Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge (VII D/43/2)
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Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge

VII D/43/2 Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge Vom 29. Juni 1977 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat, gestützt auf das Gesetz vom 1. Mai 1977 1 ) über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge, beschliesst:

Art. 1 Kleine Wasserfahrzeuge

1 Als kleine Wasserfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Geset - zes gelten insbesondere:
a. Wasserfahrzeuge ohne Motor, deren Länge über alles 2,5 m nicht übersteigt;
b. Segelboote und Segelgeräte ohne Motor, mit einem Segel von höchstens 5 m².

Art. 2 *

Steuertarif
1 Die jährliche Steuer wird wie folgt festgesetzt:
a. für Wasserfahrzeuge mit Motor: 1. Grundtaxe bis und mit 4,41 kW Motoren - leistung 36.— Fr. 2. Grundtaxe über 4,41 kW Motorenleistung 48.— Fr. 3. Zuschlag je kW Motorenleistung 5.40 Fr.
b. für Segelschiffe: 1. Grundtaxe 36.— Fr. 2. Zuschlag für jeden weiteren m² Segelflä - che über 12 m² 3.60 Fr. 3. Zuschlag zu je kW Motorenleistung der Hilfsmotoren 5.40 Fr.
c. für Lastschiffe: 1. mit Motoren, je Tonne Nutzlast 2.40 Fr. 2. ohne Motoren, je Tonne Nutzlast 1.20 Fr.
d. * für Wasserfahrzeuge von Bootsbauern und -händlern (inkl. Grund - taxe für die Ausstellung der Kollektivbewilligung): 1. Segelboote unmotorisiert 250.— Fr. 2. Segelboote und Motorschiffe bis zu 50 kW 300.— Fr. 3. Segelboote und Motorschiffe über 50 kW 600.— Fr. 1) GS VII D/43/1 SBE I/2 65 1
VII D/43/2
Art. 3 Reduktion des Tarifs
1 Für Wasserfahrzeuge, die ausschliesslich auf nicht das ganze Jahr befahr - baren Gewässern verkehren, wird die halbe Grundtaxe verrechnet; die Zuschläge werden voll erhoben.
Art. 4 Motorenleistung
1 Als Motorenleistung gilt die an der Motorenwelle gemessene Kraft des Motors, ausgedrückt in Pferdestärken nach der Norm der Society of Auto - motive Engineers (SAE-PS).
2 Bei Bestimmung der Motorenleistung sind in der Regel die Angaben des Herstellerwerkes massgebend. Gibt das Herstellerwerk die Motorenleistung in anderen Masseinheiten an, so werden diese auf SAE-PS umgerechnet (1 DIN-PS = 1,1 SAE-PS = 736 Watt).
3 Der Nachweis einer im Verhältnis zu den Angaben des Herstellers geringe - ren Motorenleistung obliegt dem Steuerpflichtigen.
Art. 5 Segelfläche
1 Als Segelfläche gilt die Fläche des Grosssegels (Länge Grossbaum mal Länge Mastliek geteilt durch zwei) und des Vorsegels (Höhe des Vorsegel - dreiecks, gemessen vom Deck bis zum Schnittpunkt Vorstag-Vorderkante Mast, mal Basis, gemessen von der Vorderkante Mast bis zum Schnittpunkt Vorstag-Deck, geteilt durch zwei) ohne Beisegel.
2 Ungewöhnliche Segelformen werden ausgemessen.

Art. 6

Nutzlast
1 Als Nutzlast gilt die in der Betriebsbewilligung des Lastschiffes eingetrage - ne zulässige Belastung.

Art. 7–8

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Art. 9 Hinterlegung der Betriebsbewilligung
1 Wird ein im Kanton Glarus immatrikuliertes Wasserfahrzeug im Steuerjahr nicht in Verkehr gesetzt, so ist die Betriebsbewilligung bis spätestens 31. März beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu hinterlegen.
Art. 10 Veränderungen während der Steuerperiode
1 Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode bereits erhobenen Steuern zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in die - sem Falle am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.
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2 Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in den Kanton Glarus verlegt, so werden die Steuern, sofern das Wasserfahr - zeug bereits im bisherigen Standortkanton besteuert wurde, vom Beginn des Monats an erhoben, in welchem der Standortwechsel erfolgte.

Art. 11 Steuerausweis

1 Der Steuerpflichtige erhält als Ausweis für die bezahlte Steuer jährlich zwei Klebevignetten. Diese sind auf beiden Seiten des Fahrzeugbuges neben der Kontrollnummer anzubringen.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. 3
VII D/43/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.12.1987 01.01.1988 Art. 7 aufgehoben SBE III/4 333 02.12.1987 01.01.1988 Art. 8 aufgehoben SBE III/4 333 25.06.2003 01.07.2003 Art. 2 totalrevidiert SBE VIII/8 487 09.02.2011 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1, d. geändert SBE XII/1 20
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VII D/43/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 25.06.2003 01.07.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 487 Art. 2 Abs. 1, d. 09.02.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/1 20 Art. 7 02.12.1987 01.01.1988 aufgehoben SBE III/4 333 Art. 8 02.12.1987 01.01.1988 aufgehoben SBE III/4 333 5
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