BLV
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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)

BLV
Ausfertigungsdatum: 12.02.2009
Vollzitat:
"Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 14.2.2009 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 5, § 17 Absatz 7, § 20 Satz 2, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines
§  1Geltungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Mutterschutz
§  4Stellenausschreibungspflicht
§  5Schwerbehinderte Menschen
Abschnitt 2
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§  6Gestaltung der Laufbahnen
§  7Laufbahnbefähigung
§  8Feststellung der Laufbahnbefähigung
§  9Ämter der Laufbahnen
Unterabschnitt 2
Vorbereitungsdienste
§ 10Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§ 10aAuswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 11Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 11aEinfacher Dienst
§ 12Mittlerer Dienst
§ 13Gehobener Dienst
§ 14Höherer Dienst
§ 15Verlängerung der Vorbereitungsdienste
§ 16Verkürzung der Vorbereitungsdienste
§ 17Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3
Anerkennung von Befähigungen
§ 18Einfacher Dienst
§ 19Mittlerer Dienst
§ 20Gehobener Dienst
§ 21Höherer Dienst
§ 22Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
Unterabschnitt 4
Sonderregelungen
§ 23Besondere Qualifikationen und Zeiten
§ 24Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung
§ 25Einstellung in ein Beförderungsamt
§ 26Übernahme von Richterinnen und Richtern
§ 27Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Abschnitt 3
Berufliche Entwicklung
Unterabschnitt 1
Probezeit
§ 28Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
§ 29Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 30Verlängerung der Probezeit
§ 31Mindestprobezeit
Unterabschnitt 2
Beförderung
§ 32Voraussetzungen einer Beförderung
§ 33Auswahlentscheidungen
§ 34Erprobungszeit
Unterabschnitt 3
Aufstieg
§ 35Voraussetzungen für den Aufstieg
§ 36Auswahlverfahren für den Aufstieg
§ 37Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
§ 38Fachspezifische Qualifizierungen
§ 39Hochschulstudium und berufspraktische Einführung
§ 40Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
§ 41Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
Unterabschnitt 4
Sonstiges
§ 42Laufbahnwechsel
§ 43Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
§ 44Wechsel von einem anderen Dienstherrn
§ 45Internationale Verwendungen
Abschnitt 4
Personalentwicklung und Qualifizierung
§ 46Personalentwicklung
§ 47Dienstliche Qualifizierung
Abschnitt 5
Dienstliche Beurteilung
§ 48Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
§ 49Inhalt der dienstlichen Beurteilung
§ 50Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 51Überleitung der Beamtinnen und Beamten
§ 52Vorbereitungsdienste
§ 53Beamtenverhältnis auf Probe
§ 54Aufstieg
§ 55Übergangsregelung zu § 27
§ 56Folgeänderungen
§ 57Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1(zu § 9 Absatz 1)

Anlage 2(zu § 10 Absatz 1)

Anlage 3(zu § 10 Absatz 2)

Anlage 4(zu § 51 Absatz 1)

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.
(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.
(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.
(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.
(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.

§ 3 Mutterschutz

Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

§ 4 Stellenausschreibungspflicht

(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht
1. für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
3. für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
4. für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder nach Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
5. für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
6. für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.
(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden
1. allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
2. in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.

§ 5 Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

Abschnitt 2

Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 6 Gestaltung der Laufbahnen

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2. der technische Verwaltungsdienst,
3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4. der naturwissenschaftliche Dienst,
5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7. der sportwissenschaftliche Dienst und
8. der kunstwissenschaftliche Dienst.

§ 7 Laufbahnbefähigung

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

§ 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung

(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

§ 9 Ämter der Laufbahnen

(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.

Unterabschnitt 2

Vorbereitungsdienste

§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.

§ 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. Dafür können Allgemeinwissen, kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale, Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse, körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten geprüft werden. Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. Die Tests können unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.
(4) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen können. Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Tauglichkeit oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, kann das Auswahlverfahren nur aus einem mündlichen Teil bestehen. Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.
(5) Für den schriftlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
1. Aufsatz,
2. Leistungstest,
3. Persönlichkeitstest,
4. Simulationsaufgaben,
5. biographischer Fragebogen.
Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Der schriftliche Teil kann unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden. Bei Unterstützung durch Informationstechnologie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.
(6) Für den mündlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
1. strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,
2. Referat,
3. Präsentation,
4. Simulationsaufgaben,
5. Gruppenaufgaben,
6. Gruppendiskussion,
7. Fachkolloquium.
Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden. Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann der mündliche Teil unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden.
(7) Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. Es ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.
(8) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln,
1. welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,
2. aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,
3. welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,
4. wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,
5. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,
6. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.

