AMVerkRV
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Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

AMVerkRV
Ausfertigungsdatum: 24.11.1988
Vollzitat:
"Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1988 (BGBl. I S. 2150; 1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2260) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1988 I 2150; 1989 I 254;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2020 I 2260
Neufassung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-8 (siehe: AMVerkZulV) und der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-9 (siehe: AMVerkAusV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 12.11.1988 +++)

Erster Abschnitt

Freigabe aus der Apothekenpflicht

§ 1

(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
1. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dürfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nur gemischt werden, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist.
2. Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als Fertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschreibungspflichtigen oder den in der Anlage 1b zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder Bestandteilen gewonnen sind und
3. Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt.
(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus
1. einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind oder
2. Mischungen von höchstens sieben der in den Anlagen 1d und 1e zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee", "Husten- und Brusttee", "Magentee", "Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder "harntreibender Tee" in den Verkehr gebracht werden.
Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.

§ 2

(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind:
1. bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum Lutschen in den Verkehr gebracht werden,
2. als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
3. bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.

§ 3

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.

§ 4

Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die
1. ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und
2. für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.

§ 5

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.

§ 6

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

Zweiter Abschnitt

Einbeziehung in die Apothekenpflicht

§ 7

(1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn
1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
2. sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
4. sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
(2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
1. Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und e aufgeführten Krankheiten und Leiden,
2. Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit sie nicht in Kleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden,
3. die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Arzneimittel.

§ 8

(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn
1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
2. sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
4. sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.

§ 9

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine
antibiotische,
blutgerinnungsverzögernde,
histaminwidrige,
hormonartige,
parasympathicomimetische (cholinergische) oder
parasympathicolytische,
sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische
Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.

§ 10

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implantate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym in den Verkehr gebracht werden.

Dritter Abschnitt

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 11

Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.

