Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (IX D/633/2)
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Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz

IX D/633/2 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz * (Veterinärverordnung, VetV) Vom 17. September 2013 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 5, 8, 13, 17, 19–23, 26–28, 33, 38 und 39 des Einfüh - rungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz 1 ) und Arti - kel 9 des Bevölkerungsschutzgesetzes 2 ) , verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Gesetz) soweit diese nicht Gegenstand von Spezialerlassen sind. Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmun - gen über die Viehsteuer und über die Berufe der Tiergesundheitspflege.

Art. 2 Aufgabenverteilung Kanton und Gemeinden

1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch das Gesetz und diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben. Alle übrigen Aufgaben erfüllt der Kanton.

Art. 3 Beizug der Gemeinden zu Kantonsaufgaben

1 Sind aussergewöhnliche Fälle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Geset - zes, die einen Beizug der Gemeinden zur Unterstützung bei kantonalen Vollzugsaufgaben bedingen, voraussehbar, orientiert die kantonale Vollzugs - behörde rechtzeitig den Gemeinderat über den Bedarf. In den übrigen Fällen gelangt sie direkt an die betreffenden Gemeindestellen.
2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Zeitaufwand und den Kosten der beigezogenen kommunalen Arbeitskräfte.
3 Über Streitigkeiten entscheidet der Regierungsrat.

Art. 4 Kantonale Vollzugsorgane

1 Nebst den im Gesetz aufgeführten Organen sind im Vollzug die Abteilung Landwirtschaft sowie die vom eidgenössischen Recht vorgeschriebenen Funktionsträger tätig.
2 Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ist das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement). 1) GS IV G/3/2 2) GS V G/1 SBE 2013 35 1
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3 Der kantonstierärztliche Dienst erfüllt die Funktionen der Fachstelle für Tierschutz und des Veterinärdienstes. Er wird vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin geführt.
4 ... *
Art. 5 Zuständigkeitsordnung
1 Soweit eine Zuständigkeit nicht im Gesetz oder in dieser Verordnung einem andern Vollzugsorgan zugewiesen ist, obliegt der Vollzug dem Kantonstier - arzt oder der Kantonstierärztin. Er oder sie überwacht die Einhaltung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und führt die hierzu erforderli - chen Kontrollen durch.
2 Er oder sie kann Tierärztinnen oder Tierärzte respektive Hilfspersonal mit Leistungen beauftragen.

Art. 5a

* Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin des Kantons Graubünden amtet als Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin des Kantons Glarus. An - wendbares Recht ist das Glarner Recht. 2. Tierschutz
Art. 6 Kaution für gewerbsmässigen Handel und Wildtierhaltung
1 Die Höhe der Kaution für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren richtet sich nach dem Schadenspoten - zial einer Wildtierhaltung.
2 Anstelle der Leistung einer Kaution kann auch eine entsprechende Haft - pflichtversicherung abgeschlossen werden.
Art. 7 Weidezäune
1 Meldungen über das Nichteinhalten der Vorgaben bei Weidezäunen nimmt die Abteilung Landwirtschaft entgegen. Nötigenfalls werden Massnahmen durchgesetzt. 3. Tierseuchen
Art. 8 Tierhaltungsregister
1 Die Abteilung Landwirtschaft führt nach Weisung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin die Register der Tierhaltungen gemäss der eidge - nössischen Tierseuchenverordnung.
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Art. 9 Bieneninspektoren und Desinfektoren; Wasenmeister

1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ernennt die erforderlichen Bieneninspektoren und Desinfektoren. *
2 Die Gemeinden melden dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin die von ihnen bezeichneten Wasenmeister und deren Stellvertretungen. *

Art. 10 Hausierhandel

1 Verbotener Tierhandel im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes liegt vor, wenn für die gehandelten Tiere keine Haltungseinrichtung vorhanden ist, die den tierschutz- und den tierseuchenpolizeilichen Anforderungen genügt.