§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§ 11a Einfacher Dienst

Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate.

§ 12 Mittlerer Dienst

Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

§ 13 Gehobener Dienst

(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt, durchgeführt.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.

§ 14 Höherer Dienst

Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

§ 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste

(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen
1. einer Erkrankung,
2. des Mutterschutzes,
3. einer Elternzeit,
4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,
5. anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.

§ 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste

(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn
1. das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und
2. nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind durch
a) eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
b) gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten.
(2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, angerechnet werden, wenn
1. die Bewerberinnen und Bewerber Studienabschnitte absolviert haben, die inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen, und
2. die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.
Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.
(4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
(6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.

§ 17 Laufbahnprüfung

(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:
1. die Laufbahnprüfung,
2. die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie
3. Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:
1. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und
2. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird:
a) eine Modulprüfung in einem der Pflichtmodule und
b) eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.
(5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:
1. bei der Laufbahnprüfung,
2. bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und
3. bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.

Unterabschnitt 3

Anerkennung von Befähigungen

§ 18 Einfacher Dienst

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.

§ 19 Mittlerer Dienst

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn
1. sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2. die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.
(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

§ 20 Gehobener Dienst

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
1. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:
1. den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2. den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

§ 21 Höherer Dienst

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,
b) einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder
c) einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.
Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden gefordert:
1. mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn
a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,
b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,
c) die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder
d) ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,
2. mindestens drei Jahre, wenn
a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und
3. mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn
a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
b) die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.
§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

§ 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.
(2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.
(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.

Unterabschnitt 4

Sonderregelungen

§ 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.
(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 39 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann
1. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes und
2. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtigt werden.
(4) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung
1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,
2. in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie
3. in der Flugunfalluntersuchung
anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.
(5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zu den Laufbahnen
1. des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
2. des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,
3. des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie
4. des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes
anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.
(6) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung
1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,
2. in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie
3. in der Flugunfalluntersuchung
anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.
(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt werden:
1. bei Ärztinnen und Ärzten:
a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder
b) Zeiten einer Weiterbildung zur Tropenmedizinerin oder zum Tropenmediziner,
2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und
3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern: Zeiten einer Habilitation.
(8) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,
1. im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und
2. als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A
für Laufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden.
(9) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.

§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung

(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
1. folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
b) im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
c) im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
2. sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.
(3) Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er
1. das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann und
2. für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die
a) nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und
b) innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben.
Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.
(2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus
1. einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und
2. einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist.
Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.
(3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden.

§ 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern

(1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.
(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

§ 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
1. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
2. sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
3. in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
4. ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.
(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:
1. eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
2. eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.
(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass
1. das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
2. das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
3. das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.

Abschnitt 3

Berufliche Entwicklung

Unterabschnitt 1

Probezeit

§ 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit erstmals und vor Ablauf der festgesetzten Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.
(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden.
(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.

§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art
und Schwierigkeit
mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 30 Verlängerung der Probezeit

(1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
(2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
1. einer Teilzeitbeschäftigung,
2. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,
3. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie
4. einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.
§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 31 Mindestprobezeit

(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit).
(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden.
(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit
1. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und
2. ausgeübt worden ist
a) im berufsmäßigen Wehrdienst,
b) in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder
c) in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C.

Unterabschnitt 2

Beförderung

§ 32 Voraussetzungen einer Beförderung

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3. kein Beförderungsverbot vorliegt.

§ 33 Auswahlentscheidungen

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
1. bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.
(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und
1. sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4. im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

§ 34 Erprobungszeit

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.
(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

Unterabschnitt 3

Aufstieg

§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg

(1) Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. Weitere Voraussetzungen sind:
1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,
2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:
a) der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder
b) der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,
3. für den Aufstieg in den höheren Dienst:
a) der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder
b) der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn.
(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Ermittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung familienfreundlicher Konzepte.