Anlage 1a (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2153 - 2156;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Äthanol
Äthanol-Äther-Gemisch im Verhältnis 3 : 1 (Hoffmannstropfen)
Äthanol-Wasser-Gemische
Aloeextrakt
a) zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertigarzneimitteln
b) zum inneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis zu 20 mg
als Bittermittel in wäßrig alkoholischen Pflanzenauszügen
als Fertigarzneimittel
Aluminiumacetat-tartrat-Lösung
Aluminiumacetat-tartrat,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Aluminiumhydroxid,
auch in Mischungen mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder
Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Aluminiumkaliumsulfat (Alaun),
als blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatz
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen
Aluminium-magnesium-silicat-Komplexe,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Aluminiumsilicate,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Ameisensäure-Äthanol-Wasser-Gemisch
(Ameisenspiritus) mit einem Gehalt an Gesamtameisensäure bis zu
1,25% mit mindestens 70%igem Äthanol
Ameisensäure bis 65% ad us. vet.
- zur Behandlung der Varroatose der Bienen -
Ammoniaklösung bis 10%ig
Ammoniak-Lavendel-Riechessenz
Ammoniumchlorid
Anisöl, ätherisches (in ÄndAnweisung: "Ätherisches Anisöl")
auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen
Einzeldosis von 0,1 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,3 g
Aniswasser
Arnika
und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit
Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen
Artischockenblätter und ihre Zubereitungen,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
Ascorbinsäure (Vitamin C),
auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als
Fertigarzneimittel
Baldrianextrakt,
auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextrakt
oder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nicht
wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
Baldriantinktur,
auch ätherische, mit Äthanol-Äther-Gemischen im Verhältnis 1 : 5
Baldrianwein als Fertigarzneimittel
Benediktiner Essenz als Fertigarzneimittel
Benzoetinktur, mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 5
Birkenblätter und ihre Zubereitungen, auch in Mischungen mit Orthosiphonblättern und ihren
Zubereitungen und/oder Goldrutenkraut/Echtem Goldrutenkraut und seinen Zubereitungen, auch
mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel,
registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des
Arzneimittelgesetzes
Birkenteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren
Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder
Isotonisierung in Benetzungslösungen oder
Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen
Brausemagnesia
Calciumcarbonat,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Calciumcitrat, Calciumlactat, Calciumphosphate,
auch gemischt, als Tabletten und Mischungen
auch mit Zusatz von Ascorbinsäure und arzneilich
nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Calciumhydroxid ad us. vet.
Calciumoxid ad us. vet.
Campherliniment, flüchtiges
Campheröl zum äußeren Gebrauch
Camphersalbe,
auch mit Zusatz von ätherischen Ölen, Menthol und
Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)
Campherspiritus
Chinawein,
auch mit Eisen, als Fertigarzneimittel
Citronenöl, ätherisches
Colloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis 0,5%
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,
als Nasendesinfektionsmittel, als Fertigarzneimittel
Eibischsirup als Fertigarzneimittel
Enziantinktur, aus Enzianwurzel mit Äthanol 70% im
Verhältnis 1 : 5
2-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natriumsalz
(Thiomersal) bis zu 30 mg mit Zusatz arzneilich
nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Tabletten zur Bekämpfung der Nosemaseuche der
Bienen als Fertigarzneimittel
Eukalyptusöl, ätherisches
a) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,
als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel
und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g
b) zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen
Eukalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1 000
Fangokompressen und Schlickpackungen
Feigensirup,
auch mit Manna, als Fertigarzneimittel
Fenchelhonig unter Verwendung vom mindestens
50% Honig, auch mit konzentrierten Lösungen von
süßschmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup,
als Fertigarzneimittel, auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen
Bestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin)
Fenchelöl, ätherisches
Fichtennadelöle, ätherische
Fichtennadelspiritus mit mindestens 70%igem Äthanol
Franzbranntwein,
auch mit Kochsalz, Menthol, Campher,
Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu 0,5%,
Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit mindestens 45%igem Äthanol
Frauenmantelkraut und Zubereitungen
Fumagillin-1,1'-bicyclohexyl-4-ylamin-Salz
(Bicyclohexylammoniumfumagillin) mit Zusatz arzneilich
nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen zur
Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel
Galgantwurzelstock und Zubereitungen
Germerwurzelstock (Nieswurzel) in Zubereitungen mit
einem Gehalt bis zu 3% als Schneeberger Schnupftabak
Glycerol 85% (Glycerin),
auch mit Zusatz von Wasser
Goldrutenkraut/Echtes Goldrutenkraut und seine Zubereitungen,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,
als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel
nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes
Haftmittel für Zahnersatz
Hartparaffin,
auch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oder
anderen Peloiden im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2
des Arzneimittelgesetzes oder von arzneilich
nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen,
zum äußeren Gebrauch
Hefe,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Heidelbeersirup als Fertigarzneimittel
Heilerde zur inneren Anwendung, auch in Kapseln
Heublumenkompressen
Holundersirup als Fertigarzneimittel
Holzteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren
Johanniskraut oder Johanniskrautblüten,
Auszüge mit Öl als Fertigarzneimittel
Kaliumcarbonat
Kaliumcitrat
Kaliumdihydrogenphosphat
Kalium-(RR)-hydrogentartrat (Weinstein)
Kalium-natrium-(RR)-tartrat
Kaliumsulfat
Kalmusöl, ätherisches
Kamillenauszüge, flüssige,
auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
Kamillenextrakt,
auch mit Salbengrundlage, als Fertigarzneimittel
Kamillenöl
Kamillenwasser
Karmelitergeist als Fertigarzneimittel
Kiefernnadelöle, ätherische
Knoblauch
und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen
Kohle, medizinische,
als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Kondurangowein als Fertigarzneimittel
Korianderöl, ätherisches
Krauseminzöl, ätherisches
Kühlsalbe als Fertigarzneimittel
Kümmelöl, ätherisches,
auch in Mischungen mit anderen ätherischen Ölen - ausgenommen
Terpentinöl -, mit Glyzerol, Leinöl, flüssigem Paraffin,
feinverteiltem Schwefel oder Äthanol, für Tiere, als Fertigarzneimittel
Lactose (Milchzucker)
Lanolin
Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei Tieren
Lavendelöl, ätherisches
Lavendelspiritus
Lavendelwasser
Lebertran in Kapseln als Fertigarzneimittel
Lebertranemulsion,
auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel
Lecithin,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Leinkuchen
Leinöl
Leinöl, geschwefeltes, zum äußeren Gebrauch
Liniment, flüchtiges
Lorbeeröl
Magnesiumcarbonat, basisches, leichtes und schweres,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Magnesiumhydrogenphosphat
Magnesiumoxid, leichtes (Magnesia, gebrannte)
Magnesiumperoxid, bis 15%ig,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Magnesiumsulfat 7 H2O (Bittersalz)
Magnesiumtrisilicat,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Mandelöl
Mannasirup als Fertigarzneimittel
Melissengeist als Fertigarzneimittel
Melissenspiritus
Melissenwasser
Mentholstifte
Methenamin-Silbernitrat (Hexamethylentetraminsilbernitrat)
als Streupulver 2%ig mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen in Wochenbettpackungen als
Fertigarzneimittel
Milchsäure bis 15% ad us. vet.
- zur Behandlung der Varroatose der Bienen -
Minzöl, ätherisches,
auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur., als Fertigarzneimittel
Mischungen aus Dichlordifluormethan und Trichlorfluormethan
in Desinfektionssprays zur Anwendung an der menschlichen Haut
als Treib- und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußeren
Kälteanwendung bei Muskelschmerzen und Stauchungen, auch mit
Zusatz von Latschenkiefernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen
oder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel
Mischungen von Äthanol-Äther, Campherspiritus,
Seifenspiritus und wäßriger Ammoniaklösung oder
von einzelnen dieser Flüssigkeiten für Tiere
Molkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen
Myrrhentinktur
Natriumchlorid ad us. vet.
Natriumhydrogencarbonat,
als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel
Natriummonohydrogenphosphat
Natriumsulfat-Dekahydrat (Glaubersalz)
Nelkenöl, ätherisches
Nelkentinktur mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5
Opodeldok, flüssiger
Orthosiphonblätter und ihre Zubereitungen,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,
als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel
nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes
Oxalsäuredihydratlösung 4,4 Prozent in Kombination mit Ameisensäure 0,5 Prozent
– zur Behandlung der Varroatose der Bienen –
Oxalsäuredihydratlösung bis zu einer Konzentration
von 5,7 Prozent zur Anwendung bei Bienen
Pappelsalbe
Pepsinwein als Fertigarzneimittel
Pfefferminzöl, ätherisches
in einer mittleren Tagesdosis bis zu 12 Tropfen, oder als Kapsel, auch mit
Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als
Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer Einzeldosis von 0,2 ml pro Kapsel
bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 ml
Pfefferminzsirup als Fertigarzneimittel
Pfefferminzspiritus, aus Pfefferminzöl mit Äthanol 90%
im Verhältnis 1 : 10
Pfefferminzwasser
Pomeranzenblütenöl, ätherisches
Pomeranzenschalenöl, ätherisches
Pomeranzensirup als Fertigarzneimittel
Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit
Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Ratanhiatinktur
Riechsalz
Rizinusöl,
auch raffiniertes, auch in Kapseln
Rosenhonig
Rosmarinblätter
und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Rosmarinöl, ätherisches
Rosmarinspiritus
Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis
von 100 mg
Salbeiöl, ätherisches
Salbeiwasser
Salicyltalg
Sauerstoff für medizinische Zwecke - auch zur Anwendung bei den in
Anlage 3 genannten Krankheiten und Leiden -
Schwefel
Schwefel, feinverteilter (Schwefelblüte), zum äußeren Gebrauch
Seifenspiritus
Silbernitratlösung, wäßrige 1%ig, in Ampullen in
Wochenbettpackungen
Siliciumdioxid (Kieselsäure),
als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel
Spitzwegerichauszug als Fertigarzneimittel
Spitzwegerichsirup als Fertigarzneimittel
Talkum
Tamponadestreifen, imprägniert mit weißem Vaselin
Tannin-Eiweiß-Tabletten als Fertigarzneimittel
Thymianöl, ätherisches
Thymol, in Fertigarzneimitteln auch in Kombinationen mit Eukalyptusöl, Campher und Menthol, zur Anwendung bei Bienen
Ton, weißer
Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg
Vaselin, weißes oder gelbes
Vaselinöl, weißes oder gelbes, zum äußeren Gebrauch, als
Fertigarzneimittel
Wacholderextrakt
Wacholdermus als Fertigarzneimittel
Wacholdersirup als Fertigarzneimittel
Wacholderspiritus
Watte, imprägniert mit Capsicumextrakt
Watte, imprägniert mit Eisen(III)-chlorid
Weinsäure
Weißdornblüten und Zubereitungen, Weißdornblätter und Zubereitungen,
Weißdornfrüchte und Zubereitungen
Weizenkeimöl in Kapseln als Fertigarzneimittel
als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Zimtöl, ätherisches
Zimtsirup als Fertigarzneimittel
Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit Zusatz
von Lebertran, als Fertigarzneimittel
Zinksalbe,
auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel
Zitronellöl, ätherisches

