Verwaltungsvereinbarung ESPACE MITTELLAND über reglementierte gewerbliche Tätigkeiten (513.91)
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Verwaltungsvereinbarung ESPACE MITTELLAND über reglementierte gewerbliche Tätigkeiten

1 Verwaltungsvereinbarung ESPACE MITTELLAND über reglementierte gewerbliche Tätigkeiten Vom 12. März 1999 Art. 1. Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Vereinbarung gilt für alle Berufe und Gewerbe, welche im Anhang aufgeführt sind; dieser bildet einen integrierenden Bestandteil der Ver- einbarung.
2 Sie bezweckt, als behördenverbindliche Richtlinie im Bereich der ein- schlägigen kantonalen Regelungen eine einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) her- beizuführen.
3 Mit konzessionierten Tätigkeiten verbundene Exklusivitä tsrechte bleiben unberührt.
4 Den unterzeichnenden Kantonen steht es frei, in ihrer Beitrittserklärung betreffend einzelne Berufe oder Gewerbe Vorbehalte anzubringen. Art. 2. Diplome und Ausweise
1 Berufsdiplome, Fähigkeitsausweise und gleichwertige Zeugnisse, welche in einem Vereinbarungskanton ausgestellt worden und von diesem aner- kannt sind, gelten in allen übrigen Vereinbarungskantonen ebenfalls als anerkannt, sofern die Inhaberin oder der Inhaber eine einschlägige, unun- terbrochene Haupterwerbstätigkeit von mindestens zwei aufeinanderfol- genden Jahren nachweisen kann.
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Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Art. 3. Tätigkeiten ohne betrieblichen Standort ausserhalb des Herkunftkantons
1 Für Tätigkeiten, welche keinen betrieblichen Standort ausserhalb des Herkunftskantons erfordern, ist die Bewilligung des Letzteren - auf blosses Vorweisen hin - auch in den übrigen Vereinbarungskantonen gültig.
2 Kennt der an der Vereinbarung beteiligte Herkunftskanton kein Bewilli- gungserfordernis für die betroffene Tätigkeit, so ist eine während drei aufeinanderfolgenden Jahren ausgeübte Haupterwerbstätigkeit, welche im Herkunftskanton zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, als gültige Bewilligung zu werten. Art. 4. Tätigkeiten mit betrieblichem Standort ausserhalb des Herkunftskantons
1 Stellt die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung, welche der an der Vereinbarung beteiligte Herkunftskanton vor weniger als einem Jahr aus- gestellt hat, in einem andern Vereinbarungskanton ein Gesuch um Bewil- ligung einer Tätigkeit, welche einen betrieblichen Standort erfordert, so gelten die persönlichen Voraussetzungen als erfüllt, und die nachgesuchte
2 Bewilligung ist, unter Vorbehalt von Artikel 2 und 5, ohne weitere diesbe- zügliche Formalitäten zu erteilen.
2 In Anwendung dieses Artikels erteilte Bewilligungen sind mit einem ent- sprechenden Vermerk zu versehen. Für die Erteilung einer neuen Bewilli- gung in einem andern Vereinbarungskanton werden solche Bewilligungen nicht berücksichtigt. Massgebend ist nur die ursprüngliche, vom an dieser Vereinbarung beteiligten Herkunftskanton ausgestellte Bewilligung.
3 Eine allenfalls erhobene Gebühr ist um die Hälfte herabzusetzen; der Herabsetzungsbetrag kann jedoch auf 20 Franken beschränkt werden. Art. 5. Besondere Bestimmungen betreffend das Gastgewerbe
1 Die Fähigkeitsausweise aller Vereinbarungskantone werden ohne Ein- schränkung für die Leitung eines Gastgewerbebetriebs anerkannt, sofern sie das Bestehen einer Prüfung nach Massgabe der Ausbildungsrichtlinien (Fassung 1998) der nationalen Berufsverbände bescheinigen.
2 Personen mit fünf Jahren Erfahrung in leitender Stellung in einem Gast- gewerbebetrieb erfüllen die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung eines entsprechenden Betriebs (Hotel, Restaurant oder Camping). Als lei- tende Stellung gelten das Führen eines Betriebs als verantwortliche Person (Inhaberin von Patent oder Bewilligung) oder die Mitarbeit des Ehegatten in der Leitung des Betriebs.
3 Das Recht der Vereinbarungskantone, einen Kurs und eine Prüfung über die kantonale Gesetzgebung zu verlangen, bleibt vorbehalten. Art. 6. Subsidiarität der Vereinbarung
1 Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen, Konkordaten oder Verwal- tungsvereinbarungen, welche im Sinne des BGBM weiter gehen als die vorliegende Vereinbarung, bleiben vorbehalten.
2 Das Recht der betroffenen Person auf den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäss Artikel 4 BGBM bleibt gewahrt.
3 Die unterzeichnenden Kantone halten fest, dass die vorliegende Verein- barung keine abweichenden Vorschriften im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 BGBM enthält. Art. 7. Harmonisierung im Gesetzgebungsprozess Um eine stärkere Vereinheitlichung ihrer Gesetzgebung im Bereich der Vereinbarung herbeizuführen, verpflichten sich die unterzeichnenden Kantone, möglichst frühzeitig mit den von einem bestimmten Gesetzge- bungsprojekt betroffenen Fachstellen der andern Vereinbarungskantone Kontakt aufzunehmen. Art. 8. Beitritt, Kündigung
1 Der Beitritt wird gegenüber dem Regierungsausschuss des ESPACE MITTELLAND erklärt.
2 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende jedes Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Regierungsausschuss des ESPACE MITTELLAND gekündigt werden. Art. 9. Beitritt weiterer Kantone Die unterzeichnenden Kantone laden die andern Kantone ein, sich durch einseitige Erklärungen der vorliegenden Vereinbarung anzuschliessen.
3 Art. 10. Inkrafttreten Der Regierungsausschuss des ESPACE MITTELLAND setzt die vorliegende Vereinbarung in Kraft sobald ihr drei Kantone beigetreten sind.
2 Das Sekretariat des Regierungsausschusses teilt die Beitri ttserklärungen, den Inkraftsetzungsbeschluss und allfällige Vorbehalte der beigetretenen Kantone allen Vereinbarungskantonen sowie den übrigen Kantonen des ESPACE MITTELLAND mit. Inkrafttreten am 1. Juli 1999. Beitritt des Kantons Solothurn am 4. Mai

