Verordnung über die Entschädigung des Fachhochschulrates des Kantons Solothurn (415.214)
CH - SO

Verordnung über die Entschädigung des Fachhochschulrates des Kantons Solothurn

1 Verordnung über die Entschädigung des Fachhochschulrates des Kantons Solothurn RRB vom 31. März 1998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 14 des Fachhochschulgesetzes des Kantons Solothurn vom

28. September 1997

1 ) beschliesst:

§ 1. Zweck

Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder des Fachhoch- schulrates des Kantons Solothurn.

§ 2. Entschädigung des Fachhochschulrates

1 Die Mitglieder des Fachhochschulrates erhalten eine Entschädigung von
300 Franken pro Sitzung zuzüglich Reisespesen.
2 Mitglieder, die dem Rat von Amtes wegen angehören, erhalten keine Entschädigung.
3 Der Präsident oder die Präsidentin erhält eine jährliche Pauschalent- schädigung von 20’000 Franken (Sitzungsgelder und Spesen eingeschlos- sen). In der Aufbauphase der Fachhochschule bis und mit 1999 beträgt die jährliche Entschädigung 30'000 Franken.

§ 3. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 8. Juni 1998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 19. Juni 1998. ________________
1 ) BGS 415.211.
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