BMELBGebV
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMEL - BMELBGebV)

BMELBGebV
Ausfertigungsdatum: 13.07.2021
Vollzitat:
"Besondere Gebührenverordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie in Verbindung mit § 33 Absatz 3 des Sortenschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 373 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und § 54 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 372 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung,
2. Fleischgesetz,
3. im Bereich Lebensmittelspezialitäten nach
a) dem Lebensmittelspezialitätengesetz, der Lebensmittelspezialitätenverordnung,
b) der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung,
4. im Bereich Ökolandbau nach
a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5. im Bereich Seefischerei nach
a) dem Seefischereigesetz, der Seefischereiverordnung,
b) der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1241 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d) der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
e) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
f) der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019, S. 31), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2013 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
g) der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2020/2227 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
h) der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die durch die Verordnung (EU) 2016/2336 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) aufgehoben worden ist,
6. im Bereich Tiererzeugnisse-Handelsverbot nach
a) dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz,
b) der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36), die durch die Verordnung (EU) 2015/1775 (ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7. Diätverordnung,
8. Gentechnikgesetz,
9. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
10. im Bereich Pflanzenschutz nach
a) dem Pflanzenschutzgesetz,
b) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
11. Tabakerzeugnisgesetz,
12. im Bereich Neuartige Lebensmittel nach
a) der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom 19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung,
13. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/976 (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
14. Tierarzneimittelgesetz, Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung,
15. Tiergesundheitsgesetz, Tierimpfstoff-Verordnung,
16. Saatgutverkehrsgesetz, Sortenschutzgesetz,
17. Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz.

§ 2 Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 3 Zeitgebühr

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmt sind.

Abschnitt 2

Besondere Bestimmungen für gebührenpflichtige Leistungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz und Sortenschutzgesetz

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters

Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Bundessortenamt bei folgenden Entscheidungen:
1. Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes,
2. Entscheidungen über die Sortenzulassung nach § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes,
3. Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes und
4. Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage).

§ 5 Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren (Nummern 102, 104, 202, 203, 204, 206, 222, 232 und 248 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) werden, sofern in diesem nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Hierbei ist der Termin für die Vorlage des Vermehrungsmaterials gleichzeitig der für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebende Zeitpunkt, sofern das Bundessortenamt nicht aufgrund artspezifischer Besonderheiten für einzelne Prüfungsperioden und einzelne Pflanzenarten etwas anderes bestimmt.
(2) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.
(3) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Nummern 102 und 202 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage erhoben.
(4) Keine Gebühren werden erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder der Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.

§ 6 Jahresgebühren, Überwachungsgebühren

(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren, Nummer 110 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) oder die Gebühren für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren, Nummern 210 und 310 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des ersten Tages des jeweils angefangenen Kalenderjahres.
(2) In den Fällen des § 41 Absatz 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Nummer 210 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend.
(3) Ist für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten, wird daneben keine Überwachungsgebühr erhoben.
(4) Sofern der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Nummern 231 und 232.2 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Nummer 202.13.1 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage erhoben.

Abschnitt 3

Schlussbestimmungen

§ 7 Übergangsvorschrift

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat.
(3) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 1 Nummer 3 Buchstabe b in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2878 - 2903)
 
Inhaltsübersicht
 
Abschnitt 1
 
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
 
Abschnitt 2
 
Fleischgesetz (FlG)
 
Abschnitt 3
 
Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG),
Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV),
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
 
Abschnitt 4
 
Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
 
Abschnitt 5
 
Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003,
Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
 
Abschnitt 6
 
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
 
Abschnitt 7
 
Diätverordnung (DiätV)
 
Abschnitt 8
 
Gentechnikgesetz (GenTG)
 
