Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche Tätigkeiten (Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation - BMDVTKBGebV)
BMDVTKBGebV
Ausfertigungsdatum: 20.12.2023
Vollzitat:
"Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 256) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 23.7.2024 I Nr. 256
Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 ist gem. § 6 Abs. 2 dieser V am 1.2.2024 in Kraft getreten
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2021 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. Anlage +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1. Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, mit Ausnahme der in § 223 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes genannten Gebühren, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, in der jeweils geltenden Fassung,
3. Verordnung (EU) Nr. 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, in der jeweils geltenden Fassung,
4. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
5. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist,
7. Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
§ 3 Auslagen
(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.
(2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben.
(3) Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht.
§ 4 Gebührenbefreiung und -ermäßigung
(1) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn sie die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit der Organisationen nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Satz 1 gilt auch für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS – Anerkennungsrichtlinie – vom 7. Juli 2021 (GMBl S. 999) oder in § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) – BOS-Funkrichtlinie – vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten.
(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die ohne die Gebührenbefreiung zu entrichtenden Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(3) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1 bis 3.11 werden im Einzelfall gebührenfrei erbracht, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Rahmen seiner Zuständigkeit feststellt, dass für die Erbringung dieser Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Die Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sicher.
§ 5 Zeitgebühr
Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Übergangsvorschrift
Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. Die Gebührentatbestände der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummern 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8 und 1.1.9, Unterabschnitt 5 Nummern 5.2, 5.3, 5.4, 5.6 und 5.15, Unterabschnitt 9 Nummer 9.1, Unterabschnitt 10 Nummer 10.1 sowie Abschnitt 2 Nummern 1, 2, 3 und 4 sind ab dem 5. Januar 2024 anwendbar.
(2) Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 treten am 1. Februar 2024 in Kraft.
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 1, S. 4 - 12)
Abschnitt 1
Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und der Verordnung (EU) Nr. 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Unterabschnitt 1
Nummerierung
Unterabschnitt 2
Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur nach § 79 TKG
Unterabschnitt 3
Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG
Unterabschnitt 4
Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht)
Unterabschnitt 5
Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
Unterabschnitt 6
Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG (Öffentliche Sicherheit)
Unterabschnitt 7
Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG (Notfallvorsorge)
Unterabschnitt 8
Netzneutralität
Unterabschnitt 9
Intra-EU-Kommunikation
Unterabschnitt 10
Roaming
Abschnitt 2
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
Abschnitt 3
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt 4
Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt 1
Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und der Verordnung (EU) Nr. 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Unterabschnitt 1
Nummerierung
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Nummerierung | |
1.1 | Allgemeine Gebühren | |
1.1.1 | Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) | 40,00 bis 151,00 |
1.1.2 | Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3 und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich | 64,00 bis 578,00 |
1.1.3 | Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt | 30,00 bis 154,00 |
1.1.4 | Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 76,55 |
1.1.5 | Sonstige öffentliche Leistung nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebührentatbestand vorrangig anwendbar ist | nach Zeitaufwand |
1.1.6 | Anordnung nach § 108 Absatz 4 Satz 1 TKG zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 108 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 TKG | nach Zeitaufwand |
1.1.7 | Maßnahme nach § 108 Absatz 5 Nummer 1 TKG zur Sicherstellung, dass die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Europäischen Union zu erreichen und zu nutzen | nach Zeitaufwand |
1.1.8 | Maßnahme nach § 108 Absatz 5 Nummer 2 TKG zur Sicherstellung, dass die Endnutzer in der Lage sind, alle in der Europäischen Union bestehenden Rufnummern zu erreichen | nach Zeitaufwand |
1.1.9 | Maßnahme nach § 123 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 108 Absatz 2 TKG gegenüber dem Verantwortlichen zur Durchsetzung von ausländischen Vorschriften bei der grenzüberschreitenden Nutzung deutscher Nummern | nach Zeitaufwand |
1.1.10 | Maßnahme nach § 123 Absatz 1, 4 und 5 TKG oder § 202 TKG zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen, Vorschriften der TNV und der von der Bundesnetzagentur erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom Verantwortlichen zu vertreten | nach Zeitaufwand |
1.2 | Zuteilung von Blöcken von Rufnummern | |
1.2.1 | Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 39,00 |
Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um | 7,19 | |
1.2.2 | Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 40,20 |
Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um | 8,36 | |