§ 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg

(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst ist neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist
1. das zweite Beförderungsamt erreicht haben und
2. in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind.
Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2 Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören. Sie müssen bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(6) Über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

§ 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten

(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.

§ 38 Fachspezifische Qualifizierungen

(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und
2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
1. fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a) Verfassungs- und Europarecht,
b) allgemeines Verwaltungsrecht,
c) Recht des öffentlichen Dienstes,
d) Haushaltsrecht,
e) bürgerliches Recht,
f) Organisation der Bundesverwaltung,
g) Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h) wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.
(3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.
(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung

(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.
(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.
(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.
(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat.
(6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten. Ihnen wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zu erlassen.

§ 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung

Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

Unterabschnitt 4

Sonstiges

§ 42 Laufbahnwechsel

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die
1. im einfachen Dienst drei Monate,
2. im mittleren Dienst ein Jahr und
3. im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beamten, die seit mindestens sechs Monaten
1. ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden,
2. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden,
3. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden,
4. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 übertragen werden,
5. ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4
übertragen werden.

§ 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn

(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

§ 45 Internationale Verwendungen

Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind. Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.

Abschnitt 4

Personalentwicklung und Qualifizierung

§ 46 Personalentwicklung

(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören zum Beispiel
1. die dienstliche Qualifizierung,
2. die Führungskräfteentwicklung,
3. Kooperationsgespräche,
4. die dienstliche Beurteilung,
5. Zielvereinbarungen,
6. die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
7. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisationen.

§ 47 Dienstliche Qualifizierung

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere
1. die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
2. der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen.
(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.
(4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

Abschnitt 5

Dienstliche Beurteilung

§ 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

§ 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung

(1) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.
(2) Die Beurteilung schließt neben dem zusammenfassenden Gesamturteil mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

§ 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Abschnitt 6

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.
(4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.
(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.

§ 52 Vorbereitungsdienste

(1) Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis zum 31. Dezember 2018. Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen hat, ist unabhängig vom Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurde.

§ 53 Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

§ 54 Aufstieg

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder die zum Aufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden.

§ 55 Übergangsregelung zu § 27

Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.

§ 56 Folgeänderungen

-

§ 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 29 Absatz 3 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 318 - 320;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nr.LaufbahngruppeZu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe
gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
 1Einfacher Dienst  
 2 Besoldungsgruppe A 3Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
 3 Besoldungsgruppe A 4Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
 4 Besoldungsgruppe A 5Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
 5 Besoldungsgruppe A 6Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
 6Mittlerer Dienst  
 7 Besoldungsgruppe A 6Sekretärin/Sekretär
 8 Besoldungsgruppe A 7Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär
 9 Besoldungsgruppe A 8Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
10 Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
11Gehobener Dienst  
12 Besoldungsgruppe A 9Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän
13 Besoldungsgruppe A 10Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän
14 Besoldungsgruppe A 11Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän
15 Besoldungsgruppe A 12Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
16 Besoldungsgruppe A 13Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
17Höherer Dienst  
18 Besoldungsgruppe A 13Akademische Rätin/Akademischer Rat
– als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat
19 Besoldungsgruppe A 14Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat
– als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
20 Besoldungsgruppe A 15Akademische Direktorin/Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin/Direktor einer Fachschule;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor
21 Besoldungsgruppe A 16Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin/Direktor
Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor
22 Ämter der Bundesbesoldungsordnung BAmtsbezeichnungen der Ämter der Bundesbesoldungsordnung B

Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 320 - 322;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nr.LaufbahnFachspezifischer VorbereitungsdienstOberste Dienstbehörde(n)
 1Mittlerer nichttechnischer Dienst  
 2 Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst und mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des BundesBundeskanzleramt und Bundesministerium des Innern und für Heimat
 3 Mittlerer Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
 4 Mittlerer Steuerdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
 5 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesBundesministerium des Innern und für Heimat
 6 Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungBundesministerium der Verteidigung
 7Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
  