Abschnitt 9
 
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
 
Abschnitt 10
 
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
 
Abschnitt 11
 
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
 
Abschnitt 12
 
Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
 
Abschnitt 13
 
Verordnung (EG) Nr. 396/2005
 
Abschnitt 14
 
Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
 
Abschnitt 15
 
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
 
Abschnitt 16
 
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)
 
Abschnitt 17
 
Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz,
Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
 
 
Abschnitt 1
 
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV1 100 bis 1 700
2Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV2 200 bis 11 000
3Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV 
3.1Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit)3 700
3.2Basisbetrag pro Kontrolle einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit)720
3.3zuzüglich je angefangenem Prüfungstag290 bis 1 100
 
Abschnitt 2
 
Fleischgesetz (FlG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG290
2Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG 
2.1Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung290 bis 630
2.2zuzüglich je angefangenem Prüfungstag810
3Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 2 FlG140
4Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 3 FlG74
 
Abschnitt 3
 
Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV),
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV800
2Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 3, Absatz 5 und 6, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch)220
3Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaatlicher Einspruch)300
4Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Verbindung mit
Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei nicht geringfügigen Änderungen oder
Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5, Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei geringfügigen Änderungen oder
Artikel 53 Absatz 1, Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei vorübergehenden Änderungen
210
5Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Verbindung mit den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV130
 
Abschnitt 4
 
Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 
1.1Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle2 200 bis 14 400
1.2Änderung oder Verlängerung der Zulassung74 bis 7 200
1.3Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs32 bis 640
2Genehmigung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 
2.1Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zur Verwendung einer nichtökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs73 bis 700
2.2Änderung oder Verlängerung der Genehmigung36 bis 360
 
Abschnitt 5
 
Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241,
Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG17
2Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/200818
3Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241nach Zeitaufwand
4Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003nach Zeitaufwand
5Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009nach Zeitaufwand
6Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009nach Zeitaufwand
7Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241nach Zeitaufwand
8Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2017/2403nach Zeitaufwand
9Erteilung einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz gemäß § 14 Absatz 5 SeefiVnach Zeitaufwand
10Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SeefiV für
a)
die Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem,
b)
das elektronische Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten oder
c)
das elektronische Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Umlande- und Anlandeerklärung
nach Zeitaufwand
11Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009nach Zeitaufwand
12Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei. 
13Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei. 
 
Abschnitt 6
 
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Artikel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007nach Zeitaufwand
2Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009nach Zeitaufwand
3Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstößenach Zeitaufwand
4Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstößenach Zeitaufwand
 
Abschnitt 7
 
Diätverordnung (DiätV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer erstmaligen Anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV
1.1Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 DiätV1 000
1.2Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 DiätV150 bis 1 000
2Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer Änderungsanzeige nach § 4a Absatz 4 DiätVbis zur Hälfte der
in Nummer 1 für die
jeweilige Leistung
vorgesehenen Gebühr
 
Abschnitt 8
 
Gentechnikgesetz (GenTG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GenTG 
1.1Prüfung und Genehmigung des Antrags6 400 bis 25 800
1.2Stellungnahme der zuständigen Länderbehördennach Zeitaufwand
1.3Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sindnach Zeitaufwand
2Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTG 
2.1Prüfung und Genehmigung des Antrags16 700 bis 61 900
2.2Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sindnach Zeitaufwand
3Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTGbis zu einem Viertel der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1 oder 2
4Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 GenTGbis zur Hälfte der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1 oder 2
5Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG 
5.1Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids4 900 bis 17 400
5.2Stellungnahme der zuständigen Länderbehördennach Zeitaufwand
5.3Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sindnach Zeitaufwand
6Nicht einfache schriftliche Auskunftnach Zeitaufwand
7Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. 
8Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit. 
 