1.2.3 | Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | nach Zeitaufwand |
1.2.4 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 105,00 |
1.2.5 | Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 129,00 |
1.2.6 | Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 302,00 |
1.3 | Zuteilung von einzelnen Rufnummern | |
1.3.1 | Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 373,00 |
1.3.2 | Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60 |
1.3.3 | Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telekommunikationsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60 |
1.3.4 | Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60 |
1.3.5 | Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60 |
1.4 | Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern | |
1.4.1 | Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 237,00 |
1.4.2 | Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 103,00 |
1.4.3 | Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00 |
1.4.4 | Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 110,00 |
1.4.5 | Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 2 087,00 |
1.4.6 | Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00 |
1.4.7 | Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 124,00 |
1.4.8 | Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00 |
1.4.9 | Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00 |
1.4.10 | Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 124,00 |
1.4.11 | Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA Teilnehmerkennungen (ITSI) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 246,00 |
1.4.12 | Zuteilung von bis zu drei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 59,05 |
1.4.13 | Zuteilung von bis zu drei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für besondere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 51,35 |
1.4.14 | Zuteilung von bis zu zwei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 60,00 |
1.4.15 | Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 92,35 |
1.5 | Zuteilung von sonstigen Nummern | |
1.5.1 | Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden ist | nach Zeitaufwand |
1.5.2 | Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden ist | nach Zeitaufwand |
1.5.3 | Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) oder eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei vorangegangenem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antragsteller | nach Zeitaufwand |
Unterabschnitt 2
Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur nach § 79 TKG
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
2 | Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur gemäß § 79 TKG und über Baustellen gemäß § 82 TKG | |
2.1 | Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewährungsbescheides nach § 79 Absatz 4 Satz 1 TKG, § 82 TKG, § 136 Absatz 6 TKG, § 142 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG oder § 153 Absatz 5 und 6 TKG | nach Zeitaufwand |
Unterabschnitt 3
Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
3 | Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG | |
3.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 25 |
3.2 | Änderung einer bestehenden Urkunde | 25 |
3.3 | Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf „Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte | 1 901 |
3.4 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das keiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 13 682 |
Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht | 2 000 | |
Die Gebühr beträgt höchstens | 41 682 | |
3.5 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das einer Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 26 048 |
Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht | 3 800 | |
Die Gebühr beträgt höchstens | 79 248 | |
3.6 | Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter den Nummern 3.4 und 3.5 genannten Fälle) | 24 598 |
3.7 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS) | 30 724 |
3.8 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-Planbereich) | 29 485 |
3.9 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach Nummer 3.4 | 4 813 |
3.10 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den Nummern 3.5 bis 3.8 | 6 970 |
3.11 | Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären Messeinsätzen zum Ermitteln des Verstoßes | nach Zeitaufwand |
3.12 | Neben den in den Nummern 3.1 bis 3.11 ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte Satellitenanmeldung von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden | in der tatsächlich entstandenen Höhe |
Unterabschnitt 4
Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
4 | Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht) | |
4.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung | 25 |
4.2 | Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung betrifft | nach Zeitaufwand |
4.3 | Erteilung einer Nutzungsberechtigung | nach Zeitaufwand |
Unterabschnitt 5
Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
5 | Beschlusskammerentscheidungen nach TKG | |
5.1 | Erlass einer Regulierungsverfügung nach § 13 TKG im Verfahren nach § 14 TKG | 8 500 bis 96 500 |
5.2 | Verbindlichkeitserklärung einer Verpflichtungszusage nach § 18 TKG im Verfahren nach § 19 TKG | 2 000 bis 19 500 |
5.3 | Erlass einer Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern nach § 21 TKG | 4 500 bis 46 500 |
5.4 | Erlass einer Zugangsverpflichtung nach § 22 Absatz 1 TKG bei Hindernissen der Replizierbarkeit | 3 000 bis 28 500 |
5.5 | Festlegung eines Standardangebots nach § 29 Absatz 4 oder nach Absatz 4 und 5 TKG | 4 500 bis 85 500 |
5.6 | Verfahren nach § 34 TKG im Zusammenhang mit der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen | 1 000 bis 14 000 |
5.7 | Anordnung im Rahmen der Zugangsregulierung nach § 35 TKG | 3 500 bis 38 500 |
5.8 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG | 7 000 bis 184 500 |
5.9 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG | 7 000 bis 184 500 |
5.10 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise | 5 500 bis 145 500 |
