Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals (126.353.5)
CH - SO

Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals

1 Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals RRB vom 8. Dezember 1981 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 25 Absatz 1 und 60 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:

§ 1.

2 ) Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Staatsbediensteten der kantonalen Verwal- tung, der Gerichte und der selbständigen Anstalten.

§ 2. Begriff

1 Als Urlaub gilt jede aus anderen Gründen als Ferien, Krankheit, Unfall, obligatorischem Militär- oder Zivilschutzdienst bewilligte Dienstabwesen- heit.
2 Das Dienstverhältnis wird durch den Urlaub nicht unterbrochen.
3 Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien, in einen andern Urlaub oder auf einen dienstfreien Tag, kann der Urlaub nicht vor- oder nachbezogen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Fällt der Tod des Ehegatten, der Eltern oder Kinder in die Ferien, kann der entsprechende Urlaub nachbezogen werden.
5 Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch auf Ersatz.

§ 3. Urlaub aus persönlichen oder familiären Gründen

Staatsangestellte haben Anspruch auf besoldeten Urlaub in folgendem Umfang:

1. Eigene Hochzeit 5 Tage

2. Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder

Mutter 1 Tag

3. Niederkunft der Ehefrau 1 Tag

4. Todesfälle:

a) im engsten Familienkreis (Ehegatte, Kinder, Eltern) bis 3 Tage b) Geschwister, Grosseltern und Schwiegereltern bis 2 Tage c) Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Ehegatten von Geschwistern des eigenen Ehegatten, Enkel, Tanten, Onkel 1 Tag ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) § 1 Fassung vom 27. März 2001.
2 Falls mit den Todesfällen nach literae b) und c) zusammenhängende Verrichtungen zu erledigen sind bis 3 Tage

5. Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskollegen

oder andern Personen, die dem Staatsangestellten nahe standen ½ -1 Tag

6. Wohnungswechsel 1 Tag

§ 4. Vorsprache bei Behörden

Staatsangestellte haben Anspruch auf die erforderliche besoldete Urlaubs- zeit, wenn sie gestützt auf eine Vorladung vor Amtsstellen oder Gerichten erscheinen müssen.

§ 5. Erfüllen von Bürgerpflichten

1 Staatsangestellte haben zur Erfüllung von Bürgerpflichten Anspruch auf besoldeten Urlaub in folgendem Umfang:

1. Aushebung als Rekrut, Fassen, Rückgabe und Um-

tausch von Ausrüstun g s g e g enständen, sanitarische Untersuchung, Ausrüstungs und Waffeninspekti- on, Entlassun g aus der Wehrpflicht, Inspektion stellungspflichtiger Motorfahrzeuge. die erforderliche Zeit, höchstens
1 Tag

2. Schiesskurs für Verbliebene

Wer wegen versäumter oder nicht vorschriftge- mäss g eschossener obli g atorischer Übun g zu einem Nachschiesskurs auf g eboten ist, hat keinen Anspruch auf besoldeten Urlaub.
1 Tag

3. a) Übungen und Kurse der Feuerwehr, je

Kalender j ahr b) Ernstfalleinsatz der örtlichen Feuerwehr höchstens
10 Ta g e die erforderliche Zeit

4. Täti g keit als Instruktor oder Rechnun g sführer bei

Zivilschutz und Feuerwehr, je Kalenderjahr höchstens
10 Tage
2 Die Erwerbsausfallentschädigung nach Absatz 1 Ziffern 3 und 4 fällt an die Staatskasse.

§ 6. Expertentätigkeit

Wer als Experte an Lehrabschlussprüfungen oder an Diplomprüfungen öffentlicher oder staatlich subventionierter Schulen, an militärischen Aus- hebungen oder pädagogischen Rekrutenprüfungen sowie als Waffenkon- trolleur tätig ist, hat je Kalenderjahr Anspruch auf höchstens 10 besoldete Urlaubstage.

§ 7. Tätigkeit in Personalverbänden

Staatsangestellte haben für Tätigkeiten in Personalverbänden Anspruch auf besoldeten Urlaub in folgendem Umfang:

1. Teilnahme als Delegierter an den statutarisch

vorgesehenen Delegiertenversammlungen die erforderliche Zeit
3

2. Teilnahme an den Sitzungen der leitenden

Gremien (Zentralvorstand, Geschäftsleitung, Sektionsvo rstand, Rechnungsprüfungs- kommission) die erforderliche Zeit

§ 8. ...

1 )

§ 8

bis
.
2 ) Dozententätigkeit an Hochschulen a) Grundsatz Auf bewilligtes Gesuch hin dürfen vollzeitlich beschäftigte Staatsangestell- te
3 ) im Umfang von höchstens 4 Hochschuljahresstunden nebenamtlich als Dozenten an Hochschulen tätig sein.

§ 8

ter
.
4 ) b) Reduktion des Arbeitspensums
1 Für Dozententätigkeit kann das Arbeitspensum um maximal 10 Arbeits- stunden reduziert werden.
2 Die Reduktion erfolgt unbesoldet. Die volle Besoldung ist für jede Ar- beitsstunde bezogen auf das Vollpensum zu kürzen.
3 Die Beitragspflicht der Pensionskasse richtet sich nach den Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992
5 ).

§ 8

quater
.
6 ) c) Folgen einer Bewilligung
1 Über Gesuche betreffend die Bewilligung der Dozententätigkeit und eine allfällige Reduktion des Pflichtpensums entscheidet der Regierungsrat.
2 Gesuche können nur bewilligt werden, wenn sich dies mit den Interessen des Kantons als Arbeitgeber verträgt und die Tätigkeit des Staatsangestell- ten
7 ) nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass das Pflichtpensum in einem bestimmten Umfang unbesoldet zu reduzieren ist.