Anlage 1b (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2156 - 2157;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
AdonisröschenAdonis vernalis
Aloe-Arten 
AlrauneMandragora officinarum
Aristolochia-Arten 
Bärlappkraut 
Beinwell
- ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 100 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -
 
BesenginsterCytisus scoparius
BlasentangFucus vesiculosus
Cascararinde (Sagradarinde)Rhamnus purshiana
Digitalis-Arten 
EisenhutAconitum napellus
EphedraEphedra distachya
Ephedra-Arten 
Farnkraut-Arten 
FaulbaumrindeRhamnus frangula
FleckenschierlingConium maculatum
Fußblatt-ArtenPodophyllum peltatum
 Podophyllum hexandrum
GartenrautenblätterRuta graveolens
Gelsemium (Gelber Jasmin)Gelsemium sempervirens
GiftlattichLactuca virosa
GiftsumachToxicodendron quercifolium
GoldregenLaburnum anagyroides
HerbstzeitloseColchicum autumnale
Huflattich
- ausgenommen Zubereitungen aus Huflattichblättern zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis als Frischpflanzenpreßsaft oder Extrakt nicht mehr als 1 myg und als Teeaufguß nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -
 
Hydrastis (Canadische Gelbwurz)Hydrastis canadensis
Hyoscyamus-Arten 
IgnatiusbohneStrychnos ignatii
Immergrün-Arten (Vinca) 
Ipecacuanha (Brechwurzel)Cephaelis ipecacuanha
 Cephaelis acuminata
JakobskrautSenecio jacobaea
JalapeIpomoea purga
Johanniskraut und seine 
Zubereitungen
- ausgenommen in einer Tagesdosis bis zu 1 g Drogenäquivalent und bis zu 1 mg Hyperforin sowie als Tee, Frischpflanzensaft oder ölige Zubereitungen zur äußerlichen Anwendung -
 
Kaskarillabaum (Granatill)Croton cascarilla
 Croton eluteria
KoloquinteCitrullus colocynthis
Kreuzdornbeeren und seine 
Zubereitungen 
Krotonölbaum (Granatill)Croton tiglium
KüchenschellePulsatilla pratensis
 Pulsatilla vulgaris
LebensbaumThuja occidentalis
Lobelien-Arten 
MaiglöckchenConvallaria majalis
Meerzwiebel, weiße und roteUrginea maritima
MutterkornSecale cornutum
Nachtschatten, bittersüßerSolanum dulcamara
Nieswurz, grüneHelleborus viridis
Nieswurz, schwarze (Christrose)Helleborus niger
OleanderNerium oleander
Pestwurz
- ausgenommen Zubereitungen aus Pestwurzwurzelstock zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -
 