Abschnitt 9
 
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB630 bis 15 800
2Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB610 bis 4 700
3Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB610 bis 6 000
4Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB570 bis 4 800
 
Abschnitt 10
 
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
 
Unterabschnitt 1:
 
Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist 
1.1Erstmalige Zulassung 
1.1.1Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 erfasst wird53 900 bis 230 000
1.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200924 000 bis 106 000
1.2Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 
1.2.1Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird42 000 bis 154 000
1.2.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200919 200 bis 72 400
2Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist 
2.1Erstmalige Zulassung 
2.1.1Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird39 800 bis 130 000
2.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200919 500 bis 63 600
2.2Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 
2.2.1Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird17 800 bis 50 700
2.2.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20098 500 bis 24 200
3Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist 
3.1Erstmalige Zulassung 
3.1.1Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 erfasst wird58 100 bis 247 000
3.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200926 400 bis 115 000
4Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist 
4.1Erstmalige Zulassung 
4.1.1Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 erfasst wird40 600 bis 133 000
4.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200919 400 bis 63 000
5Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200910 300 bis 70 600
6Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 
6.1Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009180 bis 4 300
6.2Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG880 bis 2 100
6.3Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung230 bis 730
6.4Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung 
6.4.1Im Antragsverfahren1 600 bis 9 900
6.4.2Im Anzeigeverfahren370 bis 1 200
6.5Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs320 bis 10 200
6.6Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/Auflagen6 600 bis 51 800
6.7Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung400 bis 1 400
6.8Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009470 bis 2 000
7Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 
7.1Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20093 200 bis 16 000
7.2Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 
7.2.1Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist3 000 bis 20 100
7.2.2Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist2 600 bis 14 100
7.2.3Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist2 800 bis 17 500
7.2.4Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist2 500 bis 11 500
8Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind 
8.1Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/20051 600 bis 6 100
8.2Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009nach Zeitaufwand
8.3Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist3 800 bis 21 400
8.4Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009nach Zeitaufwand
8.5Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091 400 bis 10 600
8.6Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009nach Zeitaufwand
8.7Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG4 600 bis 9 900
8.8Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG1 900 bis 15 600
9Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren 
9.1Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009190 bis 910
9.2Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG240 bis 2 700
9.3Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG200 bis 530
9.4Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009510 bis 8 000
9.5Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nr. 14 abgerechnet werden.29 bis 600
9.6Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchGnach Zeitaufwand
9.7Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG880 bis 8 200
9.8Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG10 200 bis 23 500
9.9Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG7 700 bis 27 900
9.10Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091 400 bis 10 000
10Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen 
10.1Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009227 000 bis 606 000
10.2Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009133 000 bis 309 000
10.3Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009216 000 bis 616 000
10.4Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200944 400 bis 178 000
10.5Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009227 000 bis 556 000
10.6Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009227 000 bis 556 000
10.7Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten65 000 bis 106 000
11Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist 
11.1Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009122 000 bis 353 000
11.2Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009122 000 bis 353 000
11.3Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009101 000 bis 290 000
11.4Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009101 000 bis 290 000
12Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren 
12.1Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091 800 bis 5 300
12.2Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009560 bis 119 000
13Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG 
13.1Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG1 500 bis 6 200
13.2Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt100 bis 9 200
13.3Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes100 bis 6 500
13.4Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung1 800 bis 3 500
13.5Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG1 300
13.6Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG3 900
13.7Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG2 200
14Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 
14.1Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln 
14.1.1Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen 
14.1.2Aufwendungen für die Entseuchung von Böden 
14.1.3Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten 
14.1.4Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen 
14.1.5Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden 
14.1.6Aufwendungen für Verbrauchsmaterial 
14.1.7Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben 
14.2Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für 
14.2.1Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat 
14.2.2Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen 
14.2.3Aufwendungen für Verbrauchsmaterial 
14.3Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 
14.3.1Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden 
14.3.2Aufwendungen für Betriebsstoffe 
14.3.3Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen 
14.3.4Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen 
14.3.5Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit 
15Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
 (1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
 (2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.
 (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
1.
für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2.
zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3.
für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um
a)
eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen,
b)
wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4.
ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
 (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 2 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.
 