§ 8

quinquies
.
8 ) d) Gesuchseinreichung
1 Gesuche von Staatsangestellten
9 ), die aufgrund dieses Beschlusses eine Reduktion des Arbeitspensums oder eine Beurlaubung beanspruchen, sind sechs Monate vor Beginn eines Hochschuljahres beim zuständigen Amts- vorsteher einzureichen. Dieser nimmt zum Gesuch Stellung und leitet es auf dem Dienstweg an das Personalamt weiter. Dieses stellt Antrag an den Regierungsrat.
2 Im Zeitpunkt der Wiederwahlen ist das Gesuch zu erneuern. ________________
1 ) § 8 aufgehoben am 27. März 2001.
2 )§ 8 bis Fassung vom 22. November 1994; GS 93, 331.
3 ) Begriff Staatsangestellte Fass ung vom 27. März 2001.
4 )§ 8 ter Fassung vom 22. November 1994.
5 ) BGS 126.582.
6 )§ 8 quater Fassung vom 22. November 1994.
7 ) Begriff Staatsangestellten Fass ung vom 27. März 2001.
8 )§ 8 quinquies eingefügt am 11. September 1989; GS 91, 433.
9 ) Begriff Staatsangestellten Fass ung vom 27. März 2001.
4

§ 9.

1 ) Mutterschaftsurlaub Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub richtet sich nach dem Staatsperso- nalgesetz
2 ) und der Staatspersonalverordnung
3 ).

§ 10. Teilnahme an Kursen Jugend+Sport

1 Staatsangestellten kann für die Teilnahme an Kursen Jugend+Sport ein besoldeter Urlaub in folgendem Umfang gewährt werden:

1. Leiterkurse, je Kalenderjahr höchstens

5 Tage

2. Sportfachkurse mit Jugendlichen als Leiter oder

Klassenlehrer, je Kalenderjahr höchstens
5 Tage
2 Die Erwerbsausfallentschädigung fällt an die Staatskasse.

§ 11.

4 ) Maximale jährliche Urlaubsdauer Je Kalenderjahr dürfen höchstens 20 besoldete Urlaubstage (einschliesslich Urlaube zur Ausübung öffentlicher Ämter nach der Staatspersonalverord- nung
5 ) gewährt werden. Die Urlaube nach §§ 3, 8 ter bis 8 quinquies bleiben für die Berechnung der maximalen Urlaubsdauer unberücksichtigt.

§ 11

bis
.
6 ) Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
1 Staatsangestellte bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben für unentgelt- liche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausser- schulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung für jedes Dienst- jahr Anspruch auf höchstens 5 Tage unbesoldeten Jugendurlaub.
2 Die Festlegung des Zeitpunktes und der Dauer des Jugendurlaubes er- folgt in Berücksichtigung der beidseitigen Interessen des Anspruchsbe- rechtigten und der zuständigen Amtsstelle. In jedem Fall muss der Ju- gendurlaub gewährt werden, wenn dem Amtsvorsteher die Geltendma- chung des Anspruches zwei Monate im voraus angezeigt wird.
3 Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen des Amtsvorstehers seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.

§ 12. Zuständigkeit

1 Urlaube nach dieser Weisung bewilligt der Amtsvorsteher.
2 Über Anstände beim Vollzug dieser Verordnung entscheidet die Anstel- lungsbehörde. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 53 des Geset- zes über das Staatspersonal
7 8 )

§ 13. Kontrolle

Der Amtsvorsteher führt eine Urlaubskontrolle. ________________
1 ) § 9 Fassung vom 7. Juli 1993; GS 92, 823.
2 ) BGS 126.1.
3 ) BGS 126.2.
4 ) § 11 Fassung vom 27. März 2001.
5 ) BGS 126.2
6 )§ 11 bis eingefügt am 11. September 1990; GS 91, 716.
7 ) BGS 126.1.
8 ) § 12 Absatz 2 Fassung vom 27. März 2001.
5

§ 13

bis
.
1 ) Übergangsregelung der Revision vom 22. November 1994; Änderung bisherigen Rechts Für alle Bewilligungen bezüglich der Entlastung für Dozententätigkeit, die vor dem 1. August 1995 erteilt worden sind, gilt bis zu deren Zeitablauf grundsätzlich die im betreffenden Regierungsratsbeschluss getroffene Regelung. Falls im betreffenden Regierungsratsbeschluss ein Vorbehalt angebracht worden ist, gilt ab dem 1. August 1995 die neue Regelung; es ist diesfalls ein neuer Regierungsratsbeschluss zu fassen.

§ 14. Inkrafttreten

1 Diese Weisung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
2 )
2 Die Regierungsratsbeschlüsse über die Urlaubsregelung bei Teilnahme an Sportkursen Jugend+Sport vom 3. Juli 1973
3 ) und über den Gehaltsan- spruch der weiblichen Staatsangestellten bei Niederkunft vom 1. Dezem- ber 1978
4 ) werden aufgehoben. ________________
1 ) § 13 bis eingefügt am 22. November 1994; GS 93, 331.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 11. September 1989 am 1. August 1990. - 11. September 1990 am 1. Januar 1991. - 22. November 1994 am 1. August 1995; - 27. März 2001 am 1. August 2001.
3 ) GS 86,185.
4 ) GS 87, 643.
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