Physostigma-Arten 
Pilocarpus-Arten 
RainfarnChrysanthemum vulgare
RauwolfiaRauwolfia serpentina
 Rauwolfia tetraphylla
 Rauwolfia vomitoria
RhabarberRheum palmatum
 Rheum officinale
SadebaumJuniperus sabina
ScammoniaConvolvulus scammonia
SchlafmohnPapaver somniferum
SchöllkrautChelidonium majus
SennaCassia angustifolia
 Cassia senna
Stechapfel-Arten (Datura) 
StephansritterspornDelphinium staphisagria
Stropanthus-Arten 
Strychnos-Arten 
TollkirscheAtropa bella-donna
Tollkraut-Arten (Scopolia) 
WasserschierlingCicuta virosa
YohimbebaumPausinystalia yohimba

Anlage 1c (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2158 - 2159;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
AlantwurzelstockHelenii rhizoma
AnisAnisi fructus
Arnikablüten und -wurzelArnicae flos et radix
BärentraubenblätterUvae ursi folium
BaldrianwurzelValerianae radix
BibernellwurzelPimpinellae radix
BirkenblätterBetulae folium
BitterkleeblätterTrifolii fibrini folium
BohnenhülsenPhaseoli pericarpium
BrennesselkrautUrticae herba
BruchkrautHerniariae herba
CondurangorindeCondurango cortex
EibischwurzelAlthaeae radix
EnzianwurzelGentianae radix
FärberginsterkrautGenistae tinctoriae herba
FenchelFoeniculi fructus
GänsefingerkrautAnserinae herba
GoldrutenkrautSolidaginis herba
HagebuttenCynosbati fructus cum semine
HamamelisblätterHamamelidis folium
HauhechelwurzelOnonidis radix
HirtentäschelkrautBursae pastoris herba
HolunderblütenSambuci flos
Hopfendrüsen und -zapfenLupuli glandula et strobulus
HuflattichblätterFarfarae folium
in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 my Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten 
IngwerwurzelstockZingiberis rhizoma
Isländisches MoosLichen islandicus
JohanniskrautHyperici herba
KalmuswurzelstockCalami rhizoma
KamillenblütenMatricariae flos
KnoblauchzwiebelAllii sativi bulbus
KorianderfrüchteCoriandri fructus
KreuzdornbeerenRhamni cathartici fructus
KümmelCarvi fructus
LiebstöckelwurzelLevistici radix
Löwenzahn-GanzpflanzeTaraxaci radix cum herba
LungenkrautPulmonariae herba
MajorankrautMajoranae herba
MariendistelkrautCardui mariae herba
MeisterwurzwurzelstockImperatoriae rhizoma
MelissenblätterMelissae folium
MistelkrautVisci herba
OrthosiphonblätterOrthosiphonis folium
PassionsblumenkrautPassiflorae herba
PetersilienfrüchtePetroselini fructus
PetersilienkrautPetroselini herba
PetersilienwurzelPetroselini radix
PfefferminzblätterMenthae piperitae folium
PomeranzenblätterAurantii folium
PomeranzenblütenAurantii flos
PomeranzenschalenAurantii pericarpium
QueckenwurzelstockGraminis rhizoma
RettichRaphani radix
RosmarinblätterRosmarinus officinalis
SalbeiblätterSalviae folium
SchachtelhalmkrautEquiseti herba
SchafgarbenkrautMillefolii herba
SchlehdornblütenPruni spinosae flos
Seifenwurzel, roteSaponariae radix rubra
SonnenhutwurzelEchinaceae angustifoliae radix
SonnentaukrautDroserae herba
SpitzwegerichkrautPlantaginis lanceolatae herba
SteinkleekrautMeliloti herba
SüßholzwurzelLiquiritiae radix
TausendgüldenkrautCentaurii herba
ThymianThymi herba
VogelknöterichkrautPolygoni avicularis herba
WacholderbeerenJuniperi fructus
WacholderholzJuniperi lignum
WalnußblätterJuglandis folium
Wegwartenwurzel (Zichorienwurzel)Cichorii radix
WeidenrindeSalicis cortex
WeißdornblätterCrataegi folium
WeißdornblütenCrataegi flores
WeißdornfrüchteCrataegi fructus
WermutkrautAbsinthii herba
YsopkrautHyssopi herba
ZitterwurzelstockZedoariae rhizoma

