Gesetz über die Ombudsstelle (156.1)
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Gesetz über die Ombudsstelle

Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) Vom 27. Mai 2010 (Stand 3. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Zweck, Aufgaben, Wirkungsbereich, Finanzielles

§ 1 Zweck

1 Die Ombudsstelle soll das Vertrauen zwischen der Bevölkerung und den Trägern öffentlicher Aufgaben auf Kantons- und Gemeindeebene stärken und insbesondere in Konflikten zwischen diesen und Privaten vermitteln.

§ 2 Aufgaben

1 Die Ombudsstelle
a) erteilt bei akuten und drohenden Konflikten ratsuchenden Privaten so - wie Angestellten von Trägern öffentlicher Aufgaben Auskunft, berät sie im Verkehr mit Trägern öffentlicher Aufgaben und informiert sie über Vorgehensmöglichkeiten; sie weist die Ratsuchenden an die für ihre Sache geeigneten Stellen weiter;
b) vermittelt bei Konflikten zwischen Privaten (natürlichen und juristi - schen Personen) und den Trägern öffentlicher Aufgaben sowie nach - nerhalb von Trägern öffentlicher Aufgaben; 1) BGS 111.1
c) nimmt Anliegen und Beanstandungen zur Prüfung entgegen, unter - breitet den Beteiligten Vorschläge und kann den Trägern öffentlicher Aufgaben Empfehlungen abgeben, die sich auf die Erledigung der un - terbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten und die Rechtset - zung beziehen können;
d) berichtet regelmässig über ihre Tätigkeit.

§ 3 Wirkungsbereich

1 Die Tätigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf alle Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden.
2 Träger öffentlicher Aufgaben sind
a) die Behörden und die Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden;
b) verwaltungsexterne Stellen (etwa Körperschaften, Anstalten, Betriebe, Stiftungen, Private), soweit sie ihnen übertragene öffentliche Aufga - ben erfüllen.
3 Der Prüfung durch die Ombudsstelle ist entzogen die Tätigkeit
a) des Kantonsrats, der Gemeindeparlamente und der Gemeindever - sammlungen;
b) aller Träger öffentlicher Aufgaben hinsichtlich Vorbereitung, Erlass, Änderung, Aufhebung und Genehmigung allgemeinverbindlicher An - ordnungen;
c) der mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Träger öffentlicher Aufgaben in Bezug auf ihre unabhängige richterliche Tätigkeit.

§ 4 Finanzielles

1 Der Kanton trägt die Kosten der Ombudsstelle und der von ihr beigezoge - nen Sachverständigen und Dritten.
2 Die Ombudsstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Regie - rungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat einen davon abweichenden Antrag vorlegen. *
3 Die Ombudsperson vertritt das Budget der Ombudsstelle im Kantonsrat. *
4 Die Ombudsstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Ausga - benbefugnisse.
2. Verfahren

§ 5 Einleitung

1 Die Ombudsstelle wird auf Gesuch von Privaten und Angestellten von Trägern öffentlicher Aufgaben tätig, die daran ein eigenes Interesse haben.
2 Das Gesuch kann eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit betref - fen. Es ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen aus und ersetzt die erforderlichen Eingaben oder Vor - kehrungen zur Wahrung von Rechten und Pflichten nicht.
3 Die Ombudsstelle kann auch auf Anregung eines Trägers öffentlicher Auf - gaben hin tätig werden.

§ 6 Anhandnahme

1 Die Ombudsstelle entscheidet, ob und wie sie in einer Angelegenheit tätig werden will.
2 Nimmt sie ein Anliegen zur Vermittlung oder Prüfung entgegen, gibt sie mit Zustimmung der betroffenen Person der Behörde oder Verwaltung Ge - legenheit zur Stellungnahme.