Unterabschnitt 2
 
Gebühren des Julius Kühn-Instituts
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG 
1.1Allgemeine Bearbeitung des Antrags97 bis 350
1.2Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen oder 1 Verteileinrichtung)2 300 bis 18 600
1.3Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen)2 600 bis 27 800
1.4Rückentragbare Motorgeräte1 300 bis 8 600
1.5Tragbare Nebelgeräte1 100 bis 5 900
1.6Handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer)900 bis 4 900
1.7Handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel1 000 bis 4 700
1.8Beizgeräte für Saatgut2 600 bis 18 600
1.9Spritzgeräte für Luftfahrzeuge2 300 bis 21 600
1.10Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge2 600 bis 29 300
1.11Sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämpfung)900 bis 18 300
2Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG 
2.1Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen)2 400 bis 9 800
2.2Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze1 500 bis 6 000
2.3Schläuche480 bis 2 300
2.4Pumpen590 bis 3 200
2.5Andere Geräteteile420 bis 5 500
3Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG270 bis 10 200
4Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte und Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG210 bis 10 200
5Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG210 bis 2 700
6Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG690 bis 17 700
7Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG100 bis 300
8Freiwillige Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG340 bis 1 000
9Freiwillige Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG340 bis 1 000
10Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG340 bis 4 700
11Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3 PflSchG59 bis 620
12Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG 
12.1Allgemeine Bearbeitung des Antrags59 bis 400
12.2Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach Gebührennummer 12.11 200 bis 7 200
12.3Bewertung und Listung190 bis 680
13Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. 
 
Abschnitt 11
 
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG 
1.1Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG8 500 bis 11 200
1.2Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG530 bis 9 500
1.3Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG550 bis 9 500
2Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG 
2.1Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG2 300 bis 4 800
2.2Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG610 bis 4 000
2.3Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG530 bis 4 500
2.4Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG550 bis 4 300
 
Abschnitt 12
 
Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456680 bis 7 800
 
Abschnitt 13
 
Verordnung (EG) Nr. 396/2005
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 
1.1Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht genehmigt ist6 200 bis 45 000
1.2Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rückstandsdefinition zu überprüfen ist3 300 bis 23 000
1.3Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind2 800 bis 25 000
1.4Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/20054 300 bis 38 000
2Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 
2.1Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist7 400 bis 54 200
2.2Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist1 100 bis 5 600
3Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
 (1) Die nach der Nummer 1 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.
 (2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
1.
für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2.
zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3.
für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um
a)
eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder
 
b)
wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4.
ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
 (3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.
 
Abschnitt 14
 
Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
 
Unterabschnitt 1
 
Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung 
1.1Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24 TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG100 bis 400
1.2Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 2 TAMG470
2Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG380 bis 4 300
3Pharmakovigilanz 
3.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
3.2Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sindnach Zeitaufwand bis höchstens 390
3.3Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.3.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6790
3.3.2Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/12801 200
4Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
 
Unterabschnitt 2
 
Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Klinische Prüfungen 
1.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG 
1.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarzneimittel500 bis 2 000
1.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel500 bis 2 000
1.1.3für folgende Produktgruppen:
a)
Tierarzneimittel für neuartige Therapien und monoklonale Antikörper im Bereich Immuntherapie
b)
immunologische Tierarzneimittel im Anwendungsbereich des TAMG und
c)
Tierallergene
die in Nummer 1.1.1 oder Nummer 1.1.2 vorgesehene Gebühr
1.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen50 bis 250
1.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 1.2 nicht erfasster Änderungen je betroffene klinische Prüfung50 bis 250
1.4Anordnung des Ruhens der Genehmigungnach Zeitaufwand
2Pharmakovigilanz 
2.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/62 500 bis 20 000
2.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
2.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280nach Zeitaufwand
2.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
3Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/61 500
4Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung 
4.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6210
4.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1nach Zeitaufwand
4.3Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wirddie in Nummer 4.2 vorgesehene Gebühr
4. 4Anerkennung der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6170
4.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln120
4.6Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Laboratory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6die in Nummer 4.1 oder Nummer 4.2 vorgesehene Gebühr
4.6.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde160
4.6.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet160
4.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
4.8die nach Nummer 4.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen 
4.8.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde160
4.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet160
4.9die nach Nummer 4.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen 
4.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde160
4.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet160
 