5.11 | Entscheidungen im Verfahren der Entgeltanzeige nach § 45 TKG | 4 000 bis 45 500 |
5.12 | Nachträgliche Missbrauchsprüfung von Entgelten nach § 46 TKG | 3 500 bis 40 500 |
5.13 | Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 47 TKG | 3 500 bis 38 500 |
5.14 | Entscheidungen nach § 50 Absatz 3 und 4 TKG | 3 500 bis 36 500 |
5.15 | Nachträgliche Missbrauchsprüfung von Entgelten nach § 59 Absatz 7 TKG bei Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme | 500 bis 20 000 |
5.16 | Maßnahmen auf Grundlage des § 202 TKG | 1 500 bis 15 000 |
5.17 | Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 212 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 TKG | 4 000 bis 44 000 |
Unterabschnitt 6
Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG
(Öffentliche Sicherheit)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
6 | Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG | |
6.1 | Maßnahme nach § 183 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG und der aufgrund dieses Abschnitts ergangenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen insbesondere der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien | nach Zeitaufwand |
6.2 | Überprüfung der Inhalte von Kundendateien nach § 183 Absatz 2 TKG | nach Zeitaufwand |
6.3 | Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 183 Absatz 3 TKG | nach Zeitaufwand |
6.4 | Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage oder des Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 183 Absatz 4 TKG | nach Zeitaufwand |
Unterabschnitt 7
Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG (Notfallvorsorge)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
7 | Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG | |
7.1 | Maßnahme nach § 190 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG | nach Zeitaufwand |
Unterabschnitt 8
Netzneutralität
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
8 | Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2015/2120, Zugang zum offenen Internet | |
8.1 | Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 | 2 500 bis 32 400 |
Unterabschnitt 9
Intra-EU-Kommunikation
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|
9 | Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1971 vom 11. Dezember 2018 | |
9.1 | Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1971 vom 11. Dezember 2018 | 2 500 bis 32 400 |
Unterabschnitt 10
Roaming
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
10 | Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union | |
10.1 | Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union | 2 500 bis 32 400 |
Abschnitt 2
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
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1 | Nachträgliche Missbrauchsprüfung des Entgelts nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TDDDG | 500 bis 20 000 |
2 | Entgeltgenehmigung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 TDDDG | 500 bis 20 000 |
3 | Maßnahme nach § 30 Absatz 2 TDDDG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 2 TDDDG | nach Zeitaufwand |
4 | Vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage oder des Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 30 Absatz 3 TDDDG | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 3
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
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1 | Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 | nach Zeitaufwand |
2 | Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand |
3 | Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand |
4 | Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG | nach Zeitaufwand |
5 | Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 4
Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
1 | Maßnahmen im Rahmen der Prüfung | |
1.1 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 68,00 |
1.2 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 73,50 |
1.3 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 81,00 |
1.4 | Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 42,50 |
1.4.1 | Die Gebühr erhöht sich für jeden wiederholten Prüfungsteil um | 5,50 |
1.5 | Durchführung einer Zusatzprüfung zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | |
1.5.1 | Zusatzprüfung Klasse N nach E | 48,00 |
1.5.2 | Zusatzprüfung Klasse N nach A | 57,00 |
1.5.3 | Zusatzprüfung Klasse E nach A | 50,50 |
1.6 | Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 84,00 |
1.7 | Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV | 31,50 |
2 | Maßnahmen für Zulassungen und Zuteilungen | |
2.1 | Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV | 20,00 |
2.2 | Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV | 22,00 |
2.3 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 3-buchstabigem Suffix | 24,50 |
2.4 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix | 39,00 |
2.5 | Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben. | 54,00 |
2.6 | Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde. Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersuchungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben. | 37,00 |
2.7 | Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Absatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6 | nach Zeitaufwand |
3 | Maßnahmen im Rahmen der Teilnahme am Amateurfunkdienst | |
3.1 | Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Absatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 erfolgt | 15,00 |
3.2 | Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateurfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV | 18,50 |
3.3 | Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste | 15,00 |
4 | Maßnahmen im Rahmen von Verstößen |
4.1 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung | nach Zeitaufwand |
4.2 | Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG | nach Zeitaufwand |
5 | Sonstiges | |
5.1 | Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt | nach Zeitaufwand |
Fußnote
(+++ Anlage Abschnitte 1 und 2: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 +++)
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