Verordnung über die Alpwirtschaft (920.13)
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Verordnung über die Alpwirtschaft

Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV) vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Sömmerungsbeiträge an die Landwirtschaft 1 ) , auf Art. 30 Abs. 1 des Geset - zes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft 2 ) sowie auf Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung
3 ) , verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Bewirtschaftung der Alpen und die Ausübung der an ihnen bestehenden kantonalen Vorpacht- und Vorkaufsrechte.
2 Die Alpen umfassen das vom Bund festgelegte Sömmerungsgebiet 4 ) .

Art. 2 Bewirtschaftungsgrundsätze 5 )

1 Art und Ausmass der Bewirtschaftung haben sich nach ökologischen Grundsätzen zu richten. Unter diesen Grundvoraussetzungen sollen sie eine nachhaltige Nutzung der Bewirtschaftungsflächen gewährleisten, einen sachgerechten Betrieb ermöglichen und eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände fördern. Standorttypische Pflan - zengesellschaften sind zu erhalten.
1) SR 910.133
2) bGS 920.1
3) bGS 111.1
4) Vgl. Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktions - kataster und die Ausscheidung von Zonen (SR )
5) Vgl. Art. 19 Landwirtschaftsgesetz * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Bestossung

1 Die Anzahl der gesömmerten Tiere und die Dauer der Sömmerung sind dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen anzupassen. Spä - tester Termin für den Alpentlad von Rindvieh ist der 30. September.
2 Das Landwirtschaftsamt kann die zulässige Bestossung durch Verfügung festlegen. Es kann zudem Weisungen für die Überwachung der Tiere ertei - len.

Art. 4 Schafe und Ziegen

1 Für die Bestossung mit Schafen und Ziegen ist vorgängig die Bewilligung des Landwirtschaftsamtes einzuholen.
2 Der Auftrieb von maximal sechs Schafen oder Ziegen und ihrer Jungtiere ist bewilligungsfrei, sofern sie dauernd überwacht werden.

Art. 5 Futterzufuhr

1 Die ortsübliche Sömmerungsdauer darf nicht durch Futterzufuhren verlän - gert werden. Erlaubt ist die Zufuhr von Rauhfutter zur Überbrückung witte - rungsbedingter Ausnahmesituationen und die Zufuhr von Kraftfutter als übli - che Ergänzung für Schweine und Kühe.

Art. 6 Silagenverbot

1 Die Herstellung, Zufuhr und Verfütterung von Silagen und anderer vergore - ner Futtermittel ist verboten.

Art. 7 Düngerzufuhr

1 Für die Düngung der Bewirtschaftungsflächen ist alpeigener Dünger zu verwenden. Die Zufuhr natürlicher oder synthetischer Dünger ist nicht ge - stattet.
2 Ist der Nährstoffbedarf ausgewiesen und sprechen keine ökologischen Gründe dagegen, so kann das Landwirtschaftsamt eine Ausnahmebewilli - gung für die Düngerzufuhr erteilen.

Art. 8 Pflanzenbehandlungsmittel

1 Herbizide dürfen nur für die Einzelstockbehandlung verwendet werden. Flächenbehandlungen sind unzulässig.

Art. 9 Hunde

Art. 10 Alpwirtschaftliche Gebäude

1 Die Zweckänderung alpwirtschaftlicher Gebäude bedarf einer raumplaneri - schen Bewilligung 6 ) .

Art. 11 Vorpachtrecht 7 )

1 Pachtverträge an Alpen sind vom Verpächter unmittelbar nach Vertrags - schluss im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Vorpachtrechte sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Pacht - vertrages schriftlich beim Verpächter geltend zu machen, spätestens aber drei Monate nach Antritt der Pacht durch den Dritten.
3 Der Vorpachtberechtigte tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit dem Dritten abgeschlossen worden ist.
4 Das Vorpachtrecht entfällt, wenn die Alp an Nachkommen des Verpächters oder an Nachkommen des bisherigen Pächters verpachtet wird oder wenn sie Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes 8 ) bildet.

Art. 12 Vorkaufsrecht

9 )
1 Der Veräusserer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages in Kenntnis setzen.
6) Vgl. Art. 24a Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700 )
7) Vgl. Art. 21 Landwirtschaftsgesetz; Art. 6 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2 )
8) Vgl. Art.7 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11 )
9) Vgl. Art. 22 Landwirtschaftsgesetz; Art. 681a ZGB (SR 210 ); Art. 56 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11 )
2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigen - tümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht wer - den.
3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen.

Art. 13 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen des Landwirtschaftsamtes kann innert 20 Tagen Re - kurs an das Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden. *

Art. 14 Ergänzende Vorschriften

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt die jährlichen Alpfahrts - vorschriften 10 ) . *

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
10) Vgl. Art. 20 Landwirtschaftsgesetz (bGS 920.1 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.03.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben 1285 / 2015, S. 367
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 9 Abs. 1 23.03.2015 01.01.2016 aufgehoben 1285 / 2015, S. 367

Art. 13 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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