Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren (0.458)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren

Abgeschlossen in Strassburg am 10. Mai 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1993² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. November 1993 Inkrafttreten für die Schweiz am 4. Mai 1994 (Stand am 9. August 2012) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. Juni 1993 ( AS 1994 918 )
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
von der Erwägung geleitet, dass es wünschenswert ist, den Schutz der Schlachttiere sicherzustellen;
in der Erwägung, dass Schlachtmethoden, die den Tieren nach Möglichkeit Leiden und Schmerzen ersparen, in ihren Ländern einheitlich angewendet werden sollten;
in der Erwägung, dass Furcht, Angst, Leiden und Schmerzen eines Tieres während des Schlachtens die Fleischqualität beeinflussen können –
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeine Grundsätze

Art. 1
1.  Dieses Übereinkommen gilt für das Verbringen, die Unterbringung, das Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten folgender Haustiere: Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel.
2.  Im Sinne des Übereinkommens bedeutet Schlachtanlage: jede unter gesundheitsbehördlicher Überwachung stehende Anlage oder Einrichtung, in der Tiere zur Gewinnung von Nahrungsmitteln für den allge­meinen Verbrauch gewerbsmässig geschlachtet oder aus anderen Gründen getötet werden;
Verbringen: das Ausladen oder Treiben von Tieren von Laderampen oder von Stäl­len oder Pferchen der Schlachtanlage bis zu den Schlachträumen oder Schlachtstel­len;
Unterbringung: das Halten von Tieren in Ställen, Pferchen oder überdachten Stand­plätzen der Schlachtanlage, um ihnen die notwendige Pflege vor dem Schlachten zukommen zu lassen (Tränke, Futter, Ruhe);
Ruhigstellen: die Anwendung eines Verfahrens nach diesem Übereinkommen bei einem Tier, um zur Erleichterung des Betäubens oder Schlachtens seine Bewegungen einzuschränken;
Betäuben: jedes Verfahren nach diesem Übereinkommen, dessen Anwendung das Tier in einen Zustand der Bewusstlosigkeit versetzt, in dem es bis zum Eintritt des Todes verbleibt. Beim Betäuben müssen in jedem Fall vermeidbare Leiden der Tiere ausgeschlossen werden;
Schlachten: das Töten eines Tieres nach dem Ruhigstellen, Betäuben und Ausbluten, abgesehen von den Ausnahmen nach Kapitel III.
Art. 2
1.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.
2.  Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, strengere Vorschriften zum Schutz der Tiere zu erlassen.
3.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass Planung, Bau und Einrichtung der Schlachtanlagen sowie deren Betrieb den in diesem Übereinkommen vorgesehenen angemessenen Bedingungen entsprechen, damit den Tieren vermeidbare Erregung, Schmerzen oder Leiden erspart bleiben.
4.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass den Schlachttieren innerhalb oder ausserhalb von Schlachtanlagen alle vermeidbaren Schmerzen oder Leiden erspart werden.

Kapitel II Lieferung der Tiere an Schlachtanlagen und ihre Unterbringung bis zum Schlachten

Art. 3
1.  Die Tiere sind so bald wie möglich auszuladen. Während der Wartezeiten in den Transportmitteln sind sie vor extremen Witterungseinflüssen zu schützen und angemessen mit Frischluft zu versorgen.
2.  Das mit dem Verbringen und der Unterbringung der Tiere betraute Personal muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und die Anforderungen dieses Übereinkommens beachten.

Abschnitt I Verbringen der Tiere innerhalb der Schlachtanlagen

Art. 4
1.  Die Tiere sind schonend auszuladen und wegzubringen.
2.  Für das Ausladen der Tiere sind geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Treibgänge zu verwenden. Diese Vorrichtungen müssen mit einem trittsicheren Boden und, sofern erforderlich, mit einem Seitenschutz versehen sein. Die Brücken, Rampen und Treibgänge müssen eine möglichst geringe Neigung haben.
3.  Die Tiere dürfen weder in Angst noch in Erregung versetzt werden. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass die Tiere nicht umgeworfen werden und nicht von den Brücken, Rampen oder Treibgängen herunterfallen können. Insbesondere ist es verboten, Tiere am Kopf, an den Füssen oder am Schwanz auf eine Weise hochzuheben, die ihnen Schmerzen oder Leiden zufügt.
4.  Wenn nötig, sind die Tiere einzeln zu führen; werden sie durch Treibgänge verbracht, so müssen diese so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können.
Art. 5
1.  Beim Verbringen der Tiere ist ihr Herdentrieb auszunutzen. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur während kurzer Zeit verwendet werden. Insbesondere ist es verboten, die Tiere auf besonders empfindliche Körperstellen zu schlagen oder gegen solche Stellen zu stossen. Elektrische Treibhilfen dürfen nur bei Rindern und Schweinen und nur unter der Voraussetzung verwendet werden, dass die Stromstösse nicht länger als zwei Sekunden dauern, in angemessenen Zeitabständen verabfolgt werden und die Tiere über den erforderlichen Raum zum Ausweichen verfügen; die Stromstösse dürfen nur auf die geeignete Muskulatur verabfolgt werden.
2.  Das Quetschen, Drehen oder Brechen des Schwanzes der Tiere oder das Greifen in ihre Augen sind verboten. Grobe Stösse, insbesondere Fusstritte, sind verboten.
3.  Mit Käfigen, Körben oder Kisten, in denen Tiere transportiert werden, ist sorgfältig umzugehen; es ist verboten, sie auf den Boden zu werfen oder umzustürzen.
4.  Die in Käfigen, Körben oder Kisten mit nachgebendem oder perforiertem Boden angelieferten Tiere sind mit besonderer Sorgfalt auszuladen, um Verletzungen der Extremitäten zu vermeiden. Gegebenenfalls sind die Tiere einzeln auszuladen.
Art. 6
1.  Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor dem Schlachten zur Schlachtstelle geführt werden.
2.  Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind unterzubringen.

