Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und z... (VII D/4/2)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge

VII D/4/2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge Vom 21. März 2006 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) , das Einfüh - rungsgesetz vom 4. Mai 1980 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt 2 ) und das Gesetz vom 1. Mai 1977 über die Besteuerung der Wasserfahrzeu - ge 3 ) , verordnet:

Art. 1 Departement für Sicherheit und Justiz

1 Das Departement für Sicherheit und Justiz übt die Aufsicht über den Vollzug aus. Es vollzieht das Bundesrecht, die interkantonalen Vereinbarun - gen und die Vorschriften des kantonalen Gesetzes, soweit nicht durch inter - kantonales Recht oder diese Verordnung eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt wird.

Art. 2 Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

1 Dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt obliegen alle Aufgaben im Zu - sammenhang mit der Zulassung von Schiffen, Schiffsführern und Besatzun - gen zum Schiffsverkehr sowie die Erteilung der Bewilligungen für bewilli - gungspflichtige Transporte auf Gewässern, soweit nicht durch interkantona - les Recht eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt wird.
2 Ihm obliegen zudem die Erhebung und der Bezug der Wasserfahrzeugsteu - er.

Art. 3 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei versieht den See- und Gewässerpolizeidienst auf den kantonalen Gewässern. *
2 Die Kantonspolizei erlässt Verbote und Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt auf den Binnengewässern des Kantons und erteilt Bewilligungen für nautische Veranstaltungen, soweit nicht durch übergeordnetes oder in - terkantonales Recht eine andere Behörde für zuständig erklärt wird. * 1) GS I A/1/1 2) GS VII D/4/1 3) GS VII D/43/1 SBE IX/7 378 1
VII D/4/2

Art. 3a

* Höchstgeschwindigkeit für Motorboote auf dem Klöntalersee
1 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Motorboote beträgt auf dem Klöntalersee 15 Stundenkilometer und tritt mit dem Anbringen der entspre - chenden Signalisation in Kraft.
Art. 4 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
2
VII D/4/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 27 22.04.2014 01.09.2014 Art. 3 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 27 22.04.2014 01.09.2014 Art. 3a eingefügt SBE 2014 27 3
VII D/4/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 27

Art. 3 Abs. 2 22.04.2014

01.09.2014 eingefügt SBE 2014 27

Art. 3a 22.04.2014

01.09.2014 eingefügt SBE 2014 27
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