Art. 11 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

1 Kanton und Gemeinden entsorgen tierische Abfälle über die TMF Extrakti - onswerk AG Bazenheid (Extraktionswerk).
2 Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese in die regionalen Sammelstellen liefern, sofern sie zu deren Entsorgung nicht selber in der La - ge sind.
3 Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tieri - schen Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss dem kantonstier - ärztlichen Dienst durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die vorschriftsgemässe Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesi - chert ist.
4 Die Gemeinden melden dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin die Standorte der von ihnen ausgeschiedenen Wasenplätze. Diese müssen die Anforderungen von Anhang 7 der Verordnung über die Entsorgung von tieri - schen Nebenprodukten erfüllen 3 ) . *

Art. 12 Aufteilung der Entsorgungskosten

1 Die Kosten der Entsorgung durch das Extraktionswerk werden wie folgt finanziert:
a. durch Entsorgungsgebühren der Ablieferer von tierischen Abfällen aus Schlachtbetrieben und Metzgereien;
b. durch Entsorgungsbeiträge der Nutztierhalter als Zuschlag auf die Viehsteuer;
c. durch Beiträge der Hundehalter aus der Hundetaxe;
d. durch einen jährlichen Entsorgungsbeitrag pro gelöstes Jagdpa - tent.
2 Der Beitrag des Kantons an die Entsorgungskosten beträgt 25 Prozent der dem Extraktionswerk gesamthaft zu bezahlenden Kosten. Er wird mittels ei - ner Entnahme aus dem Tierseuchenfonds gedeckt.
3 Im Seuchenfall übernimmt der Kanton sämtliche Entsorgungskosten. 3) Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, SR 916.441.22. 3
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Art. 13 Entsorgungsgebühren und -beiträge
1 Die von den Schlachtbetrieben zu entrichtenden Gebühren für die Entsor - gung tierischer Abfälle errechnen sich aus den Halte- und den Transportkos - ten sowie den Entsorgungsgebühren des Extraktionswerkes. Sie betragen pro Stück:
a. * Rindvieh 11.00 Franken;
b. * ...
c. * Schwein 3.00 Franken;
d. * Schaf und Ziege 2.00 Franken;
e. * Zicklein, Milchlamm 1.00 Franken;
f. * Geflügel 0.18 Franken.
2 Für die Entsorgung von Fett und Knochen leistet jeder Metzgereibetrieb einen Pauschalbetrag, der vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärz - tin festgelegt wird. Die Festlegung orientiert sich an der Grösse des Betrie - bes.
3 Der Entsorgungsbeitrag der Nutztierhalter wird pro Nutztier erhoben. Die - ser errechnet sich aus den Gesamtkosten für die Entsorgung abzüglich des Kantonsbeitrags und der Gebühreneingänge. Er wird vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin festgelegt. Der Einzug erfolgt zusammen mit je - nem der Viehsteuer. *
4 Der Entsorgungsbeitrag der Jäger und Jägerinnen beträgt 10 Franken pro gelöstes Patent.
Art. 14 Verseuchte und seuchenverdächtige Tiere
1 Tierkörper, welche von verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren stammen, sind gemäss den Weisungen des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin so zu beseitigen, dass kein Schaden entsteht.

Art. 15

Tierfutter für Fleischfresser; Lagerräume
1 Die Abgabe von Tierkörpern, die Lagerung von tierischen Abfällen sowie die Herstellung von Tierfutter richten sich nach der Verordnung über die Ent - sorgung von tierischen Nebenprodukten.
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erlässt Weisungen über die Voraussetzungen für die Abgabe, Verarbeitung und Lagerung von Tierkör - pern sowie tierischen Abfällen. *
Art. 16 Verhaltenspflichten
1 Ein Tierarzt oder eine Tierärztin, dem oder der eine Seuche oder ein Seu - chenverdacht gemeldet wird, klärt den Sachverhalt unverzüglich ab und meldet ihn dem kantonstierärztlichen Dienst.
2 Er oder sie hat alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu ver - hindern.
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3 Ärzte oder Ärztinnen und Tierärzte oder Tierärztinnen, welche bei einem Patienten oder einer Patientin eine Zoonose diagnostizieren, melden dies unverzüglich dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin und dem kantonstier - ärztlichen Dienst.
4 Tierpfleger oder Tierpflegerinnen melden jeden Verdacht respektive Aus - bruch einer seuchenhaften Erkrankung im Tierbestand dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin. Dieser oder diese veranlasst die Abklärung der Krankheitsursache. Im Falle einer Krankheit gemäss Artikel 11 des eidge - nössischen Tierseuchengesetzes erstattet er oder sie Meldung beim kantonstierärztlichen Dienst.

