Entschädigung für Spät-, Samstags-, Sonntags- und Pikettdienst beim Betriebspersonal... (154.226)
CH - ZG

Entschädigung für Spät-, Samstags-, Sonntags- und Pikettdienst beim Betriebspersonal der Liegenschaften

154.226 Entschädigung für Spät-, Samstags-, Sonntags- und Pikettdienst beim Betriebspersonal der Liegenschaften v om 17. Juni 1997 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 3 und 56 des Personalgesetzes vom 1. September 1994 2) , beschliesst: 1. Dem Personal des Hausdienstes und des Betriebsunterhaltes der kantona- len Liegenschaften, ausgenommen beim Zivilschutzzentrum und bei der Landwirtschaftlichen Schule, wird für angeordnete Tätigkeit montags bis freitags zwischen 19.00 Uhr und 06.30 Uhr des nächsten Arbeitstages so- wie samstags ab 14.00 Uhr bei Kompensation ein Zeitzuschlag, bei Ver- gütung ein Geldzuschlag von 25 % ausgerichtet. An Sonn- und Feiertagen bis 06.30 Uhr des nächsten Arbeitstages beträgt der Zuschlag 50 %. 2. Für Pikettdienst wird zusätzlich ein Bereitschaftsgeld von Fr. 392.– pro Wo che bzw. Fr. 28.– pro Halbtag und Fr. 56.– pro Tag ausgerichtet. Ein- sätze während der Pikettstellung werden, sofern sie die individuelle Soll- zeit übersteigen, mit folgenden Zeit- oder Geldzuschlägen entschädigt: a) an Werktagen 25 Prozent, b) an Frei-, Sonn- und Feiertagen 50 Prozent. Das Bereitschaftsgeld wird analog den Gehältern für das übrige Staats- personal der Teuerung angepasst. 3. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Er ist in die Gesetzes- sammlung aufzunehmen. Auf den selben Zeitpunkt werden sämtliche widersprechenden Erlasse aufgehoben. 1) 2) BGS 154.21
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