Anlage 1d (zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
BirkenblätterBetulae folium
BaldrianwurzelValerianae radix
EibischwurzelAlthaeae radix
FenchelFoeniculi fructus
HagebuttenCynosbati fructus cum semine
HolunderblütenSambuci flos
HopfenzapfenLupuli strobulus
HuflattichblätterFarfarae folium
in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten 
Isländisches MoosLichen islandicus
KamillenblütenMatricariae flos
LindenblütenTiliae flos
MateblätterMate folium
MelissenblätterMelissae folium
OrthosiphonblätterOrthosiphonis folium
PfefferminzblätterMenthae piperitae folium
SalbeiblätterSalviae folium
SchachtelhalmkrautEquiseti herba
SchafgarbenkrautMillefolii herba
SpitzwegerichkrautPlantaginis lanceolatae herba
TausendgüldenkrautCentaurii herba
WeißdornblätterCrataegi folium
WeißdornblütenCrataegi flores
WeißdornfrüchteCrataegi fructus

Anlage 1e (zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160 - 2161;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
AngelikawurzelAngelicae radix
AnisAnisi fructus
BibernellwurzelPimpinellae radix
BrennesselkrautUrticae herba
BruchkrautHerniariae herba
BrunnenkressenkrautNasturtii herba
CondurangorindeCondurango cortex
Curcumawurzelstock (Gelbwurzwurzelstock)Curcumae longae rhizoma
EnzianwurzelGentianae radix
EukalyptusblätterEucalypti folium
GänsefingerkrautAnserinae herba
GoldrutenkrautSolidaginis herba
HamamelisrindeHamamelidis cortex
HauhechelwurzelOnonidis radix
HeidekrautCallunae herba
HerzgespannkrautLeonuri cardiacae herba
Javanische GelbwurzCurcumae xanthorrhizae rhizoma
KalmuswurzelstockCalami rhizoma
KorianderfrüchteCoriandri fructus
KümmelCarvi fructus
LiebstöckelwurzelLevistici radix
Löwenzahn-GanzpflanzeTaraxaci radix cum herba
MalvenblätterMalvae folium
MariendistelkrautCardui Mariae herba
Paprika (Spanisch Pfefferfrüchte)Capsici fructus
PrimelwurzelPrimulae radix
QueckenwurzelstockGraminis rhizoma
QuendelkrautSerpylli herba
SonnenhutwurzelEchinaceae angustifoliae radix
SüßholzwurzelLiquiritiae radix
ThymianThymi herba
TormentillwurzelstockTormentillae rhizoma
WacholderbeerenJuniperi fructus
WeidenrindeSalicis cortex
WermutkrautAbsinthii herba

Anlage 2a (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Ätherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sind
Ammoniumchlorid
Anethol Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium- und Natriumsalze
Benzylalkohol
Campher
Cetylpyridiniumchlorid
Cineol (Eucalyptol)
Citronensäure
alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxydodecan) bis zu einer Einzeldosis von 5 mg
Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sind
Fenchelhonig
Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)
Menthol
Rosenhonig
Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden künstlichen Salze
Süßholzsaft
Thymol
Tolubalsam
Weinsäure

Anlage 2b (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161
Agar
Feigen und deren Zubereitungen
Fenchel
Kümmel
Lactose
Leinsamen und deren Zubereitungen
Manna
Paraffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen
Pflaumen und deren Zubereitungen
Rizinusöl, auch raffiniertes
Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen
Tragant
Weizenkleie

Anlage 2c (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)

2-Aminoethanol
Benzalkoniumchlorid
Benzocain
Benzylbenzoat
2,4-Dihydroxybenzoesäure
2,6-Dihydroxybenzoesäure
3,5-Dihydroxybenzoesäure
alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen)
Essigsäure
Lärchenterpentin
Menthol
Milchsäure bis 10%ig
Salicylsäure bis 40%ig

