Verordnung über die Fischerei (VI E/31/2)
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Verordnung über die Fischerei

VI E/31/2 Verordnung über die Fischerei Vom 12. November 1997 (Stand 1. September 2014) Der Landrat, gestützt auf das kantonale Fischereigesetz vom 4. Mai 1997 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Freiangelrecht

1 ... *
2 Die Ausübung des Freiangelrechts ist gestattet mit einer Angelrute und ei - ner einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege. Die Verwendung von Köderfischen ist nicht gestattet. *

Art. 2 *

Patentfischerei und Patenttaxen
1 Für die Ausübung der Fischerei im Gebiete des Kantons Glarus werden fol - gende Patente abgegeben: 1. Jahrespatent: Taxe 160 Franken; es berechtigt zur Ausübung der Fischerei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee auch vom Boot aus. 2. Jugendpatent: Taxe 80 Franken; es berechtigt zur Ausübung der Fischerei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom - tigten erwachsenen Person auch vom Boot aus. 3. * Ferienpatente (sie berechtigen zur Ausübung der Fischerei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee auch vom Boot aus. Die Laufzeit der Ferienpatente beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten Datum, ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung. Personen, welche im Bezugsjahr höchstens das 15. Lebensjahr vollenden, bezahlen die Hälfte der Taxen): a. Tageskarte 30 Franken; b. Wochenkarte 120 Franken; c. Monatskarte 200 Franken; 4. * Zusatzpatent Schleppangelfischerei: Die Taxe beträgt 35 Franken; das Zusatzpatent berechtigt zur Schleppangelfischerei auf dem Klöntalersee.

Art. 3 Walensee

1 Für den Walensee richten sich die Patentarten nach den einschlägigen in - terkantonalen Vereinbarungen. Die Patenttaxen werden durch den Regie - rungsrat festgelegt. 1) GS VI E/31/1 SBE VI/6 471 1
VI E/31/2
2 Die Artikel 4–13 finden entsprechend Anwendung.
Art. 4 Zuschlag zum Angelrutenpatent
1 Die in Artikel 2 Ziffern 1 und 2 vorgesehenen Patenttaxen für das Angelru - tenpatent gelten für Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus.
2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton Glarus entrichten die zweieinhalbfache Taxe.
Art. 5 Patentdauer und Gültigkeit
1 Alle Patente laufen jeweils am 31. Dezember ab. Für ein im Laufe des Jahres gelöstes Patent ist die volle Taxe zu bezahlen.
2 Die Patente gelten nur für diejenige Person, auf welche sie ausgestellt sind. *

Art. 6

Patentvoraussetzungen
1 Patente für die Ausübung der Fischerei im Kanton Glarus können Personen beziehen, gegen die keine Ausschlussgründe vorliegen und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. für Jahrespatent und Ferienpatent: Personen, welche im Bezugs - jahr mindestens das 16. Altersjahr vollenden;
b. für Jugendpatent: Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden;
c. * Ferienpatent: Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollenden. Personen, welche im Bezugsjahr mindes - tens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden, können ein Ferienpatent beziehen, wenn sie in Begleitung einer Person angeln, welche ebenfalls ein gültiges Patent besitzt sowie im Be - zugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollendet hat oder im Besitze des Sachkundenachweises ist.
2 Bewerber für eine Monatskarte oder eines Jugend- oder Jahrespatents müssen nachweisen, dass sie einen Fischereikurs besucht und sich die nöti - gen Kenntnisse über Fische und Krebse und den tierschutzgerechten Um - gang mit diesen Tieren erworben haben (Sachkundenachweis). Im Ausland wohnhafte Personen müssen eine vergleichbare Ausbildung nachweisen. *
3 Fischereiberechtigte, die einen Sachkundenachweis besitzen oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen, können zusammen mit Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Kalenderjahr) ohne eigenes Patent fischen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberech - tigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden. *
2
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Art. 7 Verweigerungsgründe

1 Kein Fischereipatent erhalten Personen, welche gemäss Artikel 12 durch den Richter oder durch administrativen Entscheid von der Fischereiaus - übung ausgeschlossen sind. *
2 Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein oder wird er erst nachträglich bekannt oder ist ein Verfahren hängig, das zum Entzug oder zu einer Verweigerung führen könnte, ist das Patent vor der richterli - chen Erledigung der Strafsache zu verweigern oder sofort zu entziehen.

Art. 8 *

...

Art. 9 *

Bezug der Patente
1 ... *
2 Alle Bewerber haben die Patente bei der kantonalen Fischereibehörde zu beziehen.
3 Mit der Abgabe von Ferienpatenten können auch andere Verwaltungsstel - len oder Privatpersonen betraut werden.

Art. 10 Mittragen der Ausweise, Abgabe der gesetzlichen Erlasse

1 Die Fischer haben die Patente beim Fischen stets auf sich zu tragen und den mit der Aufsicht über die Fischerei betrauten Personen und den Eigen - tümern der betretenen Grundstücke auf Verlangen vorzuweisen.
2 ... *

Art. 11 *

Fangstatistik
1 Die Patentinhaber sind zur Führung der Fangstatistik gemäss den Vor - schriften des Regierungsrates 2 ) verpflichtet.