Abschnitt 15
 
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
 
Unterabschnitt 1
 
Gebühren für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht
zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von
Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Verbindung mit § 23 TierImpfStV 
1.1bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand3 000
1.2bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen4 500
2Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 TierImpfStV470
3Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a TierImpfStV 
3.1bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand100 bis 500
3.2bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen500 bis 1 000
4Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierImpfStV 
4.1Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand470
4.2Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen700
5Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierImpfStV470
6Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG190
7Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG 
7.1Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest 
7.1.1gegen ein Virus 
7.1.1.1eine Probe190
7.1.1.2jede weitere Probe65
7.1.1.3jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung20
7.1.2gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.1.120
7.1.3Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren, Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.290
7.2Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System 
7.2.1gegen ein Antigen 
7.2.1.1eine Probe160
7.2.1.2jede weitere Probe40
7.2.1.3jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung20
7.2.2gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.220
7.3Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen ein Antiserum im Immunopräzipitationstest 
7.3.1eine Probe180
7.3.2jede weitere Probe35
7.4Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren 
7.4.1eine Probe120
7.4.2jede weitere Probe30
7.5Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest 
7.5.1gegen ein Antigen 
7.5.1.1eine Probe140
7.5.1.2jede weitere Probe25
7.5.2gegen jedes weitere Antigen 
7.5.2.1eine Probe45
7.5.2.2jede weitere Probe25
7.6Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion 
7.6.1eine Probe200
7.6.2jede weitere Probe80
7.7Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination 
7.7.1eine Probe140
7.7.2jede weitere Probe80
7.8Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test 
7.8.1eine Probe140
7.8.2jede weitere Probe80
7.9Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen180
7.10Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge340
7.11Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure 
7.11.1eine Probe210
7.11.2jede weitere Probe100
7.12Nukleinsäurecharakterisierung270
8Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
 Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tierseuchenerregers zur Verfügung steht.
 
