prozess und erlässt die notwendigen Weisungen.

§ 8 Individuelle Zielvereinbarungen

1 Die strategischen Ziele, Legislaturziele und Leistungsaufträge dienen zu - sammen mit den Stellenbeschreibungen als Grundlage für die individuellen Zielvereinbarungen.

§ 9 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.08.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 217 21.02.2012 01.03.2012 § 6 aufgehoben GS 31, 417
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.08.2011 01.09.2011 Erstfassung GS 31, 217

§ 6 21.02.2012

01.03.2012 aufgehoben GS 31, 417
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