Art. 12 *

Patententzug
1 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretung fischereirechtlicher Bestimmungen kann der Richter dem Täter die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren im Sinne einer Nebenstrafe verbieten.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die kantonale Fischereibehörde für das laufende Jahr den Patententzug verfügen.

Art. 13 Vorsorglicher Entzug des Patentes

1 Bei groben Verstössen gegen die fischereirechtlichen Bestimmungen kön - nen durch die Fischereiaufsichtsorgane Patente vorsorglich ohne Anhörung entzogen werden. * 2) GS VI E/31/3 3
VI E/31/2
2 Das Patent ist insbesondere auf der Stelle zu entziehen bei
a. Vergehen gemäss Bundesgesetz über die Fischerei;
b. vorsätzlichen Verstössen gegen fischereirechtliche Bestimmun - gen;
c. Überschreitung der festgelegten Fangzahlbeschränkung;
d. Unterschreitung des festgelegten Schonmasses um 2 cm oder mehr;
e. bei wiederholten Verstössen gegen fischereirechtliche Bestim - mungen.
3 Der Entzug des Patentes ist vom Fischereiaufsichtsorgan schriftlich zu be - stätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme. *
4 Vorsorglich entzogene Patente sind innert zehn Tagen mit einem entspre - chenden Rapport der kantonalen Fischereibehörde zu übermitteln. Diese entscheidet über den Patententzug. *

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 29. Juni 1977 über die Fischerei aufgehoben.

Art. 14a

* Übergangsbestimmung
1 Personen, die in den Jahren 2004–2008 ein Jahrespatent bezogen haben, sind vom Sachkundenachweis nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung befreit.
2 Alle anderen Personen müssen ab dem 1. Januar 2009 für den Erwerb einer Monatskarte oder des Jugend- oder Jahrespatents einen Sachkundenach - weis erbringen.

Art. 15

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung des Bundes 3 ) das Inkraft - treten dieser Verordnung. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998 4 ) 3) Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Februar 1998 (bezieht sich auf Art. 1, 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6, 15) 4) B des RR vom 24. Februar 1998
4
VI E/31/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 25.06.2003 01.07.2003 Art. 2 totalrevidiert SBE VIII/8 486 15.02.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 11 totalrevidiert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 12 totalrevidiert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 4 geändert SBE IX/6 303 26.11.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1, 3. geändert SBE XI/1 60 26.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 1, c. geändert SBE XI/1 60 26.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 2 eingefügt SBE XI/1 60 26.11.2008 01.01.2009 Art. 8 totalrevidiert SBE XI/1 60 26.11.2008 01.01.2009 Art. 14a eingefügt SBE XI/1 60 08.12.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE XI/8 527 08.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben SBE XI/8 527 25.06.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 50 25.06.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE 2014 50 25.06.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1, 4. geändert SBE 2014 50 25.06.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE 2014 50 25.06.2014 01.09.2014 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE 2014 50 25.06.2014 01.09.2014 Art. 8 aufgehoben SBE 2014 50 25.06.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 50 5
VI E/31/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 1 Abs. 1 25.06.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 50

Art. 1 Abs. 2 25.06.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 50

Art. 2 25.06.2003

01.07.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 486

Art. 2 Abs. 1, 3. 26.11.2008

01.01.2009 geändert SBE XI/1 60

Art. 2 Abs. 1, 4. 25.06.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 50

Art. 5 Abs. 2 25.06.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 50

Art. 6 Abs. 1, c. 26.11.2008

01.01.2009 geändert SBE XI/1 60

Art. 6 Abs. 2 26.11.2008

01.01.2009 eingefügt SBE XI/1 60

Art. 6 Abs. 3 08.12.2010

01.01.2011 eingefügt SBE XI/8 527

Art. 6 Abs. 3 25.06.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 50

Art. 7 Abs. 1 15.02.2006

07.05.2006 geändert SBE IX/6 303

Art. 8 15.02.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 303

Art. 8 26.11.2008

01.01.2009 totalrevidiert SBE XI/1 60

Art. 8 25.06.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 50

Art. 9 15.02.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 303

Art. 9 Abs. 1 08.12.2010

01.01.2011 aufgehoben SBE XI/8 527

Art. 10 Abs. 2 25.06.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 50

Art. 11 15.02.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 303

Art. 12 15.02.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 303

Art. 13 Abs. 1 15.02.2006

07.05.2006 geändert SBE IX/6 303

Art. 13 Abs. 3 15.02.2006

07.05.2006 geändert SBE IX/6 303

Art. 13 Abs. 4 15.02.2006

07.05.2006 geändert SBE IX/6 303

Art. 14a 26.11.2008

01.01.2009 eingefügt SBE XI/1 60
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