Unterabschnitt 2
 
Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung 
1.1Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/66 000 bis 20 000
1.2Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand bis maximal 17 500
1.3Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/61 500 bis 5 000
1.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/64 500 bis 15 000
1.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/63 500 bis 14 000
2Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 12 000
2.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7 000
2.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist1 500 bis 13 000
2.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 12 000
2.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7 000
2.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 000 bis 10 000
2.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 12 000
2.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7 000
2.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2 000 bis 10 000
2.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 12 000
2.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7 000
2.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 13 000
2.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 6 000
2.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 2 000
2.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist500 bis 3 000
2.8die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.7 erhöht sich bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 
2.8.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
2.8.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
3Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist10 000 bis 40 000
3.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7 000
3.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist5 000 bis 18 000
3.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist8 500 bis 25 000
3.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7 000
3.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 13 000
3.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist7 500 bis 24 000
3.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7 000
3.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2 500 bis 12 000
3.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand bis maximal 29 500
3.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 7 000
3.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 13 000
3.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist1 500 bis 6 000
3.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 2 000
3.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist500 bis 3 000
3.8bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1 oder 3.6.2nach Zeitaufwand
3.9Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 
3.9.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
3.9.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
4Bearbeitung der Änderung einer Zulassung 
4.1bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6 
4.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist800 bis 5 000
4.1.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist1 300 bis 8 000
4.1.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist700 bis 4 000
4.2bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6360 bis 1 300
4.3wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht 
4.3.1für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen istdie in Nummer 4.1 vorgesehene Gebühr
4.3.2für jede weitere Änderungein Viertel bis drei Viertel der in Nummer 4.1 vorgesehenen Gebühr
4.4wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Nummer 4.1 beantragt werden 
4.4.1für diejenige Änderung, für die nach Nummer 4.1 die höchste Gebühr vorgesehen istdie in Nummer 4.1 vorgesehene Gebühr
4.4.2für jede weitere Änderungein Viertel bis drei Viertel der in Nummer 4.1 vorgesehenen Gebühr
4.5Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer 
4.5.1für die Übertragung einer Zulassung100
4.5.2für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig mitgeteilt wird50
4.6Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 
4.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
4.6.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
5weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung 
5.1Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 
5.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist1 900
5.1.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist3 100
5.1.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist1 800
5.2Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 
5.2.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen istnach Zeitaufwand
5.2.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
5.2.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
5.3Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
5.4Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Änderung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2019/6(EU) 2019/6nach Zeitaufwand
6Genehmigung des Parallelhandels mit einem immunologischen Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/61 500
7Klinische Prüfungen 
7.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 
7.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel500 bis 2 000
7.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel500 bis 2 000
7.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen50 bis 250
7.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen je betroffener klinischer Prüfung50 bis 250
7.4Anordnung des Ruhens der Genehmigungnach Zeitaufwand
8Pharmakovigilanz 
8.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/62 500 bis 20 000
8.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 
8.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
8.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
8.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
9Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung 
9.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2019/6 
9.1.1für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline und sonstige immunologische Tierarzneimittel210
9.1.2für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten210
9.1.3für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten250
9.1.4für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten260
9.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1 
9.2.1je In-vitro-Test1 100
9.2.2je In-vivo-Test2 500
9.3Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6500 bis zu der für eine Zulassung nach Nummer 1 jeweils vorgesehenen Gebühr
9.4aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6170
9.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln120
9.6Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wirddie in Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr
9.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
9.8Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Laboratory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6die in Nummer 9.1 oder Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr
9.8.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde160
9.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet160
9.9die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen 
9.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde160
9.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet160
9.9.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden160 bis 210
9.10die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen, 
9.10.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde160
9.10.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheidet160
9.10.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden160 bis 210
10sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen 
10.1je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6 des Tiergesundheitsgesetzes und der Tierimpfstoff-Verordnung außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft200 bis 6 000
10.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz anhängig25 bis 250
10.3Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung50
10.4Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)250
11Ermäßigungen 
11.1Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse bestehtum 25 Prozent
11.2Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, klein istum 50 Prozent
11.3Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen.um 25 Prozent
 
Abschnitt 16
 
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG)
 
Vorbemerkung
Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
 
Artengruppe 1
 
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
 
Artengruppe 2
 
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
 
Artengruppe 3
 
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Weißer Senf
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
 