Art. 17 Kosten bei Bekämpfungsmassnahmen; indirekte Kosten

1 Die Kosten für Schutz- und Heilimpfungen sowie andere prophylaktische und therapeutische Behandlungen werden vom Kanton übernommen, wenn sie der Verhütung oder Verminderung von Schäden gemäss Artikel 22 Ab - satz 1 des Gesetzes dienen.
2 Zu den dem Tierhalter oder der Tierhalterin verbleibenden indirekten Kosten im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes gehören insbesonde - re die Mithilfe bei der Seuchenbekämpfung, Ertragsausfälle sowie Verluste an Futter, Stroh und Düngemittel.

Art. 18 Einsichtsrecht in Tierverkehrsdatenbank

1 Die Kantonspolizei verfügt über ein Einsichtsrecht in sämtliche Tierver - kehrsdatenbanken. 4. Hundehaltung

Art. 19 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

1 Zu den Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gemäss Artikel 27 des Gesetzes gehören folgende Rassen:
a. American Staffordshire Terrier;
b. American Pit Bull Terrier;
c. Bull Terrier;
d. Staffordshire Bull Terrier;
e. Rottweiler;
f. Dobermann;
g. * ...
h. Dogo Argentino;
i. Cane Corso;
j. * ...
k. Deutscher Schäferhund;
l. Belgischer Schäferhund; 5
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m. Mischlinge dieser Rassen.

Art. 20

* ...
Art. 21 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Personen, die einen oder mehrere Hunde mit erhöhtem Gefährdungspoten - zial (Art. 19) halten, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen: *
a. * Erlangung eines Nachweises über Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen (Art. 23a) innert eines Jahres nach Erwerb des Hundes;
b. * Bestehen einer anerkannten Prüfung über Gehorsam und Führig - keit (Art. 24 f.). 1a Das Erfordernis gemäss Absatz 1 Buchstabe b entfällt, wenn eine Halter - bewilligung eines anderen Kantons vorliegt. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann in besonderen Fällen vom Erfordernis befreien, so - fern die Sicherheit der Tierhaltung und Beachtung des Tierschutzes ander - weitig beurteilt werden können. *
2 Für die Haltung von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben a–f sowie Mischlingen mit Anteilen der betreffenden Rassen wird zudem vorausge - setzt, dass der Halter oder die Halterin mindestens 18 Jahre alt ist und die Lebensführung eine sichere und tierschutzkonforme Haltung des Hundes er - warten lässt. 3–4 ... *
5 Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung (Art. 37).
Art. 22 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
1 Das Gesuch zur Erteilung der Bewilligung ist, sofern möglich, vor, spätes - tens aber vierzehn Tage nach Übernahme des Hundes beim kantonstierärzt - lichen Dienst einzureichen. Für aus anderen Kantonen oder dem Ausland zu - gezogene Hundehalter beträgt die Frist zur Gesuchseinreichung einen Mo - nat seit Wohnsitznahme.
2 Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung (Art. 37).

Art. 23

Gesuchsunterlagen
1 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. Personenausweis;
b. *
c. gültige Privathaftpflichtversicherung, die den Hund oder die Hun - de in die versicherte Summe mit einschliesst.
2 Für die Bewilligung zur Haltung eines oder mehrerer Hunde gemäss Arti - kel
21 Absatz 2 sind zusätzlich folgende Dokumente neuen Datums einzurei - chen:
a. Auszug aus dem Strafregister;
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b. Auszug aus dem Betreibungsregister;
c. Handlungsfähigkeitszeugnis.
3 Innert 14 Tagen nach Erhalt nachzureichen sind:
a. * Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen gemäss Artikel 23a;
b. Bestätigung der bestandenen Prüfung gemäss den Artikeln 24 und 25.

