AFuV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)

AFuV
Ausfertigungsdatum: 15.02.2005
Vollzitat:
"Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 175) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.5.2024 I Nr. 175
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 19. 2.2005 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 6 und 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die durch Artikel 229 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt
1. die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,
2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,
3. das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,
4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,
5. den Ausbildungsfunkbetrieb und
6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).
Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1. „fachliche Prüfung für Funkamateure“ eine Prüfung zum Nachweis der für eine selbstständige und verantwortliche Teilnahme am Amateurfunkdienst notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, mit deren Bestehen eine entsprechende Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung erworben wird;
2. "Amateurfunkzeugnis oder Prüfungsbescheinigung" die Bestätigung einer in- oder ausländischen Prüfungsbehörde über eine erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung für Funkamateure nach bestimmten Prüfungsanforderungen (Zeugnisklasse);
2a. „Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst“ eine auf Antrag erteilte Erlaubnis der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die mit Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens oder einer personengebundenen Rufzeichenzusammensetzung verbunden ist;
3. "Klubstation" eine Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von mindestens drei zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird;
3a. „Klubstationsrufzeichen“ das gemeinschaftlich genutzte Rufzeichen der Klubstation,
4. "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken usw.);
5. „Relaisfunkstelle“ eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle oder eine fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle in Satelliten, die
a) empfangene Amateurfunk-Aussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Inhalte fernausgelöst wieder aussendet oder weiterleitet und
b) von jedem Funkamateur mit entsprechenden Frequenznutzungsrechten und mit den technischen Möglichkeiten zur Nachrichtenübermittlung genutzt werden kann;
6. "Funkbake" eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig regelmäßige Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt;
6a. „Remote-Betrieb“ der unbesetzte, fernbediente Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle unter ununterbrochener, mittelbarer und vollständiger Kontrolle eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateurs, einschließlich der Einstellung der für den Sende- und Empfangsbetrieb genutzten Frequenzen und Bestimmung von Zeitpunkt und Dauer der Amateurfunk-Aussendungen;
7. "Spitzenleistung (PEP)" die Leistung, die der Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve durchschnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand abgeben kann;
8. "effektive Strahlungsleistung (ERP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Halbwellendipol;
9. "gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (EIRP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Kugelstrahler;
10. "belegte Bandbreite" die Frequenzbandbreite, bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen jeweils 0,5 % der gesamten mittleren Leistung der Aussendung betragen;
11. "unerwünschte Aussendung" jede Aussendung außerhalb der erforderlichen Bandbreite; dies ist die Bandbreite, welche für eine gegebene Sendeart gerade ausreicht, um die Übertragung der Nachricht mit der Geschwindigkeit und Güte sicherzustellen, die unter den gegebenen Bedingungen erforderlich ist.

§ 3 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur (Regulierungsbehörde) zu richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

§ 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte

(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:
1. technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,
2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und
3. Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen.
(2) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse N hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.
(4) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klassen N oder E haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.
(5) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse N haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Grundzüge der Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.
(6) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 4, 5 und 7 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(7) In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Die Bundesnetzagentur bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 5 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der unter den nach Absatz 5 festzulegenden Voraussetzungen eine mündliche Nachprüfung folgen kann. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und soweit erforderlich auch Fertigkeiten nachgewiesen hat. Bei nicht einstimmiger Bewertung des Prüfungsergebnisses entscheidet der Prüfungsvorsitzende.
(3) Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der ersten Prüfung wiederholt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss die Prüfung vollständig wiederholt werden. Nicht bestandene Zusatzprüfungen können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden. § 3 gilt entsprechend.
(4) Die Prüfungen sollen räumlich und bezüglich der gestellten Aufgaben barrierefrei zugänglich sein. Die Bundesnetzagentur gewährt Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen bei der Prüfungsdurchführung die ihren besonderen Belangen entsprechenden Erleichterungen. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist mit der Antragstellung zur Prüfung nachzuweisen. Über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Bundesnetzagentur. § 4 bleibt unberührt.
(5) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen werden nach Anhörung der betroffenen Kreise von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

§ 6 Prüfungsausschuss

(1) Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Bundesnetzagentur Prüfungsausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Bundesnetzagentur bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Bundesnetzagentur sein. Die Bestellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Die Bundesnetzagentur kann die Bestellung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann.
(3) Zum Prüfer kann bestellt werden, wer
1. volljährig und
2. Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnisklasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses ist.
Einzelheiten werden durch die Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

§ 7 Amateurfunkzeugnisse

(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A, E und N eingeteilt. Sie werden von der Bundesnetzagentur nach bestandener fachlicher Prüfung für Funkamateure erteilt. Die Klassen der Amateurfunkzeugnisse entsprechen den internationalen Empfehlungen, die von der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind.
(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.
(3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.
(4) Die Erteilung des Amateurfunkzeugnisses der Klasse N setzt voraus, dass der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 bestanden und damit die in § 4 Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.