Artengruppe 4
 
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
 
Artengruppe 5
 
Kartoffel
 
Artengruppe 6
 
Reben
 
Artengruppe 7
 
Sonstige landwirtschaftliche Arten
 
Artengruppe 8
 
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
 
Artengruppe 9
 
Obstarten
 
Artengruppe 10
 
Gehölzarten
 
Artengruppe 11
 
Zierpflanzenarten
 
Unterabschnitt 1
 
Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
100Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes 
101Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG660
102Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2 BSAVfV 
102.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.11 900
102.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.21 500
102.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.31 200
102.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.11 600
102.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.21 300
102.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.31 100
102.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.11 900
102.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.21 500
102.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.31 200
102.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.11 300
102.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.21 200
102.12bei Sorten der Artengruppe 51 900
102.13bei Sorten der Artengruppe 61 700
102.14bei Sorten der Artengruppe 71 200
102.15bei Sorten der Artengruppe 81 500
102.16bei Sorten der Artengruppe 91 700
102.17bei Sorten der Artengruppe 101 800
102.18bei Sorten der Unterartengruppe 112 000
102.19bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig400
103Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. 
104Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art100 – 30 000
110JahresgebührenArtengruppe
  1.11.21.3
  2.12.22.3
  3.13.23.3
  4.154.2
   67
    8
    9
    10
    11
110.1bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht   
110.1.11. Schutzjahr400200100
110.1.22. Schutzjahr500300150
110.1.33. Schutzjahr600400200
110.1.44. Schutzjahr700500250
110.1.55. Schutzjahr900600300
110.1.66. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr1 100750400
110.2bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach § 10c SortG100100100
120Sonstige Verfahren 
121Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG780
122Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen nach § 28 Absatz 3 SortG200
123Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG400
 
Unterabschnitt 2
 
Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
200Verfahren der Sortenzulassung 
201Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG520
202Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 BSAVfV 
202.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.11 900
202.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.21 500
202.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.31 200
202.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.11 600
202.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.21 300
202.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.31 100
202.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.11 900
202.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.21 500
202.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.31 200
202.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.11 300
202.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.21 200
202.12bei Sorten der Artengruppe 51 900
202.13bei Sorten der Artengruppe 61 700
202.13.1für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich200
202.14bei Sorten der Artengruppe 71 200
202.15bei Sorten der Artengruppe 81 500
202.16bei Sorten der Artengruppe 91 700
202.17bei Sorten der Artengruppe 101 800
202.18bei Sorten der Unterartengruppe 112 000
202.19bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig400
203Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3 BSAVfV 
203.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.13 700
203.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.22 500
203.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.31 500
203.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.13 700
203.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.22 400
203.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.31 500
203.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.13 900
203.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.22 500
203.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.31 500
203.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.15 300
203.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.21 500
203.12bei Sorten der Artengruppe 5280
203.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 31 500
204Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4 SaatG 
204.1durch gesonderten Anbau3 000
204.2durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung500
204.3durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig650
205Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. 
206Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art100 bis 30 000
207Gesamtliste der Obstsorten 
207.1Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG30
207.2Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 6 SaatG30
207.3Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG30
210Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatGArtengruppe
 1.11.21.3
  2.12.22.3
  3.13.23.3
  4.154.2
   68
    9
210.11. Zulassungsjahr400200100
210.22. Zulassungsjahr500300150
210.33. Zulassungsjahr600400200
210.44. Zulassungsjahr700500250
210.55. Zulassungsjahr900600300
210.66. – 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr1 100750400
210.726. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr500300150
220Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG 
221Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung450
222Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung 
222.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.13 700
222.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.22 500
222.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.31 500
222.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.13 700
222.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.22 400
222.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.31 500
222.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.13 900
222.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.22 500
222.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.31 500
222.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.15 300
222.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.21 500
222.12bei Sorten der Artengruppe 5280
222.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 31 500
230Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG 
231Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters450
232Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung 
232.1Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6750
232.2Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6500
240Sonstige Verfahren 
241Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG200
242Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG250
243Feststellung der Anerkennungsfähigkeit 
243.1bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Absatz 3 SaatG fallen80
243.2bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG250
244Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG410
245Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG400
246Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG200
247Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Absatz 8 der Saatgutverordnung (SaatV)150
248Nachprüfung von Saatgut 
248.1Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV180
248.2Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV180
3Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Erhaltungssortenverordnung 
300Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG 
301Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung30
302Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung 
302.1bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten190
302.2bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig30
310Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG30
320Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG 
321Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung30
330Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG 
331Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters30
332Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG30
340Sonstige Verfahren 
341Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte30
342Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG30
343Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG30
 
Abschnitt 17:
 
Weitere Gebührenbefreiungen
nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung,
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
NummerGebühren- und Auslagenbefreiung
1Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist gebührenfrei.
2Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei.
1 Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14; L 86 vom 24.3.2012, S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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