1 – Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (151.41)
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1 – Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

1 151.41-1 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 14.06.2022 (Stand 25.02.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, der Kantonsrat des Kantons Solothurn, der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, der Landrat des Kantons Basel-Land schaft, der Grosse Rat des Kantons Aargau und das Parlament des Kantons Jura vereinbaren:

Art. 1

Zweck
1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu fördern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische Tagungen organisiert.
2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nord westschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungs konferenz (NWRK), abgeben.

Art. 2

Zusammensetzung
1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizeprä sidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6 Kantonsparlamente zusammen.
2 Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.

Art. 3

Arbeitsausschuss
1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärun gen vor.

Art. 4

Vorsitz
1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-079
151.41-1 2
2 Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsaus schuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.

Art. 5

Tagungen
1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten Freitag im Oktober.
2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.

Art. 6

Erklärungen
1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.

Art. 7

Sekretariat
1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der IPK, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbesondere der In terkantonalen Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.

Art. 8

Kosten
1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Land schaft.
2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.

Art. 9

Sprache
1 Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die Einladungen zu den Tagungen und die Erklärungen werden zweisprachig ab gefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies eben falls erfolgen.
2 Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanüber setzungen an den Tagungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag eines Mitgliedkantons.
3 Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache.
3 151.41-1
4 Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französi schen Sprache bedienen.

Art. 10

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am Tag nach Eintreten der Rechtskraft aller Geneh migungsbeschlüsse 1 ) durch die beteiligten Kantonsparlamente in Kraft. 2 )
2 Sie ersetzt die Vereinbarung vom 5. März 2021. Liestal, 14. Juni 2022 Im Namen der Interparlamentarischen Kon ferenz der Nordwestschweiz Der Präsident: Schilt Der Sekretär: Schmidt
1) BE: Genehmigt durch den Grossen Rat am 5. September 2022 , rechtskräftig am 5. September 2022; SO: genehmigt durch den Kantonsrat am 8. November 2022, publiziert im Amts blatt am 25. November 2022 , rechtskräftig am 24. Februar 2023 ; BS: genehmigt durch den Grossen Rat am 19. Oktober 2022, publiziert im Kantonsblatt am 22. Oktober 22 , rechtskräftig am 3. November 2022; BL: genehmigt durch den Landrat am 29. September 2022 , rechtskräftig am 29. September 2022; AG: genehmigt durch den Grossen Rat am 15. November 2022 , rechtskräftig am 15. November 2022; JU: genehmigt durch das Parlament am 23. Novem ber 2022 , rechtskräftig am 1. Januar 2023.
2) 25. Februar 2023
151.41-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.06.2022 25.02.2023 Erlass Erstfassung 22-079
5 151.41-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.06.2022 25.02.2023 Erstfassung 22-079
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