Bewilligung zur Führung progymnasialer Klassen in Balsthal und Grenchen (413.613)
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Bewilligung zur Führung progymnasialer Klassen in Balsthal und Grenchen

1 Bewilligung zur Führung progymnasialer Klassen in Balsthal und Grenchen RRB vom 3. November 1970 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 87 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 beschliesst:

1. Die Bezirksschulkreise Balsthal und Grenchen erhalten die Bewilligung,

innerhalb ihrer Bezirksschule versuchsweise progymnasiale Klassen zu führen.

2. Der progymnasiale Zug schliesst an die fünfte Klasse der Primarschule an

und umfasst 3 Jahreskurse. Schüler der sechsten Primarklasse dürfen nicht aufgenommen werden.

3. Nach dem dritten Jahr tritt die Klasse nach Möglichkeit geschlossen auf

Grund der Promotionsbestimmungen in die gymnasiale Abteilung der Kantonsschule über.

4. Die Aufnahmeprüfung für den progymnasialen Zug findet zur gleichen

Zeit, mit den gleichen Aufgaben und mit gleicher Bewertung statt wie für die erste Klasse des Gymnasiums Solothurn.

5. Als Promotionsbedingungen gelten die für die entsprechende Klasse des

Gymnasiums.

6. Über Aufnahme und Promotion entscheiden die Bezirksschul-Pflegen

auf Antrag der betreffenden Lehrer nach Anhörung des Rektors des Gym- nasiums Solothurn und der Inspektoren.

7. Als Inspektoren sind Professoren des Gymnasiums Solothurn zu wählen.

8. Lehrplan, Stundentafel und Lehrmittel richten sich nach den zurzeit

gültigen Bestimmungen für die ersten 3 Klassen des Gymnasiums.

9. Die Richtzahl für die Klassengrösse beträgt 26 Schüler.

10. Der Französischversuch in Grenchen ist weiterzuführen.

11. Die Bezirksschul-Pflege teilt die Lehrer in Zusammenarbeit mit dem

Rektor des Gymnasiums und mit dem Inspektorat zu.
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12. Die staatlichen Beiträge sind durch die Gesetzgebung für die Volks-

schule geregelt.

13. Der Versuch beginnt im Frühjahr 1971 und dauert 4

1 ) Schuljahre.

14. Im übrigen ist das Volksschulgesetz mit seinen Ausführungsbestim-

mungen massgebend.

15. Das Erziehungs-Departement überwacht die Durchführung des Ver-

suchs und erlässt die nötigen Verfügungen. _______________
1 ) Mit RRB vom 4. Juli 1975 ist die Geltungsdauer um weitere 4 Jahre und mit Beschluss vom 22. Mai 1979 auf unbestimmte Zeit, bis zum Erlass des neuen Mittelschulgesetzes, verlängert worden.
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