 8 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrBundesministerium der Verteidigung
9 Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –Bundesministerium der Verteidigung
10 Mittlerer technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesBundesministerium der Verteidigung
11 Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesBundesministerium für Digitales und Verkehr
12Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst  
13 Mittlerer Wetterdienst des BundesBundesministerium für Digitales und Verkehr
14Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst  
15 Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst und gehobener Dienst im Verfassungsschutz des BundesBundeskanzleramt und Bundesministerium des Innern und für Heimat
16 Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungVorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
17 Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen SozialversicherungVorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
18 Gehobener nichttechnischer Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
19 Gehobener Steuerdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
20 Gehobener Archivdienst des BundesDer Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
21 Gehobener Verwaltungsinformatikdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
22 Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesBundesministerium des Innern und für Heimat
23 Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –Bundesministerium des Innern und für Heimat
24 Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungBundesministerium der Verteidigung
25Gehobener technischer Verwaltungsdienst  
26 Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des BundesBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
27 Gehobener technischer Dienst
– Fachrichtung Bahnwesen –
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
28 Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesBundesministerium für Digitales und Verkehr
29 Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Straßenbauverwaltung des BundesBundesministerium für Digitales und Verkehr
30 Gehobener technischer Verwaltungsdienst im Informationstechnikzentrum BundBundesministerium der Finanzen
31 Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –Bundesministerium der Verteidigung
32 Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrBundesministerium der Verteidigung
33 Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnVorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn
34 Gehobener technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesBundesministerium der Verteidigung
35Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst  
36 Gehobener Wetterdienst des BundesBundesministerium für Digitales und Verkehr
37Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst  
38 Höherer Archivdienst des BundesDer Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
39 Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesBundesministerium des Innern und für Heimat
40Höherer technischer Verwaltungsdienst  
41 Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Bahnwesen,
Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet
Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen, Luftfahrttechnik, Straßenwesen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
42 Höherer technischer
Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
43 Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –Bundesministerium der Verteidigung
44 Höherer feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrBundesministerium der Verteidigung
45 Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnVorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2)

In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
 NoteNotendefinition
 12
1sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.

Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1)

Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
 Laufbahn nach der BLV 2002Entsprechende Laufbahn
 12
 1Ärztlicher DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
 2Archäologischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
 3BibliotheksdienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
 4Biologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
 5Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und GeochemieHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
 6Ethnologischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
 7Forst- und holzwirtschaftlicher DienstBis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
 8Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung LandespflegeBis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
 9Geographischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
10Geologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
11Geophysikalischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
12Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher DienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
13Haus- und ernährungswissenschaftlicher DienstBis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
14Historischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
15Informationstechnischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
16Kryptologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
17Kunsthistorischer DienstHöherer kunstwissenschaftlicher Dienst
18Landwirtschaftlicher DienstBis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
19Lebensmittelchemischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
20Mathematischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
21Medien- und kommunikationswissenschaftlicher DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
22Mineralogischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
23Musikwissenschaftlicher DienstHöherer kunstwissenschaftlicher Dienst
24Orientalischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
25Ozeanographischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
26Pharmazeutischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
27Physikalischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
28RaumordnungsdienstBei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann,
Diplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/
Diplom-Volkswirt:
höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/ Diplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-
Ingenieur:
höherer technischer Verwaltungsdienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/Diplom-Geograph:
höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/
Diplom-Forstwirt:
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
29Romanistischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
30Slawistischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
31SprachendienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
32Statistischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
33Stenographischer Dienst in der
Parlamentsverwaltung
Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
34Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37Höherer technischer Verwaltungsdienst
35Tierärztlicher DienstBis 26. Januar 2017:
höherer tierärztlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
36WetterdienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
37WirtschaftsverwaltungsdienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
38Zahnärztlicher DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Tabelle 2
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
 Laufbahn nach der BLV 2002Entsprechende Laufbahn
 12
 1BibliotheksdienstGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
 2Dienst in der gesetzlichen Kranken-
versicherung, Krankenkassendienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
 3Dienst in der gesetzlichen Unfall-
versicherung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
 4Dienst als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und als Sozialpädagoginnen und SozialpädagogenGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
 5DokumentationsdienstGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
 6Gartenbaulicher Dienst einschließlich
der Fachrichtung Landespflege
Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
 7Informationstechnischer DienstGehobener naturwissenschaftlicher Dienst
 8Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
 9Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher DienstBis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
10Nautischer DienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
11RaumordnungsdienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
12Seevermessungstechnischer DienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
13SchiffsmaschinendienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
14Technischer Dienst nach Maßgabe
des § 37
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
15Weinbaulicher DienstBis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
16WirtschaftsverwaltungsdienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Tabelle 3
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
 Laufbahn nach der BLV 2002Entsprechende Laufbahn
 12
1Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
 Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung 
 staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker 
 Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf 
 Kartographinnen und Kartographen 
 Laborantinnen und Laboranten 
 Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker 
 Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen 
 staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker 
 Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung 
 Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen 
 Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker 
 Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer 
 Zeichnerinnen und Zeichner 
2Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Archiv –Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
3Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
 Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten 
 Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur – 
4Nautischer DienstMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Tabelle 4
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
 Laufbahn nach der BLV 2002Entsprechende Laufbahn
 12
 1Einfacher Zolldienst des BundesEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
 2Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
 3Amtsgehilfendienst in der BundeswehrverwaltungEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
 4Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
 5Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationEinfacher technischer Verwaltungsdienst
 6Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostEinfacher technischer Verwaltungsdienst
 7Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomEinfacher technischer Verwaltungsdienst
 8Einfacher technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnEinfacher technischer Verwaltungsdienst
 9Mittlerer Auswärtiger DienstMittlerer Auswärtiger Dienst
10Mittlerer Dienst im BundesnachrichtendienstMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
11Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
12Mittlerer Forstdienst in der Bundes-
verwaltung
Bis 26. Januar 2017:
mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
13Mittlerer nautischer und maschinen-
technischer Zolldienst des Bundes
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
14Mittlerer Zolldienst des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
15Mittlerer Steuerdienst des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
16Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesMittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
17Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
18Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
19Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
20Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesMittlerer technischer Verwaltungsdienst
21Mittlerer Wetterdienst des BundesMittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
22Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
23Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrMittlerer technischer Verwaltungsdienst
24Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
25Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
26Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationMittlerer technischer Verwaltungsdienst
27Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostMittlerer technischer Verwaltungsdienst
28Mittlerer technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
29Mittlerer technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
30Gehobener Auswärtiger DienstGehobener Auswärtiger Dienst
31Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für ArbeitGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
32Gehobener Dienst im BundesnachrichtendienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
33Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
34Gehobener Forstdienst des BundesBis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
35Gehobener nichttechnischer Dienst der BundesvermögensverwaltungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
36Gehobener nichttechnischer Zolldienst des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
37Gehobener Steuerdienst des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
38Gehobener Archivdienst des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
39Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
40Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
41Gehobener Schuldienst in der BundespolizeiGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
42Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des BundesGehobener technischer Verwaltungsdienst
43Gehobener technischer Dienst
– Fachrichtung Bahnwesen –
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
44Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesGehobener technischer Verwaltungsdienst
45Gehobener Wetterdienst des BundesGehobener naturwissenschaftlicher Dienst
46Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrGehobener technischer Verwaltungsdienst
47Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
48Gehobener Fachschuldienst an BundeswehrfachschulenGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
49Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
50Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
51Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationGehobener technischer Verwaltungsdienst
52Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostGehobener technischer Verwaltungsdienst
53Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomGehobener technischer Verwaltungsdienst
54Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnGehobener technischer Verwaltungsdienst
55Höherer Auswärtiger DienstHöherer Auswärtiger Dienst
56Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für ArbeitHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
57Höherer Dienst im BundesnachrichtendienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
58Höherer Forstdienst des BundesBis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
59Höherer Zolldienst des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
60Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
61Höherer Archivdienst des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
62Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
63Höherer Dienst im Verfassungsschutz des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
64Höherer Schuldienst in der Bundes-
polizei
Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
65Höherer technischer Verwaltungsdienst des BundesHöherer technischer Verwaltungsdienst
66Höherer Fachschuldienst an BundeswehrfachschulenHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
67Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Höherer technischer Verwaltungsdienst
68Höherer technischer Dienst bei der
Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Höherer technischer Verwaltungsdienst
69Höherer technischer Dienst bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Höherer technischer Verwaltungsdienst
70Höherer technischer Dienst bei der
Unfallkasse Post und Telekom
Höherer technischer Verwaltungsdienst
71Höherer technischer Dienst bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Höherer technischer Verwaltungsdienst
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