Art. 23a *

Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten der Hundehaltung
1 Als Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen werden anerkannt:
a. ein eidgenössischer Sachkundenachweis oder
b. das Bestehen des kantonalen Ausbildungslehrganges.
2 Bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Art. 19) ist der Nachweis gemäss Absatz 1 mit jedem Hund zu erbringen. *
3 Der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin regelt die Einzelheiten des kantonalen Ausbildungslehrganges.
4 Ersthundehalter sind verpflichtet, spätestens einen Monat nach Erwerb des Nachweises dem Einwohneramt der Wohngemeinde unaufgefordert eine Kopie zuzustellen. *

Art. 24 Anerkannte Prüfungen

1 Im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b gelten Prüfungen für Sport- und Gebrauchshunde der Schweizerischen und der Internationalen Kynolo - gischen Gesellschaft (SKG/FCI) mit einem Prüfungsteil Unterordnung und Führigkeit sowie bestimmte Spezialausbildungen für Hunde als anerkannt. Die anerkannten Prüfungen und Spezialausbildungen sind im Anhang aufge - führt. *
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann andere Prüfungen mit einem Prüfungsteil Unterordnung und Führigkeit anerkennen, sofern sie in - haltlich gleichwertig sind und von einer neutralen Prüfstelle abgenommen werden. *
Art. 25
1 Der Hund muss die Prüfung spätestens am Ende des zweiten Lebensjahres bestanden haben. Ist dies nicht der Fall, prüft der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, ob die Haltung des Hundes unter Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit bewilligt werden kann. Andernfalls wird die Bewilligung verweigert. 7
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Art. 25a

* Geltungsbereich der Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde auswärtiger Halter
1 Die Leinen- und Maulkorbpflicht gemäss Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes entfällt, wenn die auswärtigen Halter oder Halterinnen:
a. von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben a–f sowie Mischlingen mit Anteilen der betreffenden Rassen über eine Erlaubnis des kantonstierärztlichen Dienstes zum freien Ausführen verfügen; ei - ne solche Erlaubnis wird Haltern und Halterinnen erteilt, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 er - füllen und eine Prüfung gemäss Artikel 24 bestanden haben oder über eine Halterbewilligung eines andern Kantons verfügen; zur Gesuchstellung sind die Unterlagen gemäss Artikel 23 einzurei - chen;
b. * von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben h–l und deren Misch - lingen eine Prüfung gemäss Artikel 24 bestanden haben oder über eine Halterbewilligung eines anderen Kantons verfügen.
2 Die entsprechenden Nachweise sind stets mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen vorzuweisen.

Art. 26

Melde- und Registrierstelle; Vereinbarung
1 Das Departement bezeichnet eine Melde- und Registrierstelle für Hunde. *
2 Es schliesst mit ihr eine entsprechende Vereinbarung ab. *

Art. 27

Stammdaten; Datenerfassung und Datenzugriff der Gemeinden
1 Als Stammdaten registriert werden die in Artikel 16 Absatz 4 der eidgenös - sischen Tierseuchenverordnung aufgeführten Daten. *
2 Das Departement kann in der Vereinbarung mit der Melde- und Registrier - stelle vorsehen, dass zusätzlich zu den Daten gemäss Absatz 1 folgende Angaben registriert werden: *
a. * die Erlangung eines Nachweises über Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen (Art. 23a);
b. die Erteilung der Bewilligung zur Haltung eines Hundes mit erhöh - tem Gefährdungspotenzial oder zur Mehrhundehaltung mit dem Bewilligungsdatum;
c. Auflagen zur Hundehaltung.
3 Es kann für die Registrierung der Zusatzdaten eine andere Stelle vorsehen.