§ 8 Anerkennung und Ausstellung von Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen anderer Staaten unter Berücksichtigung der harmonisierten Regelungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications, CEPT) anerkennen. Mit der Anerkennung legt die Bundesnetzagentur die Bedingungen fest, unter denen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen deutschen Amateurfunkzeugnissen und Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gleichgestellt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Einzelheiten in ihrem Amtsblatt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann andere als die in Absatz 1 genannten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Amateurfunk-Genehmigungen anerkennen, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Prüfungsinhalte und Prüfungsanforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure denen eines Amateurfunkzeugnisses nach § 7 gleichwertig sind.

§ 9 Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

(1) Die Bundesnetzagentur lässt auf Antrag eine natürliche Person gemäß § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes mit Wohnsitz in Deutschland auf der Grundlage ihres vorgelegten Amateurfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung im Sinne von § 8 zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens zu.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den Funkamateur zur Nutzung der in Anlage 1 ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der dafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maßgabe der in seiner Zulassung festgelegten Zeugnisklasse (Berechtigungsumfang).
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes hat der Funkamateur der Bundesnetzagentur mitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten Amateurfunkstellen betreiben wird.
(4) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede Änderung des Namens oder der Anschrift unverzüglich sowie die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstellen vor Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
(5) Für den Empfang von Aussendungen ist eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nicht erforderlich.

§ 10 Rufzeichenzuteilung

(1) Ein personengebundenes Rufzeichen wird einem Funkamateur von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens. Ein personengebundenes Rufzeichen, auf das verzichtet wurde, wird einem anderen Funkamateur frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt.
(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Funkamateur neben dem personengebundenen Rufzeichen gemäß Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder für Klubstationen zu. Rufzeichenzuteilungen dürfen befristet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur erstellt und veröffentlicht in ihrem Amtsblatt einen Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland. Der Rufzeichenplan enthält die angewendeten Rufzeichenreihen einschließlich der Zuordnung zu den Klassen und Verwendungszwecken, die zulässigen Kennungen, die nicht zuteilungsfähigen Rufzeichenzusammensetzungen und die international gebräuchlichen Rufzeichenzusätze.

§ 11 Rufzeichenanwendung

(1) Rufzeichen dienen der Identifikation. Die für den jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle zehn Minuten während des Funkverkehrs zu übermitteln. Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf eine Amateurfunkstelle nur unter Verwendung einer in Deutschland gültigen Amateurfunk-Rufzeichenzuteilung genutzt oder betrieben werden. Die Bundesnetzagentur kann weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung einschließlich zu Ausnahmen nach Absatz 6 Satz 2 festlegen und in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.
(2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn Kennungen gemäß § 10 Abs. 3 verwendet werden.
(3) Dem Rufzeichen können international gebräuchliche Zusätze beigefügt werden. Diese dürfen das zugeteilte Rufzeichen nicht verfälschen.
(4) Beim Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle nach § 13a kann dem personengebundenen Rufzeichen bei Sprachübertragungen das Wort „Remote“ und bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten der Zusatz „/R“ angefügt werden.
(5) Beim Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation bei Sprachübertragungen der Zusatz „/Trainee“ anzuhängen. Bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation der Zusatz „/T“ anzuhängen.
(6) Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen Standorten aus am Amateurfunkdienst teilgenommen werden. Ausnahmen sind zulässig, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Bundesnetzagentur.

