Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen (943.15)
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Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen

943.15 1 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen vom 10. April 1962 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Bst. b und d der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 W er g ewerbsmässig einen Zeltplatz errichten oder betreiben will, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Gemeinderates. § 2 1 Der Bewerber muss über einen einwandfreien Leumund verfügen und Gewähr für die vorschriftsgemässe Führung des Zeltplatzes bieten. 2 Dem Bewilligungsgesuch sind Pläne über die Gesamtanlage des Platzes, wie Situation, Gebäude, Abwasserverhältnisse, beizulegen. § 3 Die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines öffentlichen Zeltpla tz es darf nur erteilt werden, wenn insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Pla tz m uss sic h eignen und genügend Abstellfläche für Motorfahr- z eug e enthalten; er darf sic h in der Re g el nic ht im Ber eic he von Wohnge- bieten, insbesondere nicht nahe von Kirchen oder Schulhäusern befinden.
b) Die Einr ichtungen müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen. A uf dem Platz muss eine einwandfreie Trinkwasserzuleitung vorhanden sein. Abwässer müssen geklärt und zweckmässig abgeleitet werden. Es sind genügend Wasch- und Abwaschanlagen einzurichten. Es sollen zu- 1) GS 18, 261 2) BGS 111.1
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2 dem gut unterhaltbare, nachts beleuchtete und für die Geschlechter ge- trennte Abortanlagen bestehen. Für die Abfälle sind gedeckte Behälter be- reitzustellen. 1 Der Be willigungsinhaber hat für Ordnung, Ruhe, Sitte, Anstand und Hy- giene zu sorgen. Er bezeichnet zu diesem Zwecke einen verantwortlichen Pla tzwart. 2 ... 1) 3 Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr soll auf dem Zeltplatz Ruhe herrschen. 4 Zuwiderhandelnde sind vom Platze wegzuweisen und nötigenfalls der Ortspolizei zu melden. § 5 1 Der Bewilligungsinhaber oder der Platzwart hat ein Verzeichnis der Gäste zu führen. Er sorgt dafür, dass jeder Gast bei der Ankunft einen amt- lichen Anmeldeschein ausfüllt, welcher der Polizei abzugeben ist. 2) 2 In Gemeinden, in denen eine Kurtaxe erhoben wird, zieht der Platzwart die ang esetzte Kurtaxe ein und liefert sie der zuständigen Stelle ab. § 6 Jugendliche unter 18 Jahren dürfen auf den Zeltplätzen nur aufgenommen werden, wenn sie von Erwachsenen begleitet sind oder sich der besonderen A ufsicht des Platzwartes unterstellen. § 7 1 Die Gemeinderäte beaufsic htig en die Zeltplätze und ihren Betrieb. 2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden und die Polizeiorgane haben das Rec ht, die Zeltplätz e jederz eit zu k ontrollieren. Bei offenkundigen Missstän- den sind sie befugt, einen Zeltplatz sofort zu sperren. 3 Das Oberaufsichtsrecht steht der Sicherheitsdirektion 3) zu. § 8 W er sich als Zelt- oder Wohnwagenbenützer ausserhalb eines bewilligten Zeltpla tzes aufhält, hat die allgemeinen Polizeivorschriften über Ordnung, Ruhe, Sitte, Anstand und Hygiene zu beachten. Die privaten Rechte der Grundeigentümer bleiben vorbehalten. 1) Aufgehoben durch Änderung vom 30. April 1996 (GS 25, 225); in Kraft am 1. Juli 1996. 2) Fassung gemäss Änderung vom 11. Dez. 2007 (GS 29, 557); in Kraft am 1. Jan. 2008. 3) Fassung gemäss § 8 Bst. h DelV vom 23. Nov. 1999 (GS 26, 471); in Kraft am 1. Jan. 2000.
3 § 9 Wer als Bewilligungsinhaber, Platzwart, Zelt- oder Wohnwagenbenützer gegen diese Vorschriften verstösst, wird, soweit nicht eine andere Strafbe- stimmung anwendbar ist, nach § 8 des Polizeistrafgesetzes 1) bestraft. § 10 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 2 Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu ver- öffentlichen. 1) BGS 311.1 943.15
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