1999. Zu den gewerblichen Tätigkeiten

- Verkauf alkoholischer Getränke - Demonstrations- und Werb everanstaltungen - Durchführen von Ausstellungen - Wandergewerbe (Hausieren, Wanderlager, Verkaufswagen, Unterhal- tungsgewerbe) - Kaminfeger/in - Führen einer privaten Detektei (inkl. Sicherheitsunternehmen) - Vermieten von Schiffen Hat der Kanton den Vorbehalt angebracht, dass Artikel 3 der Vereinba- rung für diese Bereiche keine Gültigkeit hat (Ausschluss der automatischen Anerkennung. Hingegen ist der Kanton Solothurn bereit, Artikel 4 der Vereinbarung auf diese gewerblichen Tätigkeiten analog anzuwenden, d.h. ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchzuführen.
4 Anhang Liste der gewerblichen Tätigkeiten

1. Handel und Gewerbe

1.1 Abbau von Kies und anderen Vorkommen

1.2 Architekt/in, Bauingenieur/in, Stadtplaner/in, Raumplaner/in

1.3 Führen eines Gastgewerbebetriebs

1.4 Führen eines Tanzbetriebs

1.5 Verkauf alkoholischer Getränke

1.6 Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten

1.7 Traiteur/in

1.8 Betrieb von Spielapparaten

1.9 Demonstrations- und Werb everanstaltungen

1.10 Durchführen von Ausstellungen

1.11 Wandergewerbe (Hausieren, Wanderlager, Verkaufswagen, Un-

terhaltungsgewerbe)

1.12 Occasionshandel

1.13 Halten und Führen von Taxis

1.14 Betrieb von Kinderheimen

1.15 Kaminfeger/in

1.16 Führen einer Schiffahrschule

1.17 Gewerbsmässiges Gewähren und Vermitteln von Krediten

1.18 Saalverantwortliche/r eines Kinos

1.19 Betrieb eines Film- oder Theatervorführungsunternehmens

1.20 Pfandleihe und Trödelgewerbe

1.21 Immobilienmaklerei und -handel

1.22 Geschäftsagent/in

1.23 Führen eines Ehevermittlungsinstitutes

1.24 Führen eines Coiffeursalons

1.25 Führen eines Bestattungsunternehmens

1.26 Führen einer privaten Detektei

1.27 Desinfektion von Wohn- und Arbeitsräumen

1.28 Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren

2. Landwirtschaft

2.1 Klauenpfleger/in

2.2 Hufschmied/in

2.3 Technischer Berater/in für Zucht und Fütterung

2.4 Inseminationstechniker/in

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3. Tourismus, Jagd und Fischerei

3.1 Bergführer/in und Träger/in

3.2 Skilehrer/in

3.3 Führen einer Skischule

3.4 Vermieten von Schiffen

3.5 Berufsfischer/in

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