§ 12 Ausbildungsfunkbetrieb

(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses. Zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit Amateurfunkzeugnissen der Klassen A und E berechtigt. Der Berechtigungsumfang für den Ausbildungsfunkbetrieb entspricht dem Berechtigungsumfang des ausbildenden Funkamateurs.
(2) Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am Amateurfunkdienst unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen und zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs berechtigten Funkamateurs gestattet.
(3) Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das dem Ausbilder zugeteilte personengebundene Rufzeichen oder das Rufzeichen der Klubstation mit einem Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden.
(4) Der Ausbilder hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft über Art und Umfang des Ausbildungsfunkbetriebs zu geben.

§ 13 Fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen

(1) Der Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle bedarf einer gesonderten Rufzeichenzuteilung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes. Diese Amateurfunkstelle darf nur an dem in der Rufzeichenzuteilung aufgeführten Standort unter den dort festgelegten Rahmenbedingungen betrieben werden. Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle richtet sich nach § 13a.
(2) Der Rufzeichenzuteilung geht eine standortbezogene Verträglichkeitsuntersuchung für die jeweils zur Nutzung beabsichtigte Frequenz voraus. Das Rufzeichen kann dem Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 2 Nummer 2a nur zugeteilt werden, wenn entsprechende Frequenzen verfügbar sind.
(3) Mit der Rufzeichenzuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb der fernbedient oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle festgelegt. Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden, die eine störungsfreie Frequenznutzung gewährleisten sollen. Einzelheiten werden von der Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(4) Der Funkbetrieb über fernbediente Amateurfunkstellen nach Absatz 1 ist Funkamateuren mit zugeteiltem Rufzeichen zu gestatten. Aussendungen und Funkverkehr der Amateurfunkstellen nach Absatz 1 haben Vorrang vor dem übrigen Amateurfunkverkehr und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs kann der Inhaber des Rufzeichens einer fernbedienten Amateurfunkstelle nach Absatz 1 andere Funkamateure von der Nutzung der Amateurfunkstelle ausschließen. Die Bundesnetzagentur ist hiervon zu unterrichten.
(5) Die Zuteilung für Funkstellen nach Absatz 1 kann außer in den in § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen auch widerrufen werden, wenn
1. der Inhaber des Rufzeichens innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung den bestimmungsgemäßen Betrieb der fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle nicht aufgenommen hat oder eine Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr vorliegt,
2. die Verträglichkeit mit anderen Nutzungen nicht mehr gewährleistet ist oder
3. die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr gegeben ist oder
4. der Inhaber des Rufzeichens seine Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Auflage nach Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt.

§ 13a Remote-Betrieb

(1) Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle ist nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit dem Berechtigungsumfang der Klasse A gestattet. Im Fall einer Klubstation ist der Zugriff auf Mitglieder einer Gruppe von zugelassenen Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 3 zu beschränken.
(2) Das personengebundene Rufzeichen der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Dieses Rufzeichen kann von der Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 14 im Remote-Betrieb mitbenutzt werden.
(3) Mit der Anzeige nach § 9 Absatz 4 sind die Kontaktdaten des Betreibers der Amateurfunkstelle für den Fall funktechnischer Störungen zum Zwecke der unverzüglichen Erreichbarkeit anzugeben. Änderungen der Kontaktdaten sind der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(4) Der Inhaber des Rufzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 1 hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft über den Kreis der zum Remote-Betrieb berechtigten Funkamateure zu geben.
(5) Der Inhaber des Rufzeichens hat einen unberechtigten oder missbräuchlichen Zugriff auf die Amateurfunkstelle durch Maßnahmen auszuschließen, die dem Stand der Technik entsprechen. Im Fall einer Störung muss der Inhaber des Rufzeichens die Amateurfunkstelle jederzeit auf Anforderung der Bundesnetzagentur abschalten können. Der Inhaber des Rufzeichens muss sicherstellen, dass er während des Betriebs der Amateurfunkstelle unter den nach Absatz 3 Satz 2 und 3 angegebenen Kontaktdaten unverzüglich telefonisch erreichbar ist und den Auskunftspflichten aus § 29 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, und aus § 31 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, nachkommen kann. Die §§ 16 und 17 bleiben unberührt.
(6) Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist an Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb der Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden.