Art. 28 Versicherungspflicht *

1 Die Hundehalter sind verpflichtet, spätestens einen Monat nach Erwerb des Hundes dem Einwohneramt der Wohngemeinde unaufgefordert eine Ko - pie der Versicherungspolice zuzustellen. *
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Art. 29 Zugriffsberechtigung weiterer Stellen

1 Der Glarner Kantonale Tierschutzverein und alle zur selbstständigen Be - rufsausübung im Kanton Glarus berechtigten Tierärzte und Tierärztin - nen dürfen Einzelabfragen in der Datenbank vornehmen. *
2 Umfassende Nutzungsrechte an den Dienstleistungen der Datenbank ha - ben der kantonstierärztliche Dienst, das Departement und die Gemeinden.

Art. 30 Meldepflichten des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin

1 Der Kantonstierarzt meldet der Melde- und Registrierstelle rechtskräftig verfügte Massnahmen zu verhaltensauffälligen Hunden. *

Art. 31 Hundetaxe; Zuschlag

1 Die von den Hundehaltern oder Hundehalterinnen jährlich zu entrichtende Taxe beträgt 55 Franken pro Hund ab dem sechsten Lebensmonat. 2–3 ... *
4 Die Einwohnerämter besorgen den Einzug.
5 Die Gemeinden entscheiden nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung des Gemeindezuschlages.

Art. 32 Übertragung von Hundetaxe und Zuschlag; Rückerstattung

1 Stirbt ein Hund oder wird er dauerhaft nach ausserhalb des Kantons ver - bracht, können für ihn geleistete Tax- und Zuschlagszahlungen des laufen - den Jahres auf einen neu angeschafften Hund übertragen werden.
2 Die hälftige Rückerstattung von Taxe und Zuschlag kann verlangt werden, wenn das betreffende Tier im ersten Halbjahr abgeht und nicht durch ein anderes ersetzt wird. Das Einwohneramt entscheidet über entsprechende Gesuche.

Art. 33 Befreiungsgründe

1 Von Hundetaxe und Zuschlag befreit sind:
a. * sich in Ausbildung befindende sowie ausgebildete Blindenführ - hunde mit einer Bescheinigung einer anerkannten Blindenführer - hundeausbildungsstätte;
b. Therapiehunde, die regelmässig im Einsatz sind und eine aktuelle Ausbildung des Vereins Therapiehunde Schweiz (VTHS) aufwei - sen;
c. * sich in Ausbildung befindende sowie ausgebildete Diensthunde der Polizei mit einer Bescheinigung des Polizeikommandos;
d. aktive Katastrophen- und Flächensuchhunde mit einem gültigen Ausweis des Schweizerischen Vereins für Katastrophenhunde (SV - KA) über die Einsatzfähigkeit; 9
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e. Lawinenhunde und Geländesuchhunde mit einer gültigen Beschei - nigung der Alpinen Rettung Schweiz oder einem gültigen Nach - weis über eine in der Stufe III mit Ausbildungskennzeichen absol - vierten Prüfung in der Klasse der Lawinenhunde gemäss Leis - tungsheft der SKG, Leistungsklassen III gemäss Vielseitigkeitsprü - fung für Gebrauchshunde (VPG) beziehungsweise der FCI (IPO);
f. * sich in Ausbildung befindende sowie ausgebildete Diensthunde der Wildhut mit einer Bescheinigung der Abteilung Jagd und Fi - scherei;
g. geprüfte Schweisshunde gemäss jährlicher Liste der Jagdverwal - tung, die dem jagdlichen Pikettdienst zur Nachsuche zur Verfü - gung stehen;
h. nach SKG-Normen geprüfte Gebrauchshunde der Leistungsklas - sen III gemäss VPG beziehungsweise IPO, sofern sie jährlich die Prüfung bestehen und im Bedarfsfall dem Kanton zur Verfügung stehen;
i. Diensthunde der Armee mit einem Verbal für Militärhunde sowie einer Militärhundemarke;
j. * sich in Ausbildung befindende sowie ausgebildete Herdenschutz - hunde.
2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin entscheidet über entspre - chende Gesuche. 5. Gebühren und Entschädigungen
Art. 34 Gebühren
1 Die Gebühren für Verwaltungsentscheide richten sich nach der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungs - rechtspflege 4 ) .
2 Die Gebühren für Dienstleistungen, die mit einem über die Amtstätigkeit hinausgehenden Aufwand verbunden sind, werden nach Personal-, Sach- und weiterem Aufwand erhoben.