§ 7 Vermittlung, Prüfungskriterien

1 Die Ombudsstelle prüft die Möglichkeiten der Vermittlung und wirkt dar - auf hin, Konfliktsituationen zu entschärfen und einvernehmliche Lösungen zu treffen. Dabei prüft sie die Tätigkeit der Träger öffentlicher Aufgaben auf Rechtmässigkeit und Angemessenheit.

§ 8 Prüfungsinstrumente

1 Zur Abklärung des Sachverhalts kann die Ombudsstelle
a) von der betroffenen Behörde und der Verwaltung jederzeit und auf je - der Hierarchiestufe schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen, fallbezogen uneingeschränkt Einsicht in die Akten nehmen und deren Herausgabe verlangen. Vorbehalten bleiben einschränkende Vor - schriften des Bundes;
b) Besichtigungen vornehmen;
c) die Angelegenheit mit der betroffenen Behörde und der Verwaltung besprechen;
d) Aussprachen unter den Beteiligten durchführen sowie im Einverständ - nis mit den Beteiligten Sachverständige mit der professionellen Kon - fliktvermittlung beauftragen;
e) Dritte und ausnahmsweise Sachverständige beiziehen, die zur Klärung der Verhältnisse einen Beitrag leisten können.

§ 9 Mitwirkung der Aufgabenträger

1 Die Träger öffentlicher Aufgaben
a) unterstützen die Ombudsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
b) sind der Ombudsstelle gegenüber von der Geheimhaltungspflicht ent - bunden;
c) wirken an Vermittlungsversuchen der Ombudsstelle mit;
d) nehmen das Prüfungsergebnis der Ombudsstelle zur Kenntnis und prü - fen, ob und welche Massnahmen zu treffen sind, um dem Anliegen Rechnung zu tragen;
e) informieren die Ombudsstelle über die Massnahmen, die sie zu treffen gedenken.

§ 10 Erledigung

1 Die Ombudsstelle
a) vermittelt, soweit möglich, zwischen den Beteiligten;
b) gibt, sofern keine Einigung möglich ist, das Ergebnis den Beteiligten und allenfalls übergeordneten Stellen bekannt und formuliert gegebe - nenfalls Empfehlungen;
c) gibt bei erheblichem öffentlichem Interesse ihre Empfehlungen, ihre Vorschläge für die künftige Praxis oder für die Rechtsetzung nach ih - rem Ermessen weiteren Behörden und der Öffentlichkeit bekannt.
2 Die Ombudsstelle hat kein Weisungsrecht gegenüber den Trägern öffentli - cher Aufgaben.

§ 11 Unentgeltlichkeit

1 Die Ombudsstelle erbringt ihre Leistungen unentgeltlich. 3. Wahl, Rechtsstellung, Organisation

§ 12 Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung

1 Der Kantonsrat wählt die Ombudsperson und eine Stellvertretung auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl erfolgt mindestens sechs Monate vor Beginn der Amtsperiode.
2 Bei der Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung ist die Geschlech - terparität zu berücksichtigen.
3 Die Ombudsperson und die Stellvertretung unterstehen dem Personalrecht, soweit es mit den Bestimmungen des Ombudsgesetzes vereinbar ist. *
4 Das Finanzhaushaltgesetz und das Archivgesetz sind auf die Ombudsstelle nur insoweit anwendbar, als sie mit den Bestimmungen des Ombudsgeset - zes vereinbar sind. *

§ 13 Stellvertretung, Ausstand

1 Die Stellvertretung wird tätig bei längerer Abwesenheit oder Verhinderung der Ombudsperson, wenn gegen sie ein Ausstandsgrund vorliegt oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe, insbesondere bei nachvollziehbaren persönlichen oder anderen Ablehnungsgründen.
2 Für den Ausstand der Ombudsperson gelten sinngemäss die gleichen Re - gelungen wie für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Die Ombudsper - son entscheidet selbst über ihren Ausstand.