Anlage 3 (zu §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2162;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten
2. Geschwulstkrankheiten
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht
4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie
5. organische Krankheiten
a) des Nervensystems
b) der Augen und Ohren, ausgenommen Blennorrhoe-Prophylaxe
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose und Frostbeulen
d) der Leber und des Pankreas
e) der Harn- und Geschlechtsorgane
6. Geschwüre des Magens und des Darms
7. Epilepsie
8. Geisteskrankheiten, Psychosen, Neurosen
9. Trunksucht
10. Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts
11. Krankheiten des Lungenparenchyms
12. Wurmkrankheiten
13. Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks
14. Ernährungskrankheiten des Säuglings
15. Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Hautkrankheiten
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Übertragbare Krankheiten der Tiere, ausgenommen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre und dermatomykotische Krankheiten
2. Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und Schafen, ausgenommen die Verhütung der Übertragung von Euterkrankheiten durch Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch bestimmt sind und deren Wirkung nicht auf der Resorption der wirksamen Bestandteile beruht
3. Kolik bei Pferden und Rindern
4. Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der inneren Sekretionsorgane, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel
5. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe
6. Geschwulstkrankheiten
7. Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2163;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
alpha-(Aminomethyl)benzylalkohol (Phenylaminoäthan),
 dessen Abkömmlinge und Salze
p-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren
 Salze
2-Amino-1-phenylpropanol (Phenylaminopropanol),
 dessen Abkömmlinge und Salze
Anthrachinon, dessen Abkömmlinge und deren Salze
Antimonverbindungen
Bisacodyl
Bleiverbindungen
Borsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Pufferung und/oder
 Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen
Bromverbindungen, ausgenommen Invertseifen,
 ferner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen sowie in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln
Carbamidsäure-Abkömmlinge
Carbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider,
 akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden und Katzen
Chinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-Triquecksilber(II)-dioxid-sulfat
 in Zubereitungen bis zu 2,75% zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als Fertigarzneimittel
Chinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren
 Gebrauch, zur Mund- und Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu 3% zur Empfängnisverhütung als Fertigarzneimittel; die Ausnahme gilt nicht für halogenierte Hydroxychinoline
Chlorierte Kohlenwasserstoffe
6-Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren Gebrauch
Dantron
2-Dimethylaminoethyl-benzilat (Benzilsäure-2-dimethyl-amino-äthylester)
Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitungen,
 sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis angegeben ist, die einem Fluorgehalt bis zu 2 mg entspricht
Formaldehyd
Goldverbindungen
Heilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei Menschen
 in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 6 000 I.E. Vitamin A und 400 I.E. Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E. Vitamin A und 250 I.E. Vitamin D
Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter
 
a)
0,01 mg Arsen entsprechend 0,019 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder
b)
mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr als 100 Becquerel 222Radon enthalten
Herzwirksame Glykoside
Jod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Gehalt von nicht
 mehr als 5% Jod und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes
Jodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, die dazu bestimmt
 sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes, ferner in Zubereitungen zur Herstellung von Bädern und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod, zum äußeren Gebrauch, als Fertigarzneimittel
Natriumpicosulfat
Oxazin und seine Hydrierungsprodukte,
 ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren Salze
Paraffin, dick- und dünnflüssiges, ausgenommen zum äußeren
 Gebrauch oder bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen
Paraformaldehyd
Pentetrazol
Phenethylamin, dessen Abkömmlinge und Salze
Phenolphthalein
Phosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte
 Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester und -Amide, einschließlich der Ester mit Nitrophenol und Methylhydroxycumarin mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden oder Katzen
Procain und seine Salze zur oralen Anwendung
Pyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze,
 ihre Abkömmlinge sowie deren Salze
Resorcin
Salicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, ausgenommen
 Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner Salicylsäureester in ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln
Senföle
Vitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von
 nicht mehr als 5 000 I.E. und einer Einzeldosis von nicht mehr als 3 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E., als Arzneimittel für Tiere
Vitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von
 nicht mehr als 400 I.E. als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E. als Arzneimittel für Tiere
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