Abschnitt II Unterbringung der Tiere

Art. 7
1.  Die Tiere sind vor ungünstigen Witterungs‑ oder Klimaeinflüssen zu schützen. Die Schlachtanlagen müssen mit ausreichenden Ställen und Pferchen ausgestattet sein, in welchen die Tiere geschützt vor Witterungsunbilden untergebracht werden können.
2.  Der Boden der Flächen, auf denen die Tiere ausgeladen, getrieben, warten gelassen oder untergebracht werden, muss trittsicher sein. Er muss gereinigt und desinfiziert werden können; Flüssigkeiten müssen vollständig abfliessen können.
3.  Die Schlachtanlagen müssen überdachte Standplätze mit Krippen, Tränken und Anbindevorrichtungen haben.
4.  Tiere, die über Nacht in der Schlachtanlage bleiben müssen, sind unterzubringen und wenn nötig so anzubinden, dass sie sich niederlegen können.
5.  Tiere, die sich aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft untereinander nicht vertragen, sind getrennt zu halten.
6.  Sind die Tiere in Käfigen, Körben oder Kisten transportiert worden, so sind sie möglichst bald zu schlachten; anderenfalls sind sie nach Massgabe des Artikels 8 zu tränken und zu füttern.
7.  Waren Tiere hohen Temperaturen bei feuchtem Wetter ausgesetzt, so muss für ihre Erfrischung gesorgt werden.
8.  Wenn die klimatischen Verhältnisse – z.B. hohe Luftfeuchte, niedrige Temperaturen – es erfordern, sind die Tiere in gut belüfteten Ställen unterzubringen. Diese sind während der Fütterung ausreichend zu beleuchten.

Abschnitt III Pflege der Tiere

Art. 8
1.  Tiere, die nicht so bald wie möglich zur Schlachtstelle geführt werden, sind mit Wasser zu versorgen,
2.  Tiere, die nicht innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind in angemessenen Zeitabständen mässig zu füttern und zu tränken.
3.  Sind die Tiere nicht angebunden, so müssen Fressplätze vorgesehen sein, die den Tieren ein ungestörtes Fressen ermöglichen.
Art. 9
1.  Das Befinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu überprüfen.
2.  Kranke, geschwächte oder verletzte Tiere sind sofort zu schlachten. Ist dies nicht möglich, so sind sie abzusondern, um sie so bald wie möglich zu schlachten.

Abschnitt IV Sonstige Bestimmungen

Art. 10
Für Rentiere kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels zulassen.
Art. 11
Jede Vertragspartei kann vorschreiben, dass die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss für die Lieferung und die Unterbringung von Tieren ausserhalb von Schlachtanlagen gelten.