Art. 35

Entschädigung Dritter für Leistungen im Auftrag des Kantons
1 Leistungen von beauftragten Tierärzten oder Tierärztinnen respektive de - ren Hilfspersonal werden gemäss dem Gebührentarif für Aufgaben im Be - reich der Tiergesundheit des Kantons Graubünden 5 ) entschädigt. * 2–5 ... * 4) GS III G/2 5) Gebührentarif, BR 914.350.
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IX D/633/2 6. Rechtsschutz
Art. 36
1 Zur Erhebung der Entsorgungsgebühren und der Entsorgungsbeiträge ge - mäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Rechnungen als Verfügungen ausgestaltet.
2 Gegen diese Rechnungen kann binnen 30 Tagen beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin Einsprache erhoben werden. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 37 Bewilligungspflicht von Hundehaltungen

1 Für bereits gehaltene Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Art. 19) und für bestehende Mehrhundehaltungen (Art. 20) muss innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Bewilligungsgesuch eingereicht wer - den. Die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen richten sich sinngemäss nach Artikel 23.
2 Für Hunde mit erhöhtem Gefährungspotenzial, die vor dem 1. Juli 2013 ge - boren sind, entfällt die Bewilligungsvoraussetzung des Bestehens einer an - erkannten Prüfung gemäss den Artikeln 24 und 25. Die Bewilligung wird er - teilt, wenn kein spezielles Risiko und keine Missachtung des Tierschutzes erkennbar sind.
3 Kann eine ordentliche Bewilligung nicht erteilt werden, entscheidet der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin im Einzelfall, ob die Verweigerung der weiteren Haltung unter den konkreten Umständen gerechtfertigt ist; andernfalls erteilt er eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Auf - lagen zum Schutz der Allgemeinheit.