§ 14 Unvereinbarkeit

1 Die Ombudsperson und die Stellvertretung dürfen keine Tätigkeit aus - üben, die sie in der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung beeinträchtigen könnte oder die in anderer Weise mit den Aufgaben der Ombudsstelle un - vereinbar ist. Insbesondere dürfen sie nebst ihrer Anstellung als Ombuds - person oder Stellvertretung keine leitende Funktion in einer politischen Par - tei ausüben und bei Trägern öffentlicher Aufgaben im Kanton Zug weder angestellt sein, noch ein öffentliches Amt bekleiden.

§ 15 Stellung, Berichterstattung

1 Die Ombudsperson und die Stellvertretung sind unabhängig.
2 Administrativ ist die Ombudsstelle der Staatskanzlei zugeordnet.
3 Die Ombudsperson erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre Tä - tigkeit und vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
4 Die Ombudsstelle informiert in geeigneter Weise auch weitere Behörden und die Verwaltung sowie die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

§ 16 Mitarbeitende

1 Die Ombudsperson stellt die erforderlichen Mitarbeitenden gemäss den Bestimmungen des Personalrechts selber an. *
2 Die Mitarbeitenden arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen der Om - budsperson.
3 Gegen personalrechtliche Massnahmen der Ombudsperson kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. *

§ 17 Amtsgeheimnis, Schweigepflicht, Melderecht

1 Die Ombudsstelle und von ihr beigezogene Sachverständige oder Dritte sind gegenüber der sie anrufenden Person und Dritten in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet wie der Träger öffentlicher Aufgaben.
2 Die Ombudsperson und ihre Mitarbeitenden sowie die von ihr beigezoge - nen Sachverständigen oder Dritten haben über ihre Wahrnehmungen, die sie in einem konkreten Einzelfall gemacht haben, gegenüber Behörden und Pri - vaten zu schweigen. Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die betroffe - ne Person damit einverstanden ist.
3 Sie verweigern in jedem verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren das Zeugnis über Wahrnehmungen, die sie in Er - füllung ihrer Aufgaben gemacht haben, sofern die Beteiligten oder in straf - rechtlichen Verfahren die Justizprüfungskommission des Kantonsrates sie nicht von der Geheimhaltungspflicht entbinden.
4 Die Ombudsperson und ihre Mitarbeitenden sind von der strafprozessualen Anzeigepflicht entbunden.
5 Die Schweigepflicht der Ombudsperson entfällt insoweit, als es sich zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen als nötig erweist. In diesen Fällen ist sie zur strafprozessualen Anzeige berechtigt aber nicht verpflich - tet. 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmung

1 Die Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung untersteht bis am 31. Dezember 2014 bisherigem Recht. *
2 Die bisherige Ombudsperson und die bisherige Stellvertretung können vom Kantonsrat unter Wahrung des Besitzstands für die Amtsperiode 2015– 2018 nach neuem Recht gewählt werden. *
3 ... *

§ 19 Änderung bisherigen Rechts

2 ) 2) Die Änderungen sind bei den entsprechenden Erlassen publiziert.

§ 20 Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung.
2 Es tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annah - me durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 3 ) . 3) In-Kraft-Treten am 4. August 2010
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.05.2010 04.08.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 551 30.01.2014 03.05.2014 § 4 Abs. 2 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 4 Abs. 3 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 12 Abs. 3 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 12 Abs. 4 eingefügt GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 16 Abs. 1 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 16 Abs. 3 eingefügt GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18 Abs. 1 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18 Abs. 2 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.05.2010 04.08.2010 Erstfassung GS 30, 551

§ 4 Abs. 2 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 4 Abs. 3 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 12 Abs. 3 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 12 Abs. 4 30.01.2014

03.05.2014 eingefügt GS 2014/015

§ 16 Abs. 1 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 16 Abs. 3 30.01.2014

03.05.2014 eingefügt GS 2014/015

§ 18 Abs. 1 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 18 Abs. 2 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 18 Abs. 3 30.01.2014

03.05.2014 aufgehoben GS 2014/015
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