Kapitel III Schlachten der Tiere

Art. 12
Die Tiere sind, wenn nötig, unmittelbar vor dem Schlachten ruhigzustellen und, abgesehen von den in Artikel 17 vorgesehenen Ausnahmen, nach geeigneten Verfahren zu betäuben.
Art. 13
Im Fall des rituellen Schlachtens sind Tiere der Gattung Rind vor dem Schlachten mit Hilfe mechanischer Vorrichtungen ruhig zu stellen, um ihnen alle vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Erregungen, Verletzungen oder Quetschungen zu ersparen.
Art. 14
Zwangsmassnahmen, die vermeidbare Leiden verursachen, dürfen nicht angewandt werden; die hinteren Gliedmassen der Tiere dürfen nicht zusammengebunden werden; vor dem Betäuben, beim rituellen Schlachten vor Abschluss des Ausblutens, dürfen die Tiere nicht aufgehängt werden. Das Verbot, Tiere aufzuhängen, gilt jedoch nicht für das Schlachten von Geflügel und Kaninchen, wenn diese Tiere unmittelbar nach dem Aufhängen betäubt werden.
Art. 15
Andere Schlachtarbeiten als die in Artikel 1 Absatz 2 genannten dürfen erst nach dem Tod des Tieres vorgenommen werden.
Art. 16
1.  Die von den Vertragsparteien zugelassenen Betäubungsverfahren müssen bei den Tieren einen bis zum Ende des Schlachtens anhaltenden Zustand der Bewusstlosigkeit bewirken, um ihnen somit alle vermeidbaren Leiden zu ersparen.
2.  Die Verwendung der Puntilla, des Schlaghammers und des Schlachtbeils ist verboten.
3.  Für Einhufer, Wiederkäuer und Schweine sind nur folgende Betäubungsverfahren erlaubt:
– mechanisches Betäuben mit Geräten, die das Gehirn erschüttern oder durchstos­sen;
– elektrisches Betäuben;
– Betäuben mit Gas.
4.  Jede Vertragspartei kann Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 zulassen für den Fall, dass der Tierhalter das Tier für seinen Eigenverbrauch an dem Ort schlachtet, wo es gehalten wird.
Art. 17
1.  Jede Vertragspartei kann Ausnahmen von den Bestimmungen über das vorherige Betäuben zulassen für
– rituelles Schlachten;
– Notschlachten, wenn ein Betäuben nicht möglich ist;
– Schlachten von Geflügel und Kaninchen nach zugelassenen Verfahren, die zum sofortigen Tod der Tiere führen;
– Töten von Tieren zu gesundheitsbehördlichen Zwecken, wenn besondere Gründe dies erfordern.
2.  Jede Vertragspartei, die Ausnahmen nach Absatz 1 zulässt, muss jedoch dafür sorgen, dass den Tieren, die so geschlachtet oder getötet werden, alle vermeidbaren Schmerzen oder Leiden erspart werden.
Art. 18
1.  Jede Vertragspartei vergewissert sich der fachlichen Befähigung der Personen, die berufsmässig Tiere ruhig stellen, betäuben und schlachten.
2.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die für das Ruhigstellen und Betäuben der Tiere erforderlichen Instrumente, Apparate oder Vorrichtungen den Anforderungen des Übereinkommens entsprechen.
Art. 19
Jede Vertragspartei, die das rituelle Schlachten zulässt, hat sich, sofern sie nicht selbst die erforderlichen Genehmigungen erteilt, zu vergewissern, dass die Schächter von ihrer Religionsgemeinschaft ermächtigt sind.

Kapitel IV Schlussbestimmungen

Art. 20
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2.  Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde durch einen Mitgliedstaat des Europarats in Kraft.
3.  Für jede Unterzeichnerpartei, die das Übereinkommen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 21
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats zu den ihm geeignet erscheinenden Bedingungen jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 22
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2.  Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
3.  Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 23
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
2.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 24
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jeder Vertragspartei, die nicht Mitglied des Rates ist:
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinen Artikeln 20 und 21;
d. jede nach Artikel 22 Absatz 2 eingegangene Erklärung;
e. jede nach Artikel 22 Absatz 3 eingegangene Notifikation;
f. jede nach Artikel 23 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 10. Mai 1979 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerparteien und allen beitretenden Parteien beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 9. August 2012 ³

³ AS 1994 982 , 2004 5003 , 2007 4187 und 2012 4501 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Bosnien und Herzegowina

29. Dezember

1994 B

30. Juni

1995

Bulgarien

20. Juli

2004

21. Januar

2005

Dänemarka

23. Februar

1981

11. Juni

1982

Deutschland

24. Februar

1984

25. August

1984

Estland

16. Mai

2008

17. November

2008

Finnland

  2. Dezember

1991

  3. Juni

1992

Griechenland

12. November

1984

13. Mai

1985

Irland

10. Dezember

1981

11. Juni

1982

Italien

  7. Februar

1986

  8. August

1986

Kroatien

14. September

1994 B

15. März

1995

Lettland

  6. März

2008

  7. September

2008

Litauen

  2. März

2004

  3. September

2004

Luxemburg

24. Juli

1980

11. Juni

1982

Mazedonien

30. März

1994 B

  1. Oktober

1994

Montenegro

  6. Juni

2006 N

  6. Juni

2006

Niederlande

27. Juni

1986

28. Dezember

1986

    Aruba

27. Juni

1986

28. Dezember

1986

    Curaçao

27. Juni

1986

28. Dezember

1986

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

27. Juni

1986

28. Dezember

1986

    Sint Maarten

27. Juni

1986

28. Dezember

1986

Norwegen

12. Mai

1982

13. November

1982

Polen

  3. April

2008

  4. Oktober

2008

Portugal

  3. November

1981

11. Juni

1982

Schweden

26. Februar

1982

27. August

1982

Schweiz

  3. November

1993

  4. Mai

1994

Serbien

28. Februar

2001 B

29. August

2001

Slowenien

20. Oktober

1992 B

21. April

1993

Tschechische Republik

20. März

2003

21. September

2003

Zypern

23. Juni

2005

24. Dezember

2005

a

Das Übereinkommen gilt weder für Grönland noch für die Färöer-Inseln.

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