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden folgende Erlas - se aufgehoben:
a. kantonale Verordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz; 6 )
b. Verordnung über die Beseitigung von Tierkörpern; 7 )
c. Beschluss vom 18. November 1996 über die Hundetaxen; 8 )
d. Verordnung über die Bezeichnung und Nutzung des Hunderegis - ters (Hundedatenbank). 9 ) 6) GS IX D/633/2 7) GS IX D/633/3 8) GS VI C/4/6 9) GS IX D/633/4 11
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Art. 39 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. A1. Anhang: Anerkannte Prüfungen
Art. A1-1 Liste
1 Als anerkannte Prüfungen im Sinne von Artikel 24 gelten: 1. * Nationales Hundehalterbrevet (NHB); 2. Begleithund (BH); 3. Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde (VPG); 4. Sanitätshunde (SanH); 5. Schutzhundeausbildung (SchH); 6. International anerkannte (Schutz-)Hundeausbildung (Mondioring); 7. Gehorsamkeitsprüfung (Obedience); 8. Lawinenhund (LawH); 9. Katastrophenhund (KH); 10. * Wasserarbeitshund (WAH); 11. * andere vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin als gleichwertig anerkannte Prüfungen.
2 Ebenso anerkannt sind: 1. Jagdhunde mit erfüllter Anlageprüfung; 2. Dienst- und Einsatzhunde von Polizei, Militär, REDOG, SAC und Zoll; 3. * einsatzfähige Blindenführhunde; 4. * einsatzfähige Therapie- und Assistenzhunde; 5. * einsatzfähige Herdenschutzhunde.
12
IX D/633/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 11.02.2014 11.02.2014 Art. 25a eingefügt SBE 2014 04 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 11 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, b. geändert SBE 2014 11 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, c. geändert SBE 2014 11 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, d. geändert SBE 2014 11 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, e. geändert SBE 2014 11 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, f. geändert SBE 2014 11 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2014 11 15.12.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert SBE 2015 56 15.12.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE 2015 56 15.12.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE 2015 56 15.12.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2015 56 15.12.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 2 geändert SBE 2015 56 15.12.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE 2015 56 15.12.2015 01.01.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2015 56 26.01.2016 01.03.2016 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben SBE 2016 04 26.01.2016 01.03.2016 Art. 5a eingefügt SBE 2016 04 26.01.2016 01.03.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2016 04 26.01.2016 01.03.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2016 04 26.01.2016 01.03.2016 Art. 11 Abs. 4 geändert SBE 2016 04 26.01.2016 01.03.2016 Art. 15 Abs. 2 geändert SBE 2016 04 26.01.2016 01.03.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2016 04 26.01.2016 01.03.2016 Art. 20 Abs. 2 eingefügt SBE 2016 04 26.01.2016 01.03.2016 Art. 35 Abs. 1 geändert SBE 2016 04 26.01.2016 01.03.2016 Art. 35 Abs. 2 aufgehoben SBE 2016 04 26.01.2016 01.03.2016 Art. 35 Abs. 3 aufgehoben SBE 2016 04 26.01.2016 01.03.2016 Art. 35 Abs. 4 aufgehoben SBE 2016 04 26.01.2016 01.03.2016 Art. 35 Abs. 5 aufgehoben SBE 2016 04 06.07.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 1a eingefügt SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. 21 Abs. 3 geändert SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. 23 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. 23 Abs. 3, a. geändert SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. 23a eingefügt SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2017 13 13
IX D/633/2 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 06.07.2017 01.08.2017 Art. 24 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. 27 Abs. 2, a. geändert SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. 28 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. 28 Abs. 1 geändert SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 10. geändert SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 11. eingefügt SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 2, 3. geändert SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 2, 4. geändert SBE 2017 13 06.07.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 2, 5. eingefügt SBE 2017 13 26.06.2018 01.07.2018 Art. 20 aufgehoben SBE 2018 17 26.06.2018 01.07.2018 Art. 21 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 17 26.06.2018 01.07.2018 Art. 21 Abs. 4 aufgehoben SBE 2018 17 26.06.2018 01.07.2018 Art. 23a Abs. 2 geändert SBE 2018 17 26.06.2018 01.07.2018 Art. 23a Abs. 4 eingefügt SBE 2018 17 26.06.2018 01.07.2018 Art. A1-1 Abs. 1, 1. geändert SBE 2018 17 24.01.2023 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1, a. geändert SBE 2023 06 24.01.2023 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2023 06 28.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1, g. aufgehoben SBE 2023 43 28.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1, j. aufgehoben SBE 2023 43 28.11.2023 01.01.2024 Art. 25a Abs. 1, b. geändert SBE 2023 43 28.11.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben SBE 2023 43 28.11.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben SBE 2023 43 28.11.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, a. geändert SBE 2023 43 28.11.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, c. geändert SBE 2023 43 28.11.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, f. geändert SBE 2023 43 28.11.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1, j. geändert SBE 2023 43
14
IX D/633/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 15.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 56 Art. 4 Abs. 4 26.01.2016 01.03.2016 aufgehoben SBE 2016 04 Art. 5a 26.01.2016 01.03.2016 eingefügt SBE 2016 04 Art. 9 Abs. 1 26.01.2016 01.03.2016 geändert SBE 2016 04 Art. 9 Abs. 2 26.01.2016 01.03.2016 geändert SBE 2016 04 Art. 11 Abs. 4 26.01.2016 01.03.2016 geändert SBE 2016 04 Art. 13 Abs. 1, a. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 13 Abs. 1, a. 24.01.2023 01.01.2023 geändert SBE 2023 06 Art. 13 Abs. 1, b. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 13 Abs. 1, b. 24.01.2023 01.01.2023 aufgehoben SBE 2023 06 Art. 13 Abs. 1, c. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 13 Abs. 1, d. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 13 Abs. 1, e. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 13 Abs. 1, f. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 13 Abs. 3 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 15 Abs. 2 26.01.2016 01.03.2016 geändert SBE 2016 04 Art. 19 Abs. 1, g. 28.11.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 43 Art. 19 Abs. 1, j. 28.11.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 43 Art. 20 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 17 Art. 20 Abs. 1 26.01.2016 01.03.2016 geändert SBE 2016 04 Art. 20 Abs. 2 26.01.2016 01.03.2016 eingefügt SBE 2016 04 Art. 21 Abs. 1 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13 Art. 21 Abs. 1, a. 06.07.2017 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13 Art. 21 Abs. 1, b. 06.07.2017 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13 Art. 21 Abs. 1a 06.07.2017 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13 Art. 21 Abs. 3 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13 Art. 21 Abs. 3 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 17 Art. 21 Abs. 4 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 17 Art. 23 Abs. 1, b. 06.07.2017 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 13 Art. 23 Abs. 3, a. 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13 Art. 23a 06.07.2017 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13 Art. 23a Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 17 Art. 23a Abs. 4 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 17 Art. 24 Abs. 1 06.07.2017 01.08.2017 geändert SBE 2017 13 Art. 24 Abs. 2 06.07.2017 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13 Art. 25a 11.02.2014 11.02.2014 eingefügt SBE 2014 04 Art. 25a Abs. 1, b. 28.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 43 15
IX D/633/2 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 26 Abs. 1 15.12.2015