§ 14 Klubstationen

(1) Die Bundesnetzagentur kann einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur ein Klubstationsrufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes auf Antrag zuteilen, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 2 Nummer 3 gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch als Verantwortlicher für die Klubstation benannt worden ist. Mit der Zuteilung des Klubstationsrufzeichens im Sinne von § 2 Nummer 3a legt die Bundesnetzagentur den Berechtigungsumfang für den Betrieb der Klubstation fest. Die Bundesnetzagentur bestimmt auf Antrag des Leiters der Gruppe von Funkamateuren, auf welches Mitglied die Zuteilung des Rufzeichens übergeht.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 des Amateurfunkgesetzes kann die Zuteilung widerrufen werden, wenn die Benennung des Funkamateurs durch den Leiter der Gruppe von Funkamateuren in schriftlicher oder elektronischer Form zurückgezogen wird oder die Gruppe sich aufgelöst hat.
(3) An Klubstationen kann der Ausbildungsfunkbetrieb im Sinne von § 12 durchgeführt werden.
(4) Zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit einem Amateurfunkzeugnis der Klassen E und N dürfen die Klubstation im Rahmen ihres Berechtigungsumfangs gemäß § 9 Abs. 2 mitbenutzen.

§ 15 Rufzeichenliste

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.
(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:
1. zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,
2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und
3. Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.
(3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1 zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung veröffentlichen.
(4) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.

§ 16 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen

(1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten.
(2) Für die Nutzung der Frequenzbereiche des Amateurfunkdienstes gelten die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle Ausnahmen befristet gestatten. Dies kann unter zusätzlichen Auflagen erfolgen und von der Zuteilung eines weiteren Rufzeichens abhängig gemacht werden.
(3) Eine Amateurfunkstelle darf mit Telekommunikationsnetzen verbunden werden. Dabei sind die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Bereitstellung von Verbindungen zu Telekommunikationsnetzen über eine fernbediente Amateurfunkstelle nach § 13 ist nur dem Inhaber des Rufzeichens für diese Amateurfunkstelle gestattet.
(4) Unerwünschte Amateurfunk-Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Erforderliche Richtwerte für Funkanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
(5) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur hat der Funkamateur technische Unterlagen über seine Sendeanlage sowie eine Skizze über die örtliche Anordnung der ortsfesten Antennenanlage vorzulegen.
(6) Bei Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein freies Abstrahlen von Signalen wirkungsvoll verhindern.
(7) Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Der internationale Amateurschlüssel und die international gebräuchlichen Betriebsabkürzungen gelten als offene Sprache.
(8) Übertragungsverfahren müssen mit allgemein verfügbarer Technik oder mit entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten eine Wiederherstellung übertragener Inhalte zulassen. Der Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts kodiert oder verschlüsselt werden; ausgenommen sind Steuersignale für Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, ferner Steuersignale (einschließlich Remote-Betrieb) oder von anderen fernbedienten oder automatisch arbeitenden Stationen.
(9) Das Aussenden von irreführenden Signalen, von Dauerträgern und von rundfunkähnlichen Darbietungen sowie der Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des mobilen Seefunkdienstes und des mobilen Flugfunkdienstes ist nicht zulässig.
(10) Der Funkamateur hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Benutzung seiner Amateurfunkstelle auszuschließen.

§ 17 Störungen und Maßnahmen bei Störungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Ermittlung und zur Untersuchung von Störungsursachen oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen den Betreiber einer Amateurfunkstelle zur Mitwirkung verpflichten. Hierbei kann sie insbesondere verlangen, dass der Funkamateur Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle schriftlich oder elektronisch festhält und vorlegt und dass der Funkamateur bei der Störungsuntersuchung Testaussendungen durchführt, die eine messtechnische Auswertung der Störszenarien ermöglichen.
(2) Bis zum Abschluss von Ermittlungen und Untersuchungen im Sinne von Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur gegenüber dem Betreiber einer Amateurfunkstelle die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche, die Absenkung der Senderleistung oder weitere geeignete Maßnahmen anordnen.
(3) Die Bestimmungen des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, und des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, bleiben unberührt.

§ 18 (weggefallen)

§ 19 Übergangsregelungen

(1) Für Amateurfunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt:
1. Amateurfunkzeugnisse der Klasse 3 stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse E im Sinne dieser Verordnung gleich.
2. Alle anderen erteilten Amateurfunkzeugnisse stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse A im Sinne dieser Verordnung gleich.
(2) Für Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und für Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN0AAA bis DN8ZZZ werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr zugeteilt. Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe behalten bis zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit.

