Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (225.41)
CH - SO

Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit

1 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Konk. vom 27. März 1969 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Anwendungsbereich
1 Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwend- bar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen privater oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschrif- ten des Konkordates verstossen.
3 Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Artikel 2 Absätze
2 und 3, Artikel 4-9, 12, 13 und 18-21, 22 Absatz 2, 25-29, 31 Absatz 1, 33 Absatz 1 Buchstaben a-f, Absätze 2 und 3, 36-46. Art. 2. Sitz des Schiedsgerichtes
1 Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich an dem Ort, der durch Verein- barung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Ermangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter be- zeichnet worden ist.
2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurtei- lung der Sache zuständig wäre.
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird. Art. 3. Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche a) die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entschei- det und für deren Ersetzung sorgt; c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;
2 d) auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweis- massnahmen mitwirkt; e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Par- teien zustellt; f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt. Zweiter Abschnitt Schiedsabrede Art. 4. Schiedsvertrag und Schiedsklausel
1 Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abge- schlossen.
2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können. Art. 5. Gegenstand des Schiedsverfahrens Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache aus- schliesslich zuständig ist. Art. 6. Form
1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
2 Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristi- schen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt. Art. 7. Zulassung von Juristen Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter unter- sagt, ist nichtig. Art. 8. Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
1 Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsab- ne Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der Ein- lassung auf die Hauptsache erhoben werden.
3 Art. 9. Weiterziehung Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von

Artikel 36 Buchstabe b.

Dritter Abschnitt Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter, Amtsdauer, Anhängigkeit Art. 10. Anzahl der Schiedsrichter
1 Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern, sofern die Parteien sich nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf einen Einzel- schiedsrichter, geeinigt haben.
2 Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitglie- dern bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines Obmanns entscheidet. Art. 11. Bestellung durch die Parteien
1 Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Ein- vernehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinba- rung, bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
2 Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.
3 Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrich- ter als Obmann.
4 Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Ob- manns bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsge- richt einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Art. 12. Ernennung durch die richterliche Behörde Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnen- den Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die gesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht. Art. 13. Anhängigkeit
1 Das Schiedsverfahren ist anhängig: a) von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklau- sel bezeichneten Schiedsrichter anruft;
4 b) sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Ver- fahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet; c) sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schieds- richter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Artikel
3 vorgesehene richterliche Behörde um die Ernennung der Schiedsrich- ter ersucht; d) beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des Schieds- vertrages an.
2 Wenn die von den Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsabrede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung dessel- ben als Eröffnung des Schiedsverfahrens. Art. 14. Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
1 Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
2 Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben. Art. 15. Sekretariat
1 Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär bestellen.
2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18-20 anwendbar. Art. 16. Amtsdauer
1 Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Verein- barung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
2 In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der Par- teien, sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Ent- scheid der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um eine bestimmte Frist verlängert werden.
3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören. Art. 17. Rechtsverzögerung Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterli- chen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen. Vierter Abschnitt Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter Art. 18. Ablehnung der Schiedsrichter
1 Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege genannten Gründen für die Aus- schliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie aus den in einer von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehe- nen Gründen ablehnen.
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2 Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der handlungs- unfähig ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Verge- hens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
3 Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem nach der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte. Art. 19. Ablehnung des Schiedsgerichtes
1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfah- ren gebildet.
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichtes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen. Art. 20. Frist Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald der Antragstel- ler vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden. Art. 21. Bestreitung
1 Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde über den Ausstand.
2 Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen. Art. 22. Abberufung
1 Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
2 Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen. Art. 23. Ersetzung
1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberu- fen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
2 Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schieds- richter durch die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde ernannt, es sei denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu gelten.
3 Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in

Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schiedsge-

richtes, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schieds- richter mitgewirkt hat, weitergelten.
4 Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet, so wird der Lauf dieser Frist durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht ge- hemmt.
6 Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Schiedsgericht Art. 24. Bestimmung des Verfahrens
1 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Par- teien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsge- richtes bestimmt.
2 Wird das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch Beschluss des Schiedsgerichtes festgelegt, so ist das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar. Art. 25. Rechtliches Gehör Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten: a) das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen; b) jederzeit im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges in die Akten Einsicht zu nehmen; c) den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und mündlichen Verhandlungen beizuwohnen; d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbei- ständen zu lassen. Art. 26. Vorsorgliche Massnahmen
1 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind allein die staatlichen Gerichte zuständig.
2 Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht vorge- schlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen. Art. 27. Mitwirkung der richterlichen Behörde
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
2 Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt vorbehalten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene rich- terliche Behörde um ihre Mitwirkung ersuchen. Diese handelt dabei nach ihrem kantonalen Recht. Art. 28. Intervention und Streitverkündung
1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus.
2 Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichtes. Art. 29. Verrechnung
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder aufgrund der Schiedsabrede noch aufgrund einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der
7 Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Gel- tendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfah- ren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist. Art. 30. Kostenvorschuss
1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfah- renskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie, so sind die Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden. Sechster Abschnitt Schiedsspruch Art. 31. Beratung und Schiedsspruch
1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter mitzuwirken.
2 Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, sofern die Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit ver- langt (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten).
3 Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts, es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermäch- tigt, nach Billigkeit zu urteilen.
4 Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besonde- re Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Art. 32. Teilschiedssprüche Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsge- richt durch mehrere Schiedssprüche entscheiden. Art. 33. Inhalt des Schiedsspruches
1 Der Schiedsspruch enthält: a) die Namen der Schiedsrichter; b) die Bezeichnung der Parteien; c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes; d) die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
8 e) sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen; f) die Spruchformel über die Sache selbst; g) die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrensko- sten und der Parteientschädigungen.
2 Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schieds- richtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrich- ter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
3 Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz
1 Buchstabe e nicht anwendbar. Art. 34. Einigung der Parteien Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt. Art. 35. Hinterlegung und Zustellung
1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
2 Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
3 Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinter- legt wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
4 Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit.
5 Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzich- ten. Sie können ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schieds- spruch durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle er- folgt die Zustellung durch das Schiedsgericht. Siebenter Abschnitt Nichtigkeitsbeschwerde und Revision I. Nichtigkeitsbeschwerde Art. 36. Gründe Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterli- chen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen, a) das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewe- sen; b) das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig erklärt;
9 c) es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbehalten); d) eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Artikel 25 sei ver- letzt worden; e) das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie ver- langt hat; f) der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidri- gen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung des Rechtes oder der Billigkeit enthält; g) das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden; h) die Vorschriften des Artikels 33 seien missachtet worden oder die Spruchformel sei unverständlich oder widersprüchlich; i) die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrich- ter seien offensichtlich übersetzt. Art. 37. Frist
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Schiedsspruches einzureichen.
2 Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig. Art. 38. Aufschiebende Wirkung Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Arti- kel 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei diese Wirkung gewähren. Art. 39. Rückweisung an das Schiedsgericht Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Behörde kann, nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen. Art. 40. Entscheidung
1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die richterliche Behörde über die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
2 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern nicht die anderen davon abhängen.
3 Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die richterliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Ent- schädigungen der Schiedsrichter fest.
4 Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am frühe- ren Verfahren oder aus einem anderen Grunde abgelehnt werden.
10 II. Revision Art. 41. Gründe Die Revision kann verlangt werden: a) wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlun- gen müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen; b) wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung erheblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Revisi- onskläger nicht möglich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizubringen. Art. 42. Frist Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung des Revisions- grundes, spätestens jedoch binnen 5 Jahren seit der Zustellung des Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde ein- zureichen. Art. 43. Rückweisung an das Schiedsgericht
1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
2 Verhinderte Schiedsrichter werden nach den Vorschriften von Artikel 3 ersetzt.
3 Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schieds- richter nach den Vorschriften der Artikel 10-12 bestellt oder ernannt.
4 Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinngemäss anwendbar. Achter Abschnitt Vollstreckung der Schiedssprüche Art. 44. Vollstreckbarkeitsbescheinigung
1 Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene richterli- che Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Artikel 5 nicht widerspricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern: a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b) oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtig- keitsbeschwerde eingereicht worden ist; c) oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist; d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder ab- gewiesen worden ist.
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2 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches angebracht.
3 Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen. Neunter Abschnitt Schlussbestimmungen Art. 45. Verfahren
1 Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
2 Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a-e und g umschrie- benen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgese- hene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen ordentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen. Art. 46. Inkrafttreten Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt des Artikels 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons über die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben. Vom Schweizerischen Bundesrat am 27. August 1969 genehmigt
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