01.01.2016 geändert SBE 2015 56

Art. 26 Abs. 2 15.12.2015

01.01.2016 geändert SBE 2015 56

Art. 27 Abs. 1 15.12.2015

01.01.2016 geändert SBE 2015 56

Art. 27 Abs. 2 15.12.2015

01.01.2016 geändert SBE 2015 56

Art. 27 Abs. 2, a. 06.07.2017

01.08.2017 geändert SBE 2017 13

Art. 28 06.07.2017

01.08.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 13

Art. 28 Abs. 1 06.07.2017

01.08.2017 geändert SBE 2017 13

Art. 29 Abs. 1 15.12.2015

01.01.2016 geändert SBE 2015 56

Art. 30 Abs. 1 15.12.2015

01.01.2016 geändert SBE 2015 56

Art. 31 Abs. 2 28.11.2023

01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 43

Art. 31 Abs. 3 28.11.2023

01.01.2024 aufgehoben SBE 2023 43

Art. 33 Abs. 1, a. 28.11.2023

01.01.2024 geändert SBE 2023 43

Art. 33 Abs. 1, c. 28.11.2023

01.01.2024 geändert SBE 2023 43

Art. 33 Abs. 1, f. 28.11.2023

01.01.2024 geändert SBE 2023 43

Art. 33 Abs. 1, j. 28.11.2023

01.01.2024 geändert SBE 2023 43

Art. 35 Abs. 1 26.01.2016

01.03.2016 geändert SBE 2016 04

Art. 35 Abs. 2 26.01.2016

01.03.2016 aufgehoben SBE 2016 04

Art. 35 Abs. 3 26.01.2016

01.03.2016 aufgehoben SBE 2016 04

Art. 35 Abs. 4 26.01.2016

01.03.2016 aufgehoben SBE 2016 04

Art. 35 Abs. 5 26.01.2016

01.03.2016 aufgehoben SBE 2016 04

Art. A1-1 Abs. 1, 1. 26.06.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 17

Art. A1-1 Abs. 1, 10. 06.07.2017

01.08.2017 geändert SBE 2017 13

Art. A1-1 Abs. 1, 11. 06.07.2017

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13

Art. A1-1 Abs. 2, 3. 06.07.2017

01.08.2017 geändert SBE 2017 13

Art. A1-1 Abs. 2, 4. 06.07.2017

01.08.2017 geändert SBE 2017 13

Art. A1-1 Abs. 2, 5. 06.07.2017

01.08.2017 eingefügt SBE 2017 13
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