Anlage 1 Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 175, S. 1 – 4)
Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:
(1) Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den Frequenzen betrieben werden, die in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesen werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb von 30 MHz 50 Watt ERP (ausgenommen Remote-Betrieb). Im Fall von fortgesetzter wechselseitiger Beeinflussung kann die Bundesnetzagentur eine Absenkung der Leistung anordnen. Der Betrieb von Linkstrecken ist von dieser Regelung ausgenommen und kann in Frequenzbereichen oberhalb von 1 GHz in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu maximal 1 000 Watt ERP beantragt werden. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.
(2) Die belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Amateurfunk-Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen sowie der Vorrang des Amateurfunkdienstes über Satelliten und Aussendungen von Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes ist zu beachten.
(3) Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen bereits Frequenzen zugeteilt sind. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können. Dies ist unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes kann die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde.
(4) In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenzplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach den Buchstaben A und B.
A Tabellarische Übersicht
Lfd. Nr.FrequenzbereicheStatus1 Zulässige Frequenzbereiche und maximale
Leistung2 für Inhaber einer Zulassung zum
Amateurfunkdienst mit Berechtigungsumfang der
Zusätzliche
Nutzungs-
bestimmungen
gemäß B
Klasse AKlasse EKlasse N
1234567
 1135,7  –   137,8 kHzS1    WERP     1  2 10
 2472    –    479   kHzS1    WERP     1
 31 810    –  1 850   kHzP750    WPEP100 WPEP   3
 41 850    –  1 890   kHzS75    WPEP75 WPEP   3 10 12 15
 51 890    –  2 000   kHzS10    WPEP10 WPEP   3 10 15
 63 500    –  3 800   kHzP750    WPEP100 WPEP   3
 75 351,5  –  5 366,5 kHzS9,14 WERP     3
 87 000    –  7 200   kHzP750    WPEP     3 13
 910 100    – 10 150   kHzS150    WPEP     1 10 12
1014 000    – 14 350   kHzP750    WPEP     3 13
1118 068    – 18 168   kHzP750    WPEP     3 13
1221 000    – 21 450   kHzP750    WPEP100 WPEP   3 13
1324 890    – 24 990   kHzP750    WPEP     3 13
1428    –     29,7 MHzP750    WPEP100 WPEP10   WERP 4 13
1550    –     50,4 MHzS750    WPEP     5 16
1650,4  –     52   MHzS25    WPEP     5 16
17144    –    146   MHzP750    WPEP75 WPEP6,1 WERP 6 13
18430    –    440   MHzP750    WPEP75 WPEP6,1 WERP 7 13
191 240    –  1 250   MHzS750    WPEP75 WPEP   8 11 17
201 250    –  1 260   MHzS750    WPEP75 WPEP   8 11 17
211 260    –  1 300   MHzS750    WPEP75 WPEP   8 11 13 17
222 320    –  2 400   MHzS75    WPEP5 WPEP   9 17
232 400    –  2 450   MHzS75    WPEP5 WPEP   9 13 17
243 400    –  3 475   MHzS75    WPEP5 WPEP   9 17
255 650    –  5 670   MHzS75    WPEP5 WPEP   9 13 17
265 670    –  5 725   MHzS75    WPEP5 WPEP   9 17
275 725    –  5 755   MHzS75    WPEP5 WPEP   9 17
285 755    –  5 830   MHzS75    WPEP5 WPEP   9 17
295 830    –  5 850   MHzS75    WPEP5 WPEP   9 17
3010    –     10,4 GHzS75    WPEP5 WPEP   9 17
3110,4  –     10,45GHzS75    WPEP5 WPEP   9 17
3210,45 –     10,5 GHzS75    WPEP5 WPEP   9 13 17
3324    –     24,05GHzP75    WPEP5 WPEP  13 17
3424,05 –     24,25GHzS75    WPEP5 WPEP   9 17
3547    –     47,2 GHzP75    WPEP5 WPEP  13 17
3676    –     77,5 GHzS75    WPEP5 WPEP   9 13 17
3777,5  –     78   GHzS75    WPEP5 WPEP   9 13 17
3878    –     79   GHzS75    WPEP5 WPEP   9 13 17
3979    –     81   GHzS75    WPEP5 WPEP   9 13 17
40122,25 –    123   GHzS75    WPEP5 WPEP   9 17
41134    –    136   GHzP75    WPEP5 WPEP   9 13 17
42136    –    141   GHzS75    WPEP5 WPEP   9 13 17
43241    –    248   GHzS75    WPEP5 WPEP  13 17
44248    –    250   GHzP75    WPEP5 WPEP  13 17
45>    275   GHz    14 17
__________________
1 P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1372) geändert worden ist. Die mit „P“ gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.
2 PEP: Spitzenleistung (§ 2 Nr. 7); ERP: effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8)
B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen
1. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 800 Hz.
2. Die Betriebsorte sind bei der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
3. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2,7 kHz.
4. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung unterhalb 29 MHz: 7 kHz, oberhalb 29 MHz: 40 kHz.
5. Amateurfunk-Aussendungen dürfen weder schädliche Störungen beim Rundfunkempfang verursachen noch Schutz vor Aussendungen des Rundfunkdienstes beanspruchen. Amateurfunk-Aussendungen im Frequenzband 50 – 52 MHz dürfen keine funktechnischen Störungen an Windprofilmessradaren verursachen. Sie können keinen Schutz vor Aussendungen dieser Radargeräte beanspruchen. Es sind ausschließlich Aussendungen mit horizontaler Polarisation zulässig. Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt. Der Inhaber einer Rufzeichenzuteilung nach § 13 für eine 50-MHz-Bake muss sicherstellen, dass die entsprechende Funkbake jederzeit auf telefonische Anforderung abgeschaltet werden kann.
6. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 40 kHz.
7. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen: 7 MHz.
8. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen: 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen: 18 MHz.
9. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 10 MHz; bei Fernsehaussendungen: 20 MHz.
10. Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen mit Ausnahme von Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.
11. Im Teilbereich von 1 247 – 1 263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 3,05 Watt ERP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.
12. Maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen: 50 Watt ERP.
13. Die Frequenzbereiche 7 000 – 7 100 kHz, 14 000 – 14 250 kHz, 18 068 – 18 168 kHz,
21 000 – 21 450 kHz,
24 890 – 24 990 kHz, 28 – 29,7 MHz, 144 – 146 MHz, 24 – 24,05 GHz,
47 – 47,2 GHz,
134 – 136 GHz und
248 – 250 GHz
können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst.
Die Frequenzbereiche 435 – 438 MHz, 1 260 – 1 270 MHz, 2 400 – 2 450 MHz, 5 650 – 5 670 MHz,
5 830 – 5 850 MHz,
10,45 – 10,50 GHz, 76 – 81 GHz, 136 – 141 GHz und 241 – 248 GHz können auch für Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst.
In den Frequenzbereichen 435 – 438 MHz, 1 260 – 1 270 MHz, 2 400 – 2 450 MHz und 5 650 – 5 670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, die in diesen Frequenzbereichen arbeiten, müssen über geeignete Vorrichtungen verfügen, die es im Fall von Störungen erlauben, die Amateurfunk-Aussendungen dieser Weltraumfunkstellen zu steuern, damit Störungen bei anderen Funkdiensten in diesen Frequenzbereichen sofort beseitigt werden können.
Die Nutzung der Frequenzbereiche 1 260 – 1 270 MHz und 5 650 – 5 670 MHz ist auf die Senderichtung Erde – Weltraum und im Frequenzbereich 5 830 – 5 850 MHz auf die Senderichtung Weltraum – Erde beschränkt.
14. Die Frequenzbereiche 444 – 453 GHz, 510 – 546 GHz, 711 – 730 GHz, 909 – 926 GHz, 945 – 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden. Amateurfunkstellen können keinen Schutz vor Störungen durch andere Frequenznutzungen beanspruchen. Die Nutzungsbedingungen legt die Bundesnetzagentur fest und veröffentlicht sie in ihrem Amtsblatt.
15. Abweichend von den besonderen Nutzungsbestimmungen ist an Wochenenden bei Nutzung der Frequenzbereiche 1 850 – 1 890 kHz und 1 890 – 2 000 kHz die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 750 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit dem Berechtigungsumfang der Klasse A und die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 100 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E zugelassen. An Wochenenden dürfen abweichend von der zusätzlichen Nutzungsbestimmung Nummer 10 Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) durchgeführt werden.
16. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 12 kHz.
17. Linkstrecken fernbedienter oder automatisch arbeitender Amateurfunkstellen können in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu 1 000 W ERP betrieben werden.

Anlage 2 (weggefallen)

Markierungen
Leseansicht